B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3593/2013
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am Anfang März
2011 aus Tunesien ausreiste und in einem Boot via Lampedusa nach Ita-
lien gelangte, wo er an verschiedenen Orten gewesen sei, bevor er am
24. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 7. Februar 2013 zu
Protokoll gab, er sei in Tunis von einem Gericht wegen eines Streits mit
einem Anhänger des ehemaligen Präsidenten Ben Ali zu einer
(…)jährigen Haftstrafe verurteilt worden,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) März 2011 in Lampedusa von
den italienischen Behörden aufgegriffen und als in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten illegal einreisender Drittstaatsangehöriger "IT2" registriert
wurde,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich derselben Befragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt
wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er könne nicht nach Italien zurückkeh-
ren, weil ihm zu Unrecht Diebstahl und Geschäfte mit illegalen Drogen
zur Last gelegt würden und er deshalb sofort inhaftiert werden würde,
dass er in C._______ und D._______ bereits im Gefängnis gewesen sei,
dass das BFM am 14. Februar 2013 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Frist ungenutzt verstreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 – eröffnet am 20. Juni
2013 durch die kantonalen Migrationsbehörden – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 die vorinstanzliche Verfü-
gung beim Bundesamt, das die Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, anfocht,
dass der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragte,
dass er überdies sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beantragte,
dass er zur Begründung der Beschwerde unter anderem ausführte, er lei-
de an einer schwerwiegenden – in der Schweiz diagnostizierten – Lun-
gentuberkulose, die eine neunmonatige medikamentöse Behandlung er-
fordere,
dass seine Gesundheit bei einer Nichtbehandlung ernsthaft gefährdet sei,
dass er die geltend gemachte Erkrankung mittels eines medizinischen
Berichts attestieren könne und den Arztbericht nachreichen werde,
dass er bei einer Rücküberstellung nach Italien direkt – ohne Überprüfung
seines Gesundheitszustandes – inhaftiert werden würde, und daher we-
gen nicht sofortiger Erhältlichkeit der Medikamente einen Unterbruch der
indizierten Behandlung riskiere,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Bericht des kantonalen
Amts für (…) vom 20. Juni 2013 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2013 mit Telefaxverfü-
gung den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte und
die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
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dass dabei eine Kopie des mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht
eingetroffenen Arztberichts (Faxkopie vom 24. Juni 2013; Bericht vom
25. März 2013) mitgeschickt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 im Wesentli-
chen ausführte, es habe am 24. Juni 2013 den Arztbericht vom 25. März
2013 zugestellt bekommen und sei über die beim Beschwerdeführer di-
agnostizierte offene Tuberkulose sowie die Behandlungsart und -dauer in-
formiert,
dass dem Schreiben des kantonalen Gefängnisses (Beschwerdebeilage)
zu entnehmen sei, dass dieses mit dem Tuberkulosezentrum (…) zwecks
Sicherstellung der kontrollierten Medikamenteneinnahme und im Hinblick
auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in Kontakt ste-
he,
dass die Medikamenteneinnahme bis voraussichtlich am 6. September
2013 daure, und dem beim BFM eingegangenen Formular zur Überprü-
fung der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung vom
25. März 2013 uneingeschränkt reisefähig sei,
dass die Vorinstanz im Übrigen an ihren Erwägungen der angefochtenen
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnis brachte und ihm Frist zur Einreichung einer Replik setzte,
dieser von seinem Recht jedoch nicht Gebrauch machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-
VO gründet (vgl. BVGE 2012/4 Erw. 3.2.1 S. 28f.; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3. Aufl., Wien/ Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichte und das BFM gemäss den Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-
VO genannten Rangfolge eine Zuständigkeitsprüfung vornahm,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass das BFM aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien
von (…) März 2011 bis 24. Januar 2013 und des erwähnten Abgleichs der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank die
italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien die vorgesehene Antwortfrist ungenutzt verstreichen liess,
womit die italienischen Behörden implizit zugestimmt haben und für die
Durchführung des materiellen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu-
ständig sind (vgl. dazu Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Abweichung von
den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestim-
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mungen ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierend vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S.
636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da die in der Schweiz am 12. März 2013 ärztlich diagnosti-
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zierte offene Lungentuberkulose und die voraussichtliche medikamentöse
Behandlung mit Myambutol, Rifater und Benadon bzw. Rifinah oder Ri-
mactazid und Benadon (vgl. medizinischer Bericht vom 25. März 2013)
zum 6. September 2013 abgeschlossen werden konnte,
dass Tuberkulose nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch in
Italien behandelbar ist (vgl. etwa das Urteil D-1322/2013 vom 19. März
2013 S. 6 f.),
dass das BFM den italienischen Asylbehörden mit Schreiben vom 25. Ju-
ni 2013 mitteilte, sie würden frühzeitig über sämtliche erforderlichen me-
dizinischen Angaben informiert werden,
dass die kantonalen Vollzugbehörden gleichentags den Arztbericht vom
25. März 2013 zwecks Erleichterung der Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien in die englische Sprache übersetzen liessen,
dass dem Beschwerdeführer gemäss erneuter medizinischer Überprü-
fung vom 25. Juni 2013 uneingeschränkte Reisefähigkeit attestiert wurde,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt (und das Bundesverwaltungs-
gericht davon ausgeht, diese stehe auch Asylsuchenden zur Verfügung,
die in diesem EU-Staat inhaftiert werden),
dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er werde in Italien zu
Unrecht strafrechtlicher Delikte beschuldigt, lediglich einer Behauptung
gleichkommt und im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
stichhaltig ist,
dass es dem Beschwerdeführer schliesslich freisteht, beim BFM mit Blick
auf die medikamentöse Nachbehandlung seiner in der Schweiz erfolgten
Therapie ein Gesuch um Ausrichtung befristeter medizinischer Rückkehr-
hilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass unter den vorliegenden Umständen keinerlei Hindernisse, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig er-
scheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass die schweizerischen Asylbehörden bei den zuständigen italienischen
Asylbehörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO
eine zwölfmonatige Fristverlängerung für die Überstellung des Beschwer-
deführers nach Italien beantragt haben, und die Frist bis zum 15. April
2014 andauert,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: