B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3596/2014
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser-Lehotska.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. September
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der
Anhörung vom 5. Mai 2014 in C._______ im Wesentlichen geltend mach-
te, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein,
dass er in D._______/Eritrea als Sohn eines ethnischen Tigriners und ei-
ner ethnischen Amharin geboren worden sei, die Eltern aus wirtschaftli-
chen Gründen nach E._______/Äthiopien umgezogen seien, wo er die
Schule begonnen habe, seine Mutter verstorben sei, als er zehn Jahre alt
gewesen sei, sich anschliessend niemand um ihn gekümmert und er die
Schule abgebrochen habe,
dass sein Vater im Jahre 2001 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wor-
den sei und ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen habe, damit er
nicht alleine bleibe,
dass er sich in Eritrea nicht wohl gefühlt und das Haus nicht verlassen
habe,
dass sein Vater ihn in der Schule habe anmelden wollen, die Behörden
jedoch gesagt hätten, er (der Beschwerdeführer) erscheine älter als 16
Jahre und habe daher den Militärdienst anzutreten,
dass er, um dies zu verhindern, von seinem Vater in den Sudan geschickt
worden sei, wo er sich bis ins Jahr 2012 aufgehalten habe,
dass er im Juni 2012 nach F._______/Libyen weitergereist und im August
2013 mit einem Schiff in G._______/Italien angekommen sei, woraufhin
er in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte,
dass er gemäss Rapport des Grenzwachkorps (GWK) vom 27. August
2013 am 26. August 2013 in Frankreich aufgegriffen, auf staatsvertragli-
cher Basis an die Schweiz übergeben und von dort am 27. August 2013
nach Italien rücküberstellt worden sei,
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dass ein weiterer Rapport des GWK vom 15. September 2013 die illegale
Einreise in die Schweiz am 14. September 2013 dokumentiere,
dass das BFM mit – am 28. Mai 2014 eröffneter – Verfügung vom 23. Mai
2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2014 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
amtliche Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht abwies sowie ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– erhob, welcher in der Folge vom Be-
schwerdeführer fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Staats-
angehörigkeit mit keinem Dokument belegen können, ausser der Ethnie
seiner Eltern habe er keinerlei Angaben zu weiteren Familienangehörigen
machen können, er verfüge zudem nur über rudimentäre Kenntnisse der
tigrinischen Sprache, was aber auch von Äthiopiern in Äthiopien ange-
lernt werden könne und im Übrigen realitätsfremd sei,
dass er auch nicht in der Lage sei, zumindest aus Erzählungen der Eltern
einen Bezug zur geltend gemachten Herkunft aus dem heutigen Staats-
gebiet von Eritrea zu machen,
dass sich sodann die Ausführungen bezüglich Deportation und Aufenthalt
in Eritrea auf die Beschreibung äusserer Ereignisse beschränke, was
nicht den Eindruck des selbst Erlebten wiederspiegle,
dass der sehr einfach gehaltene und auf die Chronologie der Ereignisse
beschränkte Sachverhalt den Eindruck konstruierter Asylvorbringen hin-
terlasse,
dass er auch ungereimte Angaben zum Aufenthaltsort in Eritrea getätigt
habe, weshalb insgesamt auszuschliessen sei, dass er Staatsangehöri-
ger Eritreas sei, und sich damit die Annahme rechtfertige, es lägen keine
Verfolgungshinweise vor,
dass diese Einschätzung durch die unsubstaziierte Darstellung der Vor-
bringen bekräftigt werde, zumal sich diese einzig auf die auszuschlies-
sende Herkunft aus Eritrea bezögen,
dass schliesslich an der Befragung im EVZ wirtschaftliche Schwierigkei-
ten des Vaters in Eritrea als Ausreisegrund geltend gemacht worden sei-
en, wobei Probleme mit eritreischen Behörden verneint worden seien, in
der Anhörung hingegen behauptet werde, die eritreischen Behörden hät-
ten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst
einrücken müsse, weshalb er dann ausgereist sei,
dass die Vorbringen somit unsubstanziiert, realitätsfremd, stereotyp und
nachgeschoben seien,
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dass die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten als zutref-
fend erachtet werden müssen, mithin auch das Gericht zum Schluss ge-
langt, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit und seine
Asylvorbringen nicht glaubhaft machen können,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts daran zu än-
dern vermögen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, er könne zum
Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit eine Identitätskarte ein-
reichen, welche in den nächsten Wochen eintreffen werde, ohne aber zu
konkretisieren, wann und wie er dies veranlasst hat,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben hat, keine Identi-
tätskarte zu besitzen, keine Ausweispapiere beibringen zu können, Ein-
zelkind zu sein und nicht zu wissen, wo die Verwandten seines Vaters in
Eritrea leben würden (vgl. Akten BFM A6/11 S. 5 f.),
dass er auch an der Anhörung erklärte, er habe diesbezüglich gar nichts
unternehmen können (vgl. A30/15 S. 2 und 11 f.),
dass bezeichnenderweise bis zum heutigen Datum kein Identitätsdoku-
ment eingereicht wurde und es sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigt,
Frist anzusetzen, zur Nachreichung eines Identitätspapiers,
dass sodann die in der Beschwerde geltend gemachte starke Traumati-
sierung durch Misshandlungen in Libyen als Begründung für wenig detail-
lierte Schilderungen anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen
vermag, zumal diese Behauptung erstmals auf Beschwerdeebene erfolgt,
den weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind
und auch kein Arztbericht eingereicht wurde, welcher die Behauptung be-
legen könnte,
dass im Übrigen auf zu Recht erfolgten Erwägungen der Vorinstanz in ih-
rer Verfügung sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
10. Juli 2014 verwiesen werden kann, ohne auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8
AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht mög-
lich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den
Asylbehörden unglaubhafte Angaben zur Herkunft gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine Identitätspapiere
abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch
nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshin-
dernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat,
das daher der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-
rer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegen-
teiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser-Lehotska
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