B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3601/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Januar 2012 verliess und am 20. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 2. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten summarisch und am 22. Juni 2012 in Bern-Wabern einlässlich
zu seinen Personalien respektive zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in der Heimat von der Bevölkerung
seines Heimatdorfs verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, vom
verstorbenen Vater die Zuständigkeit für die Betreuung des Dorforakels
zu übernehmen,
dass er daraufhin zu einem Kollegen geflohen und dort Opfer einer spiri-
tuellen Attacke durch einen Geier geworden sei, bei welcher er am Auge
verletzt worden sei,
dass er sich daraufhin nach Lagos zu einem Pastor begeben habe, wo er
aber von vier Polizisten gesucht worden sei, weil die Dorfbewohner ihm il-
legale Aktivitäten unterstellt hätten,
dass er daraufhin die Heimat aus Furcht vor weiteren Nachteilen verlas-
sen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 30. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben,
dass seine Vorbringen völlig haltlos seien und er die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Juli
2012 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei inhaltlich im Wesentlichen beantragte,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei
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unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventu-
ell sei er wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt und Anträge mit Bezug auf die Be-
kanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat gestellt wurden,
dass die Vorakten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in der englischen Sprache verfasste Beschwerde gemäss Praxis
des Gerichts ohne Einverlangen einer Übersetzung in eine Amtssprache
entgegenzunehmen und auf das frist- und insoweit auch formgerecht ein-
gereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf den Antrag, es sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann,
dass das Gleiche für den Antrag Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gilt, nachdem die Beschwerde diese von Gesetzes wegen auf-
weist (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG,
auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das of-
fenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumen-
te einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen mit kei-
nem Wort bestreitet,
dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskon-
formen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Ge-
richts völlig lebensfremd, auch sonst von einem auffälligen Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen geprägt und damit offenkundig unglaub-
haft sind,
dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel materiell ausschliesslich
mit medizinischen Vorbringen begründet,
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dass als Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs
auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Mög-
lichkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zu entnehmen wären, unter denen sich Ge-
sundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
wirken könnten (vgl. a.a.O. E. 6.3), weshalb die gesundheitlichen Vor-
bringen unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht rele-
vant sind,
dass das BFM im Übrigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts gar keine Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers hätte vornehmen müssen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sehe mit einem Auge
nichts und befürchte, auch die Sehkraft des anderen Auges zu verlieren,
weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei,
dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil
der Verlust der Sehkraft des einen Auges gemäss Angabe des Be-
schwerdeführers nicht auf eine Erkrankung, sondern auf eine – offenkun-
dig nicht glaubhafte – spirituelle Geierattacke zurückzuführen sei (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 22. Juni 2012 S. 4),
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sein Augenprob-
lem während des fast sechsmonatigen Aufenthalts in der Schweiz medi-
zinisch behandeln lassen,
dass er auch nicht vorbringt, eine solche Behandlung wäre in seinem
Heimatland nicht erhältlich zu machen,
dass bei dieser Aktenlage keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein
Asylgesuch keinerlei Angaben gemacht werden dürfen,
dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begrün-
dung beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimat-
staat weiterzuleiten, bei der vorliegenden Aktenlage und der klaren For-
mulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht, weshalb dieser
Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosig-
keit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim vorliegen-
den Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gleiche hinsichtlich der beantragten Bekanntgabe bereits mit
dem Heimatstaat ausgetauschter Personendaten gilt, nachdem den Akten
keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Übermittlung solcher Daten zu
entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Aglaja Schinzel
Versand: