Abtei lung V
E-3602/2006
E-4282/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A_______, geboren _______,
E-3602/2006,
und dessen Ehefrau B_______,
geboren _______, E-4282/2006,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi und lic. iur. Urs Eb-
nöther, Rechtsanwälte, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; bis 31.12.04: Bundes-
amt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFF vom 19. Februar 2004
E-3602/2006 / N_______,
Originäre Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2005
E-4282/2006 / N_______.
Besetzung
Gegenstand
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
E-3602/2006
E-4282/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 17. Juni 2003 und gelangte via Italien am 23. Juni 2003
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
24. Juni 2003 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) summarisch zu den Aus-
reisegründen befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am
25. Juni 2003 dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 11. Juli 2003 führte
die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den
Asylgründen durch.
A.b Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt folgende Doku-
mente ein: eine Identitätskarte und ein Entscheid der Staatsanwalt-
schaft (...) über eine sechsmonatige Aussetzung des Strafvollzugs
seines Bruders vom (...) 2002 (A); ein Protokoll der Polizei in Istanbul
vom (...) 2003 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Staatssicher-
heitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) Istanbul (B); eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu Handen des DGM Istanbul
vom (...) 2003 (C); ein anwaltliches Schreiben vom (...) 2003 und ein
Gerichtsverhandlungsprotokoll der 6. Kammer des DGM Istanbul vom
(...) 2003 (D); Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführerin und des
Vaters des Beschwerdeführers; ein Auszug aus dem Familienregister.
A.c Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich stellte am 25. Juli
2003 fest, die Identitätskarte des Beschwerdeführers enthalte - soweit
beurteilbar - keine objektiven Fälschungsmerkmale. Zum selben Er-
gebnis gelangte am 6. August 2003 der amtsinterne Sachverständige
des BFF in Bezug auf die in Rubrik A.b zitierten Beweismittel A bis D
(vgl. A19).
A.d Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer, ein tür-
kischer Staatsangehöriger aus (...) (Kreis (...), Istanbul), geltend, er sei
aus mehreren Gründen aus der Türkei ausgereist. Er sei für den
Menschrechtsverein Insan Haklari Dernegi (IHD), die Zeitung (...), für
(...) und das Kulturzentrum (...) tätig gewesen; er habe an der
Redaktion von Pressemitteilungen mitgearbeitet und sei an vielen
Aktivitäten beteiligt gewesen. Im Jahr 1997 sei er wegen Hochhaltens
eines Transparentes an einer bewilligten Pressekonferenz erstmals
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festgenommen, vor das Friedensgericht (...) in (...) geführt und dort
schliesslich freigesprochen worden. 1999 sei sein Bruder aus
politischen Gründen in Polizeihaft genommen und am (...) 2002 von
der 6. Kammer des DGM Istanbul zu zwölf Jahren und sechs Monaten
Zuchthaus verurteilt worden. Zwischen 1997 und 2002 sei er selber
rund zwanzigmal von der Polizei festgenommen worden, meistens
anlässlich einer 1. Mai-Feier oder bei Anlässen des Menschenrechts-
vereins IHD. Letztmals sei er im (...) 2002 zwei Tage lang in einer Zelle
der Antiterror-Sektion in (...) inhaftiert gewesen. Seine Schwester sei
seinetwegen von der Polizei sexuell belästigt worden.
Gemäss Protokoll der Polizei von Istanbul vom (...) 2003 sei dem Be-
schwerdeführer vorgehalten worden, sich zusammen mit anderen
Personen an Gewaltaktion der illegalen Partei TKP-ML/TIKKO
(Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) beteiligt zu
haben. Im Besonderen sei am (...) 2002 eine Zeitbombe in den Garten
der Gesundheitsstation (...) in (...) gelegt worden. Gemäss Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft des DGM Istanbul sei der Beschwerde-
führer Fahrer jenes Autos gewesen, welches den Sprengsatz trans-
portiert habe.
Angesichts dieser Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer zur Ausrei-
se aus der Türkei entschlossen, zumal ihn die Polizei am (...) 2003 zu
Hause gesucht habe. Für den Inhalt der weiteren Einzelheiten wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen und, soweit entscheid-
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
A.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 teilte das Bundesamt für Poli-
zei (fedpol) dem BFF mit, es schliesse sich der Auffassung der Vorins-
tanz an, wonach das Asyl zu verweigern und der Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
A.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 - eröffnet am 26. Februar
2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
stellte jedoch gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft fest, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug infolge Unzuläs-
sigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
Das Bundesamt machte geltend, beim Delikt des Beschwerdeführers,
mit welchem das DGM Istanbul befasst sei, handle es sich aufgrund
der eingereichten Dokumente um ein politisches, da offenbar die Ge-
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sinnung (Vorwurf der Mitgliedschaft und Unterstützung der TKP-ML
[TIKKO]) im Vordergrund stehe. Somit sei Art. 1F Bst. b des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe seine
Asylgründe überzeugend zu Protokoll gebracht und zentrale Punkte
mit authentischen Dokumenten belegt. Er habe damit nachvollziehbar
eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dargetan und erfülle
die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen seiner eigenen Person (origi-
näre Flüchtlingseigenschaft). Gemäss Praxis des Bundesamtes seien
indessen die DEV-Sol und deren Nachfolgeorganisationen sowie die
TKP-ML (TIKKO) als terroristische Organisationen zu charakterisieren,
weshalb bereits der Umstand einer blossen Mitgliedschaft einen Asyl-
ausschlussgrund gemäss Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) darstelle. Weiter habe es aufgrund diverser An-
haltspunkte in den Anhörungsprotokollen erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er
nicht Mitglied der TKP-ML (TIKKO) sei und die Anschuldigungen der
türkischen Behörden erfunden seien. Zudem stufe das schweizerische
Strafrecht die dem Beschwerdeführer vom DGM Istanbul vorgehalte-
nen Taten als Verbrechenstatbestände ein, weshalb auch aus diesen
Gründen kein Asyl gewährt werde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten
wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
A.g Mit Schreiben vom 15. März 2004 gewährte das BFF dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht.
A.h Mit Beschwerde vom 22. März 2004 liess der Beschwerdeführer
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dis-
positivziffern 2 (Abweisung Asylgesuch) und 3 (Anordnung der Weg-
weisung) der BFF-Verfügung vom 19. Februar 2004 und die Gewäh-
rung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur er-
gänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde die unent-
geltliche Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, beantragt. Auf die Begründung wird
- soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
A.i Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 - eröffnet am 23. April
2004 - verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und verlegte die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung in den Endentscheid.
A.j Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 wurden eine Fürsorgebestäti-
gung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 23. April 2004, eine
Vollmacht vom 21. Mai 2004, ein übersetztes Schreiben des Anwalts
(...), Istanbul, vom 14. April 2004 und ein Zustellcouvert im Original
nachgereicht.
B.
B.a
Mit Telefaxschreiben vom 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer
die Vorinstanz über die Absicht seiner Ehefrau in Kenntnis setzen, bei
der Schweizer Vertretung in der Türkei aus eigenen Beweggründen um
Asyl nachzusuchen; das Bundesamt werde um entsprechende Orien-
tierung der Botschaft ersucht.
B.b
Mit Schreiben vom 17. März 2004 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei
im Besitze der Vollmacht der Beschwerdeführerin und stelle in deren
Namen ein Asylgesuch. Er beantragte vorsorglich die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und im Falle einer geplanten Verweigerung der
Einreise vorgängige Akteneinsicht.
B.c Am 28. April 2004 fand in der Schweizer Botschaft in Ankara die
Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin, eine Türkin aus Istanbul, brachte im Wesent-
lichen vor, den Beschwerdeführer am (...) 2002 geheiratet zu haben.
Er sei wegen politischer Aktivitäten von den Behörden gesucht
worden. Nach seinem Untertauchen sei ihr geraten worden, sich bei
den in Istanbul lebenden Schwiegereltern aufzuhalten. Auf ihrem Weg
dorthin sei sie von vier Unbekannten, vermutlich Polizisten, ge-
zwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Während der Fahrt sei
sie über den Beschwerdeführer ausgefragt worden; dabei sei sie an
den Haaren gezerrt, geohrfeigt und massiv bedroht worden; danach
habe man sie laufen lassen. Ab Ende Januar/Anfang Februar 2003
habe sie kaum mehr gewagt, das Haus zu verlassen. Polizisten hätten
sie auf der Strasse verbal belästigt und mit dem Auto verfolgt. Letzt-
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mals sei sie im Sommer 2003 nach ihrem Mann befragt worden. Die
Polizei sei unzählige Male zu ihren Schwiegereltern gekommen; sie
habe jeweils nach ihrem Schwager gesucht und die Schwiegereltern
über ihn befragt. Der Schwager sei wegen politischen Aktivitäten zu
einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nachdem sich seine
Gesundheit wegen eines längeren Hungerstreiks verschlechtert habe,
hätten ihn die Behörden provisorisch aus dem Gefängnis entlassen.
Ihr Schwager sei dann untergetaucht. Später habe sie den Staatsan-
walt ersucht, die Haftverschonung zu verlängern. In der Folge sei der
Schwager aber erneut gesucht worden. Das Haus stehe seither unter
ständiger Beobachtung. Im Frühjahr 2004 sei gegen ihn ein Haftbefehl
ergangen. Im (...) 2004 sei die Polizei dreimal gekommen, und auch
Anfang (...) sei sie gekommen. Sie habe mit ihrem Mann an Kundge-
bungen teilgenommen. Zudem sei sie an einer Veranstaltung des Men-
schenrechtsvereins IHD gewesen. Wegen der geschilderten Verfol-
gungsmassnahmen leide sie massiv unter Schlaflosigkeit und könne
sich nicht mehr konzentrieren. Sie habe deshalb aufgehört zu arbeiten.
Trotzdem wolle sie nicht zu ihren Eltern zurück. Sie wolle diese nicht
unglücklich machen; ihre Mutter sei am Herz operiert. Zu Verwandten
pflege sie keine Kontakte.
B.d Die Botschaft in Ankara hielt im Übermittlungsschreiben vom
15. Februar 2004 (Eingangsstempel des Bundesamts: 30. April 2004)
unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe ein Monat zuvor ein
Visumsgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Daraufhin habe sie
verlauten lassen, im Rahmen der Familienvereinigung zu ihrem Ehe-
mann in die Schweiz gelangen zu wollen. Nachdem festgestellt worden
sei, dass dessen aktueller Status in der Schweiz kein Recht auf Fami-
liennachzug beinhalte, habe sich der Anwalt des Beschwerdeführers
beim BFF gemeldet und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin ha-
be eigene Asylgründe. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand merkte die
Botschaft an, dass sie "psychisch recht angeschlagen" sei, bei der An-
hörung oft geweint und Konzentrationsschwächen gezeigt habe. Die
Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht nicht im Stande, über die poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Familie sub-
stanziiert Auskunft zu geben, obwohl sie geltend gemacht habe, selber
an mehreren Aktionen (Pressekundgebungen und Veranstaltungen)
teilgenommen zu haben. Der Druck und die Schikanen der Behörden
auf die Familie der Beschwerdeführerin hätten offenbar insbesondere
wegen ihres Schwagers in den letzten Monaten zugenommen. Beweis-
mittel habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht.
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B.e Am 10. Dezember 2004 ersuchte der Rechtsvertreter das BFF um
einen schnellen Entscheid. Die am 17. März 2004 beantragte Akten-
einsicht wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 gewährt.
B.f Das Bundesamt prüfte das Asylgesuch unter dem Aspekt von
Art. 20 AsylG und das Gesuch um Familienzusammenführung und
-vereinigung unter den Aspekten von Art. 51 AsylG und Art. 39 (zwi-
schenzeitlich aufgehoben) der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Es entschied mit Verfü-
gung vom 29. Dezember 2004, die Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz werde nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt.
Das Bundesamt stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdefüh-
rerin habe zuerst ein Gesuch um Visumserteilung, später ein Gesuch
um Einreisebewilligung im Rahmen der Familienvereinigung und erst
dann ein Einreise- und Asylgesuch gestellt, als ihr Ehemann in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden
sei. Es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin
bei den Schwiegereltern aufgehalten habe, obwohl die Polizei dort un-
zählige Male vorbei gekommen und nach dem Schwager gesucht ha-
ben soll. Zudem seien Dauer und Intensität der geltend gemachten po-
lizeilichen Aktivitäten nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin
berichtet, dass die Polizei etwa sechs Monate lang vor der Türe ihres
Hauses nach ihrem Mann auf der Lauer gelegen und nach dem Be-
ginn der Suche nach ihrem Schwager alle zwei Stunden gekommen
und gegangen sei. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin von behördlichen Verfolgungsmassnah-
men betroffen sei. Sie werde aber von den Behörden als grundsätzlich
unbescholten eingestuft. So spreche die Ausstellung des Reisepasses
von (...) 2003 gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse an ihrer
Person. Im Weiteren müsse aus dem Umstand, dass die Polizei
letztmals im Sommer 2003 nach ihrem Mann gefragt habe, ge-
schlossen werden, dass die Suche nach ihm aufgegeben worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe wohl wegen ihres Aufenthalts bei den
Schwiegereltern und der Fahndung nach dem flüchtigen Schwager
Probleme bekommen. Diesen hätte sie sich entziehen können, da für
sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Weiter sei anzumer-
ken, dass sich die Menschenrechtssituation in türkischen Gross-
städten stark gebessert habe, und die Möglichkeiten für juristisch un-
bescholtene Bürger, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, mittlerweile in-
takt seien. Das Risiko für die Beschwerdeführerin, in Istanbul im Rah-
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men einer Personenkontrolle oder Routinebefragung misshandelt zu
werden, sei als gering einzustufen. Sie sei somit nicht schutzbedürftig.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung verwiesen.
B.g Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2005 dem
BFM mit, seine Mandantin sei mittlerweile in die Schweiz eingereist. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 2004, die
Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens und ihre Anhörung.
B.h Das BFM hob seine Verfügung am 11. Januar 2005 auf. Die Be-
schwerdeführerin wurde gleichzeitig angewiesen, sich im Verfahrens-
und Empfangszentrum Kreuzlingen zu melden.
B.i Aus einer Notiz vom 19. Januar 2005 des zuständigen Sachbear-
beiters des Bundesamtes geht hervor, dass der Rechtsvertreter für die
Anhörung seiner Mandantin ein Frauenteam wünschte; auf eine Teil-
nahme bei der Anhörung habe er selber verzichtet.
B.j Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Januar 2005 summarisch
und am 24. Januar 2005 direkt vom BFM im Verfahrens- und Emp-
fangszentrum Kreuzlingen angehört.
Sie wiederholte im Wesentlichen die bei der Schweizer Botschaft in
Ankara geltend gemachten Gründe. Sie sei wegen ihres Mannes, der
aufgrund politischer Aktivitäten in der Türkei gesucht werde, und we-
gen ihres Schwagers in der Türkei belästigt worden. Ständige Razzien
hätten bei ihr psychische Probleme ausgelöst und sie zur Ausreise be-
wogen. Am 23. Dezember 2004 sei sie von Istanbul via Ungarn nach
Frankreich gelangt, von wo aus sie in die Schweiz eingereist sei. Be-
züglich weiterer Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen.
B.k Am 25. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter die bei ihm depo-
nierten Kopien des von der Beschwerdeführerin bei der Reise verwen-
deten gefälschten Reisepasses ein, den sie dem Schlepper habe zu-
rückgeben müssen.
B.l Am 31. Januar 2005 wurde sie dem Kanton Aargau als Aufent-
haltskanton während des weiteren Asylverfahrens zugeteilt.
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B.m Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 lehnte das BFM das am
17. Januar 2005 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, stellte jedoch gleichzeitig fest, sie
besitze die derivative (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug infolge Unzulässig-
keit auf und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an.
B.n Mit Schreiben vom 5. April 2005 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin die am 29. März 2005 beantragte Akteneinsicht.
B.o Mit Beschwerde vom 29. März 2005 liess die Beschwerdeführerin
bei der ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 (keine originäre Flüchtlingseigenschaft), 3 (Ab-
weisung Asylgesuch) und 4 (Anordnung der Wegweisung) der Verfü-
gung vom 24. Februar 2005, die Feststellung der Erfüllung der originä-
ren Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen.
In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung ein-
schliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die amtliche Verbeiständung beantragt.
B.p Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2005 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab,
verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung in den Endentscheid und setzte eine Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung an.
B.q Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 liess die Beschwerdeführerin eine
Ergänzung ihrer Beschwerde einreichen. Die Fürsorgebestätigung des
kantonalen Sozialdienstes Aargau wurde am 11. Mai 2005 zu den Ak-
ten gereicht.
C.
C.a Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 vollum-
fänglich an den Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 24. Februar
2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 6. Juni 2005 zur
Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
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C.b Die Kostennote des Rechtsvertreters wurde am 22. Mai 2008 ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist ein-
zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt aufgrund des engen zeit-
lichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomi-
schen Gründen die Verfahren des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin.
2.
2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 21 E. 7).
3.
3.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt als nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer im Jahr 1997 vor dem Friedensgericht in
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(...) wegen Hochhaltens eines Transparentes habe verantworten
müssen, diesbezüglich freigesprochen worden sei, zwischen 1997 und
Juni 2002 rund zwanzig polizeiliche Festnahmen erlebt habe und am
(...) 2003 vor dem DGM Istanbul wegen Mittäterschaft an einem
Verbrechen der TKP/ML (TIKKO) angeklagt worden sei. Die Staatsan-
waltschaft verdächtige ihn, in seinem Auto einen Sprengsatz trans-
portiert zu haben, welcher am Anschlagsort (...) indessen nicht
detoniert sei. Am (...) 2003 habe vor dem DGM Istanbul eine erste
Gerichtsverhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2003 als flüchtiger
Angeklagter erwähnt. Das BFM gehe aufgrund dieser Indizienkette
"unzweifelhaft" davon aus, dass es sich beim vorgenannten Delikt
(Mitglied der TKP/ML [TIKKO] beziehungsweise Mittäterschaft bei
einem Verbrechen dieser Organisation) um ein politisches handle, weil
die politische Gesinnung des Beschwerdeführers im Vordergrund
stehe. Es erachte es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr verhaftet würde und sich vor dem Staats-
sicherheitsgericht in Istanbul zu verantworten hätte. Der Beschwerde-
führer wurde deshalb vom BFM gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
als Flüchtling anerkannt, in Anwendung von Art. 53 AsylG jedoch von
der Asylgewährung ausgeschlossen.
3.2 Der Beschwerdeführer gab an, nie Mitglied einer Partei gewesen
zu sein. Er habe nichts mit der TKP/ML (TIKKO) zu tun. Er sei zu Un-
recht von der Staatsanwaltschaft des DGM Istanbul der Mitgliedschaft
bei einer terroristischen Vereinigung und der Mittäterschaft beim Atten-
tatsversuch vom (...) 2002 beschuldigt worden, bei welchem er an-
geblich in seinem Auto den Sprengsatz transportiert habe. Das
Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gründe hauptsächlich auf
der Aussage einer ihm vorher nicht bekannten Person. Das Verfahren
vor dem DGM Istanbul nehme den weiteren Verlauf, obwohl diese Per-
son zu Protokoll gegeben habe, die Beschuldigungen gegen den Be-
schwerdeführer seien haltlos, sie seien unter Folter gemacht worden,
er kenne den Angeklagten gar nicht. Zudem sei im Gegensatz zu "an-
deren" Angeschuldigten des Verfahrens vor dem DGM kein Deckname
für den Beschwerdeführer bekannt. Am (...) 2003 habe das Staats-
sicherheitsgericht Istanbul den Beschwerdeführer zu Hause suchen
lassen. Er vermute hinter der Anklage ein Komplott der Polizei. Die
Vorinstanz stütze in der angefochtenen Verfügung ihre Argumentation
zu Unrecht auf die türkischen Strafverfolgungsbehörden ab und verlet-
ze damit den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Das Verfahren
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gründe auf fragwürdigen Beschuldigungen. Ohnehin sei es angesichts
der notorischen Folterungen der türkischen Behörden nicht an-
gebracht, türkischen Polizeiprotokollen ein derartiges Gewicht beizu-
messen. Leider seien die eigenen Verfahrensprotokolle zurzeit nicht
erhältlich, da das Gerichtsverfahren gegen ihn nach wie vor hängig
sei. Zudem sei der Hinweis der Vorinstanz aktenwidrig, wonach er der
ihn belastenden Person jemals gegenübergestellt worden sei. Weiter
sei die Anhörung in der Schweiz nicht optimal verlaufen und es habe
Probleme mit der Übersetzerin gegeben. Das Protokoll sei mangelhaft,
viel zu wenig ausführlich und eigne sich nicht zur Feststellung der
Asylunwürdigkeit. Schliesslich widerspreche sich die Vorinstanz, wenn
sie einerseits von einem politischen Charakter der Verfolgungssituation
ausgehe, anderseits aber gleichzeitig einen Tatbeitrag gestützt auf die
Akten und Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden zu unter-
stellen versuche (vgl. Eingabe vom 22. März 2004). Zudem bestätige
der türkische Rechtsanwalt (...) im Schreiben vom 14. April 2004 die
Angaben des Beschwerdeführers.
3.3 Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der
angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer einzig
auf die Frage, ob die Vorinstanz diesem zu Recht die Asylgewährung
gestützt auf Art. 53 AsylG verweigert hat.
4.
4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äus-
sere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
AsylG).
4.2 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8
E. 6.a, EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 2002 Nr. 9) fallen unter den in
Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch
Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b
FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff
von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006
gültigen Fassung, respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu
Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung ent-
sprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus, neu
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat -
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zu qualifizieren sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der To-
talrevision des Asylgesetzes übernommen worden (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfli-
chen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002
Nr. 9 E. 7b). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei
Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis
erforderlich; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig ge-
macht hat (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 73).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kategorisch be-
streitet, irgendwelche verwerfliche Handlungen im vorstehend er-
wähnten Sinn begangen zu haben. Er sei weder Mitglied der TKP-ML
(TIKKO), noch habe er ein Verbrechen oder eine Tat - auch nicht im
Auftrag dieser Partei - begangen. Unter diesen Umständen könne ihm
kein konkreter Tatbeitrag, der zur Asylunwürdigkeit führen müsste, vor-
geworfen werden, und es sei auch nicht zutreffend, dass er die politi-
schen Ziele dieser Partei je unterstützt habe. Es sei aus seiner Sicht
unhaltbar, auf Protokolle der türkischen Strafermittlungsbehörden ab-
zustellen. Dies sei umso stossender, als das Bundesamt aufgrund der
eingereichten Beweismittel Kenntnis davon habe, dass die Person, die
ihn beschuldigt habe, gefoltert worden und dies aktenkundig (DGM
Istanbul) sei. Ein solches Vorgehen des BFM verletze den Grundsatz
der Unschuldsvermutung.
5.2 Die Vorinstanz erachtet demgegenüber eine Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der TKP-ML (TIKKO) aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich. Aus dem Polizeipro-
tokoll (Istanbul) vom (...) 2003 gehe hervor, dass mehrere Mitglieder
der TKP-ML (TIKKO) wegen Gewaltdelikten angezeigt worden seien.
Im Protokoll sei der Beschwerdeführer als Mitglied beziehungsweise
als Angehöriger der Partei aufgeführt, der sich an Aktionen beteiligt
habe und auf der Flucht sei. Weiter widerspreche sich der Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Tatsächlichkeit bei einer gerichtlichen
Gegenüberstellung mit seinem Beschuldiger; seine diesbezüglichen
Rechtfertigungen seien nicht plausibel. Er versuche, seine Mitglied-
schaft abzustreiten. Der Beschwerdeführer habe sich im Auftrag der
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TKP-ML (TIKKO) eine individuell vorwerfbare Handlung zu Schulden
kommen lassen, die einen Verbrechenstatbestand darstelle, der, wäre
schweizerisches Strafrecht anwendbar, zur Anwendung von Art. 221,
223 oder 224 StGB führen würde. Sein individueller Tatbeitrag sei nicht
näher zu prüfen, weil die TKP-ML (TIKKO) als terroristische Organisa-
tion gelte und allein die blosse Mitgliedschaft bei ihr geeignet sei, zur
Asylunwürdigkeit zu führen.
5.3 Die “Türkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten“ (TKP/
ML) wurde im Jahr 1972 als Nachfolgeorganisation der “Kommunisti-
schen Partei der Türkei“ (TKP) und der “Revolutionären Arbeiter- und
Bauernpartei der Türkei“ (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist die Beseiti-
gung der türkischen Staatsordnung. 1994 spaltete sich das “Ostana-
tolische Gebietskommittee“ (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003
entstand aus dieser Abspaltung die “Maoistische Kommunistische Par-
tei“ (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt unter der Be-
zeichnung “Partizan“ auf. Die “Partizan“ führt als so genannte bewaff-
nete Frontorganisation die “Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungs-
armee“ (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe
der MKP als “Volksbefreiungsarmee“ (HKo). Als weitere Abspaltung
entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninistische Kom-
munistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von
vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die die Ein-
heit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung anzustre-
ben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommunis-
tischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist des-
halb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der
TKP-ML (TIKKO) auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen
Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen.
5.4 Die Vorinstanz qualifizierte die TKP-ML (TIKKO) als terroristische
respektive terroristisch operierende Organisation und führte weiter
aus, dass bereits die blosse Mitgliedschaft bei dieser Organisation als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei
und zwingend zur Asylunwürdigkeit führe. Eine einzelfallbezogene Prü-
fung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers sei unter diesen Umstän-
den nicht notwendig.
5.4.1 Was den Begriff "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG betrifft,
wird auf die Erwägung4.2 verwiesen (s. vorstehend). Die Mitgliedschaft
bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist
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demnach grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10 StGB zu beur-
teilen, ohne dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. Die frühere
Beschwerdeinstanz (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) hat sich mit dieser Prob-
lematik eingehend befasst und kam zum Schluss, dass man dem Cha-
rakter einer Organisation (im konkreten Fall der PKK) nicht gerecht
würde, wenn man diese bloss als verwerflich qualifizierte, ohne auch
den individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Diese Einschätzung trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
auch auf die TKP-ML (TIKKO) zu (vgl. dazu Rubrik 5.3.). In derselben
Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Okto-
ber 2007 zur MLKP geäussert (vgl. D-5568/2006). So wird die MLKP
vom Bundesamt für Polizei nicht generell als terroristisch operierende
oder als terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in
der Schweiz verboten; mithin ist sie wie die TKP-ML (TIKKO) grund-
sätzlich bei den extremistischen Bewegungen einzuordnen, welche mit
den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind. Zu dieser Ein-
schätzung kommt auch Deutschland, wo im Dezember 2007 mutmass-
liche Mitglieder der TKP-ML verhaftet worden sind. Gegen sie wird we-
gen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer allenfalls ausländischen
terroristischen Vereinigung ermittelt. Bis dato sind keine entsprechen-
den Anklagen, geschweige denn Verurteilungen bekannt geworden.
Letzte vergleichbare Anklagen in Deutschland datieren von 1999, und
sämtliche damalige Verfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in
einer allfälligen kriminellen Vereinigung sind eingestellt worden (vgl.
Bericht des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 4. Februar
2008).
Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, beim bewaffneten Flügel
der Partizan je tätig gewesen zu sein. Entsprechende Vorwürfe seitens
der türkischen Behörden sind weder den eingereichten Dokumenten
der Staatsanwaltschaft Instanbul noch jenen des Staatssicherheitsge-
richts zu entnehmen. Im Hinblick auf die Einschätzungen der für den
schweizerischen (und den deutschen) Staatsschutz zuständigen Be-
hörden sowie unter Berücksichtigung der Abstufung eines allfälligen
Engagements erweist sich die pauschale Qualifizierung der TKP-ML
(TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch ope-
rierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mangels entspre-
chender Hinweise nicht als sachgerecht.
5.4.2 Hieraus ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML (TIKKO) nicht schon
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per se als klar verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
betrachten ist und somit nicht ohne die eingehende Prüfung und Ein-
schätzung der persönlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
TKP-ML (TIKKO) zum Asylausschluss zu führen vermag.
5.5 Auch die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf eine Mitglied-
schaft oder einen Tatbeitrag zu Gunsten der TKP-ML (TIKKO) kann
nicht geteilt werden.
5.5.1 Massgebend und unverzichtbar für eine Beurteilung, ob der Be-
schwerdeführer von der Asylgewährung gestützt auf Art. 53 AsylG
ausgeschlossen werden muss oder ob ihm Asyl gewährt werden kann,
ist die Feststellung und die Bewertung des überwiegend wahrscheinli-
chen individuellen Tatbeitrages.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf seiner Anhörungen und in
den eingereichten Beweismitteln nie aktenkundig gemacht, bei der
TKP-ML (TIKKO) respektive einer kommunistischen Nachfolgeorgani-
sation in irgendeiner Form mitgemacht oder diese unterstützt zu ha-
ben.
5.5.3 Mit der Vorinstanz ist zwar bei einer ersten Sichtweise überein-
zustimmen, dass sich aus den Akten allenfalls Anhaltspunkte ergeben
könnten, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer sein po-
litisches Engagement für die Partizan respektive für eine deren Gueril-
la-Gruppen der TKP-ML (TIKKO) nicht offenlegen möchte. So weisen
die angegebene hohe Anzahl von rund zwanzig Verhaftungen in den
Jahren 1997 bis 2002 und der - auf eine mangelhafte Übersetzung
zurückgeführte - nicht wegzudiskutierende Widerspruch in den vorge-
brachten Asylgründen zur Konfrontation mit seinem Beschuldiger (vgl.
A 10 S. 7 F. 40 und S. 9 f. F. 61 f.) darauf hin, dass sich der Verdacht
der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, für eine illega-
le oppositionelle Organisation tätig zu sein, während Jahren gehalten
haben könnte. Trotz der von ihm dargelegten Übergriffe und Schikanen
(jahrelange Behelligungen und zahlreiche Festnahmen sowie Folter)
hat sich der Beschwerdeführer nach jeder Entlassung aus der Unter-
suchungshaft oder einer Anhaltung weiterhin in seinem Heimatland
aufgehalten und somit stets neu der Gefahr ausgesetzt. Ein politisches
Engagement in der geltend gemachten zeitlichen Ausdehnung, die
wiederholten Behelligungen durch Sicherheitskräfte und der weitere
langjährige Verbleib im Heimatland trotz erheblicher Gefahr erneuter
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Festnahmen mit ungewissem Ausgang könnten Hinweise auf eine
nicht zu unterschätzende kämpferische und politische Motivation oder
auf entsprechende Aktivitäten des Beschwerdeführers sein. Auch die
mit dem Bruder geführte (...), die vornehmlich von Demokraten be-
sucht worden sei, und die regelmässige Teilnahme an Anlässen des
Menschenrechtsvereins (IHD) sowie die Aktivitäten für die Zeitschrift
(...), (...) und das Kulturzentrum (...) dürften wohl nicht ohne eine
politische (oppositionelle) Einstellung zustande gekommen sein.
Gleichzeitig geht aus den Akten der Ehefrau hervor, dass der Bruder
des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei der TKP-ML (TIKKO)
vom DGM Istanbul zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei, die zwischenzeitlich und vorübergehend zu Gunsten einer
einmaligen provisorischen Haftverwahrung aufgeschoben worden sei,
weil dieser durch einen Hungerstreik die eigene Gesundheit
geschädigt habe (vgl. B3 S. 3); der Schwager sei offenbar mittlerweile
untergetaucht. Eine in politischer Hinsicht wenig motivierte Person
hätte ein solches Durchhaltevermögen wohl nicht. Trotzdem kann
daraus und aus weiteren Indizien in den Sachvorträgen der Be-
schwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein
Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, das den Grad
einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG erreicht.
Das Bundesamt will dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel und der Protokolle eine tatsächliche Gewaltbereit-
schaft nachweisen respektive als überwiegend wahrscheinlich erschei-
nen lassen, doch überzeugen seine diesbezüglichen Ausführungen
nicht. Zwar geht es davon aus, dass die eingereichten Beweismittel
der türkischen Ermittlungsbehörden echt sind. Aber das Vorliegen au-
thentischer Akten einer türkischen Staatsanwaltschaft und Gerichtsbe-
hörde, mithin die Beschuldigung der Mitgliedschaft bei der TKP-ML
(TIKKO) respektive einer anderen kommunistischen Bewegung oder
eines von der türkischen Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Tatbeitrags
an einer Aktion dieser Parteien kommt allein keiner verwerflichen
Handlung nach Art. 53 AsylG gleich (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 21
E. 5.b). Sie reicht auch nicht aus, eine Art Sympathisantenschaft zur
TKP-ML (TIKKO) als überwiegend wahrscheinlich darzulegen, ge-
schweige denn einen persönlichen Tatbeitrag in Form einer Mittäter-
oder Gehilfenschaft an einem terroristischen Attentat der vorgenann-
ten Organisation nachzuweisen.
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Aus der Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des
DGM Istanbul vom (...) 2003 geht zwar hervor, dass der Be-
schwerdeführer beim versuchten Anschlag von 2002 einen erheblichen
Tatbeitrag geleistet haben soll. So soll er die drei Täter mit dem
Sprengsatz im Auto zum Tatort transportiert haben (A 16). Aber ge-
mäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vor der 6. Kammer des DGM
Istanbul hat die Person, die den Beschwerdeführer schwer belastet
hat, seine Aussagen unter Misshandlungen gemacht und sie im Ge-
richtsverfahren widerrufen (vgl. A 18 und act. 51). Trotz dieser Sach-
lage setzten Staatsanwaltschaft und DGM Istanbul ihr Verfahren gegen
den Beschwerdeführer fort. Somit sind erhebliche Hinweise auf ein zu-
mindest zweifelhaftes Verfahren vor dem DGM aktenkundig, weshalb
der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei Mitglied der TKP-ML (TIKKO)
und Mittäter beim versuchten Anschlag vom (...) 2002 gewesen, mit
grösster Zurückhaltung zu qualifizieren ist. Die Auffassung des
Beschwerdeführers, er sei - aus politischen Gründen - zu Unrecht an-
geklagt worden, ist nicht rundweg abwegig. Im Übrigen stellt auch das
BFM die politische Komponente des besagten Verfahrens nicht in Ab-
rede. Vorliegend kommt hinzu, dass sich eine anwaltliche Notiz zu den
Umständen des hängigen Verfahrens vor dem DGM Istanbul bei den
Akten befindet, die überwiegend für die Glaubhaftigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers spricht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt insgesamt zum Schluss, dass
vorliegend keine hinreichenden Hinweise auf verwerfliche Handlungen
im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer war ge-
mäss nicht zu widerlegenden und in Zweifel zu ziehenden Angaben
nie unmittelbar oder mittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt.
5.6 Der Beschwerdeführer hat somit zu Recht bemängelt, die Vorin-
stanz habe ihre Einschätzung bezüglich der verwerflichen Handlungen
auf nicht haltbaren Indizien aufgebaut. Die angefochtene Verfügung er-
weist sich insoweit als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG). Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen der
Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern
dass ihm mangels hinreichender Indizien für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes in der Schweiz auch Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
AsylG). In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers ist die
angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2004 in den Dispositivziffern
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2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Zu klären verbleibt, ob die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen
Asylvorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und
einer Asylgewährung zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 AsylV).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet,
wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar
bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchen-
de Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 bis 7.3, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der ARK ent-
wickelten Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien
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gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt wer-
den, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis
vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass je-
mand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organi-
sationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h und
Nr. 17 E. 3c; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6).
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe immer in Istanbul ge-
lebt, wo sie nach ihrem Schulabschluss ein Fernstudium in (...)
absolviert und bei ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer als (...) ge-
arbeitet habe. Am (...) 2003 habe das DGM Istanbul ihren Mann zu
Hause suchen lassen. Die Gründe hierfür seien aktenkundig. Nach
ihren Angaben in den Befragungen sei sie nach der Ausreise ihres
Mannes Ziel gezielter physischer und psychischer Gewalt (Festhalten
in Polizeifahrzeugen mit Behelligungen und Drohungen, vgl. B3 S. 2)
gewesen. Die polizeilichen Übergriffe, denen sie sich in Istanbul bei
den Schwiegereltern öfters zu erwehren gehabt habe, hätten nach
ihrer Darstellung aus Beschattungen, Beschimpfungen, Demütigungen
und anderweitigem psychischen Terror, beispielsweise Telefonterror,
bestanden (vgl. B3 S.4). Insbesondere sei sie auch wegen ihres
Schwagers behelligt worden. Sie habe wegen der psychischen
Belastung ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Der Vorhalt des
Bundesamtes bezüglich ihres weiteren Verbleibens in der Türkei - trotz
Razzien und Hausdurchsuchungen - sei erklärbar. So sei bereits am
16. März 2004 mit der Schweizer Vertretung ein erster Kontakt ge-
knüpft worden, doch habe der dringliche Entscheid in Sachen bean-
tragte Einreisebewilligung auf sich warten lassen. Als der ständige
psychische Druck für sie unerträglich geworden sei, sei sie ohne Er-
laubnis in die Schweiz eingereist. Auch nach dem Botschaftsbesuch im
März 2004 sei ihr gedroht worden. Man habe sich anonym per Telefon
danach erkundigt, was sie auf der Schweizer Vertretung gesucht habe,
und gleichzeitig habe man gedroht, "man werde es ihr zeigen". Weiter
sei nachgewiesen, dass nach ihrem Ehemann und dem Schwager ge-
fahndet werde. Ein Umzug in einen anderen Landesteil hätte ihre Re-
flexverfolgungslage kaum mindern können, da landesweit nach den
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beiden gesucht worden sei und sie selber bereits in einer Stadt gelebt
habe, wo man eigentlich davon hätte ausgehen können, dort unent-
deckt leben zu können. Der Asylrelevanz der Reflexverfolgung tue es
schliesslich keinen Abbruch, dass ihr Mann wegen gewisser Handlun-
gen erstinstanzlich (noch nicht rechtskräftig) vom Asyl ausgeschlossen
worden sei. Sie jedenfalls erfülle aus eigenen Gründen die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
Bezüglich der weiteren Protokollangaben, der eingereichten Beweis-
mittel und der ergänzenden Argumentation des Bundesamtes kann auf
den vorstehenden Sachverhalt verwiesen werden.
6.4 Ohne die Tragweite der geltend gemachten Beschimpfungen, Kon-
trollen und anderweitigen Demütigungen zu verkennen, sind darin
gleichwohl keine Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerde-
führerin objektiv einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt haben können (vgl. auch dazu EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.3.1). Sie mag diese zwar subjektiv so erlebt haben,
aber ihre Aussagen enthalten nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts verschiedene Ungereimtheiten beziehungsweise schilderte
sie Umstände, die darauf schliessen lassen, dass die Voraussetzun-
gen für Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
nicht erfüllt sind.
6.4.1 So hat sie sich offenbar im (...) 2003 persönlich und auf legale
Art und Weise einen Reisepass beschaffen können.
6.4.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin nie auf einen Polizeipos-
ten mitgenommen, mit Ausnahme einer einzigen "Mitnahme" und einer
Drohung im (...) 2003. Seither ereignete sich offenbar kein Vorkommnis
der erwähnten Art mehr, obwohl ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt gewesen sei. Im Gegensatz dazu wurde offenbar die
Schwester des Beschwerdeführers von der Polizei mitgenommen (vgl.
B 3 S. 3).
6.4.3 Auch sind die angebliche Häufigkeit (die Anzahl der Razzien und
Durchsuchungen seien für sie nicht mehr zählbar gewesen) sowie
Hartnäckigkeit und die geltend gemachten Präsenzzeiten der Polizei
vom Personal- und Zeitaufwand her unrealistisch. In diesem Kontext
machte sie zudem geltend, von den Erlebnissen ihrer engsten Ver-
wandtschaft nichts mitgeteilt zu haben (vgl. B3 S. 5). Dies ist kaum
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glaubhaft, da alle Verwandten - namentlich auch ihre Mutter - damit
hätten rechnen müssen, ins Kalkül der Polizei bei ihrer Fahndung nach
dem Schwager gezogen zu werden, falls auch die Beschwerdeführerin
im Zentrum einer Überwachung gestanden wäre.
6.4.4 Weiter ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin nicht mit den Feststellungen der Botschaft vereinbar sind. Wäh-
rend die Botschaft festhielt, der Beschwerdeführer sei seit Mitte 2003
nicht mehr gesucht worden (sondern dessen Bruder bis zur Ausreise
im Jahr 2004), sagte die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung
aus, wegen des Ehemanns hätten am Wohnort immer wieder Razzien
stattgefunden.
6.4.5 Aufschlussreich ist auch ihr Verhalten als angeblich Verfolgte.
So reagierte sie nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Beschwer-
deführers in der Schweiz seit Mitte 2003 (vgl. B 25 S. 5) - nach einem
vorgängigen Visumsgesuch - mit der Asylgesuchstellung erst im (...)
2004 und wartete mit der Ausreise bis (...) 2004 zu. Mithin liess sie
sich mit der Ausreise rund eineinhalb Jahre Zeit. Dieses Zuwarten ist
umso weniger nachvollziehbar, als sich die Suche nach dem Schwager
nach Ausstellung des Haftbefehls im (...) 2004 und damit die Razzien
bei den Schwiegereltern intensiviert haben sollen.
6.4.6 Ferner liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführerin wegen ihres Schwagers bei einer innerstaatli-
chen Wohnortverlegung - weg vom Wohnort ihrer Schwiegereltern - im
heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem uner-
träglichen psychischen Druck (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) bewir-
kenden Massnahmen oder gar mit einer Gefährdung ihres Lebens, der
körperlichen Integrität oder der Freiheit rechnen müsste. Für das Feh-
len eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht insbesondere der Um-
stand, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin ein einzi-
ges Mal und nur vorübergehend angehalten haben, nachdem ihr Ehe-
mann die Türkei verlassen hatte.
6.5 Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren eigenen Asyl-
vorbringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition
von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. Bei diesem Ausgang der Prüfung
kann darauf verzichtet werden, auf die Argumentation des BFM in sei-
ner Verfügung vom 24. Februar 2005 zur angeblichen Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen näher einzugehen.
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6.6 Mangels dagegen sprechender Umstände ist der Beschwerdefüh-
rerin als Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Grundlage von
Art. 51 Abs. 1 AsylG die von ihm abgeleitete (derivative) Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und ebenfalls Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren, nachdem auch bei ihr keine Ausschlussgründe erkennbar sind.
7.
Bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Beschwerdeverfahren sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege respektive Erlass der Verfahrenskosten ist somit gegen-
standslos geworden (Dispositivziffern 3 der Zwischenverfügungen vom
22. April 2004 und 19. April 2005).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertre-
ter haben eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 3776.20.--
(davon Auslagen Fr. 59.90) zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (MwSt)
eingereicht.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer datieren vom 22. März 2004
und 29. März 2005. Da nur notwendige und verhältnismässig hohe Auf-
wände zu entschädigen sind, die unmittelbar mit den beiden Be-
schwerdeverfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht
zusammenhängen, ist die eingereichte Honorarnote, die noch andere
Aufwendungen beinhaltet, von Amtes wegen zu kürzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Nicht zu entschädigen sind die Positionen vom
15.3.04, 16.3.04, 17.3.04, 22.3.04, 20.4.04, 21.4.04, 22.4.04 und
26.4.04, mithin im Wesentlichen Ausgaben und Honorare im Zusam-
menhang mit der Asylgesuchstellung im Ausland (erstinstanzliches
Verfahren), was eine Kürzung von Fr. 750.-- (zuzüglich MWST) aus-
macht. In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist demnach eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2759.60 zuzüglich 7,6% MwSt, mithin Fr. 2969.-- (inkl. MwSt und
Auslagen) auszurichten.
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E-3602/2006
E-4282/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 19. Februar 2004 und 24. Febru-
ar 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführern Asyl zu gewähren, wobei der Beschwerdeführer ori-
ginär (Art. 3 AsylG) und die Beschwerdeführerin derivativ die Flücht-
lingseigenschaft (Art. 51 AsylG) erfüllen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das vereinigte
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Gesamtbetrag von
Fr. 2969.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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