B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-359/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezem-
ber 2015 / N (…).
E-359/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in (…), [bei] Jaffna – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2011 und reiste am
19. Januar 2011 von Jordanien und Italien her kommend in die Schweiz
ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch, wo er am 24. Januar 2011 summarisch zu seinen
Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 7. Februar 2011
fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen bei-
den Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes
vor:
Sein (jüngerer) Bruder sei im Jahr 1996 den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten und seither verschwunden. Zudem habe auch
sein Schwager, der zwischenzeitlich in der Schweiz wohne, die Separatis-
ten unterstützt. Aus diesen Gründen sei er, der Beschwerdeführer, ver-
dächtigt worden, ebenfalls etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben,
weshalb er sich täglich bei der Armee in seinem Heimatdorf habe melden
müssen. Er sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine Mutter habe die
Separatisten während der Zeit des Friedensabkommens lediglich mit Es-
sen unterstützt. Er habe zudem, ebenfalls in dieser Zeit, ein Zwangstraining
der LTTE für Jugendliche absolviert. Nachdem das Friedensabkommen ge-
scheitert war, hätten Mitglieder der Separatisten überdies jeweils bei ihnen
zu Hause übernachtet. Am 30. August 2010 seien neue Soldaten im Mili-
tärcamp stationiert worden, weshalb der Beschwerdeführer von diesen
zum Grund seiner Meldepflicht befragt und bei diesem Anlass auch bedroht
worden sei. Gleichentags seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen.
Sie hätten sich bei ihm über die beiden [Verwandten] erkundigt, die bei ihm
zu Besuch gewesen seien und beide ihre Männer im Krieg verloren hätten
sowie verletzt worden seien. Sie hätten wissen wollen, ob die beiden
Frauen Rebellinnen seien. Auch hätten sie den Beschwerdeführer gefragt,
ob er weiterhin die LTTE unterstütze. Er selbst sei von den Soldaten ge-
schlagen und mit einer Zigarette am Arm verbrannt worden. In jener Nacht
sei ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren. Er habe diesen bemerkt
und habe über die Hintertür seines Hauses in den Wald fliehen können,
von wo aus er sich am nächsten Morgen zu einem Freund in ein anderes
Dorf begeben habe. Dort habe er sich versteckt gehalten, bis er über Co-
lombo in die Schweiz ausgereist sei. Was nach seiner Flucht bei ihm zu
Hause genau vorgefallen sei, wisse er bis heute nicht. Finanziert worden
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sei seine Reise von seinem Schwiegervater respektive Onkel, der seinen
Traktor bereits vor den Ereignissen im August 2011 vorsorglich verkauft
habe. Er habe nach den Vorfällen im August 2011 auch seine Ausreise or-
ganisiert und sei kurz darauf vom Militär umgebracht worden. Seine Ehe-
frau und seine Schwiegermutter seien Anfang 2011 bei sich zu Hause vom
Militär aufgesucht, bedroht und zur Übernahme der Meldepflicht des Be-
schwerdeführers gezwungen worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ne-
ben seiner Identitätskarte Fotografien von sich selbst und seinen beiden
kriegsversehrten [Verwandten], Kopien seiner Heiratsurkunde und seines
Führerscheins, eine Kopie des Todesscheins seines Schwiegervaters res-
pektive Onkels, einen Zeitungsartikel vom (…) 2010 betreffend die Um-
stände dessen Todes, eine diesen betreffende, am (…) 2010 in der Zeitung
publizierte Todesanzeige, Fotografien des verstorbenen Schwiegervaters
respektive Onkels, zwei diesen betreffende Todesanzeigen sowie Kopien
von Urkunden betreffend die gerichtliche Untersuchung dessen Todes und
betreffend die gerichtliche Freigabe des Leichnams.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer von seinem damaligen Rechtsvertre-
ter am 17. Juni 2013 Beschwerde erheben. In Ergänzung des bereits be-
kannten Sachverhalts wurde darin ausgeführt, dass sein (älterer) Bruder
ebenfalls mit den sri-lankischen Behörden Probleme gehabt habe und des-
wegen im Mai 2010 in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten
habe. Der (jüngere) Bruder, der in einer Kampfeinheit der LTTE gedient
habe, halte sich zwischenzeitlich in [einer europäischen Stadt] auf, wo er
in intensiver Weise exilpolitisch tätig sei und auch Geld für die LTTE ge-
sammelt habe. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich in der Schweiz
für die tamilische Sache politisch engagiert. So habe er unter anderem an
einer regimekritischen Demonstration am (…) 2013 in (…) teilgenommen
und neben einem eindeutigen Schal auch LTTE-Plakate getragen. Zusam-
men mit der Rechtsmitteleingabe wurden ein Bestätigungsschreiben des
Freundes des Beschwerdeführers, bei dem er nach seiner Flucht aus sei-
nem Heimatdorf kurzzeitig untergekommen sei, eine Kopie des den
Schwiegervater respektive Onkel des Beschwerdeführers betreffenden
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Auszugs aus dem Todesregister, eine deutsche Übersetzung des im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsartikels vom (…) 2010 so-
wie Fotografien einer regimekritischen tamilischen Demonstration in (…)
vom (…) 2013, auf denen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist, einge-
reicht. Im Laufe des Verfahrens wurde ferner ein Schreiben der Hauptpoli-
zeiwache (…) vom (…) 2013 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer
zur Einvernahme auf dem Polizeiposten zu erscheinen habe.
D.
Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. Mai 2013 im Rahmen
der vom Gericht eingeleiteten Vernehmlassung aufgehoben und das erst-
instanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte, schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das unter der Verfahrensnummer E-3484/2013 aufge-
nommene Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 14. Mai 2014 wegen Ge-
genstandslosigkeit ab.
E.
Im Rahmen des von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Verfahrens
wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 nochmals angehört. Dabei
trug er in Ergänzung zu seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen im
Jahr 2011 im Wesentlichen folgendes vor:
Seine Ehefrau sei nach einigen Monaten aus der Meldepflicht gegenüber
der Armee entlassen worden und habe [dem offiziellen Wohnsitz] schliess-
lich verlassen, um in (…) zu leben. Er sei von den sri-lankischen Behörden
(der Armee oder dem CID) ungefähr noch fünf oder sechs Mal bei seinen
Eltern zu Hause gesucht worden, wobei seine Familie wiederholt einge-
schüchtert worden sei. Einmal, im Februar 2013, sei sein Vater zusammen-
geschlagen worden. Er habe dabei alle Zähne verloren und sei gewürgt
worden. Danach habe er Mühe gehabt, zu schlucken, und sei für längere
Zeit hospitalisiert gewesen. Dazu reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Arztberichten des General Teaching Hospital Jaffna ein. Da der Vater
anschliessend kaum noch habe essen können, sei er am (…) 2014 gestor-
ben. Letztmals sei die Familie des Beschwerdeführers im April 2013 auf-
gesucht worden. Bei diesem Anlass sei ein Schreiben für ihn abgegeben
worden, in dem er aufgefordert worden sei, sich bei der Polizei zu melden.
Bis heute habe seine Familie den Behörden nicht offenbart, wo er sich auf-
halte, da ihnen dies wohl noch mehr Probleme beschert hätte. Nach April
2013 sei die Polizei noch ein bis zwei Mal bei seinen Angehörigen vorbei-
gegangen, weil er nicht, wie angeordnet, erschienen sei. Die Polizei habe
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dann aber von weiteren Hausbesuchen abgesehen, weil die Familie wie-
derholt angegeben habe, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, und weil
es seinem Vater auch sehr schlecht gegangen sei. Die sri-lankischen Be-
hörden beobachteten das Haus seiner Familie aber weiterhin.
Bezüglich der Kontakte seiner Familie zu den LTTE präzisierte der Be-
schwerdeführer, dass die Separatisten in den Jahren 2002 und 2006/2007
regelmässig bei ihnen zu Hause übernachtet und sie ihnen auch Essen
gegeben hätten. Seine gesamte Familie habe die LTTE unterstützt, aber
nur sein (jüngerer) Bruder und sein Schwager seien Mitglieder gewesen.
Während er nicht genau wisse, welche Funktion sein (jüngerer) Bruder inne
gehabt habe, könne er von seinem Schwager sagen, dass dieser eine
wichtige Person in der Bewegung und der Verantwortliche für [den Ort des
letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers) gewesen sei. Sein (älterer)
Bruder habe ein LTTE-Training im Vanni-Gebiet absolviert, sei danach aber
aus Sri Lanka ausgereist. Auf sein Vorbringen in der ersten eingehenden
Anhörung im Jahr 2011, wonach er ein Zwangstraining der LTTE für Ju-
gendliche absolviert habe, angesprochen, führte der Beschwerdeführer
aus, dass dies zu einer Zeit gewesen sei, als man sich in der Region noch
relativ frei habe bewegen können. Er habe den LTTE jeweils Essen ins
Vanni-Gebiet gebracht und dort eine Waffe in die Hand gedrückt bekom-
men, mit der Aufforderung zu üben. Das sei nicht ein richtiges Training ge-
wesen. Während seines Aufenthaltes hier in der Schweiz, habe er, der Be-
schwerdeführer, nun erfahren, dass sein (jüngerer) Bruder, der Mitglied bei
den LTTE gewesen sei, heute in [einer europäischen Stadt] lebe. Er unter-
stütze die Bewegung weiterhin und organisiere exilpolitische Anlässe und
Demonstrationen. Auch der Beschwerdeführer selbst gab an, sich in der
Schweiz regimekritisch betätigt zu haben. Er habe an sämtlichen tamilisch-
exilpolitischen Anlässen und Demonstrationen hierzulande teilgenommen.
Teilweise seien Aufnahmen dieser Anlässe im Fernsehen in Sri Lanka (so
z.B. über [Fernsehsender]) ausgestrahlt worden. Zu den Vorbringen betref-
fend Exilpolitik reichte der Beschwerdeführer neben Fotografien von De-
monstrationen aus dem Jahr 2015, auf denen auch er zu sehen ist, einen
Link auf ein von (…) veröffentlichtes YouTube Video zur Demonstration
vom (…) 2015 in (…) ein.
Darauf angesprochen, ob er Narben am Körper habe, führte der Beschwer-
deführer aus, er habe [eine Narbe] am [Körperteile] eine Art Narbe von
Schlägen mit einem Kabel.
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Seite 6
F.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, die vollständigen Personalien sowie die N-Nummer seines in
der Schweiz wohnhaften Schwagers bekannt zu geben sowie mitzuteilen,
ob sein in [einem anderen europäischen Land] lebender (jüngerer) Bruder
dort ein Asylgesuch eingereicht habe und falls ja, mit welcher Begründung
dieses wie entschieden worden sei. Ferner gab sie dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass sein ebenfalls in der
Schweiz weilender (älterer) Bruder wegen der allgemeinen Lage in Sri
Lanka und nicht wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
LTTE-Vergangenheit in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei.
Schliesslich ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den wesentli-
chen Inhalt der von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente be-
kannt zu geben und zu erläutern, weshalb er diese Unterlagen eingereicht
habe.
G.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 kam der Beschwerdeführer diesen Auf-
forderungen nach und legte Erläuterungen und Übersetzungen zum Zei-
tungsartikel vom (…) 2010, zur Heiratsurkunde sowie zu den Urkunden be-
treffend die gerichtliche Untersuchung des Todes seines Schwiegervaters
respektive Onkels und betreffend die gerichtliche Freigabe des Leichnams
ein (vgl. Bst. A). Zum in der Schweiz lebenden Schwager gab er bekannt,
dass es sich dabei um B._______ (N […]) handle, dem am 18. März 2008
hierzulande Asyl gewährt worden sei. Dazu legte der Beschwerdeführer
den positiven Entscheid des SEM ins Recht. Zu seinem in [einer europäi-
schen Stadt] wohnhaften (jüngeren) Bruder trug er unter Beilage der ent-
sprechenden Einbürgerungsurkunde vor, dass dieser zwischenzeitlich die
(…) Nationalität erworben habe. Gemäss den ebenfalls eingereichten Un-
terlagen der [zuständigen Behörde] (und weiteren im Zusammenhang mit
dem Asylverfahren in [einem anderen europäischen Land] ins Recht geleg-
ten Dokumenten) wurde dem (jüngeren) Bruder davor, das heisst im Sep-
tember 2009, während laufendem Asylverfahren, ein ausserordentliches
Aufenthaltsrecht ausserhalb der Einwanderungsbestimmungen gewährt.
In der Eingabe vom 31. August 2015 wurde dazu ausgeführt, dass darin
die Rede von [„wegen den individuellen Umständen seines Falls“] sei, wo-
mit wohl die Verbindung des (jüngeren) Bruders zu den LTTE gemeint sei.
Zum Dossier des in der Schweiz weilenden (älteren) Bruders führte der
Beschwerdeführer aus, dass es durchaus zutreffen könne, dass dieser we-
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gen der allgemeinen Lage in Sri Lanka in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men worden sei. Dennoch habe sein (älterer) Bruder wahrscheinlich Ver-
bindungen zu den LTTE gepflegt.
H.
Am 25. September 2015 wandte sich das SEM mit den vom Beschwerde-
führer eingereichten Unterlagen des General Teaching Hospital Jaffna an
die Schweizerische Botschaft in Colombo. Es wies die Botschaft darauf
hin, dass diesen Unterlagen gemäss Übersetzung zu entnehmen sei, dass
der Nacken des Vaters des Beschwerdeführers durch Misshandlungen
durch sri-lankische Armeesoldaten schweren Schaden genommen habe
und der Vater deswegen habe behandelt werden müssen. Das SEM er-
suchte die Botschaft darum, abzuklären, ob die beiden Dokumente echt
seien. Ferner bat es die Botschaft, zum mit der Beschwerde vom 17. Juni
2013 eingereichten Schreiben der Hauptpolizeiwache (…) vom (…) 2013
Stellung zu nehmen.
I.
Am 21. Oktober 2015 äusserte sich die Botschaft zur Anfrage des SEM
dahingehend, dass es sich gemäss Auskunft des General Teaching Hospi-
tal Jaffna bei den eingereichten Dokumenten des Spitals um Fälschungen
handle. So sei der darauf vermerkte Patient dem Spital nicht bekannt. Die
Unterschriften auf den Dokumenten seien zudem nicht echt. Auch sehe der
Briefkopf des General Teaching Hospitals Jaffna anders aus. Das Schrei-
ben der Hauptpolizeiwache sei – unter Abdeckung aller Textteile, die auf
den Beschwerdeführer hinwiesen – dem Chef des Postens vorgelegt wor-
den. Dieser habe schriftlich bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Doku-
ment nicht von ihm stamme und die Polizei nur auf Papier mit Briefkopf
korrespondiere, was beim eingereichten Schreiben nicht der Fall sei. Der
Stempel sei ferner zu undeutlich, um dazu eine klare Aussage machen zu
können.
J.
Mit Schreiben vom 2. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer zu diesen Ergebnissen der Botschaftsanfrage das rechtliche Ge-
hör.
K.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 nahm der Beschwerdeführer diese
Gelegenheit wahr und führte dazu aus, dass er die fraglichen Dokumente
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von seiner Mutter zugeschickt bekommen habe. Er sei in guten Treuen da-
von ausgegangen, dass diese echt seien. Der Sachverhalt, den diese Do-
kumente wiedergäben, stimmten mit den mündlichen Angaben seiner El-
tern überein, nämlich, dass nach ihm gefahndet werde und dass sein Vater
aufgrund von Schlägen schlussendlich zu Tode gekommen sei. Er habe
von seiner Mutter zudem kürzlich ein Foto seines aufgebahrten Vaters zu-
geschickt erhalten, welches er ebenfalls zu den Akten reiche. Überdies
nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um auf seine fortgesetzte
exilpolitische Tätigkeit hinzuweisen. So habe er an drei regimekritischen
Demonstrationen in [der Schweiz] teilgenommen, genauer gesagt am (…)
2013 sowie am (…) und am (…) 2015. Er habe ab den im Internet veröf-
fentlichten Videos der Demonstrationen vom (…) und vom (…) 2015 Ab-
züge erstellt, die er einreichte. Bei der ersten Demonstration habe er ein
Portrait mit sich geführt, bei der zweiten eine Fahne. Er sei bei beiden
Kundgebungen an prominenter Stelle mitgelaufen. Dies könne den sri-lan-
kischen Behörden kaum entgangen sein.
L.
L.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
L.b Den negativen Entscheid im Asylpunkt begründete das SEM wie folgt:
L.b.a Zunächst legte es dar, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert
und glaubhaft geschildert habe, inwiefern er und seine Familie den LTTE
nahe gestanden seien. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen,
konkret und ausführlich über die LTTE-Vergangenheit seines (jüngeren)
Bruders, die er als Ursache für seine Meldepflicht angegeben habe, zu be-
richten. Er habe nicht angeben können, in welcher Funktion der (jüngere)
Bruder für die LTTE tätig gewesen sei und was dieser konkret für die Or-
ganisation gemacht habe. Auch über das exilpolitische Engagement seines
mittlerweile in [einem anderen europäischen Land] wohnenden (jüngeren)
Bruders habe er nichts Konkretes zu berichten gewusst. Seine diesbezüg-
lichen Äusserungen beschränkten sich lediglich auf Allgemeinplätze wie
das Vorbereiten und Organisieren von Anlässen sowie die Teilnahme an
Demonstrationen. Er habe aber nicht sagen können, für welche Organisa-
tionen sein (jüngerer) Bruder tätig sei. Überhaupt habe er keine näheren
Angaben zu den Aktivitäten seines (jüngeren) Bruders in [einem anderen
europäischen Land] machen können, obwohl er mit ihm in Kontakt stehe.
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Dies erstaune umso mehr, als er sich angeblich selbst exilpolitisch enga-
giere. Ebenso wenig habe er über die Ausreiseumstände seines (jüngeren)
Bruders zu berichten gewusst, noch habe er sagen können, wann dieser
Sri Lanka verlassen habe. Mit Eingabe vom 31. August 2015 habe er auf
Aufforderung des SEM hin Unterlagen zum Asylverfahren seines (jünge-
ren) Bruders in [einem anderen europäischen Land] zu den Akten gereicht.
Aus diesen gehe hervor, dass die darin erwähnte Person am 4. April 1999
in [einem anderen europäischen Land] ein Asylgesuch eingereicht habe
und ihr am 21. September 2009 während hängigem Asylverfahren in [ei-
nem anderen europäischen Land] zunächst eine Niederlassungsbewilli-
gung gewährt worden sei. Später sei die Person eingebürgert worden.
Dass dem (jüngeren) Bruder, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit die Niederlassungsbewilligung in [ei-
nem anderen europäischen Land] gewährt worden sei, gehe aus den
Schreiben nicht hervor. Die [zuständige Behörde] sei im Gegenteil davon
ausgegangen, dass die in den Unterlagen erwähnte Person mit Erhalt der
Niederlassungsbewilligung ihr Asylgesuch zurückziehe. Auch der Satz
[„wegen den individuellen Umständen seines Falls“] lasse keine eindeuti-
gen Rückschlüsse darauf zu, dass dem Betroffenen aufgrund einer allfälli-
gen LTTE-Vergangenheit die Niederlassungsbewilligung gewährt worden
sei. Die genannten Unterlagen seien demnach nicht geeignet, die behaup-
teten LTTE-Verbindungen des (jüngeren) Bruders zu belegen. Genauso
wenig sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die LTTE-Vergan-
genheit seines in der Schweiz wohnhaften Schwagers zu präzisieren.
Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränkten sich lediglich auf die Aus-
sage, wonach sein Schwager eine verantwortliche Person bei den LTTE
und eine wichtige Person [im Ort des letzten Wohnsitzes des Beschwerde-
führers) gewesen sei. Auch zu den LTTE-Verbindungen seines ebenfalls in
der Schweiz lebenden (älteren) Bruders, dessen Asylgesuch abgelehnt
und der aufgrund der damaligen Wegweisungspraxis vorläufig aufgenom-
men worden sei, habe er nichts Genaueres zu berichten gewusst. Somit
habe er nur oberflächliche und wenig aussagekräftige Angaben zu den an-
geblichen LTTE-Verbindungen seiner Brüder und seines Schwagers ma-
chen können. Seinem Schwager sei zwar die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen
Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden wiesen
aber – wie nachfolgend dargelegt werde – zahlreiche Ungereimtheiten auf.
Es lägen deshalb keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung aufgrund
der geltend gemachten verwandtschaftlichen LTTE-Verbindungen vor.
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Zu seinen eigenen Verbindungen zu den LTTE habe er im Verlauf des Ver-
fahrens widersprüchliche Aussagen gemacht: An der Befragung zur Per-
son habe er die Frage verneint, ob er jemals etwas mit der Organisation zu
tun gehabt habe. An der ersten Anhörung habe er dieselbe Frage damit
beantwortet, dass seine Mutter während der Friedensabkommenszeit die
LTTE mit Nahrung unterstützt habe und er, der Beschwerdeführer, [im
Vanni] ein Zwangstraining habe absolvieren müssen. Nach der Friedens-
abkommenszeit hätten Angehörige der LTTE hin und wieder bei ihm zu
Hause übernachtet. Seine Angaben im Rahmen der Befragung zur Person
und der ersten Anhörung seien somit widersprüchlich ausgefallen. An der
ergänzenden Anhörung habe er dann angegeben, er selbst habe den LTTE
im Jahr 2002 Nahrung gebracht. Dass er bei den Separatisten ein Zwangs-
training absolviert habe, habe er hingegen an der ergänzenden Anhörung
nicht mehr geltend gemacht. Auf die widersprüchlichen Aussagen zwi-
schen der ersten und der ergänzenden Anhörung angesprochen, habe er
erklärt, mehrmals [im Vanni] ein Training erhalten zu haben. Namentlich sei
ihm dort beigebracht worden, wie man eine Waffe halte. Ein richtiges Trai-
ning habe er jedoch nie absolviert. Als er darauf aufmerksam gemacht wor-
den sei, dass er an der ersten Anhörung von einem Zwangstraining ge-
sprochen habe, habe er wiederum erklärt, dass es sich lediglich um ein
allgemeines Fitnesstraining gehandelt habe. Abgesehen von den wider-
sprüchlichen Aussagen zu seinen eigenen Aktivitäten zugunsten der LTTE
seien seine Vorbringen – so das SEM – insgesamt auch wenig substantiiert
ausgefallen. Somit sei es ihm nicht gelungen, glaubhafte Angaben zu den
geltend gemachten Verbindungen zwischen ihm, seiner Familie und den
LTTE zu machen.
L.b.b Ferner hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer den Auslöser
für seine Flucht – eine versuchte Entführung durch einen weissen Van, der
er nur knapp entkommen sei – nicht habe substantiieren können, weshalb
von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. So seien seine dies-
bezüglichen Schilderungen einsilbig ausgefallen und hätten sich auf we-
nige Sätze beschränkt: Er habe angegeben, sein Haus über die Hintertüre
verlassen zu haben, nachdem er den Van habe kommen sehen. Danach
habe er sich die ganze Nacht im Busch versteckt, von wo aus er seine
Mutter habe schreien hören. Er habe aber nichts dazu sagen können, was
sich am besagten Abend konkret zu Hause abgespielt habe. Vielmehr habe
er angegeben, nicht zu wissen, was zu Hause passiert sei. Aufgrund der
Tatsache, dass dieses Ereignis Auslöser für seine Flucht aus Sri Lanka ge-
wesen sei, erscheine diese Ahnungslosigkeit jedoch nicht plausibel. An der
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ergänzenden Anhörung habe er dazu ausgeführt, aus Angst, dass die Te-
lefongespräche abgehört würden, nicht mit seinen Angehörigen über den
Vorfall gesprochen zu haben. Demgegenüber habe er zu einem früheren
Zeitpunkt an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass an jenem
Abend das Haus durchsucht und Fenster und Türen zerschlagen worden
seien. Auf diese widersprüchlichen Äusserungen angesprochen, habe er
erklärt, diese Informationen stammten von seinem Freund, bei dem er sich
nach dem Vorfall bis zur Ausreise während vier Monaten versteckt habe.
Es leuchte aber nicht ein, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsu-
chung und das Zerschlagen von Fenstern und Türen nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt in den beiden Anhörungen erwähnt und stattdessen ge-
sagt habe, nicht zu wissen, was zu Hause passiert sei. Aufgrund dieser
widersprüchlichen und insgesamt oberflächlichen Aussagen sei der Wahr-
heitsgehalt dieser Vorbringen zweifelhaft. Obwohl der Beschwerdeführer
sich nach dem Entführungsversuch weitere vier Monate unweit seines Her-
kunftsortes aufgehalten habe und in dieser Zeit mit seinen Familienange-
hörigen in Kontakt gestanden sei, sei er nicht in der Lage gewesen, aus-
führlich über den Vorfall zu berichten. Ebensowenig habe er darüber Be-
scheid gewusst, wie die Armee reagiert habe, als er nach dem Vorfall vom
30. August 2010 seiner täglichen Meldepflicht nicht mehr nachgekommen
sei. Aufgrund dieser Überlegungen sei auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu schliessen. An dieser Einschätzung könne auch die Bestäti-
gung seines Freundes vom 12. Juni 2013 – wonach der Beschwerdeführer
von der Armee gesucht worden sei, weshalb er sich bei jenem Freund wäh-
rend vier Monaten versteckt habe – nichts ändern. Solche Empfehlungs-
schreiben von privaten Dritten seien aufgrund der subjektiven Einschät-
zung nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Fotografien der beiden [Verwandten] seien als Beleg
für die geltend gemachten Ereignisse respektive als Beleg für die vom Be-
schwerdeführer behauptete persönliche Gefährdungssituation nicht geeig-
net, da den Bildern keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen seien.
L.b.c Bezüglich der vorgetragenen Ermordung des Schwiegervaters des
Beschwerdeführers im September 2010 falle zunächst auf, dass der Vorfall
an der Befragung zur Person keine Erwähnung gefunden habe. Des Wei-
teren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ein Zu-
sammenhang zwischen seinen Gesuchsgründen, namentlich seinem Un-
tertauchen, und dem Tod seines Schwiegervaters bestehe. Seine Erklä-
rung, der Schwiegervater habe sonst keine anderen Feinde gehabt, könne
diesen Zusammenhang allein nicht untermauern. Ausserdem sei der To-
desurkunde zu entnehmen, dass der Schwiegervater ertrunken sei. Von
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einem Genickbruch als Todesursache sei weder darin noch in den anderen
behördlichen Dokumenten die Rede. Im Autopsiebericht sei als Todesursa-
che „Tod durch Ertrinken und Atemnot“ aufgeführt. Im Zeitungsauschnitt
vom (…) 2010 werde zu den Todesumständen lediglich erwähnt, dass die
Leiche des Schwiegervaters aus einem Brunnen geborgen worden sei.
Über die Umstände, wie die Leiche in den Brunnen gekommen sei, werde
hingegen nichts berichtet. Die übrigen Unterlagen nannten keine Todesur-
sache, sondern bestätigten lediglich das Ableben des Schwiegervaters.
L.b.d Die Vorbringen, auch nach der Flucht aus Sri Lanka von den heimat-
lichen Behörden gesucht worden zu sein, seien nicht glaubhaft. Anlässlich
der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer angeführt, die Armee sei
nach seiner Ausreise Ende Januar 2011 zu ihm nach Hause gekommen
und habe seine Ehefrau und seine Schwiegermutter bedroht. Seine Ehe-
frau müsse seither jeden Sonntag Unterschrift leisten. In der Beschwerde-
schrift vom 17. Juni 2013 habe er angegeben, seine Ehefrau unterliege seit
Januar 2011 einer behördlichen Meldepflicht. Demgegenüber habe er an
der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe da-
mals bloss während zwei Monaten Unterschrift leisten müssen. Dies wider-
spreche nicht nur den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 17. Ju-
ni 2013, sondern auch jenen anlässlich der ersten Anhörung. An der ergän-
zenden Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach sei-
ner Ausreise, welche im Januar 2011 erfolgt sei, wiederholt von den sri-
lankischen Behörden zu Hause gesucht worden zu sein. Zu diesem Sach-
verhalt habe er jedoch widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst
habe er angegeben, die Behörden hätten ihn nach seiner Ausreise fünf bis
sechs Mal zu Hause aufgesucht, letztmals im April 2013, als seiner Familie
eine Vorladung der Polizei übergeben worden sei. Später an derselben An-
hörung habe er demgegenüber ausgeführt, die Behörden hätten ihn nach
April 2013 noch ein bis zwei Mal zu Hause aufgesucht. Demgegenüber
habe er in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013 einzig den Vorfall
von April 2013 aufgeführt. Dass er nach seiner Ausreise fünf bis sechs Mal
von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, habe er darin hingegen
nicht geltend gemacht. Zu diesem Widerspruch habe er erklärt, er habe
seinem Rechtsvertreter darüber berichtet und wisse nicht, weshalb dieser
dies in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt habe. Diese Erklärung – so
das SEM – überzeuge aber nicht, da es sich um ein gewichtiges Element
der behaupteten Gefährdungssituation handeln dürfte. Zudem falle auf,
dass er zur behördlichen Suche keine näheren Angaben habe machen
können. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränkten sich auf allge-
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meine Angaben, wonach Soldaten mit dem Motorrad zu Hause vorbei ge-
gangen seien und seine Familie eingeschüchtert hätten, oder wonach das
Haus seiner Familie immer wieder beobachtet worden sei. Obwohl ihm an
der ergänzenden Anhörung Gelegenheit gegeben worden sei, über diese
Ereignisse zu sprechen, seien konkrete Ausführungen dazu unterblieben,
was sich bei den geltend gemachten fünf bis sechs Behördenbesuchen bei
ihm zu Hause abgespielt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen und we-
nig substantiierten Angaben sei der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
zweifelhaft. Bei der zur Untermauerung dieses Sachverhalts eingereichten
Vorladung zur Einvernahme bei der Hauptpolizeiwache (…) vom (…) 2013
handle es sich gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Colombo um eine Fälschung. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu
abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer habe diese Vorladung von
seiner Mutter erhalten und sei von deren Echtheit ausgegangen, vermöge
dieses Abklärungsergebnis nicht umzustossen. Vielmehr bestätige das ge-
fälschte und deshalb einzuziehende Dokument die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen.
L.b.e Auch die Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Zu-
sammenhang mit dessen Fluchtgründen ums Leben gekommen, seien an-
gesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Beweisunterlagen des
General Teaching Hospital Jaffna ebenfalls Fälschungen seien, nicht
glaubhaft. Betreffend diese Unterlagen verfügte das SEM ebenfalls die Ein-
ziehung.
L.c Den negativen Entscheid bezüglich der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Nachfluchtgründen begründete das SEM wie folgt:
L.c.a Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt es fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein einfacher Teilneh-
mer der von ihm erwähnten Anlässe gewesen sei. Dies gehe sowohl aus
dem Anhörungsprotokoll als auch aus den eingereichten Fotografien sowie
den Videoclips auf der Internetplattform YouTube hervor, welche Massen-
kundgebungen zeigten, die als „(…)“ und „(…)“ bezeichnet würden. Folg-
lich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der Kundgebungen den sri-lankischen Behörden respektive
deren Spitzeln aufgefallen sei, geschweige denn für diese identifizierbar
gewesen wäre. Des Weiteren sei einzig wegen des Mitlaufens im Demonst-
rationszug nicht von einem Interesse der sri-lankischen Behörden an der
Person des Beschwerdeführers auszugehen, da weder aus den Fotogra-
E-359/2016
Seite 14
fien und den Videoclips noch aus seinen Aussagen erkenntlich sei, inwie-
fern er überhaupt eine der sri-lankischen Regierung gegenüber oppositio-
nelle Haltung eingenommen habe. So habe er im Rahmen der Anhörung
nicht gewusst, wer die Initianten der Kundgebungen in [der Schweiz] ge-
wesen seien. Auch habe er keine tamilische Organisation in der Schweiz
mit Namen nennen können, welche sich politisch für die Situation der Ta-
milen in Sri Lanka einsetze. Seine Ausführungen zum Ziel und Zweck der
Kundgebungen, an denen er teilgenommen habe, verlören sich lediglich in
Allgemeinplätzen wie dem Wunsch, ein eigenes Land haben zu wollen. Zu
den als Beweismitteln dazu eingereichten Fotografien aus dem Jahr 2015
habe der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nicht einmal
angeben können, in welchem Monat die entsprechende Kundgebung statt-
gefunden habe. In der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2013 sei festgehal-
ten worden, der Beschwerdeführer habe neben einem eindeutigen Schal
auch ein Plakat getragen, auf dem die LTTE als einzig authentische Ver-
treterin der Tamilen bezeichnet worden sei, und auf einem zweiten Plakat
habe er den „National Leader of Tamil Eelam“ vorgezeigt. Auf Aufforderung
anlässlich der ergänzenden Anhörung, diesen Sachverhalt näher auszu-
führen, habe er – statt zu seiner persönlichen politischen Meinung Stellung
zu nehmen – nur allgemein davon gesprochen, dass er sich auf diese
Weise für sein Land eingesetzt habe. Folglich habe er nicht glaubhaft dar-
legen können, dass er eine Person sei, die sich vertieft für die tamilische
Sache eingesetzt habe und die für die sri-Iankische Regierung von Inte-
resse wäre.
L.c.b Im Übrigen führte das SEM zur Frage der Gefährdung des Beschwer-
deführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus, dass die sri-Ian-
kischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach
einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte
Wachsamkeit aufwiesen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri
Lanka vor knapp fünf Jahren verlassen. Dies reiche jedoch gemäss herr-
schender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner
Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall weitere
Faktoren vorlägen, die kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem
Norden Sri Lankas und sein Alter von [unter 30] Jahren könnten die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der
Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Es sei aber
nicht davon auszugehen, dass diese beiden Faktoren eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsyIG zu begründen vermöchten. Wie erwähnt, habe er
E-359/2016
Seite 15
an den erwähnten Kundgebungen lediglich als einfacher Mitläufer teilge-
nommen. Dass er eine Person sei, die sich vertieft für die tamilische Sache
engagiere und somit für die sri-Iankischen Behörden von Interesse wäre,
habe er nicht überzeugend und glaubhaft darlegen können. Auch sei es
ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er und seine Familie in Sri
Lanka wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE Verfolgungs- oder
Überwachungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Somit gebe es
keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnah-
men zu befürchten habe, die über einen sogenannten „background check“
hinausgingen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe.
L.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei
einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus,
dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer stamme
aus dem Raum Jaffna und mithin nicht aus einer Region, in welche der
Wegweisungsvollzug ausgeschlossen wäre. Ferner lägen auch keine indi-
viduellen Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstünden. Da er mit seiner Ehefrau und seinen übrigen Familien-
angehörigen in Sri Lanka in regelmässigem Kontakt stehe, sei davon aus-
zugehen, dass er im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge, womit auch eine gesicherte Wohnsituation angenommen werden
könne. Er sei erst im Alter von (…) Jahren aus Sri Lanka ausgereist, womit
er den grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht habe. Trotz
einer Landesabwesenheit von fünf Jahren sollte es ihm möglich sein, sich
dort wieder zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
zu schaffen. Aus den Akten ergäben sich denn auch sonst keine Hinweise
E-359/2016
Seite 16
darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden, welche den Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar erscheinen lassen würde.
M.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass dieser ihn mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt habe und allfällige frühere Vertretungsverhält-
nisse damit aufgelöst seien. Ferner ersuchte er im Hinblick auf eine Be-
schwerdeerhebung um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
N.
N.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer von seinem aktuellen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des
SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht liess er ferner beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Asylakten von B._______ und C._______ (beide N […]), ver-
bunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung, zu gewähren. Zudem sei ihm für das vorliegende Verfahren
mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zu-
sammensetze, sowie zu versichern, dass diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien und zwischen ihnen und einer am Entscheid des
SEM mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft bestünde.
N.b In der Begründung wurde vorab ausgeführt, dass der Beschwerdefüh-
rer ausgehend von der sorgfältigen Argumentation in der angefochtenen
Verfügung eingestehe, dass die Vorladung zur Einvernahme bei der Poli-
zeihauptwache (…) und die ärztlichen Atteste des General Teaching Hos-
pital Jaffna sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Sachverhalt
nicht zuträfen. Das Gleiche gelte für die Ausführungen zum Tod seines
Schwiegervaters. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass die Sicher-
heitskräfte für dessen Ableben verantwortlich sein könnten, auch wenn
hierzu keine konkreten Beweise vorlägen. Auch mit Bezug zum geltend ge-
machten LTTE-Engagement seines in [einer anderen europäischen Stadt]
E-359/2016
Seite 17
lebenden (jüngeren) Bruders sei – wiederum gestützt auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid – einzugestehen, dass dessen Engagement
für die LTTE nicht wesentlich sei.
Einziges Ziel der Beschwerde sei, zu klären, ob der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka an den durch Art. 3 AsylG geschützten
Rechten verletzt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hin-
zuweisen, dass er seine wahren Asylgründe bislang nicht offengelegt habe,
da diese mit allenfalls kritischen LTTE-Aktivitäten seines in der Schweiz
lebenden Schwagers und seiner Schwester – welche deren Asylakten zu
entnehmen seien – zusammenhängen würden. Er habe ihre Situation nicht
gefährden wollen. Auch sei ihm seitens seiner Verwandten erklärt worden,
dass er nicht über diese Angelegenheit sprechen dürfe. Nach Rücksprache
mit seiner Familie und angesichts seiner Erkenntnis, dass er sich nun in
einer Zwangslage befinde, sei er bereit, den relevanten Sachverhalt offen-
zulegen:
In der Zeit von 2007 bis 2008 sei eine erhebliche Zahl von untergetauchten
LTTE-Kämpfern im von der Regierung kontrollierten Norden Sri Lankas ak-
tiv gewesen. Unter dem direkten Befehl eines hochrangigen LTTE-Kaders,
der bei Kriegsende durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte festgenom-
men worden sei und danach seine ganze Entourage verraten habe, habe
ein Unterstützungsnetz bestanden, dem auch der Beschwerdeführer ange-
hört habe. Der Beschwerdeführer habe eine untergeordnete Stellung ein-
genommen. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, für die LTTE-Kämpfer,
welche in der Gegend aktiv gewesen seien oder durchreisten, passende
Unterkünfte zu finden, diesen einen Weg dorthin zu weisen und auch dafür
zu sorgen, dass sie Lebensmittel erhielten. Der Beschwerdeführer sei da-
mals (…) respektive (…) Jahre alt gewesen und sei über seine in der
Schweiz lebende Schwester und ihren Ehemann in diese Tätigkeit hinein-
gerutscht. Die untergeordnete Rolle, die er bei den LTTE eingenommen
habe, erkläre, weshalb er nach dem Verrat durch das hochrangige Kader
ab (…) 2010 vorerst nur einer Meldepflicht unterstellt und erst später stär-
ker verfolgt worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,
dass eine kleine Möglichkeit bestehe, dass über die Bezahlung entspre-
chender Bestechungsgelder das Original oder allenfalls eine Kopie des
Journals der sri-lankischen Armee über die Meldepflicht des Beschwerde-
führers in der Zeit von (…) bis (…) 2010 beschafft werden könne. Auch
bestehe die Möglichkeit, das Schicksal weiterer Angehöriger des zuvor ge-
nannten Unterstützungsrings zu dokumentieren, was wiederum die neus-
E-359/2016
Seite 18
ten Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen könnte. Allerdings be-
stehe tatsächlich eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass solche Dokumente
beschafft werden könnten.
Neu komme hinzu, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich für eine
Tätigkeit bei der Tamil Guard angefragt worden sei. Bei der Tamil Guard
handle es sich um eine Security, welche an Kundgebungen und Veranstal-
tungen in der Schweiz uniformiert für den sicheren Ablauf sorge und nöti-
genfalls auch erste Hilfe leiste. Deren Mitglieder trainierten regelmässig
und etwa die Hälfte von ihnen habe eine Ausbildung bei den LTTE durch-
laufen. Die Tamil Guard werde als Untergruppe der politischen Vertretung
der Exiltamilen von der sri-lankischen Regierung als mögliche Kampf-
truppe für einen künftigen Konflikt wahrgenommen und aufgrund des gut
sichtbaren uniformierten Auftretens in der Öffentlichkeit seien Angehörige
der Tamil Guard bei einer Rückkehr nach Sri Lanka alleine deswegen kon-
kret gefährdet. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Kurse der Tamil
Guard absolviert und am (…) seinen ersten öffentlichen Auftritt gehabt, was
auch im Internet gut sichtbar gewesen sei. Eine Erklärung des für die Tamil
Guard verantwortlichen Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) über
die Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Organisation werde um-
gehend nachgereicht. Zudem legte der Beschwerdeführer vier Fotografien,
auf denen er anlässlich des (…) zu sehen sei, ins Recht. Sein Einsatz habe
den ganzen Tag gedauert und habe in Form von Filmen und Fotografien
unter anderem in „[Webseiten]“ Niederschlag gefunden.
N.c Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrich-
tig festgestellt, weshalb die Sache aufgehoben und ans SEM zurückgewie-
sen werden müsse. Sollte das Bundesverwaltungsgericht anderer Ansicht
sein, sei der Beschwerdeführer alternativ durch das Gericht anzuhören und
zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich seiner Tätigkeit für die Ta-
mil Guard aufzufordern. Die Beurteilung von Asyl und Flüchtlingseigen-
schaft könne erst nach Einsicht in die Dossiers der in der Schweiz weilen-
den Schwester und ihres Ehemanns erfolgen. In jedem Fall bestehe beim
Beschwerdeführer aber die Gefahr, bei der Wiedereinreise in Sri Lanka Be-
helligung, Belästigung oder Misshandlung ausgesetzt zu sein.
N.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Einwilligungserklärungen betreffend den Beizug der vorinstanzlichen Akten
seiner Schwester und seines Schwagers, Fotografien anlässlich des (…),
auf denen er in Uniform zu sehen ist, sowie einen Bericht seines Rechts-
vertreters zu Sri Lanka ein.
E-359/2016
Seite 19
O.
In seiner Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Zudem teilte es ihm die Zusammen-
setzung des Spruchgremiums mit und orientierte ihn darüber, dass dieses
nach dem Zufallsprinzip bestimmt werde. Das Begehren, es sei dem Be-
schwerdeführer zu versichern, dass zwischen den am Entscheid mitwir-
kenden Gerichtspersonen und einer am Entscheid des SEM mitwirkenden
Person keine besondere Freundschaft bestehe, wies es demgegenüber
ab. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer unter Nichteintretens-
folge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, und wies ihn
darauf hin, dass auf die übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zu-
rückgekommen werde.
P.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das Ge-
richt um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner teilte er in Ergänzung
seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit, dass er mit Blick auf sein
Engagement für die LTTE folgende zusätzlichen Informationen habe er-
hältlich machen können: Beim hochrangigen LTTE-Kader handle es sich
um den Leiter des politischen Flügels der LTTE in (…), Jaffna, der nach
seinem umfassenden Verrat seiner Tätigkeit vor rund eineinhalb Jahren
wieder freigelassen worden sein soll.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die in Aus-
sicht gestellte Bestätigung des Swiss Tamil Coordinating Committee
(STCC) vom (…) 2016 betreffend seine Mitgliedschaft bei der Tamil Guard
ein.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-359/2016
Seite 20
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-359/2016
Seite 21
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Angesichts der vom Be-
schwerdeführer gemachten Eingeständnisse im Rahmen seiner Rechtmit-
teleingabe vom 18. Januar 2016 – wonach die von ihm eingereichten Be-
weismittel zu den Ereignissen nach seiner Ausreise aus Sri Lanka gefälscht
und alle damit zusammenhängenden Vorbringen, einschliesslich des To-
des seines Schwiegervaters, erfunden seien – geht es vorliegend ohnehin
nur noch um die Frage der Glaubhaftigkeit der Meldepflicht und des Ent-
führungsversuchs im August 2010. Zur Meldepflicht ist festzustellen, dass
die dieser angeblich zugrunde liegende LTTE-Verbindung des Beschwer-
deführers, wie er sie in seiner Rechtsmitteleingabe nunmehr als wahre Ver-
sion darlegte, nicht zu überzeugen vermag. So wirkt die im Verhältnis zu
den früheren Vorbringen intensivere Einbindung des Beschwerdeführers in
die LTTE nachgeschoben. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass er angesichts der Aufhebung seiner ersten Verfügung vom
E-359/2016
Seite 22
15. Mai 2013 und der danach durchgeführten ergänzenden Anhörung be-
reits wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, diese nun für richtig ausgege-
bene Version vorzutragen. Stattdessen hat er sich – wie vom SEM in der
Begründung der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt (vgl.
Bst. L.b.a) – bei jeder weiteren Möglichkeit, sich zu seiner LTTE-Verbin-
dung zu äussern, in zusätzliche Widersprüche verstrickt. Die für sein ver-
spätetes Vorbringen auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung, er
habe die Situation seiner Schwester und ihres Ehemannes in der Schweiz
nicht gefährden wollen, ist überdies nicht nachvollziehbar. So mussten sich
diese, angesichts der Tatsache, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt worden war, bereits zu den Umständen ihrer Flucht und zu allfälli-
gen Verbindungen zu den LTTE äussern. Inwiefern die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die ihnen zugestandenen Rechte hätten gefährden sol-
len, leuchtet nicht ein, spielen sie in den Schilderungen des Beschwerde-
führers doch gar nicht wirklich eine Rolle. So erscheint in diesem Zusam-
menhang denn auch auffällig, dass die vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe dargelegten Aktivitäten in die Jahre 2007 bis 2008 fal-
len, eine Zeit, in der sein in der Schweiz lebender Schwager gemäss dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits auf der Flucht
war (Datum des Asylgesuchs in der Schweiz: […] 2007). Vor diesem Hin-
tergrund sind das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz lebenden Schwester und ihres
Ehemannes und das damit einhergehende Begehren um Fristansetzung
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit des Entführungsversuchs vom 30. Au-
gust 2010 kann vollumfänglich auf die sehr detailliert begründete Verfü-
gung des SEM verwiesen werden (vgl. insbes. Bst. L.b.b, aber auch
Bst. L.b.d). Daraus lässt sich schliessen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, den Entführungsversuch plausibel darzulegen.
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen
wäre.
E-359/2016
Seite 23
5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
E-359/2016
Seite 24
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
5.3 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten, insbesondere der vorgetragenen Tätigkeit für die Tamil Guard, ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Ein dadurch allenfalls
ausgelöster Vorwurf, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, könnte zudem durch die Vergangenheit seines in
der Schweiz lebenden Schwagers bei den LTTE und die Tatsache, dass er
sich nun im gleichen Land wie dieser aufhält, verstärkt werden. So stellte
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Ju-
li 2016 fest, dass die Bejahung von Vorfluchtgründen zwar ausser Betracht
fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vor-
handener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert war, dass dies jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Be-
hörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht ausschliesst, dass
die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser
früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgrün-
den eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaf-
ten Nachteilen hat (E. 8.5.6 m.w.H.). Hinzukommt, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung zu seiner Person vom 24. Januar 2011 gel-
tend machte, nicht mehr über seinen Reisepass zu verfügen, da der
Schlepper ihn zurückbehalten habe. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. In jedem
Fall erscheint diesbezüglich aber fraglich, ob das nach Angaben des Be-
schwerdeführers im Jahr 2006 ausgestellte Dokument heute überhaupt
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noch gültig wäre. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergän-
zenden Anhörung an, Narben am Körper zu haben. Dies blieb in der ange-
fochtenen Verfügung unberücksichtigt.
Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf
die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen. Folglich ist dies mit
geeigneten Mitteln – beispielsweise einer erneuten Befragung des Be-
schwerdeführers respektive seines Umfeldes – abzuklären. Dabei ist ins-
besondere in Erfahrung zu bringen, wer genau die Tamil Guard sind und
wie diese Organisation von den sri-lankischen Behörden (mit Blick auf den
tamilischen Separatismus) wahrgenommen wird, was genau das Engage-
ment des Beschwerdeführers für die Tamil Guard war, ob er heute noch
Mitglied der Gruppierung ist und inwiefern seine Aktivitäten für die Organi-
sation Medienwirksamkeit erlangt haben. Ferner ist abzuklären, inwiefern
die relativ nahe Verwandtschaft zu einer Person mit früheren Verbindungen
zu den LTTE für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise zusätzli-
ches Gefährdungspotenzial birgt. Weiter ist die Glaubhaftigkeit der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass zu eruieren und al-
lenfalls der Frage nachzugehen, ob ein solches im Jahr 2006 ausgestelltes
Dokument heute überhaupt noch gültig ist. Schliesslich ist bei dieser Gele-
genheit – nach Möglichkeit unter Beilage einer visuellen Dokumentation –
zu erwägen, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Narben an seinem
Körper ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum Verhängnis werden
könnten. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwer-
deverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die
Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen gestützt auf Art.
61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.
6.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfü-
gung des SEM vom 18. Dezember 2015 im Asylpunkt zu bestätigen und
die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist.
Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch
gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
18. Dezember 2015 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
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7.
Die eine Hälfte der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 375.– sind dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfügung vom 16. Feb-
ruar 2016 angesichts der Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich der
Nachfluchtgründe gewährte unentgeltliche Prozessführung greift mit Blick
auf den Asylpunkt nicht. So sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Vorfluchtgründe eindeutig unglaubhaft respektive nachge-
schoben und damit offensichtlich unbegründet. Zudem räumte der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 8) selbst ein, dass er die
für diesen Teil seiner Beschwerde anfallenden Verfahrenskosten tragen
müsse, habe er das Verfahren doch durch sein eigenes treuwidriges Ver-
halten (Falschangaben und Einreichen gefälschter Beweismittel) verur-
sacht. Er durfte mithin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass seine
Beschwerde hinsichtlich seiner angeblichen Vorfluchtgründe irgendwelche
Aussichten auf Erfolg haben könnte.
8.
8.1 Im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers – hier wie gesagt
zur Hälfte – wäre er grundsätzlich von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch
einer obsiegenden respektive teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskos-
ten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der
Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren
und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungs-
pflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 8.1, m.w.H.).
Gemäss der auf Beschwerdeebene eigereichten Bestätigung des STCC
(vgl. Bst. Q) ist der Beschwerdeführer seit September 2015 Mitglied bei der
Tamil Guard. Da die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2015 da-
tiert, hätte er seine Tätigkeit bei der Tamil Guard bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend machen können. Folglich ist die vorliegend notwendig
gewordene Kassation auf sein eigenes Verhalten – die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht bezüglich relevanter Vorbringen – zurückzuführen. Es
rechtfertigt sich mithin, ihm auch die andere Hälfte der Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 375.– aufzuerlegen.
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8.2 Aus denselben Gründen können die dem Beschwerdeführer erwach-
senen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG angesehen werden. Es ist
dem Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gut-
geheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2015
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: