B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3594/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch / Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 feststellte, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 16. Juni
2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass der Gesuchsteller diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom
18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3123/2016 vom 25. Mai
2016 auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2016 eine als Revisions-
gesuch bezeichnete Rechtsschrift beim Bundesverwaltungsgericht ein-
reichte und beantragt, das Urteil vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und auf
die Beschwerde sei einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht wurde,
dass der Gesuchsteller zur Begründung anführt, er habe den Asylentscheid
des SEM erst am 18. April 2016 persönlich bei der Post abgeholt und hier-
für eine Abholungsbestätigung als Beleg einreichte,
dass der Gesuchsteller im Weiteren Gründe für seine verspätete Be-
schwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 geltend macht und eine Bestätigung
vom 6. Juni 2016 des Übersetzers der Beschwerdeschrift zum Verfahren
reichte, worin dieser erklärt, infolge Ferienabwesenheit und anschliessen-
dem Büro-Umzug sei es bei der Beschwerdeübersetzung zu Verzögerun-
gen gekommen,
dass der Gesuchsteller demnach einerseits die Revision des Urteils E-
3123/2016 vom 25. Mai 2016 beantragt, andererseits um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist ersucht,
dass es sich rechtfertigt, die beiden sich vorliegend grundsätzlich aus-
schliessenden Eingaben in einem Entscheid zu beurteilen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zustän-
dig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nach-
geholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),
dass das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im einzelrichterlichen
Verfahren zu entscheiden wäre (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), demgegen-
über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer
Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusam-
mengesetztes Spruchgremium zu entscheidet hat (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.),
dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechts-
mittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. MÄCHLER,
a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9),
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dass der Gesuchsteller geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm
entgegen dem Entscheid des Gerichts nicht am 15. April 2016, sondern am
18. April 2016 eröffnet worden,
dass er als Beweismittel die Kopie des Couverts des SEM einerseits mit
Stempel vom 18. April 2016, andererseits mit einem handschriftlichen Ver-
merk „18. April 2016“ sowie einer nicht zuordenbarer Unterschrift einreicht,
dass gemäss Rückschein die Verfügung am 15. April 2016 an der vom Be-
schwerdeführer bekannt gegebene Adresse eröffnet wurde, weshalb das
Vorbringen des Gesuchstellers, er habe die Verfügung am 18. April 2016
persönlich bei der Post abgeholt, nicht zutreffen kann,
dass demnach kein Revisionsgrund geltend gemacht wird, die Eingabe so-
mit offensichtlich unzulässig ist und auf das Revisionsgesuch nicht einzu-
treten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst- b VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe im Weiteren ausschliesslich
Gründe für seine verspätete Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 an-
führt, weshalb die vorliegende Eingabe im Folgenden sinngemäss als ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu behandeln ist,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen
Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt,
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen
nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Frist-
wiederherstellungsgesuch eingereicht hat,
dass ein Versäumnis gemäss Lehre und Rechtsprechung nur dann als un-
verschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuch-
steller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur sol-
che Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei
Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verun-
möglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz 587; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, 2008, Rz. 2.140 und 2.143; BGE 112 V 255, BGE 108
V 109),
dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäum-
nisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung
aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag,
dass der Gesuchsteller das Wiederherstellungsgesuch damit begründet,
aus finanziellen Gründen habe er sich keinen Anwalt leisten können, wes-
halb er selbständig eine Beschwerde in arabischer Sprache verfasst habe
und diese habe übersetzen lassen müssen,
dass die Suche nach einem geeigneten Übersetzer und der Übersetzungs-
auftrag selber insgesamt viel Zeit in Anspruch genommen habe, nament-
lich habe der Gesuchsteller zwei Wochen auf die Übersetzung warten müs-
sen, da es seitens des Übersetzers ferien- und umzugsbedingt zu Verzö-
gerungen gekommen sei, was er anhand einer der Beschwerde beigeleg-
ten schriftlichen Bestätigung des Übersetzers belegte,
dass der Gesuchsteller gemäss Aktenlage stets Kenntnis über den drohen-
den Ablauf der Beschwerdefrist gehabt hatte und es ihm insbesondere je-
derzeit offen stand, zur Vermeidung des Fristversäumnisses seine Be-
schwerde durch eine andere Person übersetzen zu lassen,
dass auch das Argument des fehlenden Anwalts, nachdem die vorinstanz-
liche Verfügung ordnungsgemäss eröffnet und der Gesuchsteller über die
Möglichkeiten der Rechtsmittelerhebung orientiert worden war, ebenso we-
nig geeignet ist, einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
darzustellen,
dass somit weder objektive noch subjektive Gründe, sondern bloss organi-
satorische Unzulänglichkeiten vorgebracht werden, welche indessen nicht
als unverschuldete Hindernisse gelten und der Gesuchsteller sich das Ver-
halten seiner Hilfsperson (vorliegend der Übersetzungsbeauftragte) an-
rechnen lassen muss,
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dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewe-
sen wäre und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nach-
lässigkeit beruht, weshalb das vorliegende Gesuch als materiell unbegrün-
det zu qualifizieren und das Versäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet
werden kann,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass somit das Urteil vom 25. Mai 2016 des Beschwerdeverfahrens
E-3123/2016 rechtskräftig bleibt,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Verfahrenskos-
ten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
aufgrund des mässigen Aufwandes in der Sache auf Fr. 300. – festzuset-
zen sind (Art. 2 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: