Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3596/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) nach Italien
gelangte, wo er sich – während einer gewissen Zeit mit einer
Aufenthaltsbewilligung – aufhielt und arbeitete, bevor er am 18. Februar
2010 in Rom ein Asylgesuch stellte,
dass er am 3. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ Chiasso
vom 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei zu Protokoll gab, in Italien seien die Unterbringung und die
Unterstützung der Asylsuchenden schlecht, eine Arbeitstätigkeit sei
während hängigem Asylverfahren nicht zulässig, und er zudem eine
Rückführung nach Marokko befürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2010 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
9. September 2010 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2011 neuerlich in die Schweiz
einreiste und hier am 3. Mai 2011 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
eingangs aufgeführten einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass es gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den
Eurodac-Treffer am 10. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers gestellt habe,
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dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 25. Mai 2011 nicht habe
vernehmen lassen, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO davon auszugehen sei, Italien sei zuständig und habe dem Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. b Dublin-II-VO),
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. November
2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 7. Juni 2011 offensichtlich keine Hindernisse
für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und
unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht, subsidiär sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass er weiter beantragt, der Kontakt mit den heimatlichen Behörden sei
zu unterlassen, subsidiär sei er in einem separatem Entscheid darüber zu
informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 24. Juni 2011 vorlagen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
abgesehen vom Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass besagter Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden kann, da im Dublin-Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Schweiz
zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 1 Dublin-II-VO),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
beziehungsweise gemäss Eurodac-Treffer vor seiner Einreise in die
Schweiz mehr als (…) in Italien aufgehalten und anfangs 2010 um Asyl
nachgesucht hat, und demzufolge Italien für die Behandlung des
neuerlichen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 10. Mai 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und Italien dazu innert
der festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung)
hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen,
dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen –
bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und der subsidiäre Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Vorinstanz
Personendaten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bekannt
gegeben hätte (Art. 97 AsylG),
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
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bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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