Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3599/2011
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger.
Parteien A._____, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (...).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat Ende Juli 2010 und hielt sich bis im Oktober 2010 in Indien
auf. Am 7. Oktober 2010 flog er nach Dubai und von dort weiter nach
Rom. Am 19. Oktober 2010 gelangte er in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde vom BFM am 28. Oktober
2010 summarisch befragt und am 12. Mai 2011 zu seinen Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Bengali und Sunnite. In seiner
Heimat sei er nie religiös oder politisch tätig gewesen. Er stamme aus
(…) in der Provinz (…). Im Oktober 2008 habe er sich bei den BDR
(Bangladesh Rifles) beworben; in der Folge sei er in der (…) während
zwei Tagen in der Woche für (…) zuständig gewesen. Im Übrigen habe er
sich auf die Aufnahmeprüfung der Universität vorbereitet. Am 25. und 26.
Februar 2009 habe es in Pilkhana anlässlich der Jahresveranstaltung der
BDR einen Aufstand mit Schiessereien und Explosionen gegeben,
weshalb er sich in der Wohnung versteckt habe. Am 26. Februar 2009
abends habe sich die Situation etwas beruhigt, so dass er die Wohnung
verlassen habe. Er habe viele verletzte Menschen gesehen und sei in
Panik erst zu B._____ in der Nähe des New Market und einen Tag später
in (…) geflohen. Dort habe er sich bis im April 2009 versteckt gehalten,
dann sei er, weil die Regierung alle habe festnehmen lassen, die beim
Aufstand anwesend gewesen seien, zu C._____ gegangen. Während
seines Aufenthalts bei C._____ hätten die Sicherheitskräfte in (…) unter
der Beschuldigung, er sei an Plünderungen in Pilkhana beteiligt gewesen
und habe Waffen gestohlen, nach ihm gesucht. Als D._____ daraufhin
auf den Polizeiposten gegangen sei, um Erkundigungen einzuholen, habe
man diesen festgehalten und gefoltert. Am (…) sei D._____ an den
Folgen der Misshandlungen gestorben. C._____ habe den
Beschwerdeführer am 20. Juni 2009 zu (…) in (…) im Distrikt (…)
geschickt, wo er bis Ende Juli 2010 gelebt habe. Danach habe er mit
einem Schlepper seine Heimat verlassen und sei via Indien, Dubai und
Italien in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben.
Seine Identitätskarte habe er Ende Februar 2009 zusammen mit dem
Arbeitsausweis und dem Passierschein seiner E._____ abgegeben, weil
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die Polizei nach ihm gesucht habe. Wo die Ausweise aktuell seien, wisse
er nicht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Dokumente wird auf die Akten
(Beweismittelcouvert) und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Am 8. Dezember 2010 gelangte das BFM an das Ministerio dell' Interno in
Rom. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 teilte dieses mit, der Beschwer
deführer sei in Italien nicht bekannt, worauf das Bundesamt das Dublin
Verfahren beendete.
C.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 reichte das Zivilstandsamt des Kantons
Zürich dem BFM den am (…) in der Vertretung Bangladeschs in Genf
ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers ein, welchen dieser im
Rahmen seines Ehevorbereitungsverfahrens beantragt hatte, und Kopien
der in diesem Zusammenhang in Bangladesch eingeforderten Papiere
(…).
D.
Am 19. Mai 2011 liess die Schweizerische Botschaft in Dhaka dem
Zivilstandsamt der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Eintragung
einer Partnerschaft in der Schweiz mehrere beglaubigte Unterlagen
zugehen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen,
subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist entweder einen
Kostenvorschuss zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung
einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 15. Juli 2011 eine
Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Datum vom 9. September 2011 ging dem BFM eine amtliche
Mitteilung zu, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Zürich
seine Partnerschaft mit F._____ hat eintragen lassen.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2011
vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 6
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides aus, aufgrund verschiedener widersprüchlicher Aussagen
bestünden grundlegende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers und an dessen vormaliger Tätigkeit in Pilkhana.
So habe er vorgebracht, die Behörden seines Heimatlandes wüssten
nicht, dass er sich in der Schweiz befinde, obwohl er im Rahmen seines
Ehevorbereitungsverfahrens bei der Vertretung Bangladeschs einen
Reisepass beantragt habe, der ihm am (…) auch ausgestellt worden sei.
Dieses Vorgehen widerspreche auch der Behauptung, er könne sich in
seiner Heimat nicht um Identitätspapiere bemühen, da er dadurch
riskiere, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Vor dem
Hintergrund, dass das Fernsehen von Beginn weg ausführlich über den
Aufstand vom 25. und 26. Februar 2009 in Pilkhana berichtet habe, sei
zudem auch das Vorbringen falsch, er habe zum damaligen Zeitpunkt via
Fernsehen nichts über die Vorfälle in Erfahrung bringen können. Ebenso
sei die Aussage unglaubwürdig, er habe beim Verlassen des Gate Nr. 4
infolge angeblicher Dunkelheit nicht erkennen können, wer oder was
draussen gewesen sei, und dies obwohl gemäss der ausführlichen
Berichterstattung über die Vorfälle der Kontakt zu den Aufständischen
hauptsächlich über Gate Nr. 4 abgewickelt worden und folglich am
besten kontrolliert und auch beleuchtet gewesen sei. Schliesslich sei die
Aussage des Beschwerdeführers, "BDR" bedeute "Bangladesh Border
Guard" falsch.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen im Übrigen auch
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So hätten die
Behörden des Heimatlandes dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Ehevorbereitungen ein "(...)" mit tadellosem Leumund ausgestellt, was sie
bei einer Person, die im Zusammenhang mit dem Aufstand vom 25. und
26. Februar 2009 gesucht wird, wohl nicht getan hätten. Dasselbe gelte
für die Ausstellung des Reisepasses. Nicht nachvollziehbar wäre im Falle
einer Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes weiter, dass der
Beschwerdeführer nach der Meuterei noch 1 Jahr und 7 Monate in
Bangladesch geblieben sei. Selbst nach der Ermordung des D._____
habe er noch 17 Monate in Bangladesch verbracht. Er wisse zudem nicht,
ob überhaupt ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
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Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in die Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2. In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
entgegengehalten, es bestehe seitens der Regierung ein
Generalverdacht gegenüber allen, welche zur Zeit des Aufruhrs in
Pilkhana anwesend gewesen seien. Die Regierung sei aufgrund der
zahlreichen Inhaftierungen und massiven Menschenrechtsverletzungen
gezwungen gewesen, eine unabhängige Untersuchungskommission
einzusetzen, wobei die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren gemäss
Informationen von Menschenrechtsorganisationen äusserst zweifelhaft
sei und viele Geständnisse nur durch Folterungen zu Stande kämen. Der
Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe der Beschwerdeführer
gefasst, als er erfahren habe, dass ein ehemaliger Arbeitskollege,
welcher mit ihm zusammen in Pilkhana gearbeitet hatte, verhaftet,
gefoltert und schlussendlich getötet worden sei.
Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nur auf die zwei Befragungen
gestützt, wobei sie detektivisch nach Widersprüchen in den Aussagen
gesucht habe, anstatt den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich auf gesicherte
Erkenntnisse stütze, es jedoch unterlassen habe, diese darzulegen.
Damit sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, diese angeblich
gesicherten Erkenntnisse konkret in Frage stellen zu können. So
behaupte das BFM, das Fernsehen habe von allem Anfang an und
äusserst ausführlich über den Aufstand berichtet, unterlasse es jedoch,
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aufzuzeigen, worauf es diese Information stütze. Gleiches gelte
hinsichtlich der Behauptung, der Kontakt zu den Aufständischen sei
hauptsächlich über Gate Nr. 4 abgewickelt worden, folglich sei es nicht
möglich gewesen, das Hauptquartier durch dieses Gate zu verlassen.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer
nie behauptet, das Hauptquartier durch Gate Nr. 4, welches in der Tat
von den Sicherheitskräften vollständig kontrolliert gewesen sei, verlassen
zu haben. Immerhin habe die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass
der Beschwerdeführer sich während des blutigen Aufstandes tatsächlich
im Hauptquartier der "BDR" aufgehalten habe.
Aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer gewagt habe, sich
zwecks Besorgung verschiedener Dokumente an die diplomatische
Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz zu wenden, könne nichts
zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es sei für ihn nicht ersichtlich
gewesen, dass es sich bei der Botschaft um ausländisches Territorium
handle.
Der Beschwerdeführer habe das Land nicht umgehend verlassen, weil er
sich zuerst um eine Inlandfluchtalternative bemüht habe. Sein
Schutzbedürfnis sei durch die Aufenthalte bei (…), bei C._____ und bei
B._____ belegt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die
Vorbringen somit glaubhaft, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
Selbst wenn dieses Fazit in Abrede gestellt würde, dränge sich eine
vorläufige Aufnahme auf, da eine Rückweisung des Beschwerdeführers
infolge des Verdachts der Regierung auf aktive Beteiligung am Aufstand
vom 25. Und 26. Februar 2009 unweigerlich zu dessen unrechtmässigen
Festnahme und Folterung führen würde. Ein Vollzug der Wegweisung sei
demzufolge nicht zumutbar.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat,
die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen genügten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht und sie seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Zwar
ist eine gewisse Spitzfindigkeit in der Argumentation des BFM
auszumachen und es fehlen, wie in der Beschwerde gerügt, vereinzelt
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tatsächlich nähere Angaben zu den Quellen. Diesbezüglich ist allerdings
festzuhalten, dass nur schon ein Blick in das Internet zeigt, dass über das
Geschehen sehr einlässlich und von verschiedenster Seite berichtet
worden ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf diese Rüge einzugehen.
Und auch die kursorische Kritik, das Bundesamt habe "detektivisch nach
Widersprüchen in den Aussagen" gesucht und verletze die
Begründungspflicht (vgl. Beschwerde Ziff. II 9. Und 10. S. 5), wird vom
Gericht nicht geteilt und kann vor dem Hintergrund der nachstehenden
Erwägungen am Fazit der Vorinstanz nichts ändern.
5.2. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den "BDR"
eine absolut untergeordnete Teilzeitstelle hatte (vgl. Anhörungsprotokoll
A22/18 F35 ff.) und denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
auf Beschwerdestufe geltend gemacht wird, er habe beim Aufruhr aktiv
mitgewirkt oder gar eine wichtige Aufgaben übernommen. Gegenteils gab
er anlässlich der Befragung an: "Wir haben uns in den Wohnräumen
versteckt gehalten." (vgl. Protokoll A1/13 S. 6). An dieser Einschätzung
kann auch die Behauptung in der Beschwerde nichts ändern, seitens der
Regierung bestehe ein Generalverdacht gegen alle, die zum
massgeblichen Zeitpunkt im Hauptquartier anwesend gewesen seien (vgl.
Beschwerde Ziff. II. 2. S. 3 f.).
5.3. Sodann fällt auf, dass die zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers durch nichts belegt sind. Weder hat er Dokumente zu
seiner Inhaftierung noch zum Tode des D._____ eingereicht, und seine
diesbezügliche Bekräftigung anlässlich der Anhörung: "Ich würde sie nicht
anlügen und sagen, D._____ sei gestorben. Er ist wirklich gestorben. Das
ist die Wahrheit." (vgl. Protokoll A22/18 F103 S. 11) ist unbehelflich. Was
immer zum Aufruhr vorgebracht wird, kann auch den Medien entnommen
oder anderweitig in Erfahrung gebracht worden sein. Ob und in welcher
Weise der Beschwerdeführer den Aufruhr vom Februar 2009 miterlebt, ist
offen, und die Vorbringen machen den Eindruck eines Konstrukts.
5.4. Weiter weist die Vorinstanz zu Rechts auf den Umstand hin, dass der
Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch ein Jahr und vier Monate in
Bangladesch geblieben ist; erfahrungsgemäss verlassen tatsächlich
Verfolgte das Land möglichst schnell. Die Begründung in der
Beschwerde, er habe zuerst nach landesinternen Aufenthaltsalternativen
gesucht und sich erst zur Ausreise entschlossen, nachdem er
vernommen habe, dass ein (…) verhaftet, gefoltert und schliesslich
getötet worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 4. S. 4) ist ebenfalls durch
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nichts belegt und verstärkt die Zweifel des Gerichts am Vorbringen. Wenn
tatsächlich eine dermassen schwere und konkrete Bedrohung bestanden
hätte, wäre der Beschwerdeführer wohl schon sehr viel früher ausgereist.
5.5. Unverständlich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer an
die diplomatische Vertretung seines Landes in der Schweiz gewendet
hat, musste er doch damit rechnen, identifiziert zu werden. Seine
Ausführungen dazu sind unlogisch und ohne jede Überzeugungskraft
(vgl. Anhörungsprotokoll A22/18 F128). Fakt ist, dass er problemlos von
dem ihn angeblich verfolgenden Heimatstaat einen Pass ausgestellt
erhielt, und es ist mit dem BFM einigzugehen, dass einer Person, welche
im Zusammenhang mit dem Aufstand von 2009 gesucht wird, "… weder
ein "(…)" – in welchem ihm vom (…) sogar ein tadelloser Leumund
garantiert wird – , noch eine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt wird."
(vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. I 2.a S. 4). Die in der Beschwerde
dazu abgegebene Erklärung, er habe nicht gewusst, "dass es sich bei
einer Botschaft um ausländisches Territorium" handle, zielt an der
Schlüsselfrage vorbei: Wie konnte der Beschwerdeführer das Risiko
eingehen, zumindest seinen aktuellen Aufenthaltsort gegenüber dem
angeblichen Verfolgerstaat publik zu machen, wenn nicht die Vermutung
überwiegt, es liege gegen ihn gar nichts vor und er habe aufgrund der
Kontaktnahme keinerlei Nachteile zu erwarten.
5.6. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
5.7. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in
Bangladesch begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz sind entgegen den Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen geltend gemacht. So hat er es nach der Aktenlage insbesondere
bisher unterlassen, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft bei der
dafür zuständigen Migrationsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligugn einzureichen (vgl. EMARK 2011 Nr. 21). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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Seite 12
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E.9.5).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch
ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da der
Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
über ein familiäres (…) und wohl auch bekanntschaftliches
Beziehungsnetz. Es sind zudem keine persönlichen Gründe ersichtlich,
die gegen die Rückführung des gemäss Aktenlage gesunden und
schulisch gut gebildeten Beschwerdeführers nach Bangladesch
sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar. Daran ändert auch die Eintragung einer Partnerschaft
nichts, hat doch der Beschwerdeführer gemäss den Akten zu keinem
Zeitpunkt daraus einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
abgeleitet oder sogar eine solche förmlich beantragt.
7.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen
Reisepasses, welcher ihm am (…) in der bangladeschischen Vertretung
in Genf ausgestellt wurde. Es obliegt ihm, sich bei der Vertretung von
Bangladesch die allenfalls für eine Rückkehr zusätzlich benötigten
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich daher auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 14
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der Aktenlage von der unveränderten Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
sinngemässen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E3599/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._____.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine ScherrerBänziger
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