Abtei lung V
E-3594/2006 und E-3595/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kosovo, (E-...),
sowie
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo, (E-...),
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Bescherdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
3. Dezember 2003 (E-...) und vom 12. Februar 2004
(E-...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3594/2006 und E-3595/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen da-
maligen Heimatstaat Serbien und Montenegro am 3. Juni 2003. Am
5. Juni 2003 reiste er illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er
in der damaligen Empfangsstelle E._______ um Asyl nach. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 10. Juni 2003 in der Empfangsstelle, der
Direktanhörung vom 18. Juni 2003 zu den Asylgründen durch das
Bundesamt und der Ergänzungsanhörung vom 25. November 2003,
bei welcher Gelegenheit er auch das rechtliche Gehör zu Abklärungen
vor Ort erhielt, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Albaner, stamme aus dem Dorf F._______
(Gemeinde Pejë; damalige serbische Provinz Kosovo und seit anfangs
2007 unabhängiger Staat Kosovo), wo er mit seiner Frau, der
rubrizierten Beschwerdeführerin, gelebt habe. Während des Kosovo-
Krieges sei er Soldat der zuletzt von Machtkämpfen betroffenen UCK
gewesen, welche er aber nach Kriegsende verlassen habe. Im April
2003 habe er die Ermordung eines mit ihm befreundeten und in einen
Strafgerichtsprozess involvierten Zeugen durch eine bewaffnete Grup-
pe beobachtet und durch seine Kooperation mit der KFOR die baldige
Verhaftung des Mörders – ein ehemaliger UCK-Kommandant – mitbe-
wirkt. Aus diesem Grund seien am 19. April 2003 maskierte Angehöri-
ge der AKSH (Albanische Nationalarmee) in sein Haus eingedrungen.
Sie hätten ihn der Verräterschaft beschuldigt, bedroht, geschlagen und
von ihm Informationen verlangt. Gleichzeitig hätten sie seine Frau
entführt und für deren Freilassung eine grössere Geldzahlung sowie
die Herausgabe einer Videokassette verlangt, auf welcher Kriegs-
verbrechen dokumentiert seien. Aus Angst vor seiner Tötung habe er
schliesslich das Land trotz des ungewissen Schicksals seiner Frau ver-
lassen. Auch in der Schweiz habe er per Telefon anonyme Drohungen
erhalten. Seine Frau sei zwischenzeitlich freigelassen und unter
Todesdrohungen zum Verlassen des Landes aufgefordert worden.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel insbesondere seine Identi-
tätskarte, seinen Eheschein und einen Arztbericht betreffend den Vor-
fall vom 19. April 2003 zu den Akten, kam jedoch einer schriftlichen
Aufforderung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2003 zur Einreichung
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konkreter weiterer Beweismittel betreffend seine Verfolgungsvorbrin-
gen und seinen Gesundheitszustand nicht nach.
Für den detaillierten Inhalt der Aussagen, Beweismittel, Abklärungen,
und Beweismassnahmen wird auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 lehnte das BFF (ab 2005 BFM)
das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorins-
tanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 4. Dezember 2003 ging ein bereits am 25. November 2003 ange-
kündigter Brief vom 28. November 2003 der damals bei der Ergän-
zungsanhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin beim BFF ein, in
welchem auf problematische Aspekte der Anhörung und daran betei-
ligter Personen aufmerksam gemacht und die Einholung eines Gutach-
tens betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers an-
geregt wird.
Mit Antwortschreiben vom 8. Januar 2004 an die Hilfswerksvertreterin
hielt das BFF an der Korrektheit und Rechtskonformität der Ergän-
zungsanhörung vom 25. November 2003 fest.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2004 (und Ergänzungen vom
12. Januar 2004 und vom 10. Februar 2004) an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung des mit Verfügung des BFF vom 3. De-
zember 2003 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit
und sinngemäss der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Fer-
ner sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu ge-
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währen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Januar 2004 wurde das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.
F.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren da-
maligen Heimatstaat Serbien und Montenegro am 24. Januar 2004.
Am 26. Januar 2004 reiste sie illegal in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Ein früherer, mit einem gefälschten Rei-
sepass unternommener Einreiseversuch vom 27. Juli 2003 war ge-
scheitert, und am 29. Juli 2003 wurde die Beschwerdeführerin nach
Pristina zurückgeführt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Januar
2004 in der Empfangsstelle Vallorbe und der Direktanhörung vom
30. Januar 2004 zu den Asylgründen durch das Bundesamt machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Albanerin und habe zusammen mit ihrem Mann im
Dorf F._______ gelebt. In der Zeit des Kosovo-Krieges von 1998 bis
Juni 1999 habe sie sich jedoch in Albanien aufgehalten, während ihr
Mann für die UCK gekämpft habe. Am 19. April 2003 seien maskierte
Angehörige der AKSH in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten ihren
Mann geschlagen und sie selber an einen unbekannten Ort entführt.
Die Entführer hätten ein hohes Lösegeld und von ihrem Mann die
Aushändigung einer Videokassette verlangt. Im Juli 2003 sei sie
freigelassen worden. Aus Angst vor ihrer Tötung habe sie im selben
Monat einen ersten erfolglosen Versuch unternommen, ihrem Mann in
die Schweiz nachzureisen. Ein zweiter Versuch ein halbes Jahr später
sei dann gelungen. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf
die Akten und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen. Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihre
Identitätskarte und den Eheschein zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 lehnte das BFF das Asylbegeh-
ren der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
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den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung ebenfalls vom 12. Februar 2004 beantragte das
Bundesamt die Abweisung der den Beschwerdeführer betreffenden
Beschwerde vom 5. Januar 2004.
Mit Replik vom 4. März 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
Auf die Inhalte der Vernehmlassung und der Replik sowie auf den Ab-
lauf des Vernehmlassungsverfahrens wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. und Ergänzung vom 11. März 2004
an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des mit
Verfügung des BFF vom 12. Februar 2004 angeordneten Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver-
fahrenskosten zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
J.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. März 2004 wurde das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten gutge-
heissen. Ferner wurde ihr rechtmässiger Aufenthalt bis zum Abschluss
des Verfahrens festgestellt und darauf hingewiesen, dass die Rekurs-
verfahren der Beschwerdeführenden koordiniert behandelt würden.
K.
Am (...) wurde die Tochter C._______ geboren.
L.
Mit Eingabe vom 15. Februar und Ergänzung vom 4. April 2005 zeigten
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die Beschwerdeführenden die Mandatsübernahme der rubrizierten
Rechtsvertretung an. Gleichzeitig gaben sie diverse Beweismittel zu
den Akten. Auf deren Inhalte wird, soweit wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
M.
Am (...) wurde die Tochter D._______ geboren.
N.
Mit Eingaben vom 30. Oktober 2007 und vom 19. März 2009 gaben die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel und am 2. Oktober 2009
zudem eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. Auf de-
ren Inhalte wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerden; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
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1.4 Der Gegenstand der beiden Beschwerden vom 5. Januar 2004
und vom 10. März 2004 ist ausdrücklich auf die Vollzugsanordnungen
beschränkt. Die Ziffern als 1-3 der Dispositive der beiden Verfügungen
vom 3. Dezember 2003 und vom 12. Februar 2004 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls, Wegweisungsanord-
nung als solche) wurden nicht angefochten und sind daher bereits in
Rechtskraft erwachsen.
1.5 Angesichts des engen persönlichen, sachlichen und prozessualen
Zusammenhanges der beiden Asyl- und Beschwerdeverfahren, der
Geburt zweier gemeinsamer Kinder während der Beschwerdeverfah-
ren sowie aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich,
über die beiden Beschwerden in einem Urteil zu befinden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Ferner ver-
pflichtet Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) die staatlichen Behörden zur
vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Wird eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann.
3.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsan-
ordnung hält das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom
3. Dezember 2003 betreffend den Beschwerdeführer fest, dass dieser
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dementsprechend das
Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung gelange. Ferner drohe ihm im Heimatstaat mangels zureichender
gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung, zumal er die angebliche Verfolgung durch Unbe-
kannte Dritte nicht habe glaubhaft machen können, er nach dem Vor-
fall vom 19. April 2003 noch eineinhalb Wochen unbehelligt im Kosovo
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verblieben und seine Frau nach der Lösegeldzahlung freigelassen wor-
den sei. Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage hält das Bundesamt fest,
dass weder politische noch andere Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen und im Kosovo seit Juni 1999 keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr bestehe. Hindernisse individueller Art seien
ebenfalls nicht auszumachen, zumal der Beschwerdeführer Berufser-
fahrung als (...) habe und über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
Ebenso vermöge sein im eingereichten Arztbericht beschriebener Ge-
sundheitszustand kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Im Übrigen
sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2004 (mit Ergänzun-
gen vom 12. Januar 2004 und vom 10. Februar 2004) bekräftigt der
Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt und dessen
Glaubhaftigkeit, wobei er umfassend Stellung nimmt zu den in der an-
gefochtenen Verfügung erörterten Unglaubhaftigkeitselementen. Dar-
aus leitet er die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges ab. Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein ärztliches
Überweisungsschreiben vom 5. Januar 2004 und einen psychiatrie-
ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2004 auf seinen angeschlagenen
Gesundheitszustand aufmerksam. In letzterem Bericht wird diagnos-
tisch (...) in Betracht gezogen, wobei eine psychiatrische Behandlung
und eine psychopharmakologische Therapie dringend notwendig
seien.
4.3 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsan-
ordnung hält das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom
2. Februar 2004 betreffend die Beschwerdeführerin fest, dass diese
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dementsprechend das
Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung gelange. Ferner drohe ihr im Heimatstaat mangels zureichender
gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung, zumal sie die angebliche Verfolgung durch Unbe-
kannte Dritte nicht habe glaubhaft machen können und sie nach ihrer
angeblich durch Lösegeld erwirkten Freilassung vom Juli 2003 noch
sechs Monate unbehelligt im Kosovo verblieben sei. Bezüglich der Zu-
mutbarkeitsfrage hält das Bundesamt fest, dass weder politische noch
andere Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen und im
Kosovo seit Juni 1999 keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herr-
sche. Hindernisse individueller Art seien nicht auszumachen, zumal
sie jung und gesund sei und über ein familiäres Beziehungsnetz verfü-
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ge. Im Übrigen sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
4.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde vom 5. Januar 2004 be-
antragenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 hält das Bundes-
amt an seinen bisherigen Erwägungen fest. Der Überweisungsbericht
vom 5. Januar 2004 ändere nichts an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, da die psychischen Probleme des Beschwerdeführers
in der Universitätsklinik Pristina und weiteren Regionalspitälern im Ko-
sovo behandelbar seien und insbesondere erstere über Fachpersonal
und -mittel verfüge. Auch internationale Organisationen hätten den
grossen Bedarf an psychologischen und psychiatrischen Unterstüt-
zungsprogrammen erkannt. Der in der Schweiz behandelnde Arzt kön-
ne den Beschwerdeführer auf die Rückkehr vorbereiten und organisa-
torische Massnahmen im Hinblick auf eine angemessene Fortführung
der Behandlung im Kosovo treffen.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Februar 2004 wurde der Be-
schwerdeführer mit folgendem Wortlaut zur Replik eingeladen (Zitat):
„Die Einladung zur Vernehmlassung erfolgte mit dem Hinweis der
ARK, dass zwei Aktenstücke (Schreiben der Hilfswerksvertreterin
G._______ vom 28. November 2003 an das BFF sowie das Antwort-
schreiben des BFF vom 8. Januar 2004) nicht im Aktenverzeichnis auf-
geführt seien und ersteres actum offenbar auch nicht zur Einsicht ge-
währt worden sei (vgl. Aktenzustellung vom 15. Dezember 2003 durch
das BFF); zudem wurde von der ARK zu Handen des BFF die Frage
aufgeworfen, weshalb das von der Hilfswerksvertreterin in Aussicht
gestellte Schreiben vor dem Entscheid über das Asylgesuch nicht ab-
gewartet wurde. In einer internen Aktennotiz vom 12. Februar 2004
bezeichnet das BFF dies als „simple inadvertance“ ohne nachteilige
Auswirkungen auf den Asylentscheid. Die Paginierung der Akten wur-
de in der Folge vom BFF vervollständigt. In der Beilage erhalten Sie
deshalb ebenso das vervollständigte Aktenverzeichnis sowie die bei-
den oben erwähnten Aktenstücke (A23/3 und A24/2) in Kopie. Im Wei-
teren bestätigen wir den Eingang eines ärztlichen Zeugnisses vom 22.
Januar 2004 der Psychiatrischen Dienste Region Emmental sowie
eine von Ihnen unterzeichnete Erklärung gleichen Datums betreffend
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Eingabe haben wir
zwecks Mitberücksichtigung im Vernehmlassungsverfahren umgehend
dem BFF überwiesen, wo sie am 12. Februar 2004 einging. Das BFF
hat uns in der Folge die Eingabe zu seiner Entlastung retourniert, mit
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dem Hinweis, dass die Vernehmlassung gleichentags bereits aus-
gefertigt worden sei.“
In seiner Replik vom 4. März 2004 räumt der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in seiner Hei-
mat ein. Dort drohe ihm indessen eine Retraumatisierung. Zudem ver-
weist er auf die eingereichten Arztberichte. Unter Bezugnahme auf die
Aktenstücke A23/3 und A24/2 bedauert der Beschwerdeführer, dass
die Vorinstanz die Einwände der neutralen Hilfswerksvertretung igno-
riert habe. Er hält daran fest, dass die betreffende Ergänzungsanhö-
rung weder fair noch korrekt abgelaufen und er vor allem durch die Be-
fragerin und den Übersetzer verunsichert und unter Druck gesetzt wor-
den sei; dies hätte auch Auswirkungen auf die Protokollierung gehabt.
Als ergänzendes Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Unter-
stützungsschreiben des Pfarrers der evangelisch-methodistischen Kir-
che seiner Wohngemeinde zu den Akten.
4.5 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 10. März 2004 (mit Ergänzung
vom 11. März 2004) hält die Beschwerdeführerin am geltend gemach-
ten Sachverhalt fest. Ein Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumut-
bar und unmöglich, da sie seit der beschriebenen Gefangenschaft in
schlechter psychischer Verfassung sei und sich aktuell in psychiatri-
scher Behandlung befinde. Als Beweismittel gab sie einen psychiatrie-
ärztlichen Bericht vom 10. März 2004 zu den Akten. Darin wird eine
Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion diagnostiziert,
wobei differenzialdiagnostisch eine (...) in Betracht gezogen wird, da
der Verdacht auf eine schwerwiegende Traumatisierung bestehe. Eine
psychiatrische Behandlung und eine Weiterführung der
psychopharmakologischen Therapie seien dringend indiziert.
4.6 Mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Februar 2005 und Ergänzung
vom 4. April 2005 gaben die Beschwerdeführenden insbesondere zwei
weitere Arztberichte zu den Akten: In einem psychiatrieärzlichen Be-
richt vom 2. Februar 2005 werden eine fortdauernde psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin sowie die bisherigen Diagnosen
bestätigt, wobei sich die anfängliche Verdachtsdiagnose einer (...) als
zutreffend herausgestellt habe. Die Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin sei aktuell nicht gegeben. Im Bericht wird ferner
auf die zunehmend schwierige familiäre Situation der
Beschwerdeführenden hingewiesen, seit die Beschwerdeführerin im
(...) notfallmässig in der (...) Schwangerschaftswoche durch Sectio
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habe entbunden werden müssen und die Tochter intensiver
medizinischer Behandlung bedürfe. In einem Arztbericht vom 27.
Januar 2005 werden mehrere schwere gesundheitliche Probleme der
frühgeborenen Tochter C._______ (...) erwähnt. Das Kind sei aus
medizinischer Sicht weiterhin stationär abklärungs- und therapie-
bedürftig und auf unbestimmte Zeit nicht transportfähig. Die unter-
zeichnenden Ärzte sprechen sich für einen „Aufschub des Asylverfah-
rens“ aus und beurteilen das Wohl des Kindes im Heimatland als „vital
gefährdet“.
4.7 Mit Eingaben vom 30. Oktober 2007 und vom 19. März 2009 ga-
ben die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten: In
einem psychiatrisch-/psychotherapeutischen Bericht vom 15. Oktober
2007 werden die bisherigen Diagnosen für beide Eltern bestätigt und
bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Somatisierungstendenzen
festgestellt. Beide bedürften langfristiger Behandlung, äusserer Sicher-
heit und stabiler Rahmenbedingungen. Erschwerend wird die psycho-
soziale Situation und Prognose der Familie bezeichnet, da das Kind
C._______ kontinuierlicher medizinischer Betreuung bedürfe und die
Beschwerdeführerin erneut schwanger sei. In einem weiteren
psychotherapeutischen Bericht vom 24. November 2008 werden die
Fortdauer der Psychotherapie der Beschwerdeführerin bestätigt und in
der sozialen und familiären Situation der Beschwerdeführenden ein
erhebliches Erschwernis erkannt. Betreffend die Tochter C._______
wurde ein entwicklungsneurologischer Bericht vom 30. April 2008
vorgelegt, gemäss welchem bei der Patientin (...) bestehe, allesamt mit
multiplen Erscheinungsformen; der Therapieverlauf wird als
befriedigend bezeichnet. In einem heilpädagogischen Bericht vom 16.
Januar 2009 und einem audiopädagogischen Bericht (undatiert)
äussern sich die betreffenden Pädagogen zur (...) und zu den
(eingeschränkten) (...) von C._______, wobei die Tendenzen wenig
positiv beurteilt werden und eine längerfristige, fachkompetente heil-
und audiopädagogische Förderung als unerlässlich angesehen wird.
5.
5.1 Die in beiden angefochtenen Verfügungen festgestellte Nichterfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche sind – wie oben (E. 1.4) erwähnt – mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zwar können nur Elemente des
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Dispositivs, nicht jedoch solche des Sachverhalts oder der Erwägun-
gen in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Umstand, dass die unange-
fochten abschlägigen Verfahrensausgänge betreffend Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl in erster Linie auf Unglaubhaftigkeitselemente ab-
gestützt wurden, lässt sich jedoch nicht zugleich die unbestrittene Un-
glaubhaftigkeit jener Sachverhaltsteile ableiten, die auch für die Beur-
teilung des Wegweisungsvollzuges erheblich sind. Der Beschwerde-
führer beanstandet umfassend die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der
Vorinstanz und leitet daraus die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges ab. Dieses Vorgehen ist durchaus statthaft und opportun. Im
selben Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung wenden sich
die Hilfswerksvertretung und der Beschwerdeführer gegen die beweis-
mässige Verwertbarkeit des Protokolls der Ergänzungsanhörung und
sinngemäss wird die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
hoben. Die Einwände erscheinen prima vista durchaus prüfenswert
und das Verhalten der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ergän-
zungsanhörung und vor allem im Anschluss an diese (umgehende Ent-
scheidfällung ohne den angekündigten Bericht der Hilfswerksvertre-
tung abzuwarten) wäre zumindest unter dem Aspekt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör diskussionswürdig. Selbst wenn jedoch eine ver-
tieftere Prüfung dieser beiden Aspekte (Glaubhaftigkeitsprüfung und
Prüfung der Verletzung von Verfahrensbestimmungen) zu einem für die
Beschwerdeführenden positiven Ergebnis führen würde, könnte dies
bestenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bewirken. Aus
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich indessen ein vom Bestand und
Inhalt der Ergänzungsanhörung unabhängiger Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. In Anbetracht der bereits oben in E. 3.4 erwogenen al-
ternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
kann daher vorliegend auf eine detaillierte Prüfung der aufgeworfenen
Fragen (Glaubhaftigkeit, Verfahrensverletzungen, Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges) verzichtet werden.
5.2 Die bei den Beschwerdeführenden diagnostizierten psychischen
beziehungsweise psychosomatischen Gesundheitsstörungen sind mit-
tels verschiedener Beweismittel belegt. Die betreffenden Arztberichte
erkennen die Ursachen dieser Beeinträchtigungen mehrheitlich in den
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsgrün-
den. Deren Glaubhaftigkeit ist zwar nicht erstellt (vgl. E. 5.1 zuvor). In
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Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung ist indessen die Tatsache einer
erheblichen psychischen Gesundheitsstörung gegenüber deren Ursa-
che und Auslöser von überwiegender Bedeutung. Die sich aus den Ak-
ten präsentierenden psychischen und somatischen Krankheitsbilder
der Beschwerdeführenden sind vielfältig und geprägt durch eine mehr-
jährig dauernde, nach wie vor aktuelle und in ihrem künftigen Verlauf
kaum prognostizierbare Therapierung. Teile dieser gesundheitlichen
Probleme sind zwar im Kosovo grundsätzlich behandelbar, und die
dortige medizinische Infrastruktur und Versorgungslage hat sich seit
der vom BFF in seiner Vernehmlassung vom Jahre 2004 geäusserten
Darlegung weiter verbessert. Das durch die Vorinstanz gezeichnete
Zustandsbild im Bereich der Behandelbarkeit psychischer beziehungs-
weise psychosomatischer Krankheiten wird indessen in der dargestell-
ten Form auch im heutigen Zeitpunkt den vielschichtigen gesundheitli-
chen Problemen der Beschwerdeführenden nicht gerecht: Nach wie
vor bestehen erhebliche Mängel und Defizite bei der Behandlung psy-
chischer Erkrankungen, und die therapeutischen Kapazitäten sind be-
schränkt. Das therapeutische Angebot bei (...) ist in den Spitälern,
Gesundheitshäusern und Mental Health Centren nach wie vor auf
Medikamente beschränkt; reguläre Psychotherapie wird nicht
angeboten. Stationäre Plätze für Frauen gibt es zudem nur im
Universitätsspital Pristina. Behandlung und Medikamente müssen
mangels einer staatlichen Krankenversicherung grundsätzlich selber
bezahlt werden (vgl. zu den Behandlungsmöglichkeiten bei
psychischen Erkrankungen: SFH Kosovo, Zur Lage der medizinischen
Versorgung, Update Rainer Mattern vom 7. Juni 2007, Ziff. 4.3 S. 8 ff.).
Eine der Situation der Beschwerdeführenden adäquate medizinische
Behandlung ist somit wenig realistisch. Erschwerend kommt
vorliegend hinzu, dass bei beiden Elternteilen erhebliche gesundheitli-
che Beeinträchtigungen und entsprechende langfristige Behandlungs-
bedürftigkeiten bestehen.
Weiter ist das multiple Krankheitsbild der frühgeborenen Tochter
C._______ zu berücksichtigen. Die in der Schweiz seit der Geburt auf
verschiedenen Ebenen (insbesondere neonatologisch,
entwicklungsneurologisch und pädagogisch) durchgeführten und nach
wie vor erforderlichen Behandlungen werden in den vorliegenden
Berichten sowohl einzeln wie auch in ihrem Zusammenwirken als
zwingend notwendig beschrieben, um die negativen körperlichen,
geistigen Retardierungsauswirkungen der Frühgeburt möglichst in
Grenzen zu halten. Bislang sind entsprechende Behandlungen und
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Betreuungen in Kosovo weder einzeln noch koordiniert möglich, selbst
wenn praxisgemäss bei der Zumutbarkeitsfrage keineswegs der in der
Schweiz bestehende Pro-fessionalisierungs- und Infrastrukturstandart
als Massstab heranzu-ziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch
zu beachten, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstell. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt
des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug we-
sentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Das nach solchen Krite-
rien ausgestaltete Kindeswohl würde vorliegend eine Rückführung des
Kindes nach Kosovo aufgrund der erwähnten Überlegungen und vorab
angesichts seiner vielschichtigen Behandlungs- und Betreuungsbe-
dürftigkeit jedenfalls zumindest höchst fragwürdig erscheinen lassen.
Als zusätzlich vollzugserschwerend sind die in den vorliegenden Be-
richten ebenfalls angesprochene angespannte psychosoziale und fa-
miliäre Situation der Beschwerdeführenden sowie die einer allfälligen
Reintegration abträgliche Tatsache einer rund sechsjährigen Landes-
abwesenheit zu berücksichtigen, wobei die beiden Kinder in der
Schweiz geboren wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das vor-
stehend aus verschiedenen vollzugshinderlichen Komponenten ge-
zeichnete kumulative Gesamtbild die Annahme einer Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aufdrängt, selbst wenn ihre Einzelteile je
per se diesen Schluss noch nicht zwingend zulassen sollten. Die Be-
schwerdeführenden sind im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit
zureichender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne
des Gesetzes ausgesetzt.
Nach dem Gesagten erweist sich ein Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden entgegen der Auffassung der Vorinstanz als nicht
zumutbar. Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Grün-
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de im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG sind aus den Akten nicht ersicht-
lich.
6.
Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die beiden angefochtenen
Verfügungen betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht ver-
letzen und unangemessen sind (Art. 106 AsylG). Die beiden Be-
schwerden sind gutzuheissen und das Bundesamt ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den präsentiert in ihrer Honorarnote vom 2. Oktober 2009 den Betrag
von insgesamt Fr. 3'090.--, wobei sie für beide Beschwerdeverfahren
zusammen einen Zeitaufwand von zwölf Stunden zu Fr. 230.-- seit der
Beschwerdeerhebung vom 5. Januar 2004 (betreffend den Beschwer-
deführer) ausweist. Das Gericht stellt indessen fest, dass die Manda-
tierung der rubrizierten Rechtsberatungsstelle gemäss aktenkundiger
Vollmacht am 16. März 2005 beziehungsweise die erste (noch voll-
machtlose) Rechtsschrift der Rechtsvertretung am 15. Februar 2005
erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die wesentlichen und den Haupt-
aufwand verursachenden Prozessschritte (Beschwerdeerhebungen mit
Ergänzungen, Vernehmlassung, Replik) bereits erfolgt. Diese Prozess-
schritte wurden bis zum Februar 2005 stets von den Beschwerdefüh-
renden selber und im eigenen Namen getätigt. Demgegenüber be-
stand die seitherige Hauptleistung der Rechtsvertretung in der Nach-
reichung von Beweismitteln (insb. Arztberichten) mit entsprechenden
Begleitschreiben, freilich unter Mitveranschlagung hierzu notwendiger
Aktenstudien und Besprechungen. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze der Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist den Beschwerdeführenden vorliegend
eine angemessene und vom BFM zu entrichtende Parteientschädi-
gung von total Fr. 1'100.-- (inklusive Auslagen) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 5. Januar 2004 und vom 10. März 2004 werden
gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen
vom 3. Dezember 2003 und vom 12. Februar 2004 werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
3.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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