B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3598/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Ein-
sicht in die Akte A30/1 sowie in die Akten des in der angefochtenen Ver-
fügung erwähnten Onkels zu gewähren. Eventualtier sei eine schriftliche
Begründung betreffend die Akte A30/1 zuzustellen sowie das rechtliche
Gehör betreffend die Akten des in der angefochtenen Verfügung erwähn-
ten Onkels zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht bezie-
hungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und deshalb die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte
Wegweisung. Die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 21. Mai 2013, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die
angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der Gehörsanspruch dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht um-
fasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf
den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann. Dazu gehört
das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
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weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz bezie-
he sich in der angefochtenen Verfügung auf die Akten seines Onkels. Sie
habe offenbar dessen Asyldossier beigezogen, ohne dies in seinem Dos-
sier zu vermerken.
Die Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete
Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Akten einzusehen. Aus dem persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht ergibt sich, dass die Vorinstanz, welche während des Verfah-
rens Akten beizieht, auf welche sie sich in der Verfügung zu stützen ge-
denkt, grundsätzlich verpflichtet ist, den durch die Verfügung Betroffenen
über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3.1).
Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ihres Entscheid auf das Asyl-
verfahren des Onkels des Beschwerdeführers bezogen. Namentlich hat
sie ausgeführt, der Onkel habe dieselben Gründe wie der Beschwerde-
führer geltend gemacht, habe sein Asylgesuch zurückgezogen und sei in
seine Heimat zurückgekehrt. Daraus hat sie gefolgert, würden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers der Realität entsprechen, wäre es dem
Onkel nicht möglich gewesen, nach Syrien zurückzukehren. Aus dem
Asyldossier des Beschwerdeführers geht der Beizug des Dossiers indes
nicht hervor. Der Beizug wurde nicht aktenkundig gemacht und folglich
wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsrechts auch
keine diesbezüglichen Akten ediert.
In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz klar und eindeutig
Bezug auf das Asylverfahren des Onkels des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Ak-
ten des Onkels insoweit offen zu legen, als sie darauf abstützt, und ihm
das rechtliche Gehör zu gewähren. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie
den Gehörsanspruch verletzt. Die Rüge erweist sich als begründet.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verlet-
zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten
bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders
schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor
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einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un-
eingeschränkt überprüft (dazu im Einzelnen BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Im vorliegenden Verfahren ist eine Heilung ausgeschlossen. Die Akten-
herrschaft über das Dossiers des Onkels des Beschwerdeführers liegt
ausschliesslich bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz wird dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Asylgründe des Onkels, dessen Rückzugerklärung
und Erkenntnis darüber, dass er nach Syrien zurückgekehrt ist, gewähren
müssen. Dabei steht es ihr frei, dem Beschwerdeführer (auszugsweise)
Kopien der wesentlichen Akten zukommen zu lassen und ihm Frist zur
Stellungnahme anzusetzen oder ihn im Rahmen einer weiteren Anhörun-
gen mit den entsprechenden Umständen zu konfrontieren. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ge-
währung des Gehörsanspruchs zurückzuweisen.
5.5 Mit Blick auf die Rückweisung rechtfertigt es sich, auch die weiteren
Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Aktenstück A30/1
gemäss Aktenverzeichnis zu Unrecht als interne Akte qualifiziert. Er bean-
tragt die Einsicht in das genannte Aktenstück.
Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht
in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert wer-
den, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entschei-
denden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hin-
aus vollständig von der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473,
E.4.a, mit Verweisen). Beim Aktenstück A30/1 handelt es sich um einen
internen Antrag im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidfällung. Die-
ser Antrag dient einzig der amtsinternen Meinungsbildung. Die Vorinstanz
hat das Aktenstück A30/1 somit zu Recht als interne Akte qualifiziert und
folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Die Rüge
ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Für den Fall, dass die Einsicht in das Aktenstück A30/1 weiterhin verwei-
gert werde, ersucht der Beschwerdeführer um eine schriftliche Begrün-
dung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Die Feststellung der Undurchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen (vgl. Ziff. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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5.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf sei-
ne Furcht vor dem Militärdienst im Fall einer Rückkehr (S. 4: "Hierzu sei
festgehalten, dass die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant ist"), auf die
vorgebrachte Suche nach ihm sowie den Umstand, dass er kurdischer
Ethnie sei, zu wenig eingegangen. Die formelle Rüge ist offensichtlich
unbegründet, zumal die Vorinstanz nicht primär die Asylrelevanz, sondern
die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft hat. Sie hat dabei die
wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt, genannt, womit der Begründungspflicht
Genüge getan ist (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verlet-
zung des Äusserungsrechts als begründet erweist. Die Beschwerde ist
deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 21. Mai 2013 – soweit sie
nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das rechtli-
che Gehör zu gewähren und die Sache anschliessend einem neuen Ent-
scheid zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der
notwendige Auffand war relativ gering. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 wird – soweit sie nicht in
Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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