B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3599/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8079/2015
vom 18. April 2016 (N […]).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ord-
nete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Estland an
und forderte die Gesuchstellerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Die gegen diese Verfügung von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2016 abge-
wiesen.
II.
B.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Mai
2016 beantragte die Gesuchstellerin, die Verfügung vom 26. November
2015 sei aufzuheben, ihre Überstellung nach Estland sei in Wieder-
erwägung zu ziehen und es sei ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behan-
deln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer
Anhörung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit dem Schreiben reichte sie ein Arztschreiben des Hôpital de (…) vom
3. Mai 2016 zu den Akten.
Diese Eingabe wurde vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht überwiesen
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter
die Gesuchstellerin auf, ihre Eingabe vom 18. Mai 2016 innert Frist in revi-
sionsrechtlicher Hinsicht zu verbessern (Anträge und Begründung, Be-
kanntgabe des angerufenen gesetzlichen Revisionsgrundes, Darlegung
der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens). Der Vollzug der Überstellung
wurde bis zur Klärung der prozessualen Ausgangslage provisorisch ge-
stoppt.
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D.
Mit fristgerechter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2016 bean-
tragte die Gesuchstellerin erneut unter Hinweis auf ihre gesundheitliche
Situation und ihre fehlende Reisefähigkeit, es sei die Überstellung nach
Estland erneut zu beurteilen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, das
Asylverfahren in der Schweiz aufzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Eingabe vom 18. Mai 2016 werde als Revisionsgesuch entgegen-
genommen und behandelt, sowie dass der Wegweisungsvollzug ausge-
setzt bleibe und die Gesuchstellerin den Ausgang des Revisionsverfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin ruft, wie gleich ausgeführt wird, sinngemäss den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
2.3 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten.
3.
3.1 Vorliegend macht die Gesuchstellerin mit dem Verweis auf eine erheb-
liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, welcher eine erneute
Hospitalisierung auf unbestimmte Zeit notwendig gemacht habe, und ihre
nicht mehr gegebene Reisefähigkeit den Revisionsgrund neuer Tatsachen
und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Neue Tatsachen
(und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG bilden dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechts-
erheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so
zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in
Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22);
zudem dürfen sie im früheren Verfahren nicht anrufbar gewesen sein, weil
sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das
Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht mög-
lich war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.46).
3.2 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass
sie erst nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 18. April 2016 Kenntnis
von der kurz zuvor erfolgten erneuten Hospitalisierung ihrer Mandantin er-
hielt. Nachdem die stationäre Behandlung gemäss Arztbericht wegen aku-
ter psychischer Probleme mit psychotischen Symptomen erfolgte, kann der
Gesuchstellerin auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – begangen
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dadurch, dass sie ihre Vertreterin nicht über ihre Einweisung informierte –
vorgeworfen werden. Das Vorbringen ist damit im revisionsrechtlichen
Sinne neu.
3.3 Es bleibt die Erheblichkeit der neuen Tatsache zu prüfen.
3.3.1 Dem zur Stützung des Revisionsbegehrens eingereichten Arztzeug-
nis vom 3. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin am 3. April
2016 auf unbestimmte Dauer rehospitalisiert werden musste. Ferner wird
festgehalten, dass der weitere Krankheitsverlauf unsicher sei, sowie dass
die Reisefähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Suizidalität, der fort-
dauernden psychotischen Symptome und ihrer Vulnerabilität nicht gege-
ben sei.
3.3.2 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der
Gesuchstellerin verstosse auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitli-
chen Probleme, insbesondere ihrer Suizidalität, nicht gegen Art. 3 EMRK,
zumal Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfüge und
kein Grund zur Annahme bestehe, dieser Staat würde seiner Verpflichtung,
ihr die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich zu machen, nicht
nachkommen. Zudem hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der Vollzugsmo-
dalitäten den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die est-
nischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Um-
stände zu informieren hätten (vgl. Urteil BVGer E-8079/2015 vom 18. April
2016 E. 4.3.2).
3.3.3 Den einleitenden Ausführungen der zitierten Urteilserwägung ist zu
entnehmen, dass sich das Gericht der Schwere der Erkrankung durchaus
bewusst war, auch wenn es fälschlicherweise davon ausging, dass die da-
malige Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt nicht mehr in Spitalbehand-
lung war: "Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Berichte ist
vorliegend von einer erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwer-
deführerin auszugehen. Diese wird auch vom SEM nicht verkannt, wie sich
aus seiner Vernehmlassung deutlich ergibt. Inzwischen ist die Beschwer-
deführerin nicht mehr hospitalisiert, bedarf aber weiterhin ambulanter Be-
handlung und ihr gesundheitlicher Zustand ist offenbar labil.").
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3.3.4 Die für den Urteilszeitpunkt geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Gesuchstellerin ist unter den gegebenen Um-
ständen nicht geeignet, die gerichtliche Feststellung der Völkerrechts-
konformität der Überstellung nach Estland in Frage zu stellen.
3.3.5 Im Übrigen kommt dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine ef-
fektiver Ermessensspielraum zu. Seit der Kognitionsbeschränkung durch
die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen-
heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) prüft das Gericht nicht mehr, ob eine Verneinung des Vorlie-
gens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen ist,
sondern beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf,
ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erho-
ben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Er-
messensspielraum ausgefüllt und das Ermessen folglich korrekt ausgeübt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 18. April 2015, es gebe kei-
nen Grund zur Annahme, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Vor-
liegens humanitärer Gründe das ihr zukommende Ermessen nicht korrekt
ausgeübt (vgl. E. 4.3.3), werden durch die revisionsrechtlich vorgebrachten
neuen Tatsachen ebenfalls nicht in Frage gestellt.
3.3.6 Mit Bezug auf die Frage der Reisefähigkeit kann hier darauf hinge-
wiesen werden, dass diese erst kurz vor der Überstellung der Gesuchstel-
lerin definitiv zu beurteilen sein wird und sich dem eingereichten Arztzeug-
nis keine klaren Anhaltspunkte für eine länger dauernde Reiseunfähigkeit
entnehmen lassen.
3.3.7 In Anbetracht dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss,
dass es den von der Gesuchstellerin neu vorgebrachten Tatsachen an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 ist demzufolge abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch wird vor-
liegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain