B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3601/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
Somalia,
alle vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
D._______, der angebliche Ehemann von A._______ (im Folgenden: die
Beschwerdeführerin), ein somalischer Staatsangehöriger aus E._______,
suchte am 22. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 10. Dezember 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 an das BFM fragte der angebliche
Ehemann der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Ehemann) für diese
und die Kinder B._______ und C._______ um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Soma-
lia und der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei angesichts sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz ein weiterer Verbleib der Beschwerdefüh-
renden in Somalia nicht zumutbar.
C.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM teilte der Ehemann mit Schrei-
ben vom 26. November 2013 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit den
Kindern in F._______, wo sie den Lebensunterhalt mit (..) verdiene. Sie sei
in ständiger Angst, von den Al-Shabaab entdeckt zu werden. Diese würden
bei kleinen Mädchen die Beschneidung (FMG; female genital mutilation)
durchführen. Weil die Beschwerdeführerin die FMG, welche ihrer Tochter
drohe, ablehne, werde sie von den Al-Shabaab verfolgt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 teilte das BFM dem Ehemann mit,
das Verfahren werde schriftlich geführt und stellte einen Fragekatalog zu.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichte der Ehemann die Antworten der Be-
schwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen ein. Die Beschwer-
deführerin führte aus, die Probleme hinsichtlich der ihrer Tochter drohen-
den FMG hätten am 18. Mai 2012 begonnen. Sie lebe in ständiger Angst
vor der bewaffneten Gruppierung Al-Shabaab, welche regelmässig im
Quartier herumfahre und gedroht habe, ihre Tochter zu beschneiden. Be-
reits ihr Ehemann sei mit der Gruppierung konfrontiert worden und habe
fliehen müssen.
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F.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mittei-
len, sie befinde sich nun in Äthiopien. Gleichzeitig reichte sie eine Original
Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten.
G.
Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische
Vertretung in I._______ befragt. Sie führte ergänzend aus, sie gehöre
ebenso wie ihr Ehemann dem Clan der Hawiye an; seit Kindesalter sei sie
(…). Im Jahr 2011 seien drei ihrer insgesamt fünf Kinder an Unterernäh-
rung gestorben. Mitglieder der Al-Shabaab hätten sie dazu bewegen wol-
len, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Zudem hätten diese ver-
sucht, sie zu vergewaltigen; Nachbarn seien ihr jedoch zu Hilfe geeilt. Im
Jahr (…) hätten sie ihre Tochter auf dem Schulweg entführt, um die FMG
durchzuführen. Diese habe nicht vorgenommen werden können, weil ihre
Tochter zu viel Blut verloren habe, so dass die Tochter wieder freigelassen
worden sei. Nach dieser Entführung habe sie – die Beschwerdeführerin –
entschlossen, nach Äthiopien zu flüchten. Sie lebe seit der Ankunft in Äthi-
opien in G._______ mit ihren beiden Kindern und anderen Somaliern zu-
sammen. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie mit betteln.
H.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – wies das SEM
sowohl die Einreisegesuche in die Schweiz als auch die Asylgesuche ab.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Mai
2015 aufzuheben, das Asylgesuch aus dem Ausland gutzuheissen und den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventua-
liter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des BVGer D-
103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen
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ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staa-
ten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE
2011/10 E. 3.3 S. 126).
5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom
14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden,
hat die Vorinstanz die Eingabe vom 26. September 2012 rich-tigerweise
als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im August 2011 aus
E._______ und den umliegenden Gebieten und im Mai 2012 aus dem (…),
vertrieben worden. Seither befinde sich der H._______ unter Kontrolle von
somalischen Regierungstruppen des Transitional Federal Government
(TFG) und der African Union Mission in Somalia (AMSIOM). In den Ort-
schaften H._______ seien überdies von der somalischen Regierung Ver-
waltungen und Polizeiposten eingerichtet worden. Vor diesem Hintergrund
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müsse die Behauptung, dass die Al-Shabaab zwischen 2012 und 2014 re-
gelmässig bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht sein solle, um sie und
ihre Tochter gezielt anzugreifen, als unglaubhaft bezeichnet werden. Ihre
keinerlei belegten Vorbringen würden zudem auch deshalb nicht überzeu-
gen, weil sie offenbar nie angegriffen worden sei, als die Al-Shabaab noch
die Kontrolle über das entsprechende Gebiet gehabt habe.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf
BVGE 2014/27 entgegen, sie sei mit der Sicherheitsanalyse der Vor-in-
stanz betreffend E._______ nicht einverstanden. Die Sicherheitslage in
F._______ sei seit der offiziellen Vertreibung der Al-Shabaab keineswegs
entspannt und jene Gruppierung noch immer vor Ort aktiv. Sie habe wegen
Kampfhandlungen der Al-Shabaab und der Regierungstruppen im Jahr
2008 von E._______ fliehen müssen und zusammen mit den Kindern, ihrer
Schwiegermutter und zwei Schwestern im IDP (internally displaced people;
Anmerkung BVGer) Camp "F._______" Zuflucht gefunden. Die Sicher-
heitslage dort sei für sie jedoch prekär gewesen. Sie habe sich durch ihre
Ansichten zur FGM bei Mädchen gegen ihren Clan gestellt und sei deshalb
ohne männliche Verwandte den Al-Shabaab schutzlos ausgeliefert gewe-
sen. Sie sei in der Folge nach Äthiopien geflohen. Dort sei sie ganz auf
sich alleine gestellt. Ihre Lebenssituation sei äusserst schwierig, die Kinder
könnten nicht zur Schule gehen.
8.
8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend
zu erachten sind. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen
sich als insgesamt nicht stimmig und damit unglaubhaft.
8.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefährdungs-
situation durch die Milizen der Al-Shabaab fallen durchwegs sehr vage und
oberflächlich aus und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich
Erlebtem. Ihre Aussagen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom
2. Juli 2014 sind trotz der präzisen Fragestellungen des BFM vom 7. Mai
2014 sehr unbestimmt geblieben. In diesem Zusammenhang ist der schrift-
lichen Stellungnahme Folgendes zu entnehmen: "le problème d'excision a
commencé le 18 mai 2012. Je vis constamment dans la crainte du groupe
armé nommé Al Shabaab qui sillonne régulièrement le quartier les armes
à la main et qui à trois reprises à menacé d'exciser ma fille. Je dois vivre
hors de ma maison dans "le bush" avec mes enfants. …". Mit Blick auf
diese Angaben wecken ihre Aussagen anlässlich der Anhörung, die Milizen
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der Al-Shabaab seien jeden Morgen zu ihr gekommen, seitdem sie (…) –
wobei sie am Schluss der Anhörung angab, sie sei seit Kindesalter (…) –
und ein paarmal hätten diese eine Frau vorbei geschickt, welche die FGM
praktiziere, weitere Zweifel. Auch die Vorbringen der versuchten Vergewal-
tigung und der versuchten Durchführung der FGM bei der Tochter sind von
einem auffallenden Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen ge-
prägt. Weder äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Anzahl der Männer,
welche sich am Übergriff auf sie beteiligt haben sollen, noch zu den weite-
ren Umständen der geltend gemachten Vergewaltigung oder auch des an-
geblich durchgeführten FGM-Versuchs. Betreffend letzteres Vorbringen
wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich zu den Folgen des versuch-
ten FGM-Eingriffs, welcher angeblich zu einem grossen Blutverlust bei ih-
rer Tochter geführt hatte, geäussert hätte. Eine solche oberflächliche und
unstimmige Schilderung genügt den Anforderungen an die Substanziie-
rung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht.
8.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts
abzuleiten. Nachdem sich Ihre Schilderungen namentlich auch hinsichtlich
der drohenden FGM ihrer Tochter als unglaubhaft erweisen, ist ihren eben-
falls sehr rudimentären und gänzlich unsubstanziierten Vorbringen, sie
habe sich mit ihren Ansichten zur FGM gegen "ihre Schwestern und ihren
Clan" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 2) gestellt, die Grundlage entzogen. Es
sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia nicht jedenfalls die Unterstüt-
zung ihrer zwei Schwestern in Anspruch nehmen könnte, so dass sie und
ihre Kinder nicht auf sich alleine gestellt wären (vgl. auch Urteil des BVGer
E-2615/2015 vom 11. Juni 2015 E. 6.3). im Übrigen kann auch festgehalten
werden, dass die Präsenz der Al-Shabaab in E._______ nach deren offizi-
eller Vertreibung aus I._______ im August 2011 merklich zurückgegangen
ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener
Somalier nach E._______ geführt hat.
8.4 Dem Gesagten zufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im
Heimatstaat auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht benötigen, weil es
ihnen zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben. Dort halten sie sich jeden-
falls seit mehreren Monaten auf – in der Anhörung vom 1. April 2015 ver-
mochte sich die Beschwerdeführerin angeblich weder an den Monat noch
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das Jahr zu erinnern, in welchem sie nach Äthiopien gekommen sei – und
sie sind offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen.
Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Benachteiligungen
seitens der äthiopischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt.
Weiter ist es ihr bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich und die
Kinder in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen.
Dort wird den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt, und
sie erhalten die notwendige Grundversorgung. Schliesslich lebt in Äthio-
pien eine grosse somalische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Entsprechend führte die
Beschwerdeführerin aus, sie und die Kinder würden in G._______ mit an-
deren Somaliern leben, welche ihnen helfen würden (vgl. A18/11 S. 6 f.).
8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM sowohl die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden aus dem Ausland wie auch die Gesuch um Einreise in
die Schweiz zu Recht abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos geworden.
10.2
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Be-
schwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezi-
fischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Ver-
beiständung ist somit abzuweisen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in I._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger