B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3601/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Syrien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(ehemals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz
in Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
November 2010 und gelangten von Damaskus aus auf dem Luftweg in ein
unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz. Am 24. Novem-
ber 2010 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2010 und der ein-
lässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2011 brachte
der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in Aleppo eine (…)
geführt und viele kurdische Kunden gehabt. Sein direkter Nachbar, ein Ara-
ber, habe ebenfalls eine eigene Werkstatt geführt und viele Polizeibeamte
und Mitglieder des staatlichen Sicherheitsdienstes bedient. Etwa fünf oder
sechs Monate vor der Ausreise habe er mit seinem Nachbarn eine Ausei-
nandersetzung gehabt. Mitglieder des Sicherheitsdienstes hätten sie ge-
hört. Diese hätten ihm gesagt, er müsse ein Foto des syrischen Präsiden-
ten in seiner Werkstatt aufhängen und ihn aufgefordert, Informationen über
seine Kunden an den Sicherheitsdienst weiterzuleiten. Er habe dies nicht
tun wollen. Daher seien die Beamten in der Folge mehrmals bei ihm vor-
beigekommen und hätten ihm für den Fall, dass er eine Zusammenarbeit
weiterhin verweigere, angedroht, einen negativen Bericht über ihn nach
Damaskus zu schicken. Sie hätten ihn auch verdächtigt, Unterlagen der
kurdischen Parteien im Geschäft zu verstecken. Einmal hätten sie sein Ge-
schäft durchsucht, ein andermal hätten sie ihm grundlos eine Busse aufer-
legen wollen. Er habe befürchtet, festgenommen und nach Damaskus ge-
schickt zu werden, von wo er nicht mehr lebend zurückzugekommen wäre.
Daher habe er sich entschieden, mit seiner Familie das Land verlassen.
Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe
ihres Ehemannes.
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerenden 1 und 2
Kopien ihrer Identitätskarten und ihres Familienbüchleins zu den Akten. Am
14. Juli 2011 wurde der (…)polizei F._______ zudem ein Führerschein des
Beschwerdeführers 1 (im Original) eingereicht.
B.
Am 30. November 2010 beauftragte das BFM die Schweizerische Bot-
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Seite 3
schaft in Damaskus mit Abklärungen hinsichtlich der Beschwerdeführen-
den 1 und 2. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 teilte die Botschaft mit, die
Beschwerdeführenden seien syrische Staatsbürger und hätten allenfalls
syrische Reisepässe. Der Beschwerdeführer 1 sei am (…) mit einer (…)
Identitätskarte aus (…) nach Syrien eingereist; betreffend die Beschwerde-
führerin 2 sei keine Ein- oder Ausreise erfasst worden. Beide würden von
den syrischen Behörden nicht gesucht ("pas recherché par les autorités
syriennes").
Im Rahmen der Anhörung vom 18. Februar 2011 wurde den Beschwerde-
führenden diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 geboren und in das Asylverfahren
seiner Eltern einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und nahm sie
vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen die vorinstanzliche Verfügung mittels
Beschwerde vom 23. Juni 2013 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten und beantragten die Aufhebung der Disposi-
tivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vorinstanz-
lichen Akten, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführenden Frist zur Be-
schwerdeergänzung.
E-3601/2013
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeergänzung beige-
bracht.
H.
Am 15. Januar und am 11. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer 1 sein
exilpolitisches Engagement seit dem 17. September 2012 dar und reichte
eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Demokratischen Kurdischen
Partei der Gleichheit in Syrien vom 22. Oktober 2013 und Fotografien von
fünf in den Jahren 2012 bis 2014 besuchten Kundgebungen zu den Akten.
I.
Am 4. September 2014 stellte das Zivilstandsamt G._______ zu Handen
des BFM die Geburtsscheine der Beschwerdeführenden, die Heiratsur-
kunde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und einen Auszug aus dem Fa-
milienregister sicher.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
E-3601/2013
Seite 5
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbe-
sondere aus, die Darlegung der Asylgründe und der Ausreise durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2 weise zahlreiche Ungereimtheiten auf. Be-
reits die Reiseschilderungen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem
könne nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführenden
nichts unternommen hätten, um die sich angeblich zu Hause befindenden
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Seite 6
Ausweise zu beschaffen. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 abgestrit-
ten, dass er mit einem (…) Identitätsausweis (…) nach Syrien eingereist
sei (so jedoch die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Damaskus
vom 3. Januar 2010). Es werde damit der Verdacht erhärtet, die Beschwer-
deführenden wollten die Asylbehörden über die wahren Umstände ihrer
Ausreise, über die Hintergründe und über ihre Identitätsausweise täu-
schen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien überdies unsubstanziiert.
So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Schi-
kanen durch seinen arabischen Nachbarn und die Sicherheitsbeamten
zeitlich genau festzulegen. Insbesondere habe er nicht gewusst, wann ge-
nau die Durchsuchung bzw. die Durchsuchungen seiner Werkstatt stattge-
funden und wann die Beamten ihn gebüsst hätten. Er habe nicht einmal
klar sagen können, ob die Sicherheitsbeamten seine Werkstatt ein- oder
zweimal durchsucht hätten. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere
Angaben zu den Beamten zu machen, obwohl er, im Widerspruch zur An-
gabe des zwei- oder dreimaligen Vorbeikommens, vorbrachte, diese seien
oft in seiner Werkstatt gewesen.
Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Berei-
chen führten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht
genügen würden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen ein, er ver-
füge nur über eine minimale Schulbildung, da er die Schule in der 9. Klasse
habe abbrechen müssen. Trotzdem habe er die letzte Behelligung mit "15-
20 Tage vor der Ausreise" glaubhaft und konkret eingegrenzt (vgl. A1/12 S.
7). Die Flucht sei überstürzt erfolgt und unter grosser Gefahr organisiert
worden. Dass er sich unter diesen Umständen an die Reiseroute nicht
mehr erinnere, schliesse keinesfalls die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe
aus. Im Übrigen sei seine Schilderung frei von Stereotypen, spontan und
widerspruchsfrei ausgefallen. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass er
kein Foto des syrischen Präsidenten habe aufhängen wollen; dies sei je-
doch ein glaubhafter Grund für die geschilderten Probleme mit den Behör-
denvertretern. Dass diese seiner subjektiven Wahrnehmung nach "oft" vor-
beigekommen seien, um ihn zu behelligen, schliesse Besuche von zwei bis
drei Mal in sechs Monaten nicht aus. Diese Angabe decke sich auch mit
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jener seiner Frau, wonach er seit etwa sechs Monaten vor der Ausreise
Probleme gehabt habe. Insgesamt handle es sich um eine einfache, retro-
spektiv aber nachvollziehbare Fluchtgeschichte. Er sei in Aleppo, einem
Brennpunkt des heutigen Kriegsgeschehens, negativ aufgefallen und habe
das Land zu einem Zeitpunkt verlassen, als die Krise zum Bürgerkrieg es-
kaliert sei. Die Behörden hätten zu jener Zeit die dortigen Kurden extrem
intensiv bespitzelt und allen Grund zur Annahme gehabt, dass er in illegale
Aktivitäten beziehungsweise Vorbereitungen des Aufstands verwickelt sei,
zumal er Spitzeldienste abgelehnt habe. Dass keine Originaldokumente
hätten beschafft werden können, liege an der derzeitigen Situation in Sy-
rien und könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit angeführt werden.
Hinsichtlich der Botschaftsabklärung führen die Beschwerdeführenden
aus, diese beruhe auf Angaben der syrischen Behörden via Vertrauensper-
sonen der Schweizerischen Vertretung in Syrien. Das Regime habe ein In-
teresse daran, Falsches über sie zu verbreiten, um die Chancen auf die
Gewährung von Asyl zu mindern respektive habe es ihr Verschwinden zum
Anlass genommen, ihnen Kontakte zur verbotenen Widerstandsbewegung
zu unterstellen. Die unbedarfte Abklärung habe sie (Beschwerdeführende)
darüber hinaus zusätzlich gefährdet.
Zusammenfassend wird festgehalten, es stehe ausser Frage, dass die Er-
eignisse vor der Flucht sowie die Flucht selbst im Falle der Rückkehr zu
flüchtlingsrechtlich relevanten schweren Nachteilen führen würden. Ferner
seien sie durch die zahlreichen Aktivitäten der Kurdischen Diaspora in der
Schweiz gefährdet. Im Falle einer Rückkehr würden sie nach solchen be-
fragt werden und hätten schwere Nachteile zu gewärtigen.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifizierte und eine dro-
hende Verfolgung verneinte.
6.1 Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 7. September 2010 (Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärun-
gen: "von den Behörden gesucht") ist eine solche Mitteilung, dass eine Per-
son von den Behörden nicht gesucht werde, nicht geeignet, um die Gefähr-
dungssituation eines Betroffenen ausschliessen zu können. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat zwar in verschiedenen Urteilen eine pauschalen
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Seite 8
Kritik, welche den Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damas-
kus generell jeglichen Beweiswert absprechen wollte, zurückgewiesen
(vgl. etwa das Urteil D-6485/2010 vom 2. Februar 2011, E. 5.1). In Anbe-
tracht der Struktur des (damaligen) syrischen Geheimdienstapparates kön-
nen sich indessen durchaus Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmass-
nahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden können beziehungsweise konnten. Die
Auskunft der Botschaft vom 5. Januar 2011, wonach die Beschwerdefüh-
renden nicht gesucht würden, bleibt daher vorliegend – ebenso wie in der
angefochtenen Verfügung – unberücksichtigt.
6.2 Nachfolgend sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers 1 einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da die Beschwerde-
führerin 2 angab, selbst keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A2/11 Ziff.
15 S. 6; A19/10 F37 S. 4). Hinsichtlich der Schwierigkeiten ihres Mannes
gab sie lediglich an, dass Sicherheitsleute bei ihm im Geschäft gewesen
seien und ihn belästigt hätten, was ihn wütend und traurig gemacht habe.
Mehr habe er ihr darüber nicht erzählt (vgl. A2/11 Ziff. 15 S. 6; A19/10 F39
ff. S. 4 f.).
Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 insgesamt, und insbesondere betreffend die angebli-
chen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, sehr oberfläch-
lich ausgefallen sind. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1, die mit
einer Dauer von mehr als acht Jahren nicht als "minimal" bezeichnet wer-
den kann, vermag die unsubstanziierte Schilderung nicht zu erklären. Es
werden keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum es dem Beschwer-
deführer 1 nicht möglich gewesen sein sollte, die angeblich fluchtauslösen-
den Begegnungen mit den Sicherheitsbeamten – insbesondere die Durch-
suchung bzw. die Durchsuchungen der Werkstatt – zeitlich einzugrenzen
und diese konkret und nachvollziehbar zu beschreiben, zumal die Schwie-
rigkeiten angeblich erst fünf bis sechs respektive vier oder fünf Monate vor
der Ausreise begonnen haben sollen (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7; A2/11 Ziff. 15
S. 6; A20/13 F37 S. 5). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
die durch die Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht entkräftet wer-
den. Die Weigerung, ein Bild des syrischen Präsidenten in einer Werkstatt
aufzuhängen und Informationen über die Klient-schaft weiterzugeben, er-
scheint zwar grundsätzlich geeignet, Schikanen durch Staatsbeamte nach
sich zu ziehen. Indes können dem Beschwerdeführer 1 die angeblich
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Seite 9
dadurch erwachsenen Schwierigkeiten aufgrund der oberflächlichen Schil-
derung nicht geglaubt werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vor-
bringen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 angab, mo-
natlich eine Spende an die kurdische Partei gemacht, mit Politik aber nichts
zu tun gehabt zu haben und weder politisch noch religiös aktiv gewesen zu
sein. Zudem habe er abgesehen von den geschilderten Schwierigkeiten
nie Konflikte mit den Behörden gehabt (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 7 f.; A20/13
F76 f. S. 8).
Vor diesem Hintergrund ist eine drohende Verfolgung für den Fall einer
Rückkehr nicht ersichtlich.
6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG)
und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
7.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
7.1.1 Seit der Ausreise im November 2010 hat sich die politische und men-
schenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Der aktuell
herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit
massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird,
hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben gekostet. Mehr
als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen
Menschen gelten als intern vertrieben (vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Na-
tionen, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine
friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.
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Seite 10
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geschilderten Asylvorbringen ist aber
selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nicht davon auszuge-
hen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien auf-
grund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen
würde.
7.1.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, durch die von der
Vorinstanz eingeholte Botschaftsabklärung gefährdet worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Se-
riosität der mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu
stellen. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine illegale Beschaf-
fung der die Beschwerdeführenden betreffenden Informationen. Ebenso-
wenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Da es bei
Botschaftsabklärungen nicht notwendig ist, die durch die Schweizerischen
Vertretungen eingesetzten Verbindungsleute über den Kontext, in dem die
Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, kann eine Gefährdung von Per-
sonen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen wer-
den (vgl. das Urteil E-373/2012 vom 10. November 2014 E. 4.4 m.w.H.).
Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Einholung der
Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich.
7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb – infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, wie dies insbesondere der Beschwerdeführer 1 geltend macht.
Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes
mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird,
völlig offen.
7.2.1 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-perso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch
E-3601/2013
Seite 11
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach ei-
nem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit
einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat
sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei
auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
7.2.2 Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingabe vom 15. Januar 2014
erstmals geltend, sich in der Schweiz seit September 2012 exilpolitisch zu
betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er eine Mitgliederbestätigung
der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Syrien vom
22. Oktober 2013 und Fotografien von in den Jahren 2012 bis 2014 be-
suchten Kundgebungen ein. Aus den eingereichten Unterlagen geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer 1 der erwähnten Partei am 10. Oktober
2012 beigetreten sei, an vielen Kundgebungen und Protestaktionen in der
Schweiz teilnehme und sich aktiv für die Rechte des kurdischen Volks in
Syrien einsetze. Am 17. und 29. September 2012, am 17. November 2012,
am 31. August 2013 und am 19. April 2014 nahm der Beschwerdeführer 1
an politischen Kundgebungen in Genf, Zürich und Bern teil und wurde mit
einem Megaphon und Transparenten respektive der kurdischen Flagge in
E-3601/2013
Seite 12
den Händen abgelichtet. Die Bilder wurden anschliessend von ihm auf Fa-
cebook gestellt.
Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung
in den Eingaben vom 15. Januar und vom 11. Juli 2014 kein ernstzuneh-
mendes, exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegen-
den Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerde-
führer 1 nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und die
von ihm auf Facebook geteilten Inhalte stellen keine sich von der Masse
abhebende, exponierte Aktivität dar. Mit den eingereichten Bildern und der
Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt,
der Beschwerdeführer 1 sei bei den Kundgebungen als Sprecher einer Par-
tei, namentlich der Demokratischen Kurdischen Partei der Gleichheit in Sy-
rien, aufgetreten oder habe in jener Organisation eine über die einfache
Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne.
Es ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheim-
dienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in expo-
nierter Weise politisch – aus der Sicht der syrischen Behörden – missliebig
aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer 1 angesichts des sehr nie-
derschwelligen exilpolitischen Engagements nicht der Fall ist. Insbeson-
dere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen, als dasje-
nige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur Annahme der
Flüchtlingseigenschaft geführt hat. Mithin ist aufgrund der exilpolitischen
Aktivität des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der aktu-
ellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asyl-
relevante Verfolgung drohen würde. Ferner ist eine Gefährdung der Be-
schwerdeführenden durch die exilpolitischen Tätigkeiten anderer Kurden
im Sinne einer Kollektivverfolgung nicht ersichtlich.
7.2.3 Sodann ist nicht auszumachen und wird durch die Beschwerdefüh-
renden nicht begründet, inwiefern die Flucht selbst im Falle einer Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asylgesuchen in der
Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei der
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund
der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der
Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft geltend machen, in
E-3601/2013
Seite 13
der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein,
ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnah-
men zu befürchten hätten.
7.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
10.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7).
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
E-3601/2013
Seite 14
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Juni 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3601/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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