B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3599/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene aus der Region
C._______, für sich, seine Ehefrau und seine (…) Kinder am 9. März
2009 um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das BFM unter Berufung auf das Dublin-Assoziierungsabkommen auf
die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. Mai 2009 nicht eintrat, die Weg-
weisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz
nach Polen verfügte, den sofortigem Wegweisungsvollzug anordnete, die
fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte
und eine maximal 20-tägige Ausschaffungshaft anordnete,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen am (…) 2009 nach
Polen ausgeschafft wurden,
dass eine gegen die BFM-Verfügung am 10. Juni 2009 erhobene Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013
(E-3736/2009) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 erneut ein Asylge-
such in der Schweiz einreichten, nachdem sie gleichentags eingereist
seien,
dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben zusammen mit
seiner Familie zwischen Juni 2008 bis Anfang Oktober 2012 stets im
Schengen-Raum aufhielt, Polen am 2. oder 3. Oktober 2012 zusammen
mit (…) B._______ freiwillig verliess und sich nach Russland begab, sich
etwa am 20. Oktober 2012 heimlich nach Tschetschenien begab, ohne
sich allerdings gezeigt zu haben, Russland am 27. Oktober 2012 illegal
verliess, via Belarus (Brest) die Stadt Lwów (Ukraine) erreichte, wo er
sich bis zum 18. oder 19. Januar 2013 in einer Mietwohnung aufhielt,
dass er (wohl stets in Begleitung […] B._______) von Lwów aus durch
unbekannte Länder am 22. Januar 2013 in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Frau und (…) Kinder am 8. oder 10. Oktober 2012 nach
Tschetschenien zurückgekehrt seien, wo sie gegenwärtig noch seien,
dass eine am 25. Januar 2013 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwer-
deführer am (…) Juli 2008 in Polen, am (…) Dezember 2008 in Öster-
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reich, am (…) März 2009 in der Schweiz, am (…) Juni 2009 in Polen, am
(…) Juli 2011 in Polen, am (…) November 2011 in Belgien und am (…)
Januar 2012 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person vom 22. Januar 2013 zu einer Überstellung nach Polen, Öster-
reich, Belgien oder in die Niederlande das rechtliche Gehör gewährte (Pro-
tokoll: B6/15),
dass die zuständige polnische Behörde mit Schreiben vom (…) Februar
2013 auf das erste Rückübernahmeersuchen des BFM vom 6. März 2013
erklärte, der Beschwerdeführer habe laut Auskünften ihrer Grenzbehörde
unter Verwendung zweier niederländischer Visa Polen am 31. Januar
2013 betreten und am 1. Februar 2013 verlassen,
dass die belgischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 12. Februar
2013 am (…) März 2013 mitteilten, Belgien habe am 19. Januar 2012 die
Familie des Beschwerdeführers unter Zustimmung Polens vom 21. De-
zember 2011 angewiesen, Belgien zu verlassen, und am 28. Januar 2012
festgestellt, dass sie verschwunden sei,
dass die zuständige niederländische Behörde auf Anfrage des BFM um
Rücknahme der Beschwerdeführer am (…) Februar 2013 erklärte, dass
die Beschwerdeführer ihr bekannt seien (Asylgesuche vom 31. Januar
2012; Asylentscheid nach zweimaligem Weiterzug mit Urteil vom 27. Au-
gust 2012 abgewiesen) und mit Zustimmung der polnischen Behörden
am (…) April 2012 nach Polen ausgeschafft worden seien,
dass am (…) März 2013 die zuständige niederländische Behörde auf
Nachfrage des BFM vom 6. März 2013 erklärte, die von den polnischen
Behörden in Erfahrung gebrachten Nummern der verwendeten niederlän-
dischen Visa hätten keinen Bezug zu den Beschwerdeführern,
dass das BFM die zuständige polnische Behörde am 6. März 2013 mit
den Erkenntnissen aus dem Schriftenwechsel mit den Niederlanden kon-
frontierte und die polnische Behörde am (…) März 2013 erklärte, die Be-
schwerdeführer hätten sich seit 16. April 2013 in Polen aufgehalten und
seien nicht von Polen in ihr Heimatland ausgeschafft worden,
dass das BFM am 25. März 2013 ein Rückübernahmegesuch an Polen
richtete, welchem Ersuchen am (…) April 2013 – nur – bezogen auf den
Beschwerdeführer A._______ zugestimmt wurde,
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dass das BFM am 29. April 2013 bei der zuständigen Behörde den Ein-
bezug des B._______ in die Rückübernahmeerklärung seines Vaters be-
antragte, was Polen mit Schreiben vom (…) Mai 2013 bewilligte,
dass das BFM über den früheren Arzt des Beschwerdeführers in Erfah-
rung brachte, dass Letzterer aktuell nicht medizinisch betreut werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 20. Juni 2013 –
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Polen verfügte, den Wegweisungsvollzug anordne-
te, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde fest-
stellte und sie zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte,
dass es den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 (Postaufgabe) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die
Verfügung vom 6. Juni 2013 aufzuheben und die Sache ans BFM zurück-
zuweisen zur Neubearbeitung und für weitere Abklärungen respektive zur
Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts (gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art.
15 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung]) und materielle Behandlung des Asylgesuchs,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kos-
tenvorschusserhebung, und amtliche Verbeiständung) ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung sowie die
zwei Antworten von Polen (vom […] Februar und […] März 2013) und die-
jenige der Niederlande (vom […] März 2013) eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf
Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretens-
verfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden können,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die vor-
instanzliche Verfügung rechtsgenügend begründet ist und der Beschwer-
deführer diese sachgerecht anfechten konnte, weshalb kein Anlass be-
steht, diese aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung
an das BFM zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, er sei im Besitz eines vom zuständigen
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Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass gemäss Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf denjenigen Mitglied-
staat des Schengen-Raums übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht
wurde, wenn letzterer Mitgliedstaat die ihm gemäss Dublin-II-Verordnung
gewährte Überstellungsfrist (und die Frist zur Geltendmachung von Hin-
derungsgründen) gegenüber dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat
nicht rechtzeitig genutzt hat, was mit der Verpflichtung verbunden ist, den
Asylgesuchsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Ho-
heitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art.
20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-Verordnung),
dass jeder Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zustän-
digkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches hat (vgl.
zur Souveränitätsklausel: Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, zur humani-
tären Klausel: Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter
anderem in Polen wiederholt ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. EURODAC-
Daten-Auszug), seinen Angaben zufolge in Polen zumindest von April bis
Anfang Oktober 2012 gelebt hat und dort sein letztes Asylgesuch abge-
lehnt worden sei, bevor er wieder in der Schweiz Asyl verlangte,
dass dem Schreiben der polnischen Behörden vom (…) März 2013 zu
entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer seit dem 16. April 2012 nicht
aus Polen ausgeschafft worden seien,
dass die polnischen Behörden am (…) April und (…) Mai 2013 der Rück-
übernahme der Beschwerdeführer unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben,
dass das BFM deshalb zu Recht Polen für die Durchführung des Asylver-
fahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung
nach Polen eingewendet hat, kein korrektes Asylverfahren in Polen erlebt
zu haben – er machte eine bewusst unkorrekte Eröffnung des negativen
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Asylentscheides vom (…) August 2012 durch die polnischen Behörden
zur Vermeidung eines allfälligen Rekurses geltend –, sich in den Asylzent-
ren Polens vor den Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadirovs
nicht sicher zu fühlen und sich vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz
während mehr als drei Monaten ausserhalb des Schengen-Raums auf-
gehalten zu haben, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe re-
spektive die Pflicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz,
dass seine Familienangehörigen am 8. oder 10. Oktober 2012 kontrolliert
aus Polen ausgereist und nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, er
hingegen zuvor unkontrolliert von Polen an einen anderen Ort in Russ-
land gereist sei,
dass er seine Aufenthalte ausserhalb des Schengen-Raums mit zwei
Bahnfahrkarten (C._______-Moskau vom 25. Oktober 2012 und Moskau-
Brest vom 27. Oktober 2012) nachweisen könne,
dass er in Lwów in einer angemieteten Wohnung gelebt habe und in der
Folge illegal die Ukraine verlassen habe, um am 22. Januar 2013 in der
Schweiz sein Asylgesuch zu stellen,
dass demzufolge die Anfrage des BFM bei der polnischen Behörde um
Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG unzulässig sei,
dass zudem die polnischen Behörden mit Falschaussagen in Bezug auf
die niederländischen Visa und die Anwesenheitsdauer der Beschwerde-
führer in Polen aufgewartet hätten, was die Stellungnahmen der nieder-
ländischen Behörde und die eingereichten Bahntickets entlarvt hätten,
dass indessen die Einwände der Beschwerdeführer den Wegweisungs-
vollzug nach Polen nicht zu verhindern vermögen,
dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren
weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden
Person abhängt noch von Behauptungen, die in den wesentlichen Punk-
ten auf schwachen Indizien basieren,
dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
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1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völker-
rechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den
notwendigen Schutz bei Bedarf den Beschwerdeführern gewähren
wird, weshalb die Behauptung, wegen Kadirovs Gefolgsleuten in Gefahr
zu sein, nicht verfängt,
dass das angebliche Abschiedsschreiben des Beschwerdeführers an die
polnische Behörde, worin er mitgeteilt haben will, aus Angst vor den Kadi-
rov-Leuten sich nicht mehr im Lager aufhalten zu wollen, keinen Hinweis
auf das effektive Ausreisedatum enthält,
dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine über
dreimonatige Aufenthaltsdauer ausserhalb des Schengen-Raums vor
Asylgesuchstellung in der Schweiz unstimmig ausgefallen sind und die
eingereichten Beweismittel und angegebenen Indizien keinen derartigen
Schluss über eine so lange Abwesenheitsdauer erlauben,
dass namentlich von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seit
April 2012 oder von einer kontrollierten Ausreise (…) B._______ (Be-
schwerde S. 4 Ziff. 6) im Oktober 2012 an der Befragung keine Rede war
(vgl. dazu Stellungnahme der polnischen Behörde, Vorakten B30),
dass die eingereichten Zugstickets höchstens beweisen könnten, dass zu
einem bestimmten Zeitpunkt in Russland eine Fahrkarte gelöst wurden
von einer Person, die den Ausweis des Billett-Berechtigten vorgezeigt
hat, nicht aber den Reiseantritt und die Reise durch den Berechtigten,
dass zudem die verwendeten Bahnfahrkarten der Route C._______-
Moskau-Brest lediglich auf eine einzige Person (A._______) lauten,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Januar 2013 versi-
chert hat, letztmals 2006 in Tschetschenien gewesen zu sein respektive
auch nach dem 16. April 2012 nicht mehr nach Tschetschenien zurückge-
kehrt zu sein, weil er sich nach dem 3. Oktober 2012 bis zur Reise nach
Moskau stets in der Region D._______ aufgehalten habe (B6 S. 4 und 6),
dass er zudem behauptet hat, nur seine Frau und seine Kinder seien von
Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt, nicht aber er selber,
dass er nun offenbar mit seinen Tickets beweisen möchte, am 25. Okto-
ber 2012 von C._______, (…), nach Moskau und später nach Brest ge-
langt zu sein, und dabei nicht erklärt, wie und wo sich sein damals (…)-
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jähriger Sohn ihm angeschlossen hat und wie dieser in die Schweiz ge-
langt ist,
dass er vorerst geltend machte, vor seiner Weiterreise in die Schweiz in
Lwów ein Haus vor einem grossem Park gegen Geld gemietet zu haben
(B6 S. 8), später jedoch nur noch behauptet wurde, dort eine Wohnung
gemietet zu haben (B6 S. 6; Beschwerde S. 4 Ziff. 7),
dass in Anbetracht dieser unstimmigen Ausführungen das BFM von kei-
nem glaubhaften dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-
Raums auszugehen hat, das BFM die polnischen Behörden im Rück-
übernahmegesuch rechtsgenügend informierte, Polen für die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung
zuständig ist und seine Rückübernahmepflicht auch anerkennt, weshalb
kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwilli-
ge Übernahme der Zuständigkeit) vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist
und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Polen
angeordnet hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG , Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sind,
da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und – mit der Behauptung, sie seien nicht rechtskundig – sinn-
gemäss die amtliche Verbeiständung beantragten, ohne allerdings ihre
Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihnen beizugebenden Rechtsan-
walt namentlich zu bezeichnen,
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dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführer mittellos sind
und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihnen unter den
gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls
Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeich-
nen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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