B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3595/2018
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
E-3595/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Thalavadi, Distrikt Jaffna, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 21. Februar 2018 und ge-
langte am 6. März 2018 in die Schweiz, wo er am 14. März 2018 um Asyl
nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für
den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zuge-
wiesen.
B.
Am 19. März 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum
Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 5. Juni 2018 in
Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Ge-
suchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Während des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei seine Familie gezwungen ge-
wesen, mehrmals den Wohnort zu wechseln. Diese habe sich schliesslich
im Distrikt Mulaithivu niedergelassen, wo er, der Beschwerdeführer, aufge-
wachsen sei und die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Im Jahr
2006 seien sein Vater und er gezwungen worden, bei den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zu dienen. Bereits nach einem Monat sei ihm, dem
Beschwerdeführer, die Flucht gelungen. Weil die Familie befürchtet habe,
dass er, der Beschwerdeführer, erneut von den LTTE eingezogen würde,
habe er sich mit seinem Vater – dieser sei aufgrund einer Verletzung aus
dem Dienst der LTTE entlassen worden – etwa im Jahr 2007 in C._______
niedergelassen. Etwa Ende 2008 seien er und sein Vater von der sri-lanki-
schen Armee verhaftet und während zweier Jahre in einem Rehabilitations-
lager bei Mannar festgehalten worden. Während des Krieges seien viele
Verwandte von ihm ums Leben gekommen. Wirtschaftlich sei es für die
Familie in dieser Zeit auch sehr schwierig gewesen. Während der Nach-
kriegszeit habe sodann eine sehr unsichere Sicherheitslage geherrscht. So
hätten zwischen 2010 und 2012 getarnte Kriminelle insbesondere gegen
(tamilische) Frauen Terror ausgeübt. Im Jahr 2012 habe er geheiratet und
danach mit seiner Ehefrau in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Seinen Le-
bensunterhalt habe er als Hilfspfleger im (…) in Jaffna und daneben als
Fischer verdient. Am 19. Januar 2018 – er habe an diesem Tag im Spital
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gearbeitet – hätten sich zwei unbekannte Personen Zugang zum Operati-
onssaal verschaffen wollen. Weil er ihnen keinen Zugang gewährt habe,
sei er von diesen verbal und tätlich angegangen worden. Als er sich nach
Dienstschluss auf den Nachhauseweg gemacht habe, sei er, vermutungs-
weise von denselben Tätern, in der Nähe des Spitals angegriffen und be-
wusstlos geschlagen worden. Von einem Passanten wisse er, dass es sich
bei den Tätern um Mitglieder einer gewalttätigen Gruppierung namens
"AVA" handle. Noch am selben Abend habe er sich zur Polizeistation be-
geben und eine Anzeige erstattet. Am 16. Februar 2018 sei er erneut auf
dem Nachhauseweg angegriffen worden. Man habe ihm dabei ein Schwert
an den Hals gehalten und ihm gedroht, dass man ihn umbringen werde,
sollte er die Anzeige nicht zurückziehen. Nach diesem Vorfall habe ihm sein
Vater zur Ausreise geraten. Mit dessen Hilfe und mithilfe seines Schwagers
habe er sein Heimatland bereits am 21. Februar 2018 verlassen. Nach sei-
ner Ausreise habe er erfahren, dass die sri-lankische Polizei einen der An-
greifer festgenommen habe.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, seine Identitätskarte
(inkl. Ausstellungsbestätigung), einen Arbeitsausweis, seine Geburtsur-
kunde und die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes, eine
beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde, diverse Fotos und Todesurkun-
den von Verwandten, ein Familienfoto, eine gerichtliche Vorladung, eine
Polizeianzeige sowie einen seinen Vater betreffenden medizinischen Be-
richt zu den Akten.
C.
Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni
2018 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Dieser
nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2018 Stellung dazu und reichte als wei-
teres Beweismittel einen Zeitungsartikel vom 3. November 2016 zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, gleichentags eröffnet, stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
dessen Vollzug an.
E-3595/2018
Seite 4
E.
Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juni 2018 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatli-
chen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht wer-
den kann.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Rahmen des Bür-
gerkrieges von 1991 bis 2010 (mehrmaliger Wohnortwechsel, schlechte
wirtschaftliche Lage, Tod mehrerer Familienangehöriger, Druckausübung
durch die LTTE, Gefangenschaft im Rehabilitationslager) nicht asylrelevant
seien, weil zwischen diesen Nachteilen und der erfolgten Ausreise aus Sri
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Seite 6
Lanka kein Zusammenhang bestehe. Auch die geltend gemachten Über-
griffe durch getarnte Kriminelle in den Jahren 2010 bis 2012 sowie diejeni-
gen im Januar und Februar 2018 stufte das SEM als nicht asylrelevant ein.
Es erwog hierzu im Wesentlichen, dass es sich dabei um Handlungen
durch Dritte handle und sich der sri-lankische Staat zumindest hinsichtlich
der letzten Übergriffe als schutzwillig und schutzfähig gezeigt habe, nach-
dem die Polizei eine entsprechende Anzeige des Beschwerdeführers ent-
gegengenommen und Ermittlungen eingeleitet habe.
Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller
Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG begründen können. Es hielt hierzu fest, dass die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit ge-
mäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Ver-
folgung ausgesetzt sei. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in den
Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die
eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer legal aus Sri Lanka ausgereist sei.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe zunächst den ak-
tenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt er vor, dass er von 2004
bis 2005 bei den LTTE gedient habe, indem er beim Transport von Kriegs-
schiffen und bei der Organisation von Festen, welche für die LTTE veran-
staltet worden seien, geholfen habe. Er sei deswegen bereits einmal in ei-
ner Zeitung abgebildet gewesen. Dies habe er nicht an der Anhörung vor-
gebracht, weil er nicht gewusst habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt al-
les erwähnt werden sollte. Während der Anhörung habe er zudem kein
Vertrauensverhältnis zu den Anwesenden aufbauen können. Hinzu
komme, dass ihm keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien. Im
Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2006 von den
LTTE eingezogen worden sei. Er führt hierzu aus, dass er drei Tage lang
festgehalten worden sei, nachdem sein Vater verletzt und er, der Be-
schwerdeführer, der einzige Sohn gewesen sei. Nach seiner Entlassung
aus dem Rehabilitationslager im Jahr 2010 sei er sodann vom Criminal In-
vestigation Department (CID) behelligt worden, weil er verdächtigt worden
sei, Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Nach seiner Heirat hätten
diese Behelligungen nachgelassen, weil Familienangehörige seiner Ehe-
frau bei der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aktiv seien. Bezüg-
lich der Übergriffe durch Dritte hält der Beschwerdeführer den vorinstanz-
lichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass der sri-lankische
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Seite 7
Staat ihn, nicht zuletzt weil er der tamilischen Ethnie angehöre, nicht vor
kriminellen Gruppierungen wie die "AVA" schützen könne beziehungs-
weise schützen wolle.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich, ungeachtet einer Prüfung
der Glaubhaftmachung, der Einschätzung des SEM zur Asylrelevanz der
Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG vollumfänglich an.
7.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, welche der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Bürgerkrieges zwischen 1991 bis 2010
erlitten hat, namentlich der mehrmalige Wohnortwechsel, die schlechte
wirtschaftliche Lage, der Tod mehrerer Familienangehöriger sowie die Ge-
fangenschaft im Rehabilitationslager nicht asylrelevant sind. Zwischen die-
sen Ereignissen – soweit sie den Beschwerdeführer überhaupt konkret be-
treffen – und der Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2018 besteht kein ge-
nügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, mithin waren
diese Vorbringen nicht fluchtauslösend.
7.2 Ebenfalls erweisen sich die Vorkommnisse in den Jahren 2010 bis
2012, wonach getarnte Kriminelle insbesondere gegen (tamilische) Frauen
Gewalt ausgeübt hätten, als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich nicht geltend macht, persönlich von allfälligen Gewaltta-
ten betroffen gewesen zu sein.
7.3 Zur vorgebrachten Verfolgung durch Täter der sogenannten AVA-Grup-
pierung und damit durch Private ist festzuhalten, dass die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung gemäss der Schutztheorie
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab-
hängig ist und die Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Ver-
folgungsmotive erfolgen muss. Die Verfolgung durch eine kriminelle Bande
droht dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen, weil er zwei Un-
bekannten den Zutritt zum Operationssaal verwehrt und nach einem erfolg-
ten Übergriff eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll. Sie wurde
also durch einen konkreten Vorfall krimineller Natur ausgelöst und nicht
durch eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Angreifer. Es ist zu-
dem auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem
Beschwerdeführer den Schutz vor solchen Behelligungen aus einem der in
Art. 3 AsylG relevanten Motive versagen.
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Seite 8
7.4 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant
zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpo-
litisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar brachte der Beschwerdefüh-
rer in der Anhörung vor, dass sein Vater und er im Jahr 2006 bei den LTTE
hätten dienen müssen. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens
ist aber nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der sri-
lankischen Behörden geraten wäre, brachte er im vorinstanzlichen Verfah-
ren doch vor, dass er bereits nach einem Monat die Flucht von den LTTE
habe ergreifen können und machte er nie geltend, deswegen Behelligun-
gen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun erstmals vor-
bringt, er habe in den Jahren 2004 und 2005 bei den LTTE gearbeitet und
dabei unter anderem beim Transport von Kriegsschiffen mitgeholfen sowie,
er habe Belästigungen seitens des CID erfahren, weil er verdächtigt wor-
den sei, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, ist er damit nicht zu hören.
Dies deshalb, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb er diese Vorbrin-
gen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vortragen können.
Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, dass er bereits im Zeit-
punkt der Anhörung alle Fluchtvorbringen erwähnen müsse und dass er zu
den an der Anhörung anwesenden Personen nicht das nötige Vertrauen
habe fassen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung, an welcher er im
Übrigen durch seinen damaligen Rechtsvertreter begleitet wurde, auf seine
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der zuständige Sachbear-
beiter forderte ihn sodann auf, alle für sein Asylgesuch relevanten Ge-
schehnisse zu nennen (A21/2-18). Die Frage, ob er alles habe sagen kön-
nen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (A21/17-18, F145
f.), bejahte der Beschwerdeführer ausdrücklich und bestätigte den Inhalt
des ihm rückübersetzten Protokolls schliesslich unterschriftlich als richtig
und vollständig (A21/18-18). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass
seine Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatli-
chen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden
könne (A21/2-18). Im Übrigen wirken seine neuen und äusserst vagen Vor-
bringen konstruiert und nachgeschoben, weshalb sie ohnehin als unglaub-
haft zu werten sind.
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Alleine aus der tamilischen Ethnie und den allfälligen Einsatz temporärer
Reisepapiere kann der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gefährdung ab-
leiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dro-
hen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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Seite 10
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4
9.4.1 Sodann ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.4.2 Wie bereits vom SEM zutreffend festgestellt, haben die sri-lankischen
Behörden nach dem angeblichen Übergriff durch die AVA-Gruppierung im
Januar 2018 eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen
und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Zudem soll gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers bereits einer der Täter festgenommen wor-
den sein, was für die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des sri-lanki-
schen Staates spricht. Soweit der Beschwerdeführer nach dem Übergriff
im Februar 2018 auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet
hat und zur Begründung dazu pauschal vorbringt, die sri-lankische Polizei
arbeite mit der AVA-Gruppierung zusammen, weshalb diese keinen genü-
genden Schutz biete, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdefüh-
rer konkretisiert diesen Einwand in keiner Weise und hat selbst eingeräumt,
nach dem ersten Übergriff eine Anzeige bei den zuständigen Behörden ein-
gereicht zu haben. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass
er bei Bedarf auch künftig auf behördlichen Schutz zählen kann.
9.4.3 Im Sinne einer Eventualbegründung ist zudem darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer ohne weiteres innerhalb Sri Lanka umziehen
könnte, zumal sich der Wirkungskreis der AVA-Gruppierung gemäss öffent-
lichen Quellen auf die Gegend rund um Jaffna beschränken soll (Sri Lanka
Guardian, Sri Lanka: Jaffna’s Ava Group was formed by military officer,
military-officer/, abgerufen am 3. Juli 2018).
E-3595/2018
Seite 11
9.4.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.5.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Sie hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeits-
fähig sei, dass er über Berufserfahrungen als Hilfspfleger und Fischer ver-
füge und dass er in Sri Lanka ein ausgedehntes Beziehungsnetz sowie
eine gesicherte Wohnsituation habe.
9.5.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein, weshalb
sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar er-
weist.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
73.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3595/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj