Abtei lung V
E-3594/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3594/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am
8. November 2009 ihr Heimatland auf dem Luftweg verliess und mit
einem auf ihre Personalien lautenden Reisepass und mit einem von
der italienischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengenvisum
nach Mailand gelangte,
dass sie von ihrem Schlepper zirka zweieinhalb Monate in einem Haus
in Italien festgehalten worden sei, bis ihr Vater den gesamten Betrag
für die Reise habe bezahlen können,
dass sie am 18. Januar 2010 in die Schweiz gebracht worden sei und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM im EVZ am 22. Januar 2010 die Personalien der Be-
schwerdeführerin erhob und sie zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 9. März 2010
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 19. März 2010 einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14 April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerde-
führerin aufforderte, die Schweiz bis spätestens nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde
Seite 2
E-3594/2010
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 14. Mai 2010 durch
die zuständige kantonale Behörde eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und materiell zu behandeln,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens der Wegweisungsvollzug zu sistieren sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 20. Mai 2010 den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
Seite 3
E-3594/2010
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1]) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Seite 4
E-3594/2010
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt
worden und in diesem Fall der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-
II-VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder er über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein-
reisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwend-
bar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat,
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin
über ein von der italienischen Botschaft in Teheran ausgestelltes
Schengenvisum, gültig vom 26. Oktober 2009 bis zum 26. November
2009, verfügte und dieses am 8. November 2009 für die Einreise nach
Italien benutzte, sowie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz und dem
hiesigen Asylantrag vom 18. Januar 2010 in Italien, einem Mitglied-
staat der Europäischen Union, aufgehalten hat (Akten BFM A1/14 S. 5,
9 und 11; A17/6),
Seite 5
E-3594/2010
dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 9. März
2010 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die italienischen
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und
diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2010 -
und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist - einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten
(A19/1),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Italiens ausging,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) rati -
fiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführte Argumen-
tation, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine als Schweizer
Staatsbürgerin anerkannte Tante, mit der sie sich in ihrer Mutter-
sprache unterhalten und die für sie für alle Belange eine Ansprech-
und Vertrauensperson sein könne, und sie habe mit ihr schon immer
eine intensive Beziehung gepflegt, sodass eine Rücküberstellung nach
Italien das verwandtschaftliche Band zwischen ihr und ihrer Tante
auseinanderreissen würde, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls
nicht zu begründen vermag,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO berücksichtigt werden kann,
Seite 6
E-3594/2010
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie
eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätz-
lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien und auf die Frage nach
Gründen, die dagegen sprechen könnten, die in der Schweiz lebende
Tante nicht erwähnte (A1/14 S. 10),
dass auch aufgrund der weiteren Aktenlage keine Anhaltspunkte vor-
liegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrer Tante hindeuten würden,
dass auch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
von einem - im Sinne der Rechtsprechung geforderten - besonderen
Seite 7
E-3594/2010
Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der in
der Schweiz lebenden Tante oder ihrer Familie gesprochen werden
kann,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge nicht darzutun vermag, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 8
E-3594/2010
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er -
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3594/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 10