Abtei lung V
E-359/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A_______, geboren (...),
Republik Kosovo,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Claudia Zumtaugwald, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dez-
ember 2006 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-359/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kosovo-Albaner aus (...), verliess gemäss
eigenen Angaben im Jahre 1994 wegen des Balkankrieges den
Kosovo zum ersten Mal. Bei seiner Flucht Richtung Deutschland wurde
er in Bosnien von der serbischen Armee aufgegriffen und in einem
Kriegsgefangenenlager interniert. Dort konnte er sich nach zirca 3 Mo-
naten gegen Geld freikaufen und nach Deutschland weiterreisen, wo
er Mitte 1995 ein Asylgesuch stellte. Im Jahre 1998 heiratete der Be-
schwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige und konnte somit in
Deutschland bleiben. Nach der Scheidung im Jahre 2002 änderte sich
jedoch sein Aufenthaltsstatus in eine blosse Duldung, welche im Au-
gust 2004 nicht mehr verlängert wurde, worauf der Beschwerdeführer
in den Kosovo abgeschoben wurde.
Der Beschwerdeführer verblieb nach seiner Rückkehr nur wenige Wo-
chen im Kosovo und kehrte danach nach Deutschland zurück, wo er
sich illegal aufhielt. Im September 2006 wurde er von den deutschen
Behörden aufgegriffen und erneut in den Kosovo ausgeschafft.
Erneut blieb der Beschwerdeführer nur kurze Zeit im Kosovo und reiste
via Albanien und Italien am 6. November 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 13. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und seinem Asyl-
gesuch befragt und am 1. Dezember 2006 vom BFM eingehend ange-
hört. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem
Kanton (...) zugewiesen.
Dabei machte er folgende Angaben: Er habe bei seiner ersten Rück-
kehr in den Kosovo im Jahre 2004 von einem guten Freund erfahren,
dass ihn gewisse Leute suchen würden und ihm Gewalt androhten, da
er sich weder aktiv noch finanziell am Krieg beteiligt und zudem wäh-
rend seines Aufenthaltes in Deutschland vom Islam zum Christentum
konvertiert habe. Etwa 10 Tage nach seiner Rückkehr aus Deutschland
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sei er bei einem Spaziergang in einem nahe gelegenen Park von drei
ihm unbekannten Männern angegriffen worden. Zudem hätten sie
ihren Hund auf ihn gehetzt. Er habe fliehen können, sich dabei jedoch
eine Bisswunde am Bein zugezogen. Daraufhin sei er zur Polizei
gegangen, welche ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht
helfen könne. Aus Angst vor erneuten Übergriffen sei er kurz darauf
wieder nach Deutschland gereist. Zudem habe er sich in der kurzen
Zeit seines Aufenthaltes auch noch mit seiner Familie zerstritten.
Bei seiner zweiten Rückkehr in den Kosovo im September 2006 sei er
von seinem Freund erneut gewarnt worden, dass ihn gewisse Per-
sonen behelligen wollten. Er habe sich danach heimlich im Hof seiner
Eltern versteckt. Am nächsten Abend nach seiner Rückkehr habe er
beim Verlassen des Hauses zwei Autos mit ihm unbekannten Insassen
bemerkt. Als sie ihn entdeckt hätten, seien sie auf ihn zugekommen,
wobei er bemerkt habe, dass die Angreifer bewaffnet gewesen seien.
Er habe daraufhin durch den Hinterausgang des Hauses die Flucht er-
griffen und sei mit einem Taxi nach (...), welches etwa 10 km ausser-
halb von (...) liegt, gefahren. Am 1. Oktober 2006 habe er aus Angst
vor weiteren Übergriffen den Kosovo erneut verlassen und sei in die
Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006, gleichentags eröffnet, lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht
glaubhaft. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in den Kosovo
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer über
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
betreffend die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006. Er be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
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Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Be-
schwerdeführer detailliert, glaubwürdig, widerspruchsfrei und in einer
korrekten chronologischen Abfolge zu seinen Asylgründen geäussert
habe. Zudem sei die politische Situation im Kosovo weiterhin ange-
spannt und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Flucht vor dem
Krieg im Kosovo dem Unbehagen gewisser Landsleute schutzlos aus-
geliefert.
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde jedoch ab-
gewiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23.
Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 9. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts,
mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben, von der (...)
verhaftet. Am 15. November 2007 erging die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft (...), welche auf gewerbsmässigen Diebstahl,
eventuell mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruch lautete. Mit Urteil vom 18. Februar
2008 - in Rechtskraft erwachsen am 7. März 2008 - verurteilte (...) den
Beschwerdeführer zu 16 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe aufgrund
des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und
des mehrfachen Hausfriedensbruches. Die bereits in Untersuchungs-
und Sicherheitshaft verbrachten 254 Tage wurden angerechnet. Am
25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und in der Folge den Behörden des Kantons
(...) zugeführt.
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H.
Am 22. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer während eines er-
neuten Einbruchdiebstahls von der (...) in flagranti gefasst. Der
Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit im Kanton (...) in
Untersuchungshaft. Bei der Festnahme wurde ein von der United Na-
tions Mission in Kosovo (UNMIK) am 20. April 2007 in Pristina aus-
gestellter, auf den Namen des Beschwerdeführers lautender Pass
sichergestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Gesuchstellers, er sei bei
seiner ersten Flucht aus dem Kosovo im Jahre 1994 von der ser-
bischen Armee während einigen Wochen in einem Kriegsgefangenen-
lager festgehalten worden, sowie sein angebliches Zerwürfnis mit
seiner Familie, insbesondere seinem Vater, als nicht asylrelevant.
Das Gericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz, dass sich seit 1994
die politische Lage in Serbien und im Kosovo grundlegend geändert
hat, und daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kau-
salzusammenhang zwischen der damaligen Inhaftierung und der Aus-
reise aus dem Kosovo im Oktober 2006 besteht. Bezüglich der Streitig-
keiten mit seiner Familie kann ebenfalls die Argumentation der Vorin-
stanz übernommen werden, wonach diese Auseinandersetzung bereits
hinsichtlich Intensität die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer selbst diese
Angaben mehrheitlich im Kontext einer möglichst ausführlichen und
genauen Erzählung erwähnt hat, und sich sein Asylgesuch nicht auf
diese Begebenheiten stützt. In seiner Beschwerde vom 15. Januar
2007 wird auf die hierzu gemachten Erwägungen der Vorinstanz auch
überhaupt nicht näher eingegangen.
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Eine weitergehende Überprüfung dieses Sachverhaltes im Zusammen-
hang mit einer möglichen Asylgewährung erübrigt sich daher, und es
kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuches insbesondere geltend, dass er bei seiner ersten Rückkehr in
den Kosovo im Jahre 2004 eines Abends in einem Park von Unbe-
kannten angegriffen worden sei. Er habe zwar fliehen können, sei je-
doch von deren Hund gebissen worden, und habe dabei eine Narbe
am rechten Bein davongetragen. In Bezug auf diese Ausführungen
hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, seine Vorbringen seien un-
substantiiert und unglaubhaft.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl bei
der Erstbefragung wie auch bei der Anhörung durch das BFM nur sehr
oberflächliche und rudimentäre Angaben über den angeblichen Angriff
im Park machte. Einerseits konnte der Beschwerdeführer die ihn at-
tackierenden Personen nicht genauer beschreiben, gab aber gleich-
zeitig an, dass er das Gefühl hatte, sie bereits früher einmal gesehen
zu haben (vgl. A 13, S. 10). Zudem sollen die Männer ihn geschlagen
haben, worauf er einmal zu Boden fiel, jedoch wieder aufstehen und
seine Flucht fortsetzten konnte. Beim Versuch, einen Drahtzaun zu
übersteigen, habe ihn dann der Hund der Angreifer gebissen. Er habe
sich jedoch vom Hund losreissen können und sei danach in ein Haus
geflohen, wo er sich versteckt und die Wunde gereinigt habe, bevor er
ins Spital gegangen sei (vgl. A 13, S. 10-11).
Die Zweifel der Vorinstanz an dieser Verfolgungsgesichte sind zu tei-
len. Es wirkt realitätsfremd, dass er den Verfolgern so leicht ent-
kommen konnte, zumal sie ihn zu Boden geschlagen hätten und er zu-
letzt seine Flucht mit einem verwundeten Bein fortgesetzt habe. Weiter
gab der Beschwerdeführer an, dass er den Vorfall danach bei der Poli-
zei gemeldet habe. Er konnte sich jedoch bei der Anhörung nicht mehr
daran erinnern, auf welchem Polizeiposten er seine Anzeige erstattet
habe (vgl. A 13, S. 11). Auch konnte oder wollte der Beschwerdeführer
seinen Freund, der ihn angeblich vor möglichen Übergriffen gewarnt
hatte, nicht namentlich nennen, und er vermochte ebenso nicht zu er-
klären, warum dieser Freund von diesen angeblich geplanten Über-
griffen auf den Beschwerdeführer Kenntnis hatte (vgl. A 1, S. 6).
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Übergriff im Jahre 2004
erweisen sich somit als äusserst zweifelhaft und halten den Anfor-
derungen an Art. 7 AsylG nicht stand.
4.3 Bei der Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer wei-
ter zu Protokoll, dass er bei seiner zweiten Rückkehr in den Kosovo im
Jahre 2006 eines Abends zwei Autos in der Nähe des Hauses seiner
Eltern, wo er sich aufgehalten habe, entdeckte und sich daraufhin
diese Personen dem Haus näherten. Als er hörte, dass sie ihre
Waffen entsicherten, sei er durch die Hintertür geflohen. Auch hier
hielt das BFM die Vorbringen für unglaubhaft.
Das Gericht hält hierzu fest, dass die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers erneut sehr oberflächlich und kurz gehalten sind.
Zudem sind auch hier einige Widersprüche erkennbar. Einerseits will
der Beschwerdeführer zwar genau erkannt haben, dass die eine Per-
son eine Pistole auf sich trug, und gehört haben, wie sie die Waffe ent-
sicherte, andererseits konnte er keine der Personen genauer be-
schreiben (vgl. A 13, S. 7 und 9). Weiter will er sich einerseits nicht
mehr erinnern können, ob ihn die Personen auf seiner Flucht auch tat-
sächlich verfolgt haben, anderseits gab er an, noch gehört zu haben,
wie sie versucht hätten, die Haustüre zu öffnen, und wie sie später mit
dem Auto wieder weggefahren seien (vgl. A 13, S. 7). Ausserdem ist
nicht nachvollziehbar, dass er sich ausgerechnet auf dem elterlichen
Hof versteckt hat, nachdem er von seinem Freund erneut gewarnt
wurde, dass er im Kosovo um seine Sicherheit besorgt sein müsse
(vgl. A 13, S. 6). Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen
müssen, dass ihn seine Verfolger dort am ehesten vermuten würden.
Ausserdem war er gemäss seinen eigenen Aussagen bei seiner letz-
ten Ausreise im Streit von seiner Familie weggegangen.
Ein weiterer zentraler Aspekt, der gegen die Glaubwürdigkeit spricht,
ist zudem der Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die oben er-
wähnten Vorkomnisse zu Protokoll gab. Der Beschwerdeführer hatte
dieses Erlebnis, welches den angeblichen Hauptgrund für seine er-
neute Ausreise aus dem Kosovo bildete, bei der Erstbefragung mit
keinem Wort erwähnt, obwohl mehrmals nachgefragt wurde, ob er alle
Gründe für sein Asylgesuch dargelegt habe (vgl. A1, S. 5-6). Auch bei
der Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer bei der Frage
nach seinem Grund für die Ausreise zuerst seine Erlebnisse aus dem
Jahre 2004 zu Protokoll, und erst bei der erneuten Frage, ob es einen
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bestimmten Auslöser/Vorfall gegeben habe, der ihn erneut zur
Ausreise bewogen habe, ist der Beschwerdeführer auf die angeblichen
Vorkommnisse bei seinem Elternhaus zu sprechen gekommen (vgl.
A13, S. 6). Aufgrund des sehr unsubstanziierten und spät
vorgetragenen Vorkommnisses geht das Gericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer hiermit versucht habe, seinem Asylgesuch
nachträglich mehr Substanz zu verleihen.
4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom
15. Januar 2007 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge her-
beizuführen. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe die Ereig-
nisse im Jahre 2004 als relevanter empfunden als jenen Vorfall im Jahr
2006, und daher zuerst erwähnt, vermag nicht zu überzeugen.
Grundsätzlich ist ein Asylbewerber bestrebt, sämtliche wichtigen und
entscheidenden Vorbringen frühzeitig und umfassend zu erwähnen
und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen. Zudem ist der Vorfall im
Jahre 2006 zeitlich näher und stellt den eigentlichen Hauptgrund für
seine erneute Ausreise aus dem Kosovo dar. Es ist deshalb unlogisch,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner Ausreise nicht
zuerst auf den Vorfall im Jahr 2006 zu sprechen kam. Ebenso vermag
der Einwand, dass der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse den
Umständen entsprechend genügend substanziiert dargelegt habe,
nicht zu überzeugen. Auch wenn sich die Vorfälle jeweils am Abend
ereignet hätten und der Beschwerdeführer in Panik geraten sei, durfte
im Nachhinein ein substanziierterer und mit weniger Widersprüchen
behafteter Bericht der Geschehnisse erwartet werden.
4.5 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einerseits nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG sind, und andererseits den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine glaubhafte
Verfolgung seiner Person darzulegen, und allein mit der Aussage, er
fürchte im Kosovo um sein Leben, ergeben sich keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
grundsätzlich als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo
am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt
hat, was zumindest die Situation für den Beschwerdeführer als Ko-
sovo-Albaner in seinem Heimatstaat weiter erleichtern dürfte.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer ist ein (...) junger, gesunder Mann, der einen Grossteil
seines Lebens in (...) im Kosovo verbrachte. Der Beschwerdeführer hat
als (...) und (...) und zuletzt als (...) gearbeitet, womit ihm auch eine
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berufliche Integration möglich sein sollte. Zudem leben die Eltern und
Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers habe er sich zwar mit Teilen seiner
Familie zerstritten, jedoch ist er zumindest vom Bruder weiterhin
unterstützt worden. Auch ausserfamiliäre Unterstützung ist vorhanden,
da ihn ein Freund ja bei der jeweiligen Rückkehr in den Kosovo
abgeholt und ihm geholfen habe. Zusamenfassend kann somit gesagt
werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die soziale wie auch
wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.4 Somit erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung, ob allenfalls wegen
der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7
AuG zur Anwendung käme, und daher eine vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht käme.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde je-
Seite 12
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doch mit Verfügung vom 23. Januar 2007 gutgeheissen und folglich
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie, samt der Identitätskarte
(...))
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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