B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3600/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._____,
Staat unbekannt,
vertreten durch Magda Burkhard, Rechtsanwältin, Bündner
Beratungsstelle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
E-3600/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 4. September 2013 verliess und am 15. Februar 2014 in die Schweiz
einreiste, wo sie am 24. März 2014 – nach einer Anhaltung im Zug ohne
gültigen Fahrausweis – um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 11. April 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 19. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie werde aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Herkunft dis-
kriminiert, ihre Mutter sei Mongolin und ihr Vater Inner-Mongole aus Chi-
na,
dass sie in B._______ (Inner-Mongolei) geboren sei, die Familie jedoch
im Jahr 1996, als die Beschwerdeführerin (…)jährig gewesen sei, in die
Äussere Mongolei gezogen sei,
dass sie in der Mongolei als Chinesin ausgelacht und schikaniert worden
sei, weshalb sie die Schule nur ein oder zwei Jahre besucht habe,
dass ihr Vater nach China zurückgekehrt sei, da er die Schikanen in der
Mongolei nicht mehr ausgehalten habe, und sie für einige Jahre alleine
mit ihrer Mutter in der Mongolei gelebt habe,
dass auch ihre Mutter, die aufgrund ihrer Heirat mit einem Chinesen
ebenfalls schikaniert worden sei, es in der Mongolei bald nicht mehr aus-
gehalten habe, und sie deshalb im Jahr 2006 mit der Beschwerdeführerin
wieder zu deren Vater nach B._______ gezogen sei,
dass ihre Mutter jedoch am (…) 2008 nach einer Krankheit im Spital ver-
storben sei, und ihr Vater sie daraufhin im Juni 2008 an ein Bordell ver-
kauft habe,
dass sie sich von (…) 2008 bis zu ihrer Ausreise am (…) 2013 in diesem
Bordell aufgehalten und dieses nicht habe verlassen dürfen,
dass sie, da sie sich anfänglich habe weigern wollen, der Arbeit im Bor-
dell nachzugehen, von der Leiterin und zwei oder drei anderen Mädchen
zusammengeschlagen worden sei,
E-3600/2014
Seite 3
dass sie in der Folge zunächst als Hausmädchen eingesetzt worden sei
und fürs Saubermachen, Kochen und Bedienen der Kunden mit Geträn-
ken und Speisen zuständig gewesen sei,
dass ihr im (…) 2009 ihr erster Kunde zugeführte worden sei, welcher sie
daraufhin regelmässig alle zwei oder drei Monate aufgesucht habe,
dass sie rasch Vertrauen zu diesem Kunden gefasst habe und ihm bereits
anlässlich ihres zweiten Treffens von ihrer desolaten Situation berichtet
und ihn gebeten habe, ihr zu helfen,
dass dieser ihr angeboten habe, sie zu heiraten, was sie jedoch nicht ge-
wollt habe,
dass sie indessen auch andere Kunden habe bedienen müssen, worunter
sie sehr gelitten und deshalb übermässig Alkohol konsumiert habe,
dass sie deshalb mehrheitlich betrunken gewesen sei und von ihrer Arbeit
kaum etwas mitbekommen habe,
dass die anderen Mädchen im Bordell sie gemobbt und schlecht behan-
delt hätten,
dass sich ihr regelmässiger Kunde schliesslich bereit erklärt habe, ihre
Ausreise zu organisieren und zu finanzieren, die Vorbereitungen aber
noch über ein Jahr gedauert hätten,
dass sie nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und
nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit sie besässe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen ihres ersten Kon-
taktes mit den Schweizer Behörden als auch bei der Einreichung ihres
Asylgesuchs als mongolische Staatsangehörige ausgegeben habe,
E-3600/2014
Seite 4
dass sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, die chinesische
Staatsangehörigkeit zu besitzen und während der Anhörung festgehalten
habe, ihre Staatsangehörigkeit sei für sie nie Thema gewesen, weshalb
sie nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit(en) sie besässe,
dass sie nie Identitätspapiere beantragt habe und deshalb auch keine
solchen einreichen könne,
dass sich angesichts dieser sowohl substanzlosen als auch unplausiblen
Angaben zur Staatsangehörigkeit in Kombination mit den haltlosen Erklä-
rungen für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten der Verdacht auf-
dränge, dass die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit absichtlich
verschweige und den Asylbehörden ihre Identitätspapiere vorenthalte, um
ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so den Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen,
dass sie zur Eruierung ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit vertieft zu
ihren Länderkenntnissen bezüglich der Inneren Mongolei befragt worden
und in der Lage gewesen sei, die ihr vorgelegten Bilder mit Monumenten
eines regenbogenförmigen Baues und zweier Dinosaurier der Stadt
B._______ zuzuordnen, sowie den Namen des grossen chinesischen
Fernsehsenders gekannt habe,
dass sie ebenfalls auf Unterschiede zwischen der inner- und aussermon-
golischen Sprache hinzuweisen vermocht habe,
dass sie angegeben habe, ausser der chinesischen Begrüssungsformel
kein weiteres Wort zu kennen, da sie sich geweigert habe Chinesisch zu
lernen, weil ihre Probleme mit ihrer chinesischen Herkunft zusammenhin-
gen,
dass dieses Unwissen und die Erklärung dazu angesichts ihres angeblich
mehrjährigen Aufenthaltes in B._______ und der Tatsache, dass Chine-
sisch dort Amtssprache sei, nicht zu überzeugen vermöge,
dass sie auch keinerlei Angaben zur chinesischen Währung habe ma-
chen können beziehungsweise falsche Angaben gemacht habe,
dass sie ferner nicht habe angeben können, wie viele Kinder chinesische
Staatsbürger haben dürften, und auch keine näheren geographischen
oder demographischen Angaben zur Stadt B._______ und Umgebung
habe machen können,
E-3600/2014
Seite 5
dass schliesslich die Aussagen zu ihren Asylgründen nicht zu überzeugen
vermöchten, da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren langjährigen
Aufenthalt im Bordell detailliert und mit persönlicher Prägung versehen zu
schildern,
dass insbesondere ihre Angabe, wonach sie das Bordell nie verlassen
haben wolle, weil sie Angst davor gehabt habe, auf der Strasse ohne gül-
tige Papiere angehalten und festgenommen zu werden, in eklatantem
Widerspruch stehe zur Angabe, wonach Ausweispapier und Identitätsdo-
kumente für sie nie ein Thema gewesen seien,
dass sich aus ihren Angaben zu ihrer Flucht schliessen lasse, dass sie
das Bordell jederzeit hätte verlassen können und die Beschwerdeführerin
diesbezüglich passiv und wenig überzeugend erklärt habe, dass sie nicht
gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2014 gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, ihr sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt und ausserdem
festgehalten wurde, die dort anwesende Hilfswerkvertreterin habe die ho-
he Emotionalität der Beschwerdeführerin während der Anhörung bestä-
tigt,
dass die Vorinstanz bei ihrer Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen
Massstäbe verwendet habe und die Wahrscheinlichkeit, dass die Be-
schwerdeführerin die Wahrheit gesagt habe, überwiegen würde, weshalb
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und auch deren Asylrelevanz zu über-
prüfen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Juli 2014 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und der Beschwerdeführerin mitteilte,
sie könne einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten,
E-3600/2014
Seite 6
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
E-3600/2014
Seite 7
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst
detaillierter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde,
dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände
in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen umzustossen,
dass insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie
nicht wisse, über welche Staatsangehörigkeit sie verfüge, und sich nie um
Papiere gekümmert habe beziehungsweise dies nie ein Thema gewesen
sei, als unglaubhaft zu beurteilen sind,
dass die mangelnden Chinesischkenntnisse dagegen sprechen, dass sie
tatsächlich (…) Jahre lang ([…] davon in einem Bordell) in B._______ ge-
lebt hat und ihr Vorbringen, sie habe diese Sprache nicht lernen wollen,
da ihre Probleme mit ihrer chinesischen Herkunft zusammenhängen wür-
den, nicht plausibel ist (vgl. vorinstanzliche Akten A8 F 29),
dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie während der fünfeinhalb
Jahre im Bordell jemals einen Arzt benötigt habe, verneinte (vgl. A8
F113), was Zweifel an ihrem Vorbringen betreffend Arbeit im Bordell auf-
E-3600/2014
Seite 8
kommen lässt, da erfahrungsgemäss eine solche Tätigkeit in der Regel
mit physischen Erkrankungen (insb. Infektionen) einhergeht,
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise
und der Organisation derselben nicht glaubhaft sind,
dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-3600/2014
Seite 9
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, bei der Be-
schwerdeführerin handle es sich um eine erst (…)-jährige Frau, welche
als (…)-jährige von ihrem Vater an ein Bordell verkauft worden sei, nach-
dem ihre Mutter verstorben sei,
dass sie weder in der Inneren noch in der Äusseren Mongolei weitere An-
gehörige habe,
dass sie somit über kein tragfähiges familiäres oder soziales Bezie-
hungsnetz verfüge, welches ihr beim Aufbau einer neuen Existenz behilf-
lich sein könnte,
dass ihr ausserdem ihre gemischt-ethnische Herkunft eine Eingliederung
praktisch verunmögliche,
dass die Beschwerdeführerin über keine Schulbildung und – ausser der
Arbeit im Bordell – auch über keine Arbeitserfahrung verfüge, weshalb sie
sich bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage aufbauen könne,
dass darüber hinaus alleinstehende Frauen in der Mongolei in Gefahr
seien, in Armut zu geraten und oft Opfer von Menschenhandel würden,
E-3600/2014
Seite 10
dass die Beschwerdeführerin viele Jahre ihres Lebens als Opfer von
Menschenhandel in einem Bordell verbracht habe, weshalb es ihr nicht
zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie schon Schlimmes
habe durchleben müssen und ihr erneut Menschenhandel und Prostituti-
on drohen würde,
dass vorliegend eine konkrete Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rück-
kehr in eine existenzielle Notlage gerate, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug nicht zumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass, wie bereits erwähnt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
angeblich bereits erlebten Prostitution unglaubhaft ausgefallen sind, wes-
halb sie daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten vermag,
dass im Weiteren bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden kann, wonach aus der Verheimlichung der Staatsangehörig-
keit zu schliessen sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
E-3600/2014
Seite 11
richt [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3600/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: