B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3601/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Boris Banga, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Mai 2017 / E-2230/2017 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Gesuchsteller habe am (…) 2015 Colombo auf dem
Luftweg verlassen. Über Katar und den Iran sei er weiter nach Istanbul
geflogen, von wo aus er mit verschiedenen Verkehrsmitteln am 25. Novem-
ber 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte (A4 S. 6). Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt, am 3. Februar
2017 fand eine eingehende Anhörung statt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass der Vater des Gesuchstellers
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen habe, indem er (…)
in seinem Fischerboot geschmuggelt oder (…) der LTTE nach Indien trans-
portiert habe (A15 F28 ff. und 43). Er sei dann verraten worden und die sri-
lankische Navy habe ihn – am (…) 1999 – zu Tode geprügelt (A14; A15
F14 ff., 44 ff. und 74). Danach sei die Familie mehrmals aufgesucht und ihr
Haus durchsucht worden (A15 F64). Ein Bruder des Gesuchstellers sei
aufgrund dieser Schikanen den LTTE beigetreten; seit diesem Beitritt im
Jahr 2004 habe die Familie – mit Ausnahme eines Briefes nach Bürger-
kriegsende aus einem Lager in B._______ – keinen Kontakt mehr zu ihm
gehabt. Nachdem er das Lager im Jahr 2009 illegal verlassen habe, sei er
mit Hilfe seiner Mutter nach (…) emigriert (A15 F34 ff. und 75 ff.). Im (…)
2013 seien Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) ins Haus
der Familie gekommen und hätten den Gesuchsteller zu einer Befragung
durch die Armee in einem Camp aufgefordert. Er sei (bis […] 2015) insge-
samt ungefähr (…) Mal befragt worden. Dabei hätten sie sich nach seinem
Bruder – insbesondere über dessen gelungene Ausreise aus Sri Lanka –
erkundigt. Am (…) 2015 sei schliesslich die Identitätskarte des Gesuchstel-
lers konfisziert worden (A4 S. 5; A15 F56 ff. und 80 ff.). Danach sei er über
Jaffna nach Colombo gefahren, um sein Leben ausser Gefahr zu bringen
(A15 F96 ff.). Andere Geschwister seien – im Gegensatz zur Mutter – nicht
befragt worden (A15 F88 ff.).
Der Gesuchsteller habe bis zur Ausreise – mit einem Unterbruch von 1992
bis 1996 (A15 F8) – mit seiner Familie in einem Haus in C._______ (Jaffna,
Nordprovinz) gelebt; weitere Geschwister würden ebenfalls in der Region
von Jaffna leben (A4 S. 4 f.; A15 F5 ff.).
A.b Anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2017 wurden folgende Doku-
mente beim SEM eingereicht (A14; A15 F48 ff.): medizinische Akten der
Mutter; eine Kopie eines Familienfotos; ein „Residence Certificate“ des
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Grama Officer in C._______ vom (…) 2015; ein Schreiben der D._______
vom (…) 2015; ein Schreiben eines Reverend der E._______ in C._______
vom (…) 2015 sowie eine Kopie des Todesscheins des Vaters des Gesuch-
stellers vom (…) 2011.
A.c Gegen die ablehnende Verfügung des SEM vom 13. März 2015 erhob
der Gesuchsteller am 13. April 2017 Beschwerde, wobei er erstmals gel-
tend machte, er habe in den Jahren 2007/2008 die LTTE als deren Mitglied
unter der Beaufsichtigung einer Person namens F._______ ebenfalls un-
terstützt. Er habe dies mangels Vertrauen in die schweizerischen Behörden
während der Anhörung nicht erwähnt. Im Jahr 2015 sei F._______ verhaf-
tet worden. Vermutlich habe dieser Informationen bezüglich des Gesuch-
stellers weitergegeben, weshalb Letzterer ab diesem Zeitpunkt behördlich
befragt beziehungsweise behelligt worden sei.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 13. April
2017 mit Urteil E-2230/2017 vom 18. Mai 2017 ab.
B.
Gestützt auf Art. 111c AsylG reichte der Gesuchstellers durch seinen
Rechtsvertreter am 19. Juni 2017 beim SEM ein Mehrfachgesuch ein.
Eventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch anzunehmen und dem
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Implizit wurde damit beantragt,
das Urteil vom 18. Mai 2017 in Revision zu ziehen und die Flüchtlingsei-
genschaft des Gesuchstellers unter Asylgewährung festzustellen; eventu-
aliter sei ein Vollzugshindernis zu erkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht
seien die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung des
Rechtsvertreters zu bewilligen.
Der Eingabe lag eine Kopie eines undatierten Schreibens eines Anwalts
aus Jaffna als neues Beweismittel bei, welches die Asylvorbringen des Ge-
suchstellers untermauern würden. Der Rechtsvertreter unterstrich des
Weiteren, dass durch die Konsultation (mutmasslich) singhalesischer Ver-
trauenspersonen, welche zur Überprüfung von sri-lankischen Dokumenten
herangezogen würden, die schweizerische Botschaft in Colombo offen-
sichtlich gegen Art. 97 Abs. 1 AsylG verstosse. Von daher gesehen, habe
der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt, seine Unterstützung für die
LTTE nicht schon von Anfang an zu offenbaren. Schliesslich wurde auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. ge-
gen Schweiz vom 26. Januar 2016 (recte: 2017), Nr. 16744/14, verwiesen.
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Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde auf die Praxis aufmerksam ge-
macht, dass schutzsuchende Personen aus Sri Lanka durch die Kontakt-
aufnahme mit ihrer Botschaft beziehungsweise dem Konsulat auf eine so-
genannte Blacklist aufgenommen würden; dies erhöhe die Gefahr, dass
diese Personen nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat behördlichen Schika-
nen, Inhaftierungen sowie Tötungen ausgesetzt seien.
Diese Eingabe wurde mit Schreiben des SEM vom 23. Juni 2017 mit der
Begründung, das Gesuch enthalte nur bereits abgehandelte Vorbringen
sowie ein (undatiertes) Beweismittel betreffend diese vorbestehenden Tat-
sachen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsge-
such weitergeleitet.
C.
Gestützt auf Art. 126 BGG (SR 173.110) verfügte das Bundesverwaltungs-
gericht am 27. Juni 2017 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
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1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmit-
tel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisi-
onsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel bzw. Wissen
um erhebliche Tatsachen) geltend. Das vorliegende Gesuch wurde inner-
halb der 90-tägigen Frist eingereicht, wobei die Frist frühestens nach der
Eröffnung des Entscheides zu laufen beginnt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG materiell-rechtlich begründet ist.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Ur-
teil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstel-
lenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewe-
sen oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden
Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
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haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine
Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsa-
chen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch
hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die ge-
suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren
Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst, dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51 m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a und 120 IV 248 E. 2b;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11 f. zu
Art. 123).
3.2 Als Kernstück der Revisionseingabe legte der Gesuchsteller eine Kopie
eines undatierten Schreibens eines Rechtsanwalts aus Jaffna vor. Dieser
berichtete, dass der Gesuchsteller und seine Mutter seine Klienten seien,
und bestätigte den Tod – hervorgerufen durch die sri-lankische Navy wäh-
rend des Bürgerkrieges – des Vaters des Gesuchstellers im Jahr 1999. In
diesem Zusammenhang seien gegen den Gesuchsteller Nachforschungen
durch den Geheimdienst angestellt und seine Identitätskarte sei am (…)
2015 eingezogen worden. Als der Gesuchsteller und seine Mutter den
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Rechtsanwalt in Jaffna um juristischen Rat gebeten hätten, habe dieser auf
die Klagemöglichkeit bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission
hingewiesen. Um einer Verhaftung oder Verfolgung in Sri Lanka zu ent-
kommen, sei es für den sich derzeit in der Schweiz aufhaltenden Gesuch-
steller ratsam, nicht in sein Heimatland zurückzukehren, zumal seine Fa-
milienangehörigen immer noch beobachtet sowie behelligt würden.
Es ist zwar anzunehmen, dieses Schreiben sei nach der Einreise des Ge-
suchstellers in die Schweiz (am 25. November 2015) verfasst worden;
doch bleibt unklar, ob das Beweismittel vor dem zu revidierenden Urteil
entstanden ist beziehungsweise ob es demzufolge als taugliches Beweis-
mittel akzeptiert werden kann.
Revisionstaugliche Beweismittel untermauern entweder eine neu erfah-
rene und erhebliche Tatsache oder sind geeignet, eine bereits bekannte
Tatsache zu belegen, welche bis anhin unbewiesen geblieben ist. Das
Schreiben des Rechtsanwalts aus Jaffna wiederholt bereits bekannte Tat-
sachen wie z.B. den Tod des Vaters des Gesuchstellers, die Beschlagnah-
mung dessen Identitätskarte sowie die angeblich anhaltende Behelligung
der Mutter des Gesuchstellers durch die Behörden (A15 F86 f. und 115 ff.).
Diese Sachverhaltselemente sind, wenn sie denn überhaupt von der Vo-
rinstanz als unglaubhaft qualifiziert wurden, mit diesem Beweismittel nicht
belegt, zumal dieses trotz der angeblich erhöhten Glaubwürdigkeit des
Rechtsanwalts in Jaffna, so der Rechtsvertreter, mit höchster Wahrschein-
lichkeit als Gefälligkeitsschreiben zu gelten hat, zumal der Gesuchsteller
an der Befragung verneinte, einen Anwalt in seinem Heimatstaat gehabt zu
haben (A4 S. 2); auch an der Anhörung wurde kein anwaltlicher Kontakt
erwähnt.
Nach dem Gesagten ist das Beweismittel, nicht geeignet, bereits bekannte
Tatsachen zu untermauern.
3.3 Des Weiteren informierte der Rechtsvertreter über das Urteil des
EGMR, X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14, welcher in
der Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine
Verletzung von Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention,
SR 0.101) erblickte. Auch wurde nochmals auf die persönliche Unterstüt-
zung der LTTE durch den Gesuchsteller (in den Jahren 2007/2008) sowie
auf die Begründung, weshalb er dies während des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens verschwiegen habe, aufmerksam gemacht. Schliesslich teilte
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der Rechtsvertreter mit, dass Personen, welche beim sri-lankischen Kon-
sulat in Genf Ersatzpapiere beantragen würden, schon per se auf eine so-
genannte Blacklist aufgenommen würden. Die betroffenen Personen seien
bei Ankunft in Colombo in Gefahr, behördlichen Schikanen, Inhaftierungen
sowie Tötungen ausgesetzt zu sein.
Diese Vorbringen stellen keine Revisionsgründe dar, da diese bereits im
Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. sinnge-
mäss Art. 46 VGG) und teilweise auch schon eingebracht sowie vom Bun-
desverwaltungsgericht beurteilt wurden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten
sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiel-
len Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch –
wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) – ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– daher
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: