B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3598/2014
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
(…),
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM
vom 6. Juni 2014 / N (…).
E-3598/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – reiste
am 2. Mai 2013 von Italien her kommend erstmals in die Schweiz ein, wo
er am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Gestützt auf seine Angaben anlässlich der Befragung zur Person vom
13. Mai 2013, wonach er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bei [Ver-
wandten] in Italien aufgehalten habe, ersuchte das BFM die italienischen
Behörden in Anwendung von Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003; nachfolgend: Dublin-II-VO) am
16. Mai 2013 um Informationsaustausch betreffend den Beschwerdefüh-
rer. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 nahmen die italienischen Behörden
zu diesem Gesuch Stellung und gaben dem BFM bekannt, dass der Be-
schwerdeführer über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge, die
bis am (…) gültig sei. In der Folge ersuchte das BFM die italienischen
Behörden am 31. März 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO um
Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 13. Juni 2013 stimmten die italie-
nischen Behörden diesem Ersuchen explizit zu.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 22. April 2014 konnte der gemäss Mitteilung [der Migrationsbehörde]
des Kantons B._______ seit dem 18. Juni 2013 als verschwunden gel-
tende Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden.
B.
In der Nacht vom 26. auf den 27. April 2014 reiste der Beschwerdeführer
erneut von Italien her kommend in die Schweiz ein, wobei er seinen ma-
rokkanischen Pass und seine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung
mit sich führte. Am 28. April 2014 gewährte ihm [die Migrationsbehörde]
des Kantons C._______ das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit
gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er erneut
in die Schweiz eingereist sei, weil seine in der Schweiz wohnende Freun-
din, (...), von ihm schwanger sei und sie zusammenleben und sich heira-
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ten wollten, und dass er seine Reisedokumente und seine italienische
Aufenthaltsbewilligung mit sich führe.
Am 29. April 2014 ordnete [die Migrationsbehörde] des Kantons
C._______ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und entzog einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung, welche gemäss Rechts-
mittelbelehrung innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der kantonalen
Rechtsmittelinstanz zu erheben war, die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte [die Migrationsbehörde] an, dass der Beschwerdeführer
zwar legal mit seinem marokkanischen Reisepass und der gültigen italie-
nischen Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist sei, die Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nun aber – angesichts der drei Ver-
urteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, Betäubungsmitteldelikten,
Missachtung der Ausgrenzung und Diebstahls – nicht mehr erfülle.
Am 30. April 2014 – und somit nach Ergehen der kantonalen Wegwei-
sungsverfügung – teilte [die Migrationsbehörde] des Kantons C._______
dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einge-
reist sei und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und ersuchte
das BFM, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.
C.
Durch die Mitteilung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______
vom 30. April 2014 veranlasst, nahm das BFM am 5. Mai 2014 erneut mit
den italienischen Behörden Kontakt auf und ersuchte diese gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Da dieses Gesuch seitens
der italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet blieb, ging das BFM davon aus, dass Ita-
lien seine Zuständigkeit implizit anerkannt habe.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – ordnete
das BFM gestützt auf Art. 64a AuG die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei zog es in Erwägung, dass sich
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der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde
und die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens feststehe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 64a
Abs. 1 AuG erfüllt seien.
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014 Be-
schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Als Begründung
brachte er erneut vor, er wolle seine in der Schweiz lebende Freundin hei-
raten und die Vorbereitungen dafür seien bereits im Gange, weshalb er
im jetzigen Zeitpunkt nicht nach Italien zurückkehren könne. Zudem
machte er geltend, dass er nicht verstehe, weshalb sein Aufenthalt in der
Schweiz nicht legal sei, da er mit seinem marokkanischen Pass eingereist
sei und auch über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 setzte das Gericht den Vollzug
der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das BFM dazu ein, sich bezüglich des vorliegenden Falles zu seiner
Zuständigkeit und jener der kantonalen Behörde zu äussern und mit Blick
auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) – der festhält, dass
jene Personen von der Visumspflicht befreit sind, die über ein anerkann-
tes und gültiges Reisedokument sowie einen gültigen Aufenthaltstitel,
ausgestellt von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), verfügen – zum Vor-
bringen des Beschwerdeführers, sich legal in der Schweiz aufzuhalten,
Stellung zu nehmen.
Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Juli 2014 liess sich das BFM dazu ver-
nehmen und führte bezüglich der Zuständigkeitsfrage aus, dass sich die
Wegweisungsverfügung des Kantons und jene des BFM auf unterschied-
liche Rechtsgrundlagen (nämlich Art. 64 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 64a
AuG) stützten, welche die Kompetenz zwischen den Kantonen und dem
BFM klar aufteilten. Bezüglich des Aufenthaltsrechts des Beschwerdefüh-
rers trug das BFM vor, dass sich dieser trotz des Umstandes, dass er mit
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Seite 5
seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung und seinem marokkanischen
Pass in die Schweiz eingereist sei, illegal in der Schweiz aufhalte, da er
die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AuG nicht erfülle. So sei der
Beschwerdeführer bereits am (…), am (…) und am (…) rechtskräftig we-
gen rechtswidrigen Aufenthalts, Betäubungsmitteldelikten, Missachtung
der Ausgrenzung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen,
Geldstrafen von insgesamt 35 Tagessätzen und Bussen von total Fr.
400. verurteilt worden. Folglich sei von einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG auszugehen.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
über die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG verfüge, sei er doch schon wegen vermögensrechtli-
cher Delikte in der Schweiz verurteilt worden. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer trotz des gegen ihn verhängten und bis am (…) gülti-
gen Rayonverbotes für das Gebiet des Kantons C._______ dorthin bege-
ben, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. d AuG erfüllt seien.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
G.
G.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 – beim Bundesverwaltungsgericht am
21. Juli 2014 eingegangen – teilte der Beschwerdeführer dem Gericht im
Wesentlichen mit, dass er so bald als möglich nach Italien zurückkehren
und zu diesem Zweck aus dem Gefängnis entlassen werden möchte.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das sinngemässe Haftentlassungsgesuch nicht ein und
ersuchte den Beschwerdeführer, innert Frist mitzuteilen, ob er seine Be-
schwerde vom 24. Juni 2014 zurückziehen oder daran festhalten möchte.
G.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Posteingang am 25. Juli 2014) bean-
tragte der am 18. Juli 2014 vom Beschwerdeführer mandatierte Rechts-
vertreter, es sei die Nichtigkeit der BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014 fest-
zustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen an, dass das BFM nicht zuständig gewesen sei, die Verfü-
gung vom 6. Juni 2014 zu erlassen, da der Beschwerdeführer in der
Nacht vom 26. auf den 27. April 2014 rechtmässig mit Pass und gültiger
Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist sei und nicht nochmals
ein Asylgesuch gestellt habe. Das Dublin-Wegweisungsverfahren komme
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somit vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte er eine Kopie des marokkanischen Passes und
der italienischen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eine Ko-
pie der Wegweisungsverfügung [der Migrationsbehörde] des Kantons
C._______ vom 29. April 2014, die Haftanordnung [der Migrationsbehör-
de] des Kantons C._______ vom 30. April 2014 sowie den Entscheid des
Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2014 ein.
G.d Mittels Telefaxeingabe vom Abend des 30. Juli 2014 bat der Rechts-
vertreter, unter Hinweis auf seine Eingabe vom 24. Juli 2014 und eine auf
den Nachmittag des 31. Juli 2014 anberaumte Verhandlung betreffend
Überprüfung der Ausschaffungshaft, um einen umgehenden Entscheid in
der Sache beziehungsweise, falls dies nicht möglich sei, zumindest um
Aufhebung der Vollzugsaussetzung, da sein Mandant so schnell wie mög-
lich nach Italien reisen möchte. Eine Erklärung, wonach die Beschwerde
zurückgezogen werde, enthielt die Zuschrift allerdings nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Wegweisung
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Gericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
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Seite 7
2.
Die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juli 2014 wurde dem Beschwerde-
führer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf vorgängige Anhörung in
diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG an-
gesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet
werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Eine Wegweisungsverfügung des BFM gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG
setzt voraus, dass sich die betroffene Person illegal in der Schweiz aufhält
und sich ein anderer, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundener
Staat für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.
4.2 Das rechtliche Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Es dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das rechtliche
Gehör umfasst in erster Linie das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer
Verfügung von der zuständigen Behörde angehört zu werden (vgl. Art. 30
Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbe-
sondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Entscheidung nicht auf
Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene
Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden
alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und ent-
scheidrelevant sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich
und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die jeweiligen
Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Aus dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich die Pflicht der zustän-
digen Behörde, den Entscheid in genügender Weise zu begründen. Die
Abfassung der Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
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Seite 8
5.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus
den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise
verletzt hat.
5.1 In seiner Verfügung vom 6. Juni 2014 erwähnt das BFM mit keinem
Wort, weshalb es sich parallel zur Migrationsbehörde des Kantons
C._______ für die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers
für zuständig erachtet, obwohl es darüber in Kenntnis war, dass der Kan-
ton C._______ bereits eine Wegweisungsverfügung erlassen hatte (mit
Datum vom 29. April 2014, vgl. oben in Bst. B), wurde das BFM doch erst
infolge der Mitteilung [der Migrationsbehörde] des Kantons C._______
vom 30. April 2014 tätig. Die auf Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts im Rahmen der Vernehmlassung abgegebene Stellungnahme des
Bundesamtes – die Wegweisungsverfügung des Kantons und jene des
BFM stützten sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, welche die
Kompetenz zwischen den Kantonen und dem BFM klar aufteilten – greift
zu kurz und wirkt folglich nachgeschoben. Sie beantwortet die Zuständig-
keitsfrage nicht. So bleibt doch unklar, in welchem Verhältnis Art. 64 AuG
und Art. 64a AuG zueinander stehen – dies nicht zuletzt vor dem Hinter-
grund, dass es sich beim Dublin-Assoziierungsbereich um eine aus-
schliessliche Bundeskompetenz handelt (vgl. BGE 2C.1223/2013 vom 21.
Januar 2014). Auch bleibt unklar, wie sich, bei paralleler Anwendung der
beiden Bestimmungen, das Risiko unterschiedlicher Entscheide der je-
weils unterschiedlichen Beschwerdeinstanzen zu ein und derselben Fra-
ge (sowohl Art. 64 AuG und Art. 64a AuG setzen voraus, dass sich der
Betroffene illegal in der Schweiz aufhält) – von unterschiedlichen Ent-
scheiden bezüglich aufschiebender Wirkung gar nicht zu sprechen –
rechtfertigt und welche Entscheidung im Konfliktfall Vorrang hat. In die-
sem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger für
das Bundesverwaltungsgericht massgeblicher Praxis seiner Vorgänger-
organisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission, Doppelspurig-
keiten bei der Anordnung der Wegweisung durch unterschiedliche Behör-
den möglichst vermieden werden sollten (vgl. EMARK 1996 Nr. 35 E. 2;
EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.4.2; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
Da mangels Begründung aus der Verfügung vom 6. Juni 2014 nach dem
Gesagten nicht hervorgeht, durch welche Überlegungen sich die Vorin-
stanz bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage leiten liess, war es
dem Beschwerdeführer nicht möglich, den vorinstanzlichen Zuständig-
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Seite 9
keitsentscheid sachgerecht anzufechten, weshalb sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt wurde.
5.2
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Begründung
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien aus, dieser halte
sich ohne Aufenthaltsregelung und somit illegal im Sinne von Art. 64a
Abs. 1 AuG in der Schweiz auf. Vom Bundesverwaltungsgericht mit der
Regelung in Art. 4 Abs. 2 Bst. a VEV konfrontiert, änderte das Bundesamt
im Rahmen seiner Vernehmlassung seine Begründung und führte, im Wi-
derspruch zur ursprünglichen Argumentation aus, dass sich der Be-
schwerdeführer trotz des Umstandes, dass er mit seiner italienischen
Aufenthaltsbewilligung und seinem marokkanischen Pass in die Schweiz
eingereist sei – was bedeutet, dass er sehr wohl über eine Aufenthaltsre-
gelung für die Schweiz verfügte – illegal in der Schweiz aufhalte, da er die
Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AuG nicht erfülle, weil er eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG darstelle. Zur Begründung führt das Bundes-
amt aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner neuerlichen, am
26. beziehungsweise 27. April 2014 getätigten Einreise rechtskräftig we-
gen rechtswidrigen Aufenthalts, Betäubungsmitteldelikten, Missachtung
der Ausgrenzung und Diebstahls zu insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe,
Geldstrafen von 35 Tagessätzen und Bussen von Fr. 400. verurteilt war.
Indem das BFM seine Verfügung folglich mit einer auf Vernehmlassungs-
stufe nachgeschobenen Begründung, die mit keinem Wort Niederschlag
in der Verfügung vom 6. Juni 2014 gefunden hatte, nachträglich zu un-
termauern versuchte, hat es seine Begründungspflicht und somit das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es letzterem unter
diesen Umständen doch unmöglich, sich gezielt gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid zu wehren.
5.2.2 Das Gericht hegt grosse Zweifel, dass diese Gehörsverletzung
durch die Gewährung des Replikrechts geheilt werden kann, zumal sich
der Beschwerdeführer in Haft befindet. Die nachgeschobene Begründung
der Vorinstanz verletzt aus Sicht des Gerichts in schwerwiegender Weise
den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Gelegenheit hatte, zum Vor-
wurf der fehlenden Einreisevoraussetzungen Stellung zu nehmen.
5.2.3 Darüber hinaus ist auch fraglich, ob das BFM bei der Anwendung
von Art. 5 AuG nicht vorerst dessen Verhältnis zum für die Schweiz ein-
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Seite 10
schlägigen Recht der Europäischen Union, so zum Beispiel zu Art. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105/5 vom 13.4.2006;
Schengener Grenzkodex), hätte prüfen müssen.
5.3 Zu bemerken ist ferner, dass vorliegend nicht ersichtlich ist – und vom
BFM auch in keiner Weise geprüft worden ist – ob im Fall des Beschwer-
deführers ein Sachverhalt vorliegt, der eine Wegweisung nach Italien auf-
grund des allein auf Asylverfahren abzielenden Dublin-Assoziierungsab-
kommens gemäss Art. 64a AuG erlaubt, namentlich ob der Beschwerde-
führer in Italien je ein Asylgesuch gestellt hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise ver-
letzt hat, weil es ihn nicht zu allen entscheidrelevanten Tatsachen ange-
hört hat.
6.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich – ohne Rücksicht darauf, ob die angefoch-
tene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders aus-
gefallen wäre – zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt.
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ist die mehrfache und of-
fensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFM als
schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundes-
verwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerde-
ebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von
einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwer-
deführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Ei-
ne Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung fällt
deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
E-3598/2014
Seite 11
6.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von Amtes
wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwie-
gend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmit-
telinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; BVGE 2009/54
E. 2.5; BVGE 2009/53 E. 7.3). Da eine Heilung angesichts der schwer-
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene
nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen.
6.3 In diesem Zusammenhang wird das BFM aufgefordert, im Rahmen
der Neubeurteilung den Nachweis zu erbringen, dass sich der Beschwer-
deführer während seines Aufenthaltes in Italien in einem Verfahren be-
fand oder befindet, welches die Grundlage bildet für eine Wegweisung im
Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens gemäss Art. 64a AuG.
Dies wäre dann der Fall, wenn Italien für die Durchführung eines Asylver-
fahrens zuständig wäre aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-
Verordnung. Nur für diesen Fall können die Sachurteilsvoraussetzungen
für eine Anwendung von Art. 64a AuG als gegeben erachtet werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine
Beschwerde selbst eingereicht; es sind ihm mithin keine Kosten im Rah-
men der Beschwerdeerhebung erwachsen. Hingegen sind die von sei-
nem ab 18. Juli 2014 mandatierten Rechtsvertreter eingereichten Kurz-
schreiben (vgl. Sachverhalt G.c und G.d) als notwendige und verhältnis-
mässig hohe Auslagen zu entschädigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13
VGKE). Die zu entschädigenden Auslagen sind in Anwendung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE) auf pauschal Fr. 300.–
(inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen, welcher
Betrag das BFM dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu ent-
richten hat.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM ist aufgefordert, abzuklären, ob die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin-
Assoziierungsabkommen gemäss Art. 64a AuG nach Italien vorliegen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: