B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-360/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eigenen Angaben zufolge
Syrien im (…) verliessen und über (…) am (…) in die Schweiz gelangten,
wo sie am 1. Oktober 2012 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragun-
gen vom 11. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälli-
gen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle auf keinen Fall nach Italien
abgeschoben werden, er habe den Wunsch, in der Nähe seines im Kan-
ton (...) wohnhaften (…) zu leben, und er hoffe, dass auch seine beiden in
Damaskus (Syrien) zurückgebliebenen Kinder bald in die Schweiz einrei-
sen könnten,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurück, sie habe hier in der Schweiz Schutz beantragt, sie möchte zu-
sammen mit ihrer Familie in der Nähe des (…) ihres Ehemannes wohnen
und wäre dankbar, wenn ihr die schweizerischen Behörden bei der Ein-
reise (…) und wenn möglich auch (…) behilflich sein könnten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden und (…) gleichentags
das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährte und der Be-
schwerdeführer im Namen seiner Familie anführte, sein im Kanton (...)
wohnhafter (…) könne sie bei der Integration und ihn persönlich (…) un-
terstützen,
dass sich aus den Akten ergibt, dass (…) den Beschwerdeführenden am
(…) ein bis zum (…) gültiges Visum für Italien ausstellte,
dass das Bundesamt Italien am 30. November 2012 gestützt auf Art. 9
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin II-Verordnung), um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer
Kinder ersuchte und die italienischen Behörden diesem Ersuchen am
9. Januar 2013 entsprachen,
dass es mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 16. Janu-
ar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und
festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die
getätigten Abklärungen und die explizit erfolgte Zustimmung der italieni-
schen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer
Kinder auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesu-
ches verwies,
dass festgehalten wurde, die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätes-
tens am (…) zu erfolgen, und weiter erwogen wurde, die Wegweisung
aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich,
dass das BFM anführte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder hätten
bei einer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, dort um Asyl nachzusu-
chen, und es obliege den italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus
zu regeln,
dass die Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für
eine gesuchstellende Person nach festgelegten Prinzipien bestimme, wo-
bei deren individuelle Präferenz im Normalfall keine Beachtung finden
könne,
dass vorliegend die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Vor-
behalte gegen eine Überstellung die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen ver-
möchten,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 (Poststempel vom
23. Januar 2013) eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entspre-
chende Beschwerde einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 29. Januar 2013 aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der
Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und deren
Begründung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, und dass er gleich-
zeitig den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 1. Febru-
ar 2013 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichen liessen
und in materieller Hinsicht beantragen, das Bundesamt sei unter Aufhe-
bung der Verfügung vom 9. Januar 2013 anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be-
schwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über deren Suspensiveffekt entschieden habe,
dass ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizugeben sei (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht von (…)
vom (…) betreffend (…) des Beschwerdeführers und ein Unterstützungs-
schreiben der (…) vom (…) betreffend (…) einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeent-
scheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in Italien
vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist und bei dieser Sach-
lage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständig ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 9
Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben, womit die
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Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung im
Wesentlichen die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten
Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Italien wiederholen und auf den
eingereichten ärztlichen Bericht verweisen, der bestätige, dass der Be-
schwerdeführer an (…) seit (…) leide,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vor-
liegen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen
im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen, womit es den Beschwerdeführenden bei Mittellosig-
keit und gesundheitlichen Problemen offensteht, sich an die zuständigen
italienischen Stellen zu wenden,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vorliegend nicht aus-
zumachen sind, weshalb sich eine Rückführung nach Italien als zulässig
erweist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor
der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Perso-
nen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in die-
sem Sinne aufzufordern ist, die italienischen Behörden frühzeitig über die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten
Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrun-
gen getroffen werden können,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was
das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
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[AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, und auch sonst
keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer
Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden und ihrer Kinder nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung)
nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), wes-
halb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembe-
dingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
weil das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat, und auf (…) und die weiteren Vorbringen in der
Beschwerdeverbesserung nicht einzugehen ist, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht oder stelle den rechts-
erhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig dar (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die am 29. Januar
2013 verfügte vorsorgliche Massnahme (provisorischer Vollzugsstopp)
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und die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Be-
schwerde) sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung unbesehen
der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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