B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3599/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 9. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am 30. Juli
2008 in Italien eingereist. In B._______ habe er eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer äus-
serte sich nicht dazu. Sodann verneinte er, gesundheitliche Probleme zu
haben. Abschliessend weigerte er sich, das Protokoll der Erstbefragung zu
unterzeichnen.
A.b Am 13. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen
Behörden nicht vernehmen.
A.c Mit Verfügung vom 2. September 2014 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach
Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte
sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
A.d Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. C._______ an den Sozial-
psychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz vom 4. Oktober 2014 sowie
einen Erstbericht vom 15. Oktober 2014 und einen Verlaufsbericht vom
4. November 2014 der Psychologin D._______, Sozialpsychiatrischer
Dienst des Kantons Schwyz, zu den Akten. Die Vorinstanz anerkannte in
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ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014, dass es sich beim Beschwer-
deführer um eine verletzliche Person handelt, beantragte indessen die Ab-
weisung der Beschwerde.
A.e Mit Urteil vom 11. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. September 2014 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, das Gericht könne nicht ohne
weiteres auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ab-
stellen, weil es sich dabei zunächst um Parteibehauptungen und nicht um
amtliche Feststellungen in einer Verfügung handle. Die Sache wurde daher
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers mit Blick auf eine allfällige Überstellung würdigt
und entsprechende Feststellungen in einer neuerlichen Verfügung trifft (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5299/2014 vom 11. Februar 2015 E.
4).
B.
Nach der Rückweisung holte das SEM beim Sozialpsychiatrischen Dienst
des Kantons Schwyz und bei Dr. med. C._______, Sanacare Gruppenpra-
xis, ärztliche Berichte ein.
Die Psychologin vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz
verweist auf ihre Berichte vom 15. Oktober 2014 und vom 4. November
2014. Die letzte Konsultation habe am 28. Oktober 2014 stattgefunden. In
der Folge habe sie den Bericht vom 4. November 2014 verfasst, indem sie
auf Empfehlung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Gutach-
ten betreffend Urteilsfähigkeit des Patienten empfehle.
Dr. med. C._______ beantwortet die Fragen der Vorinstanz in seinem
Schreiben vom 4. März 2015 wie folgt: Er habe den Patienten am 5. De-
zember 2014 das letzte Mal gesehen. Es bestehe eine posttraumatische
Belastungsstörung und ein depressives Zustandsbild. Die ärztliche Be-
handlung sei im Moment abgeschlossen und es seien Kontrollen bei Be-
darf vereinbart worden. Die medikamentöse Behandlung gehe weiter. Da
es dem Patienten unter der medikamentösen Behandlung besser gehe, sei
einstweilen auf eine Psychotherapie verzichtet worden. Obwohl er den Pa-
tienten seit nunmehr drei Monaten nicht gesehen habe, habe sich sein Zu-
stand wohl kaum verändert. Allerdings habe sich der psychische Zustand
unter der aktuellen medikamentösen Behandlung doch etwas aufgehellt.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 13. April 2015 wurde der Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zur Stellungnahme zu den eingeholten Berichten und seinem
Verhältnis zu seinen Brüdern in Italien eingeladen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 28. April 2015 Stellung und
legte der Eingabe ein Schreiben der Psychologin des Sozialpsychiatri-
schen Dienstes des Kantons Schwyz sowie eine Aktennotiz des Zentrums-
leiters vom September 2014 bei. Der Rechtsvertreter führte aus, dass für
die behandelnde Psychologin eine weiterführende traumaspezifische Be-
handlung indiziert sei, und dass diese nicht vorgenommen werden konnte,
da der Beschwerdeführer nicht über ein sicheres, vertrautes Umfeld ver-
füge. Die Behandlung sei deshalb nicht abgeschlossen, sondern lediglich
aufgeschoben. Bezüglich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu
seinen Brüdern könne er keine Auskunft geben, da der Beschwerdeführer
dazu keine Auskunft gebe. Er beantrage eine Überprüfung der Urteilsfähig-
keit des Beschwerdeführers, welche vom SEM angeordnet werden müsse.
Dies halte auch die behandelnde Psychologin für dringend notwendig.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Nichteintretensent-
scheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung der Vollzugsbehörden
als vorsorgliche Massnahme, bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Seite 5
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen.
Der Beschwerdeführer gehöre zwar aufgrund seines Gesundheitszustan-
des zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen. Er verfüge jedoch
auch in Italien über ein soziales Netzwerk (zwei Brüder), falls er auf Unter-
stützung angewiesen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea vor sieben Jahren verlassen habe und seit Mitte
2008 in Italien, wo er über einen Aufenthaltstitel verfüge, lebe.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden
keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliegen. Bezüglich des psychischen Zustandes des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien die sogenannte Aufnahme-
richtlinie, welche zahlreiche Mindeststandards für die Aufnahme und Be-
treuung der Asylsuchenden beinhaltet, umgesetzt habe. Bei verletzlichen
Personen, insbesondere bei medizinischen Problemen, informiere das
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SEM die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des
Falles. Namentlich übermittle es ihnen spätestens sieben Tage vor der vor-
gesehenen Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arzt-
zeugnis, welches Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz
eingeleiteten medizinische Behandlung enthalte, die in Italien fortzuführen
seien. Generell sei darauf hinzuweisen, dass er als Dublin-Rückkehrer von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werde und die Behörden
bestrebt seien, ihm besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Weiter
sei anzumerken, dass der letzte Besuch des Beschwerdeführers in der
sanacare Gruppenpraxis am 5. Dezember 2014 stattgefunden habe und
beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz am 4. November
2014. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass nach der Überstellung
nach Italien, die zwar kurzfristig zu Stress und Destabilisierung führen
könne, eine Stabilisierung möglich sei. Die Prüfung der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers, welche verlangt werde, obliege der KESB. Die hohe
Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, weshalb
im vorliegenden Fall keine Pflicht bestehe, vom Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung. Die Vorinstanz habe die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
überprüft. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweis-
mittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Abgesehen davon, dass die
von ihm veranlasste Empfehlung der Psychologin vom ärztlichen Zweitbe-
richt nicht geteilt wird, ist eine Klärung der Urteilsfähigkeit aus rechtlichen
Gründen nicht von Nöten. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits ei-
nen sachkundigen Rechtsvertreter zur Seite. Selbst wenn von einer Ein-
schränkung der Prozessfähigkeit auszugehen wäre, könnte nichts anderes
angeordnet werden als einen Prozessbeistand. Zum anderen ist nicht die
Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beantworten, son-
dern seine Überstellungsfähigkeit, wobei diese Frage aufgrund der zu den
Akten gereichten Arztberichte hinreichend erstellt ist. Die Vorinstanz hat
den Sachverhalt vollständig abgeklärt.
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4.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zudem, dem
Entscheid der Vorinstanz liege eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zugrunde.
Er macht geltend, es gelte abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Italien
über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Demnach sei ein Entscheid auf
Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
prüfen. Das Dublin-Verfahren könne hingegen nicht mehr zur Anwendung
gelangen, wenn ein Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat vorliege.
Zwar trifft zu, dass das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung kommt,
wenn feststeht, dass in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher be-
zeichneten Drittstaat bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz ge-
währt wurde (vgl. BVGE 2010/56). Ein bloss vorübergehender Aufenthalts-
titel genügt dieser Anforderung jedoch offensichtlich nicht, weil damit kein
effektiver Schutz vor Verfolgung gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer
hat lediglich erwähnt, er verfüge über eine "permesso di soggiorno", ohne
je vorgebracht zu haben, dass ihm Asyl oder vergleichbaren Schutz ge-
währt worden sei (SEM-Akten, A5/12 S. 5). Solches lässt sich auch nicht
annehmen bei einer zeitlich beschränkten Aufenthaltsbewilligung des itali-
enischen Rechts (permesso di soggiorno). Schliesslich ist festzuhalten,
dass die italienischen Behörden sich im Verfahren auf Übernahme des Be-
schwerdeführers nicht gegen die Anwendbarkeit der Dublin-III-Bestimmun-
gen geäussert haben, sondern ihre Zuständigkeit zur Übernahme zustande
gekommen ist. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid auf die
richtige Rechtsgrundlage gestützt.
4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer dürfe keine grösseren Reisen unternehmen, da die
Gefahr eines erheblichen psychischen Zusammenbruchs bestehe.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt keine
konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Im ärztlichen Bericht vom 4. März 2015 wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer befinde sich in einem deutlich depressiven Zustand. Es bestehe eine
posttraumatische Belastungsstörung und ein depressives Zustandsbild.
Der Beschwerdeführer sei in medikamentöser Behandlung, weshalb sich
sein psychischer Zustand doch ein wenig aufgehellt habe. Auch die behan-
delnde Psychologin geht in ihrem Schreiben vom 23. April 2015 von einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression, mittelgradig
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mit somatischem Syndrom, aus. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend
nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen
Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits
auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit ver-
bundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vo-
rinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen
Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Über-
stellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers und seinen
Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wie-
derum stehen psychisch oder physisch Leidenden ausreichende medizini-
sche Infrastrukturen zur Verfügung.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-re-
foulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz be-
steht keine Veranlassung.
4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel