Abtei lung V
E-3593/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl (Auslandgesuch);
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N ______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3593/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger, der
sich derzeit in Nordirak aufhält – stellte mit an das BFM gerichtetem
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2006 – Eingang
beim BFM am 4. September 2006 – ein Asylgesuch und ersuchte da-
bei gleichzeitig um die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Ab-
klärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hinblick auf die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Mit
diesem schriftlichen Gesuch wurden zudem die folgenden Dokumente
eingereicht: Familienregister-Auszüge vom 26. Juni 2006 und 7. Juli
2006, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers beziehungs-
weise seines Vaters; ein türkischsprachiges Telefaxschreiben des Be-
schwerdeführers vom 8. Juli 2006, das am 12. September 2006 in ei-
ner deutschen Übersetzung nachgereicht wurde; Ausweiskopien diver-
ser in der Schweiz lebender Verwandter (Onkel, Cousins und Cousi-
nen) des Beschwerdeführers.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2
AslyG die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
A.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2006
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Als weitere
Beweismittel wurden mit der Rechtsmitteleingabe zwei vom
24. November 2006 datierende, türkischsprachige Schreiben der El-
tern des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bruders
B._______ in Kopie zu den Akten gereicht (Telefax-Kopien vom 25.
November 2006). Am 20. Dezember 2006 wurden deren Originale
samt Übersetzungen, sowie drei den Beschwerdeführer abbildende
Fotografien und die Kopie eines seinen Bruder B._______
betreffenden Urteils des Staatssicherheitsgerichts C._______ vom (...)
1992 samt deutscher Übersetzung nachgereicht. Mit einer weiteren
Eingabe vom 17. April 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Artikel
der türkischen Zeitung "Milliyet" vom 17. April 2007 sowie einen
Bericht der Online-Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Spiegel" vom
12. April 2007 zu den Akten, die belegen sollten, dass ehemalige PKK-
Mitglieder von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert
würden, beziehungsweise dass die Anzeichen für einen möglichen
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Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak in letzter Zeit
zugenommen hätten.
Mit Urteil vom 8. Mai 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2007 gut, hob
die Verfügung des BFM vom 17. November 2007 auf und wies dieses
an, in der Sache neu zu entscheiden. Dieser Entscheid wurde mit der
Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör begründet.
A.c Gestützt auf dieses Urteil stellte das BFM dem Beschwerdeführer
zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung am 21. Juni 2007 ei-
nen Fragekatalog zu (vgl. A15), welcher vom Beschwerdeführer mit Te-
lefax-Schreiben vom 10. Juli 2007 an seinen Rechtsvertreter beant-
wortet wurde; mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Juli 2007 wur-
de dieses samt deutscher Übersetzung und Korrekturen sowie weite-
ren Beweismitteln (Schreiben der türkischen Rechtsanwälte
D._______ und E._______, Unzuständigkeitserklärung der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom 25. Dezember
2006, Quittung für konfiszierte Gegenstände des Vorbereitungsbüros
der Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom (...) 2006,
alle im Original und mit deutscher Übersetzung sowie Zustellcouvert)
dem BFM zugeschickt. Mit am 9. August 2007 dem BFM zugestellten
Telefax-Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2007 und
Eingabe vom 14. April 2008 ergänzte der Rechtsvertreter die
Aussagen des Beschwerdeführers und reichte weitere Beweismittel zu
den Akten (Internet-Artikel der NZZ, besucht am 8. August 2007, der
Hürriyet, besucht am 8. August 2007, und der Milliyet Online, besucht
am 30. März 2008).
B.
Den Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 und
10. Juli 2007, sowie den Schreiben seines Rechtsvertreters vom
2. September 2006, 23. Juli 2007, 9. August 2007 und 14. April 2008
lassen sich hinsichtlich seiner Person und der Gründe für sein Asylge-
such im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:
Er stamme aus F._______, im Südosten der Türkei, und sei kurdischer
Volkszugehörigkeit. Aufgrund der Repressalien der türkischen Sicher-
heitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische Bevölkerung
habe er sich Mitte 1998 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiter-
partei Kurdistans) angeschlossen, für die er "politische Aktivitäten"
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ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen
habe und als „Erzieher“ tätig gewesen sei. Zuvor habe er sich als
„Halbprofessioneller“ bei der HADEP (Partei der Demokratie des Vol-
kes) „innerhalb der Massenarbeit“ betätigt. Ende 1998 sei er von der
PKK illegal nach G._______(im Ausland) eingeschleust worden, wo er
während etwa einem Jahr auf einem Bauernhof ausgebildet worden
sei. Nach der Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes durch die
PKK habe er sich Ende 1999 mit der Partei "in die Berge",
insbesondere in Nordirak, zurückgezogen, "um einen Beitrag zu einer
demokratischen Lösung und zum Frieden zu leisten". Zuletzt sei er
innerhalb der PÇDK (Partei für eine demokratische Lösung), der sich
im nordirakischen Kandil-Gebiet befindenden politischen Abteilung der
PKK, tätig gewesen. Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe,
ihren einseitigen Waffenstillstand aufzukündigen und den bewaffneten
Kampf wiederaufzunehmen, habe er die PKK verlassen und sich im
Nordirak bei verschiedenen Bekannten versteckt. Ferner seien bei
einer Hausdurchsuchung zu Hause in der Türkei am (...) 2006
verbotene Schriften seines Bruders B._______ konfisziert worden.
B._______ sei im Übrigen bereits im Jahr 1992 zu einer
Gefängnisstrafe von zehn Jahren wegen Mitgliedschaft bei der TDKP-
KK (Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei) verurteilt worden
und sei neueneinhalb Jahr in Haft gewesen, wo er auch gefoltert
worden sei. Während dieser Zeit sei die Familie des
Beschwerdeführers immer wieder Behelligungen seitens Privater und
des Staates ausgesetzt gewesen.
Im Nordirak, wo er sich weiterhin versteckt halte, sei sein Leben ge-
fährdet, weil er zum einen Rachehandlungen der PKK fürchten müsse,
für die er nach seinem Parteiaustritt als Verräter gelte und welche ihn
deshalb auch bereits festgenommen und Untersuchungen gegen ihn
eingeleitet habe. Zum anderen sei er von einer Auslieferung an die tür-
kischen Behörden bedroht, die ihn als PKK-Angehörigen und Separa-
tisten suchen und im Falle einer Auslieferung foltern und zu einer le-
benslänglichen Freiheitsstrafe verurteilen würden. Diese Gefahr sei er-
heblich, da der Irak und die Türkei am 8. August 2007 eine Vereinba-
rung unterzeichnet hätten, welche die Auslieferung von PKK-Angehöri-
gen durch den Irak vorsehe. Überdies sei der türkische Geheimdienst
MIT auch im Nordirak tätig. Nach dem türkischen Einmarsch in den
Nordirak im Februar 2008 habe sich die Situation der türkischen PKK-
Angehörigen im Nordirak verschlimmert. Etwa im März 2008 sei der
Beschwerdeführer bei einer Operation der regionalen Polizeikräfte der
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Autonomiebehörden im Nordirak festgenommen worden. Eine Ausliefe-
rung in die Türkei habe nur dank Zahlung einer Geldsumme durch sei-
ne Verwandten in der Türkei an den zuständigen Kommandanten ver-
hindert werden können. Der Beschwerdeführer sei zwölf Tage in Haft
gesessen. Seither lebe er in der Kleinstadt H._______ in der Nähe von
Kirkuk versteckt. Für ihn sei es aber "inakzeptabel", vom türkischen
Staat bestraft zu werden, obwohl er selbst bei keiner bewaffneten
Aktion teilgenommen habe. Ausserdem müsse er damit rechnen, vom
türkischen Staat zur Zusammenarbeit mit der "Kontra-Guerilla" und zu
"Tätigkeiten gegen das Volk" gezwungen zu werden. Ein dauernder
Aufenthalt im Irak komme auch angesichts der Besorgnis erregenden
Sicherheitslage in diesem Land nicht in Frage. Zur Schweiz bestehe
insofern eine enge Beziehung, als hier viele seiner Verwandten leben
würden. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer an, seine Situation in
einem „Dialog“ besser und genauer beschreiben zu können.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begrün-
dung des vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D.
Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die
Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung. Eventuell sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts in der Person seines Rechts-
vertreters. Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen in den
Erwägungen einzugehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung des ent-
sprechenden Gesuchs sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt
beigeordnet.
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F.
Am 12. August 2008 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kos-
tennote für das Beschwerdeverfahren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend auf einen Schriftenwechsel.
4.
4.1 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung
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im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr die Aufnahme in einem
Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus-
zuschliessen oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemu-
tet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei
dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei
ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben den erforderlichen Hinwei-
sen auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit
anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das
heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum
Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
Hält sich die asylsuchende Person – wie vorliegend – in einem Dritt-
staat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu-
muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch
dann die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
(oder auch in einem andern) Land als zumutbar erscheinen lassen,
und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwä-
gen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4S. 138 ff.).
5.
Seite 7
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5.1 In formalrechtlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe zunächst darauf hin, dass sein Rechtsvertreter in
seiner Stellungnahme vom 14. April 2008 mitgeteilte habe, ohne eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers könne der wesentliche
Sachverhalt kaum vollständig festgestellt werden, so wie es der Be-
schwerdeführer selbst am 9. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht habe.
Vorliegend sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers indessen
wiederum dadurch verletzt worden, dass er nicht persönlich befragt
worden sei, beziehungsweise dass keine der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Gründe eines Verzichts
auf die Befragung vorliegen würden. Zudem habe die Vorinstanz mit
Schreiben vom 14. März 2008 dem Beschwerdeführer zwar Gelegen-
heit gegeben, sich ergänzend zu äussern, aber nicht erwähnt, dass sie
gedenke, einen negativen Entscheid zu fällen, was indessen gemäss
Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre, damit der Beschwerde-
führer wirkungsvoll von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hätte
Gebrauch machen können.
5.2 In seinem Entscheid vom 2. Mai 2008 ging das BFM davon aus,
dass es aufgrund der Aktenlage das Asyl- und Einreisegesuch des Be-
schwerdeführers, auch ohne eine Anhörung durch das Schweizer Ver-
bindungsbüro in Bagdad, zumal der Beschwerdeführer ein Reise dort-
hin als gefährlich erachtet habe, abschliessend habe beurteilen kön-
nen. Dazu stellte es fest, dass der Beschwerdeführer mit der fachge-
rechten Unterstützung seines Rechtsvertreters wiederholt Gelegenheit
gehabt habe, seine Vorbringen ausführlich und abschliessend zu be-
gründen. Ferner habe das BFM dem Beschwerdeführer einen Frageka-
talog zustellen lassen, um die aus der Sicht der Behörden entscheid-
relevanten Fragen zu klären.
5.3 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist
im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befra-
gen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung fak-
tisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen
unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann,
muss die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig –
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufge-
fordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzurei-
chen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
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chen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der
asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss die Beschwerde
gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und das
BFM aufgefordert werden, das Verfahren in Berücksichtigung der
formalen Erfordernisse wieder aufzunehmen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gehörsver-
letzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in
bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere un-
ter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt
wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich
entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265,
EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Vor-
liegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers – wie im Folgenden aufgezeigt werden soll – oh-
nehin einreiserelevant erscheinen und damit die Grundlage zur Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides gegeben ist. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht das BFM bereits mit Entscheid vom 8. Mai
2007 auf Verfahrensmängel aufmerksam gemacht hat, verzichtet es
vorliegend auch aus prozessökonomischen Gründen auf eine einge-
hende Prüfung, ob die gerügten Verfahrensmängel zwischenzeitlich
behoben worden sind, zumal eine erneute Kassation des vorinstanzli-
chen Entscheids den unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Drittstaat Irak nochmals verlängern würde.
6.
6.1 Da es sich vorliegend um eine Person handelt, die sich zur Zeit in
einem Drittstaat – nämlich im Irak – aufhält, ist das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zunächst im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prü-
fen. Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
gelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann. Dabei ist in einem ersten
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Schritt zu prüfen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
auszuschliessen ist (vgl. E. 5.4 unten; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 f.
S. 175 f.). Sodann ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der ganzen Umstände im Drittstaat verblei-
ben kann, in welchem er sich zur Zeit aufhält, oder ob ihm zugemutet
werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen,
beziehungsweise ob es geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f S. 132).
6.2 Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatstaat begründete die Vorinstanz ih-
ren ablehnenden Entscheid vom 2. Mai 2008 im Wesentlichen wie
folgt: Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führer vor seinem Anschluss an die PKK jemals von den türkischen
Behörden festgenommen oder verurteilt worden sei; er habe lediglich
angegeben, nach der Festnahme und Verurteilung seines Bruders
B._______ immer wieder von den Sicherheitskräften behelligt und
bedroht worden zu sein, was indessen keine ausreichend intensive
Verfolgung darstelle, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da
er sich der PKK in der Phase des Waffenstillstandes angeschlossen
habe, stehe ihm überdies die Möglichkeit offen, von der türkischen
Strafgesetzesbestimmung der „tätigen Reue“ (Art. 221 türkisches
StGB) Gebrauch zu machen. Auch allein durch seinen Aufenthalt im
Irak mache sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in
die Türkei nicht verdächtig, da sich viele türkische Staatsangehörige –
beispielsweise als Gastarbeiter – im Nordirak aufhalten würden. Das
BFM hat die Frage der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers
gegenüber der Türkei schliesslich offen gelassen, da es davon
ausging, dass der Beschwerdeführer in seinem aktuellen
Aufenthaltsstaat Schutz erlangen könne.
6.3 In der Beschwerdeschrift seines Rechtsvertreters vom 2. Juni
2008 stellte der Beschwerdeführer demgegenüber Folgendes fest: Ob-
schon ihm vom BFM keine konkrete Frage über seine politischen Akti-
vitäten in der Türkei beziehungsweise über die in der Türkei erlittenen
Verfolgungsmassnahmen vor seinem Beitritt zur PKK gestellt worden
seien, habe er – namentlich in seinem Telefaxschreiben vom 9. Juli
2007 – deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der PKK wegen Re-
pressalien des türkischen Staates gegen ihn und seine Familie beige-
treten sei. Auch den Schreiben der Eltern und des Bruders B._______
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des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 sei zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei ständig durch die Polizei
schikaniert und mit dem Tode bedroht worden sei, sowie dass diese
Razzien zu Hause durchgeführt und den Beschwerdeführer auf den
Polizeiposten vorgeladen habe. In der Türkei werde der
Beschwerdeführer überdies wegen Mitgliedschaft in einer
„terroristischen Vereinigung“ gesucht und würden seine
Familienangehörige deshalb von den Behörden schikaniert. Aus Angst
vor einem sogenannten „Verschwindenlassen“ hätten die Eltern des
Beschwerdeführers gar zwei Anwälte zu Hilfe gebeten. Der
Beschwerdeführer weist den Vorschlag des BFM, von der türkischen
Strafgesetzesbestimmung der „tätigen Reue“ (Art. 221 türkisches
StGB) Gebrauch zu machen, mit der Begründung zurück, er bereue
nicht, sich für die Freiheit des kurdischen Volkes eingesetzt zu haben.
Im Weiteren könne er als ehemaliger PKK-Aktivist nicht mit einem
fairen Verfahren rechnen und würden die türkischen Sicherheitskräfte
die reumütig Geständigen im Kampf gegen die PKK missbrauchen.
Auch sei eine allfällige Einreise in die Türkei mit Risiken behaftet, da
der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als ehemaliges PKK-
Mitglied bekannt sei und er nicht im Besitze von türkischen Reise-
oder Identitätspapieren sei. Deshalb würde er an der stark bewachten
Grenze umgehend festgenommen und befragt werden. Aus all diesen
Gründen habe der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in
die Türkei begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den
türkischen Staat, zumal bekannt sei, dass die türkischen Si-
cherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder der kurdi-
schen Parteien und Organisationen, bzw. gegen Personen, die der Zu-
gehörigkeit zu solchen Parteien verdächtigt würden, vorgehen würden.
6.4
6.4.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorlie-
genden Beweismittel liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der
PKK handeln könnte. Im Weiteren scheint er aus einer politisch aktiven
Familie zu stammen. Zwar wurden die in diesem Zusammenhang vor-
gebrachten Schilderungen und eingereichten Dokumente noch keiner
näheren Prüfung unterzogen (namentlich das in Kopie eingereichte Ur-
teil des Staatssicherheitsgerichts C._______ vom (...) 1992, welchem
zu entnehmen ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers B._______
wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation und Tätigkeit in
dieser Organisation [die Revolutionäre Kommunistische Partei der Tür-
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kei/TDKP] zu einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt wur-
de, sowie eine im Original eingereichte Unzuständigkeitserklärung der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom (...) 2006 und
eine – ebenfalls im Original eingereichte – Quittung für konfiszierte
Gegenstände des Vorbereitungsbüros der Generalstaatsanwaltschaft
der Republik F._______ vom (...) 2006 den Bruder B._______ des
Beschwerdeführers betreffend). Aufgrund dieses Sachverhalts ist
bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als möglicher
Terrorist betrachtet werden könnte und er deshalb bei einer Rückkehr
in die Türkei mit behördlicher Verfolgung rechnen müsste.
6.4.2 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen
durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen
für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insge-
samt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechts-
staatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und führten zumindest vorü-
bergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch,
dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern
diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Ein-
fluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben
wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Be-
wusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schlie-
ssen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte
gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive
linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nach-
folgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz all-
gemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder
entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise ge-
fährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in
deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich
für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisa-
tionen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer ei-
gentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich
die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Seither wurden sodann die Anti-Terroris-
mus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politi-
ker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem
haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorak-
Seite 12
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te und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich gemäss
aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und
Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserun-
gen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemü-
hungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch
reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der
Armee behindert (vgl. zum Ganzen HELMUT OBERDIEK, Türkei, zur aktuel-
len Situation – Oktober 2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]
Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report
2008; Freedom House: Turkey in Transit – Democratization in Turkey,
2008; US Department of State: Turkey Country reports on Human
Rights Practices 2007, März 2008).
6.4.3 Hinsichtlich des Hinweises des BFM, der Beschwerdeführer
habe die Möglichkeit, von den Bestimmungen des Art. 221 des türki-
schen StGB zur „Tätigen Reue“ zu profitieren ist zu sagen, dass der
Beschwerdeführer nicht zu Unrecht befürchtet, die türkischen Sicher-
heitskräfte könnten die reumütig Geständigen im Kampf gegen die
PKK missbrauchen. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung ge-
hen Mitglieder einer kriminell organisierten Gruppe (zu welchen die
türkischen Behörden auch die PKK zählen) straffrei aus, wenn sie an
keiner Aktion beteiligt waren, sich freiwillig von der Organisation lösen
und sich stellen. Sollten solche Mitglieder sich nicht stellen, sondern
gefasst werden – was bei einer illegal ins Land reisenden Person eher
der Fall sein dürfte –, gehen sie nach Abs. 3 straffrei aus, wenn sie
„taugliche Informationen“ liefern, die „zur Zerschlagung der Organisati-
on“ oder Festnahme von Mitgliedern führen.
6.5 Vor diesem Hintergrund sind nachvollziehbare Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung vorhanden. Sollte sich der
vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt bestätigen, ist davon
auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine beson-
dere Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde.
Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art.
3 AsylG genügen, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage indes-
sen nach wie vor nicht abschliessend beurteilen. In dieser Hinsicht be-
darf es weiterer Abklärungen.
6.6 Für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG bleibt
nach vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob es andere Staaten gibt,
in welchen es dem Beschwerdeführer – prioritär vor der Schweiz – zu-
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gemutet werden kann, sich um Schutzgewährung beziehungsweise um
Asyl zu bemühen.
7.
7.1 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit im Nordirak (angeblich zu-
erst in I._______/kurdisches Autonomiegebiet, sodann seit März 2008
in einer Kleinstadt in der Provinz Kirkuk) versteckt hält, liegt es nach
dem Gesagten grundsätzlich auf der Hand, dass er sich vorab dort um
eine Schutzgewährung bemüht.
7.2 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist (vermutungsweise)
davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits ander-
weitig Schutz gefunden, was dann auch in der Regel zur Ablehnung
des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führen
wird (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f; MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 23). Diese Regelver-
mutung kann indessen widerlegt werden, wie sich aus Art. 52 Abs. 2
AsylG erschliesst. Diese Norm trifft bezeichnenderweise keine Unter-
scheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsu-
chenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden.
Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem Gesuch aus einem Dritt-
staat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug auf die
Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der
Schweiz zu stellen. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2 AsylG auch
deutlich, dass die zuständigen Asylbehörden auch bei Asylgesuchen
aus einem solchen Drittstaat eine Abwägung der Zumutbarkeit der Zu-
fluchtnahme in eben diesem (oder auch einem anderen) Land vorzu-
nehmen haben. Dabei gilt die generelle Feststellung, es lasse sich
nicht allgemein festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Zumut-
barkeit der Bemühung um Aufnahme in einem anderen Staat zu ver-
neinen ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131).
7.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
2. Mai 2008 im Wesentlichen wie folgt: Die Frage der Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers gegenüber den türkischen Behörden kön-
ne offen bleiben, da der Beschwerdeführer einen gefestigten Aufent-
halt im Nordirak – wo er sich aufhalte – erlangen könne, weshalb er
keine Abschiebung durch die irakischen Behörden in die Türkei be-
fürchten müsse. Es stünde auch ehemaligen PKK-Mitgliedern türki-
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scher Staatsangehörigkeit und kurdischer Ethnie die Möglichkeit offen,
einen gefestigten Aufenthalt im Nordirak zu erlangen.
Gemäss jüngsten Erkenntnissen des BFM über die Lage der PKK im
Nordirak gebe es sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in
letzter Zeit PKK-Mitglieder gegen ihren Willen aus dem Irak in die Tür-
kei abgeschoben worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht das Profil eines eventuell gefährdeten PKK-Mitglieds, namentlich
eines ranghohen Kommandanten, der von der Abschiebung bedroht
sein könnte. Aus diesem Grund sei zu bezweifeln, dass der Beschwer-
deführer durch Sicherheitskräfte des Nordiraks festgenommen und mit
der Abschiebung bedroht worden sei, beziehungsweise dass ihm eine
solche drohen könnte. Aus demselben Grund sei auch zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer durch die PKK behelligt worden sei bezie-
hungsweise Behelligungen zu befürchten habe. Zwar bestehe für ge-
wisse ehemalige PKK-Mitglieder – je höher sie in der PKK-Hierarchie
gewesen seien und je mehr Insider-Wissen sie erlangt hätten – ein Ri-
siko, nach einer – einseitigen – Trennung von der Partei von dieser
verfolgt oder sogar getötet zu werden. Der Beschwerdeführer besitze
hingegen nicht dieses Gefährdungsprofil.
7.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerdeschrift vom
2. Juni 2008, er halte sich im Nordirak weiterhin versteckt. Als ehemali-
ger PKK-Angehöriger sei er dort der Gefahr einer Auslieferung durch
die irakischen an die türkischen Behörden ausgesetzt, wie zahlreiche
Berichte belegen würden. Auch treffe es nicht zu, dass Irak PKK-Mit-
gliedern aus der Türkei auf Gesuch hin gefestigte Aufenthalts-
möglichkeiten bieten würde. Die Türkei würde einem solchen Vorgehen
der irakischen Behörden nie tatenlos zu sehen.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass auf-
grund der gesamten Aktenlage vorliegend nicht davon auszugehen ist,
dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten oder möglich, sich im Irak
um ständige Zufluchtnahme zu bemühen.
7.5.1 Nach gesicherter Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ha-
ben sich viele PKK-Abtrünnige im Nordirak der Kurdischen Demokrati-
schen Partei (KDP) oder der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) an-
geschlossen, welche sich im kurdischen Autonomiegebiet die Macht
teilen. Teilweise sind sie eingehend befragt worden und nach einer ge-
wissen Zeit Hausarrest haben sie die Möglichkeit erhalten, sich den
Peschmergas der KDP anzuschliessen. Indessen sind PKK-Abtrünnige
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auch inhaftiert und PKK-Unterstützer von der KDP massiv verfolgt wor-
den; die KDP wie auch die PUK haben immer wechselnde Phasen, die
(je nach Eigeninteressen) von einer Zusammenarbeit mit der PKK be-
ziehungsweise mit der Türkei bis zu einer Feindschaft reichen. Die
nicht näher begründete Erwägung des BFM, wonach türkische Kurden
und PKK-Angehörige von den nordirakischen Behörden nicht in die
Türkei abgeschoben werden, ist indessen als blosse Mutmassung zu
bezeichnen.
7.5.2 Bei dieser Sachlage erscheint die Befürchtung des Beschwerde-
führers, er werde aufgrund seiner PKK-Vergangenheit an die Türkei
ausgeliefert, – vorausgesetzt es handelt sich bei ihm wirklich um einen
Angehörigen der PKK – als durchaus plausibel. Es kann demnach
nicht davon ausgegangen werden, die nordirakischen Behörden seien
gewillt, dem Beschwerdeführer dauerhaften und effektiven Schutz zu
bieten.
Im Weiteren erscheint die Schutzsuche im Allgemeinen im Irak insbe-
sondere auch aufgrund des Umstandes, dass der Irak das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) nicht ratifiziert hat, als unzumutbar: Eine hinreichende
Grundlage für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Irak ein
ordentliches Asylverfahren durchlaufen könnte, besteht demnach nicht
einmal ansatzweise. Ferner sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die den
Schluss zulassen würden, das "non refoulement"-Prinzip sei im gelten-
den irakischen Recht anderswie verankert. Da demnach eine allfällige
Abschiebung in die Türkei nicht ausgeschlossen werden kann, er-
scheint die Befürchtung des Beschwerdeführers, es drohe ihm eine
Rückschiebung in den Heimatstaat, dadurch noch bestärkt.
7.6 Nach dem Gesagten erscheint die Möglichkeit, dass der Be-
schwerdeführer zur Zeit dauernden Schutz vor Verfolgung in Form ei-
ner Bewilligung für einen dauernden Aufenthalt im Irak erlangen könn-
te, nicht gegeben.
Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der PKK (ob ehemalige oder
aktuelle) keine offizielle Aufenthaltsbewilligung der irakischen Behör-
den erhalten. Es ist anzunehmen, dass die irakischen Behörden die
zwischenstaatlichen Beziehungen mit der Türkei nicht mit einem derar-
tigen Vorgehen belasten würden. Auch gewisse westliche Regierungen
dürften dies kaum billigen. Die von türkischen Behörden gesuchten
(Ex-)Mitglieder der PKK reisen meist illegal in den (Nord-)Irak ein und
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halten sich dort illegal auf. Auch wenn sie dort von der kurdischen Be-
völkerung toleriert und allenfalls gar unterstützt werden, entspricht
dies keiner Aufnahme – mit gesichertem Aufenthalt – im Sinne von Art.
52 Abs. 2 AsylG.
Vor dem Hintergrund der neusten Rechtssprechung des Bundesver-
waltungsgerichts betreffend den Nordirak ist im Übrigen eine allfällige
innerkurdische Fluchtalternative (bereits für irakische Kurden) nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Mit Blick auf das nach wie vor hohe Ge-
waltpotenzial im Zentral- und Südirak und die nur unzureichende Fä-
higkeit zur Schutzgewährung der dortigen Behörden dürfte eine
Fluchtalternative im Zentral- und Südirak ebenfalls verneint werden.
Auch bezüglich der Effektivität der Schutzgewährung durch die kurdi-
sche Regionalregierung für von privater Seite Verfolgte bestehen Vor-
behalte (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 und 6.7). Ob der Beschwerdeführer
vorliegend vor Racheakten seitens der PKK im Irak Schutz finden
könnte, kann indessen offen bleiben, da er ohnehin – wie weiter unten
festgehalten – nicht im Irak bleiben muss. Indessen ist dem BFM bei-
zupflichten, dass in der Regel insbesondere Abtrünnige der PKK, die
eine hohe Funktion inne hatten oder Geheimnisträger waren, mit Kon-
sequenzen durch die PKK rechnen müssen (vgl. auch MICHAEL
KIRSCHNER, Türkei/Irak: Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der Kur-
dischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, Bern, März 2005, S. 7f., wonach die PKK im Nor-
dirak Abtrünnige mit Wissen über geheime PKK-Informationen verfolge
oder zur Rückkehr zwinge).
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht zuzumuten ist, sich im Irak um Aufnahme zu bemühen.
7.8 Es liegen in den Akten auch keine Hinweise für etwaige verwandt-
schaftliche oder andere Beziehungen des Beschwerdeführers zu ei-
nem weiteren Drittland vor, in welchem er sich um Aufnahme bemühen
könnte. Art. 52 Abs. 2 AsylG kann demnach keine Anwendung finden.
8. Somit ist zu prüfen, ob die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu bewilligen ist, sei es im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung (vgl. Art. 20 Abs. 3 AsylG), sei es
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2
AsylG).
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8.1 Da vorliegend die Möglichkeit einer asylrelevanten Gefährdung
des Beschwerdeführers in der Türkei nicht auszuschliessen ist und es
ihm an einer alternativen Möglichkeit der Schutzsuche fehlt, ist ihm die
Einreise – welche übrigens auch unabhängig von einer Beziehungsnä-
he zur Schweiz gewährt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 6,
wo erwogen wurde, dass die Einreise auch ohne das Bestehen einer
besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz zu bewilligen ist, sofern Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung des Asylsuchenden im Heimat-
staat vorliegen und eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsu-
che fehlt) – zu bewilligen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz mit zwei hier niedergelassenen Onkel
und fünf – ebenfalls hier niedergelassenen – Cousins und einer
Cousine über ein hinreichendes enges Beziehungsnetz verfügt, um
eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu bejahen.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass zu-
mindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage von einer (weiterhin) aktu-
ellen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Fer-
ner kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat eine
besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich – im Sinne ei-
ner effektiven Alternative – über die Möglichkeit, in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen. Demnach hat das BFM die Ausschluss-
klausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
9.2 Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Da die derzeitige Aktenlage für eine abschliessende Beurtei-
lung des Asylgesuchs nicht abschliessend erstellt erscheint, ist dem
Beschwerdeführer die Einreise im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zu bewilligen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.
Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beige-
ordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu entrichten
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(Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts des Aufwandes erscheint die Kostennote des
Rechtsbeistands vom 12. August 2008 – worin er einen zeitlichen Auf-
wand von 9,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- beziffert
– als angemessen. Die zu entschädigenden Kosten der Partei sind als-
dann auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatzes sowie
unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 16.- und
der Mehrwertsteuer von Fr. 162.-- auf Fr. 2'294.-- festzusetzen (Art. 9
Abs. 1 und Art. 12 VGKE). Dieser Betrag ist vom BFM als Entschädi-
gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Be-
schwerdeführer zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Anspruch auf
das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der
Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'294.-- zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, unter Hin-
weis auf Dispositiv-Ziffn. 2 und 3, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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