B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3598/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa), zur Zeit Südafrika,
vertreten durch N. Nkele-Siku, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden versuchten am 13. Juni 2012, von Johannes-
burg kommend, am Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen.
Anlässlich einer vorgelagerten Kontrolle durch die Grenzpolizei konnten
sie sich nicht ausweisen. Bei den folgenden Abklärungen durch die
Grenzpolizei machten sie Probleme in ihrem Heimatland, der Demokrati-
schen Republik Kongo (nachfolgend Kongo), geltend.
Anlässlich weiterer Abklärungen wurde festgestellt, dass sich die Be-
schwerdeführenden in Johannesburg mit Reisepässen aus E._______
ausgewiesen haben. Diese erwiesen sich im Rahmen einer Ausweisprü-
fung durch die Kantonspolizei Zürich als Fälschungen.
Am 14. Juni 2012 suchten die Beschwerdeführenden für sich und ihre
beiden Kinder um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 16. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur Per-
son befragt.
C.a Der Beschwerdeführer beantwortete dabei die Fragen zu seiner Per-
son, verweigerte indes aufgrund angeblich sprachlicher Probleme die
Aussagen zu den Gesuchsgründen. Er verlangte einen Suaheli spre-
chenden Dolmetscher aus dem Kongo.
C.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, sie hätten den Kongo
am 27. März 2012 verlassen. Von 2004 bis 2012 habe sie mit ihrem
Ehemann sowie weiteren Verwandten in F._______ (Bezirk G._______,
Provinz Süd-Kivu) gelebt. Sie sei ausgebildete H._______ und habe zu-
sammen mit ihrem Ehemann zwei I._______ geführt und J._______ be-
treut. Zudem habe ihr Mann mit K._______ gehandelt und sei für die Op-
position politisch aktiv gewesen. In der Nacht des 10. Dezember 2011
seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann
sowie den ebenfalls anwesenden Cousin verhaftet. Am 31. Dezember
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2011 sei ihr Ehemann freigelassen worden. Am 13. Februar 2012 seien
Nterahamwe-Leute, auch FDLR (Forces Démocratiques de Libération du
Rwanda) genannt, in ihr Dorf gekommen, hätten dieses geplündert und
zahlreiche Bewohner umgebracht. Sie und 15 weitere Frauen sowie fünf
Männer seien weggeführt worden. Sie habe ihre kleine Tochter auf dem
Rücken getragen. Als das Kind zu weinen begonnen habe, hätten die
Soldaten es ihr weggenommen und auf den Boden geworfen. In der Fol-
ge sei ihre Tochter gestorben. Die Nterahamwe-Leute hätten ihre Tochter
in den Wald geworfen und sie habe weitergehen müssen. In der folgen-
den Nacht seien sie und die anderen Frauen von den FDLR-Männern
vergewaltigt worden. Nachdem sie während eines Monates mit den Nte-
rahamwe-Soldaten in einem Wald gelebt und für diese gekocht habe, sei
ihr zusammen mit einer anderen Frau die Flucht gelungen, wobei die an-
dere Frau von den Soldaten erschossen worden sei. Sie sei in ihr Dorf
zurückgekehrt, wo sie ihren Ehemann und ihre Kinder wieder getroffen
habe. Aus Angst die Nterahamwe-Soldaten könnten wieder kommen, hät-
ten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie hätten das Heimatland via
Ruanda verlassen und seien nach Südafrika gereist. Bei der darauf fol-
genden Ankunft im Flughafen von Johannesburg seien ihnen all ihre Do-
kumente sowie US$ 10'000.– gestohlen worden. Wegen Fremdenfeind-
lichkeit hätten sie in Südafrika kein Asylgesuch eingereicht.
D.
Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage ersuchte das BFM am
18. Juni 2012 die Schweizerische Botschaft in Pretoria (Südafrika) um In-
formationen über die Beschwerdeführenden. Die Abklärungen vor Ort er-
gaben, dass die Beschwerdeführenden mindestens seit (…) als aner-
kannter Flüchtling in Südafrika lebten und die Tochter C._______ im Jah-
re (…) in Johannesburg zur Welt gekommen ist. Seit vier Jahren hatte der
Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle und sein Arbeitgeber war der Mei-
nung, dass der Beschwerdeführer nach dem Urlaub in L._______ an die
Arbeit zurückkehren werde. Schliesslich bestätigten die südafrikanischen
Behörden, dass der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden noch bis
zum (…) Gültigkeit habe.
E.
Die Bundesanhörung der Beschwerdeführenden fand am 25. Juni 2012
statt.
E.a Dabei gab der Beschwerdeführer ein Schreiben betreffend seine
Asylgründe zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei seit
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1998 Mitglied der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social"
(UDPS). Wegen seines politischen Engagements sei er immer wieder in-
haftiert und dabei bedroht sowie misshandelt worden, erstmals am
10. Januar 2005. Nach fünf Tagen sei er dank den Bemühungen seiner
Partei, seines Anwalts und seiner Familie entlassen worden. Am 7. No-
vember 2007 sei er wieder festgenommen sowie misshandelt und nach
drei Tagen durch Vermittlung seines Anwalts und der UDPS wieder frei-
gekommen. Am 26. September 2010 sei er zum dritten Mal für zwei Mo-
nate verhaftet worden. Am 21. April 2011 und 28. November 2011 sei er
erneut in Haft genommen worden.
Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er sei von
2003 bis 2012 Politiker und M._______ gewesen. Daneben habe er zu-
sammen mit seiner Ehefrau zwei I._______ geführt.
Weitergehend gewährte das BFM das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Südafrika. Dabei bestritt
der Beschwerdeführer, in Südafrika als Flüchtling anerkannt zu sein und
dort gelebt zu haben. Er machte geltend, bei der fraglichen Person müsse
es sich um einen seiner vielen Brüder handeln. Seine Familie habe ledig-
lich Ende März 2012 zwei Monate in Südafrika verbracht. Im Falle einer
Wegweisung aus der Schweiz wünschten sie in den Kongo zurückge-
schickt zu werden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch
seines Anwalts vom 12. Januar 2005 eine Vorladung der "Agence Natio-
nale de Renseignements" vom 28. Juni 2006 sowie einen Haftbefehl der-
selben vom 30. März 2012 zu den Akten.
E.b Auch der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen in Südafrika gewährt.
Wie ihr Ehemann bestritt auch sie, nicht in Südafrika als anerkannter
Flüchtling gelebt zu haben.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Südafrika weg, forderte sie
auf, den Transitbereich des Flughafens Zürich sofort zu verlassen und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt.
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G.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden gegen
die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei zu bestätigen. Schliesslich stellten sie ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen - einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
einzutreten.
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Seite 6
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben, die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt oder Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 besteht (Art. 34 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund
der vorliegenden Flüchtlingsausweise, der Geburtsurkunde, zahlreichen
Fotos aus Südafrika sowie der Bestätigungen durch die südafrikanischen
Behörden und den Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers
stehe fest, dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die
Schweiz in Südafrika aufgehalten hätten. Dort hätten sie seit Jahren als
anerkannte Flüchtlinge gelebt und ihre Kinder seien dort zur Welt ge-
kommen.
Südafrika sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlings (Flüchtlingskonvention, FK, SR
0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301). Nach den Erkenntnissen der Vorinstanz halte sich
Südafrika an das Gebot des Non-Refoulement gemäss der Flüchtlings-
konvention und des Zusatzprotokolls.
Sodann würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden ei-
ne enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben.
Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft nicht weiter geprüft wer-
den, da es sich bei den Beschwerdeführenden um anerkannte Flüchtlinge
in Südafrika handle, welche dort asylrechtlichen Schutz geniessen wür-
den.
4.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ergibt sich mit rechtsge-
nüglicher Sicherheit, dass die Beschwerdeführenden vor der Einreise in
die Schweiz während mehrerer Jahre als anerkannte Flüchtlinge in Süd-
afrika lebten, dort vor einer Rückschiebung nach Kongo Schutz fanden
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und auch inskünftig finden werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich
nichts vorgebracht, was diese Erkenntnis in Frage stellen würde. Nament-
lich vermögen die Beschwerdeführenden aus der blossen Behauptung, in
Südafrika würden ihre Grundfreiheiten und ihre elementaren Rechte nicht
beachtet, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt ebenso betreffend
die angeführte schwierige Lebenssituation für die Kinder der Beschwer-
deführenden.
Weiter machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, sie hät-
ten in der Schweiz zur einer Person eine enge Beziehung, oder dass na-
he Angehörige hier leben würden. Zudem besteht keine Veranlassung,
die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, wurden die Beschwerdeführenden
doch durch die südafrikanischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und
hat ihnen der südafrikanische Staat während der vergangenen Jahre ef-
fektiven Schutz gewährt. Auch hat Südafrika die Flüchtlingskonvention ra-
tifiziert, mithin ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden
effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in den Kongo nach Art. 5 Abs.
1 AsylG besteht.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden die Schweizer Behörden insoweit getäuscht haben, als sie ihnen
die Tatsache verschwiegen haben, dass sie in Südafrika als Flüchtlinge
anerkannt wurden und dort über Jahre lebten. Darüber hinaus haben sie
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Ob die Beschwerdefüh-
renden mit ihrem Verhalten auch die Nichteintretenstatbestände von Art.
32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (Keine Reise- und Identitätspapiere) erfüllt haben, kann bei
der vorliegenden Sachlage offenbleiben.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführeren-
den nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Zu prüfen ist der Wegweisungsvollzug nach Südafrika, wo
die Beschwerdeführenden während Jahren als anerkannte Flüchtlinge
lebten.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Die Beschwerdeführerend können in ihren Herkunftsstaat
(Südafrika) reisen, in welchem sie nicht verfolgt werden und in welchem
sie aufgrund ihres anerkannten Flüchtlingsstatus Schutz vor einer Rück-
schiebung in den Kongo geniessen. Das Rückschiebungsverbot steht
dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussage der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person der Beschwerdeführerenden liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Da sie während mehrerer Jahre in Südafrika gelebt und der
Beschwerdeführer dort gearbeitet hat, ist anzunehmen, dass sie in Südaf-
rika über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen. Die Kinder
der Beschwerdeführenden sind drei und sieben Jahre alt. Auch wenn die
aktuelle Situation nicht einfach ist, so sind sie doch mit ihren Eltern zu-
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sammen und können in ein angestammtes soziales Umfeld zurückkeh-
ren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Aus-
länder nicht in den Herkunftsstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den können. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die Fluggesellschaft ge-
stützt auf ICAO Annex 9 (Facilitation), Kapitel 5, zum Übereinkommen
über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.48.0) verpflichtet ist, nicht ein-
reiseberechtigte Passagiere zurück an den Ausgangsort zu transportie-
ren, was die Beschwerdeführenden nicht weiter in Frage stellen. Wie es
sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zum
einen sind die mit der Ausschaffung betrauten Behörden mit Fragen der
technischen Abwicklung besser vertraut, weshalb sich das Bundesverwal-
tungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Zum anderen ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführenden zur Mitwirkung verpflichtet und
insbesondere gehalten sind, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich heute als möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten
hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattge-
geben werden. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: