Abtei lung V
E-3603/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt , (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. März 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3603/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz
Tunceli, mit letztem Wohnsitz in C._______, reiste am 3. Juni 2003 aus
seiner Heimat in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2003 ein Asylgesuch
stellte. Er wurde am 13. Juni 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen
summarisch befragt und am 8. Juli 2003 im Kanton (...), dem er für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen
angehört. Am 8. Januar 2004 führte das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen an, er habe 1993 zusammen mit anderen in C._______
die Gewerkschaft "Deri-is" aktiviert und sei seit 1994 Mitglied und
Verantwortlicher der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische
Partei) in C._______ gewesen. Er sei zuständig für die Organisation
von Kundgebungen und für die Mitgliederwerbung sowie
Ansprechsperson für die Rechte der Frauen, der Arbeiter und der
Studenten gewesen. 1996 seien drei seiner Geschwister in
Untersuchungshaft gekommen, worauf er, weil er auch gesucht
worden sei, untergetaucht sei. Bei einer Kontrolle in einem Bus, im
März 1999, sei er jedoch verhaftet worden und über vier Jahre
inhaftiert geblieben. Am (...) sei er von der dritten Kammer des DGM
(Devlet Güvenlik Mahkemesi) Istanbul wegen Mitgliedschaft bei der
MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt, gleichentags aber
freigelassen worden, da er einen Teil der Strafe bereits verbüsst hatte.
Nach seiner Freilassung habe er sich nicht sicher gefühlt, da in der
Zeitung der MLKP im Jahr 1996 ein Bericht veröffentlicht worden sei,
in welchem zwei Personen als Spitzel der Regierung entlarvt worden
seien. Einer dieser beiden sei 1997 im Gefängnis von Mitgliedern der
MLKP ermordet worden. Er sei, da er zum Zeitpunkt des Erscheinens
des Artikels Verantwortlicher in C._______ gewesen sei, von Kollegen
des Ermordeten dafür verantwortlich gemacht und bedroht worden.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer diverse Beweismittel ein:
- Primarschuldiplom vom 16. Mai 1986
- Nüfüs Nr. (...)
- Kopie der Zeitung "Atilim" vom 31. Mai 1997, samt Übersetzung
Seite 2
E-3603/2006
- Haftbefehl, vom 16. März 1999, samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...)
- Kopie der Berufung der Staatsanwaltschaft ans Kassationsgericht
Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie des Urteils des Kassationsgerichts Istanbul vom (...), samt
Übersetzung
B.
Im Verlaufe des Verfahrens zog die Vorinstanz Kopien aus den Akten
des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]),
bei. Es sind dies:
- Kopie der Anklage ans DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie der Entscheidung über die Haftverlängerung vom (...), samt
Übersetzung
- Kopie des Urteils des DGM Istanbul vom (...), samt Übersetzung
- Kopie eines Schreibens des Anwalts (...) über den Prozessstand,
samt Übersetzung.
C.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 22. März 2004 ab, sprach ihm jedoch die Flüchtlingseigen-
schaft zu, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit
auf und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der MLKP stelle einen Asylausschlussgrund nach
Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters am 19. April 2004 Beschwerde, focht jedoch lediglich
den Ausschluss vom Asyl nach Art. 53 AsylG an und beantragte die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Rechtsverbei-
ständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 stellte die Inst-
ruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission fest, die
Ziffer 1 der Verfügung des BFM vom 22. März 2004 und damit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen, gewährte dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
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E-3603/2006
und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Frei als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Ein-
schätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 21. Juni 2004 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers replikweise an den Beschwerdeausführungen fest und bean-
tragte die Gutheissung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 respektive 17. August 2005 ge-
langte die Instruktionsrichterin der ARK an den Dienst für Analyse und
Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) und ersuchte
um Auskunft über die MLKP sowie darüber, ob der Beschwerdeführer
weiterhin nicht nachteilig verzeichnet sei. Mit Schreiben vom 7.
September 2005 informierte der DAP über die MLKP und bestätigte,
dass der Dienst bezüglich des Beschwerdeführers über keine neuen
Erkenntnisse verfüge.
H.
Am 22. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis
7 der Verfügung vom 22. März 2004 beantragt wird, ist vorliegend
einzig der Asylausschluss nach Art. 53 AsylG Prozessgegenstand. Die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei vom DGM
Istanbul am (...) wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Organisation
MLKP zu zwölfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden und gebe
selber zu, Mitglied und Verantwortlicher der MLKP in seiner Region
gewesen zu sein. Die MLKP werde in verschiedensten deutschen
Staatsschutzberichten als in der Türkei verbotene, terroristisch operie-
rende Organisation beschrieben, die das Ziel habe, den türkischen
Staat gewaltsam zu zerschlagen und eine kommunistische Diktatur
einzurichten. Sie sei in Deutschland und in anderen Ländern mit Ge-
waltaktionen aktiv. In Deutschland seien zwar seit längerer Zeit keine
gewalttätigen Aktionen der MLKP mehr bekannt geworden, doch habe
die MLKP noch im August 1996 in Duisburg vermeintliche "Abweichler"
erschossen. Die MLKP figuriere zwar nicht auf den Terrorlisten der
USA und der EU, was jedoch darauf zurückzuführen sei, dass sie in
den letzten Jahren nicht mehr sehr aktiv gewesen sei. Noch 1996 sei
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die MLKP in der Türkei, gemessen an den von ihr verursachten Todes-
opfern, an dritter Stelle der subversiven, marxistisch-leninistischen Or-
ganisationen gestanden, und im Juni 1998 habe die MLKP den Kas-
sier des Menschenrechtsvereins IHD von Bursa ermordet. Die MLKP
sei daher als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen. Ge-
mäss Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) sei
die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine
als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten, wes-
halb sich eine einzelfallbezogene Prüfung des individuellen Tatbeitrags
erübrige.
Auch die mehrmalige Teilnahme des Beschwerdeführers an Hunger-
streiks im Gefängnis sei ein starkes Indiz seiner Verbundenheit mit der
Terrororganisation MLKP. Die Bereitschaft, für die Ziele seiner Or-
ganisation schwere Schäden seiner Gesundheit zu riskieren, setze
eine starke Überzeugung voraus, wie sie nur aktive Unterstützer einer
solchen Organisation aufbringen würden, und sie lasse sich nicht mit
einfacher Sympathie erklären.
Die geforderte Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses sei gege-
ben, da bezüglich des Beitritts zur Terrororganisation MLKP – auch
wenn dem Beschwerdeführer politische Motive zugebilligt werden
müssten – keine Zwangslage bestanden habe und auch kein Rechtfer-
tigungsgrund vorhanden sei. Für den Beschwerdeführer spreche allen-
falls, dass aufgrund der langen Haft, der erlittenen Folter und der ge-
schädigten Gesundheit ein Asylausschluss nicht mehr angemessen
sei, und dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme keine Ge-
fahr mehr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Dem
sei jedoch entgegenzuhalten, dass er seine Mitgliedschaft nie bestrit-
ten und sich während der Haft an mehreren Hungerstreiks beteiligt
habe, was darauf schliessen lasse, dass er weiterhin die Zielsetzung
seiner Organisation teile und entschlossen sei, sich für die MLKP
einzusetzen. Eine Abkehr von den radikalen Zielen der MLKP könne
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausge-
führt, ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers in der MLKP könne gemäss geltender und von der
Vorinstanz zitierter Rechtsprechung eben gerade nicht angenommen
werden. Vielmehr müsse in jedem Fall der individuelle Tatbeitrag be-
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trachtet werden. Zudem könnten aus dem Umstand, dass die MLKP in
Deutschland als gewaltbereite beziehungsweise terroristische Organi-
sation auf die Beobachtungsliste gesetzt worden sei, keine verlässli-
chen Schlüsse für die Schweiz gezogen werden. Bezeichnenderweise
habe die Vorinstanz auch keine Schweizer Quellen zitiert. Die von der
Vorinstanz angeführten gewalttätigen Aktionen der MLKP in Deutsch-
land und anderswo seien einerseits dürftige und nicht belegte Behaup-
tungen und müssten zudem zweifelsfrei in einen Bezug zum Be-
schwerdeführer gestellt werden, um ihm angelastet werden zu können.
Der Beschwerdeführer habe sich zudem bis im Juni 2003 in der Türkei
befunden, weshalb es auch sehr fraglich erscheine, ihm Aktionen der
MLKP in Deutschland anzulasten, welche 1996 stattgefunden haben
sollen.
Hinsichtlich der Tätigkeit für die MLKP wird in der Beschwerde ausge-
führt, dass sich der Beschwerdeführer nie an gewalttätigen Aktionen
beteiligt habe, sondern auch in seiner Funktion als Verantwortlicher in
der Stadt C._______ praktisch ausschliesslich politisch und
propagandistisch tätig gewesen sei. Nach der Festnahme seiner
Geschwister im Jahr 1996 habe er in Istanbul untertauchen müssen,
habe sich von der Partei distanziert und nur noch sporadisch an
Demonstrationen teilgenommen. In seiner Haftzeit von 1999 bis 2003
habe er sich an Hungerstreiks, jedoch nicht an Todesfasten beteiligt.
Was die Verhältnismässigkeit eines Asylauschlusses angehe, so sei
nicht ersichtlich, was der Staat beziehungsweise die Asylbehörden
daraus gewinnen könnten: der Beschwerdeführer sei mit siebzehn
Jahren Mitglied der MLKP geworden und habe sich nie gewalttätig be-
teiligt. Bereits drei Jahre später habe sich seine Aktivität erheblich
reduziert. Ein Ausschluss aus dem Asyl erscheine schon deshalb un-
verhältnismässig. Zudem sei er im Alter von 22 Jahren wegen Mitglied-
schaft bei der MLKP und nicht wegen terroristischer oder gewalttätiger
Aktionen festgenommen, gefoltert und für vier Jahre inhaftiert gewor-
den. Auch deshalb sei ein Asylausschluss unverhältnismässig.
4.3 Auf Vernehmlassungsstufe entgegnete die Vorinstanz den Be-
schwerdevorbringen mit der Argumentation, dass die MLKP unter an-
derem zum Ziel habe, gewaltsam Änderungen in der Türkei herbeizu-
führen, weshalb der Beschwerdeführer, welcher 1994 eine Führungs-
funktion innegehabt habe, bezüglich der angeführten Ereignisse von
1996/1998 als Mitverantwortlicher gelte.
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Demgegenüber beantragte der Rechtsvertreter replikweise die
Gutheissung der Beschwerde und hielt erneut fest, dass die Vorinstanz
sich mit dem Leiturteil EMARK 2002 Nr. 9 kaum auseinandergesetzt
habe, da nicht die blosse Mitgliedschaft, sondern nur der individuelle
Tatbeitrag für einen Asylausschluss massgebend sein könne.
Ebensowenig komme es darauf an, ob der Beschwerdeführer
gewalttätige Ansichten anderer Mitglieder seiner Organisation teile,
solange er sie nicht in Taten umgesetzt habe, was er eben gerade
nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner
Führungsfunktion in C._______ nie Gewalt angewendet. Die
entsprechenden Aussagen seiner inhaftierten Gesinnungsgenossen
seien von der Polizei unter Folter erpresst worden, weshalb er auch
vom DGM Istanbul von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen
worden sei.
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge-
währt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden.
In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E.5-7 S. 173 ff., EMARK 2002
Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006 vom 7. Mai
2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008)
fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im
Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach
dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders
als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung
des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die ver-
werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
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Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S 79 f.).
5.2 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln
zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecheri-
schen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB).
Unter den Begriff der kriminellen Organsation, wie sie in Art. 260ter
StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben
den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terro-
ristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen ge-
zählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppo-
sitionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemes-
senen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer
Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes
führen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Würde man also die MLKP als terroristische und damit als krimi-
nelle Organisation definieren, so wäre ein Mitgliedschaft in derselben
eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit ange-
sichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine
verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53
AsylG führen würde. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig angeführt
hat, genügt gemäss geltender Rechtsprechung die blosse Mitglied-
schaft in einer terroristischen Organisation für sich alleine, um die
Asylunwürdigkeit zu begründen. Ein individueller Tatbeitrag müsste so-
dann nicht mehr geprüft werden (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c).
Die Vorinstanz verkennt jedoch – und dies wird in der Beschwerde zu
Recht gerügt –, dass im zitierten Urteil differenziert aufgezeigt wurde,
dass die Qualifizierung der (in diesem Urteil relevanten Organisation)
PKK als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn
sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und
ausserhalb der Türkei verantwortlich sei), ebenso zu kurz greifen
würde, wie wenn sie als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist in
beiderlei Hinsicht von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu
nehmen, und die blosse Mitgliedschaft bei der PKK genügt für einen
Asylausschluss nicht. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag so-
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wie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden,
dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose
Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher
Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch
zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt
( EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.).
5.4 Wird die PKK nicht pauschal als terroristische Organisation be-
trachtet, so muss dies für die MLKP umso mehr gelten, ist Letztere
doch, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll, um einiges weniger für
terroristische Operationen verantwortlich als die PKK.
5.4.1 Im Jahr 1972 wurde die TKP/ML (Türkiye Kömunist Partisi/
Marksist-Leninist) als Nachfolgeorganisation der TKP (Kommunis-
tische Partei der Türkei) und der TIIKP (Revolutionäre Arbeiter- und
Bauernpartei der Türkei) gegründet. Die TKP/ML ist eine in der Türkei
verbotene linksradikale Partei, welche aber heute nicht mehr unter die-
sem Namen existiert, denn in den 90er Jahren gab es verschiedene
Spaltungen und Neuformierungen dieser Gruppe: Der militante Flügel
spaltete sich 1994 als TKP/ML-TIKKO ab und nennt sich heute
MKP/HKO (Maoistische Kommunistische Partei/Volksbe-
freiungsarmee). Der gemässigte Flügel, die TKP/ML-Hareketi ver-
schmolz mit anderen linksextremen Bewegungen zur heutigen MLKP,
welche am 10. September 1994 in der Türkei gegründet wurde. Sie
veröffentlichte mehrere Zeitschriften, so die wöchentlich erscheinende
Ya amda At l mş ı ı (Der Vorstoss im Leben) und die zweimonatliche Par-
tinin Sesi (Stimme der Partei). Ziel der Partei ist eine kommunistische
Türkei und ein Kampf gegen die aus ihrer Sicht imperialistischen Kräf-
te der Türkei.
5.4.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführte, ist die MLKP weder auf der
Liste der Terrororganisationen der EU (vgl. Official Journal of the Euro-
pean Union, Council Common Position 2009/468/CFSP of 15 June
2009) noch auf derjenigen der USA (vgl. US Departement of State,
Country Reports on Terrorism, Chapter 6, Terrorist Organizations,
30. April 2009, , be-
sucht am 11. August 2009) aufgeführt. Auch wird sie im Bericht über
türkische linksextremistische Organisationen des deutschen Bundes-
amtes für Verfassungsschutz – trotz der Bekennung zu zahlreichen
Anschlägen auf Sicherheitskräfte, die Armee und Büros türkischer
Parteien in der Türkei – weder als terroristisch operierende Organisati-
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on bezeichnet noch unter dem Titel "Terroristische Bestrebungen" er-
wähnt. Vielmehr wird sie ebenda bei den extremistischen Bestrebun-
gen, welche mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind,
eingeordnet (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Bericht über
türkische linksextremistische Organisationen, Juli 2007, S. 12 ff.). Dem
erwähnten Bericht kann auch nicht entnommen werden, dass die
MLKP in Deutschland verboten oder in den letzten zehn Jahren in
Deutschland für Anschläge verantwortlich gemacht worden wäre. Ihre
Aktivitäten in Deutschland beschränkten sich in diesem Zeitraum auf
gewaltfreie Agitation und Propaganda. Im schweizerischen Staats-
schutzbericht des Jahres 2006 werden die Aktivisten der MLKP als
eine in der Schweiz besonnen agierende Gruppe, welche sich auf
Treffen in frei zugänglichen Lokalen und auf das Sammeln von Unter-
schriften gegen das neue türkische Antiterrorgesetz beschränke, be-
zeichnet. Obwohl dem Bericht auch entnommen werden kann, dass im
September 2006 in der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von
Aktivisten der MLKP Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden
worden seien, wird die MLKP vom Bundesamt für Polizei nicht als
terroristisch operierende oder als terroristische Organisation
betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten. In den
Staatsschutzberichten zur inneren Sicherheit der Schweiz der Jahre
2007 und 2008 wird die MLKP gar nicht erwähnt (Bundesamt für
Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007, S. 35 f.;
Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2007, Juli 2008; Bericht innere
Sicherheit der Schweiz 2008, Mai 2009; vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007).
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz kann die MLKP nicht als
eine terroristische und damit als eine kriminelle Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB betrachtet werden. Ein Asylausschluss alleine
aufgrund der Mitgliedschaft ist demnach nicht gerechtfertigt.
5.5 Nachdem eine verwerfliche Handlung alleine durch die Mitglied-
schaft bei der MLKP zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer grundsätzlich und/oder im Rahmen seiner Tätigkeit für
die MLKP überhaupt eine verwerfliche Handlung begangen hat, wel-
che zu einer Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG führen würde. Wie
vorstehend unter 5.3 ausgeführt und in der Beschwerde zu Recht
moniert, müsste sodann der individuelle Tatbeitrag – also die Schwere
der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters
sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe –
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ermittelt werden, um festzustellen, ob ein Asylausschlussgrund
gegeben ist oder nicht. Eine Verantwortung des Beschwerdeführers für
Taten, an welchen er keinerlei Beitrag geleistet hat (wie die von der
Vorinstanz angeführten Taten 1996 in Duisburg und 1998 in der
Türkei), kommt demnach, wie in der Beschwerde richtigerweise
angeführt, zum Vornherein nicht in Betracht.
5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die MLKP nicht in
Zweifel gezogen hat, und dies zu Recht. Der Beschwerdeführer hat
auch nach Auffassung des Gerichts gesamthaft ausführlich und wider-
spruchslos über seine Tätigkeiten für die MLKP erzählt (A1 S. 8 ff. A15
S. 6, 16 ff., A27 S.8), weshalb von folgendem Sachverhalt auszugehen
ist:
1993 aktivierte der Beschwerdeführer, zusammen mit anderen Sympa-
thisanten der MLKP, die Gewerkschaft "Deri-is" in C._______.
Zwischen Ende 1994 und Ende Juli 1996 war der Beschwerdeführer
Organisationsleiter der MLKP in der Kleinstadt C._______. Er hatte die
Aufgabe, die Menschen für die Gewerkschaft zu gewinnen, die
Jugendlichen wie auch die Frauen über die gewerkschaftlichen
Aktivitäten aufzuklären und so politisch interessierte und engagierte
Menschen für die Partei zu gewinnen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten
klebte er Plakate und verteilte Zeitungen. Er führte unerlaubte
Demonstrationen der Gewerkschaft durch und verteilte Flugblätter (A1
S. 11, A15 S. 19 ff.). Auch organisierte er Ausflüge und
Veranstaltungen und hielt Seminare. Er gründete mit anderen den
Verein (...), welcher zum Zweck hatte, für die MLKP aktive Propaganda
zu machen (A1 S. 9, A15 S. 19). Der Beschwerdeführer überwachte
auch das Ausflugskomitee, welches für die Organisation von Ausflügen
und dabei beispielsweise für das Engagieren von Tanz- und
Musikgruppen zuständig war (A15 S. 20). Er hielt im Rahmen seiner
Tätigkeit politische Reden und organisiert die Verteilung der Zeit-
schriften "Atilim", "Özgür Genclik" und "Dayanisma".
Die vom Beschwerdeführer für die MLKP durchgeführten Tätigkeiten
bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen
politischen Meinungsäusserungen; sie beinhalten keine gewalttätigen
Aktionen und stellen keine verwerfliche Handlungen im asylrechtlichen
Sinne dar.
Seite 12
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5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Urteil vom (...) einzig wegen
Mitgliedschaft in der MLKP verurteilt; hinsichtlich des Vorwurfs des
"Herstellens und Werfens von Molotowcocktails" wurde er mangels
Beweisen freigesprochen (vgl. das Urteilsdispositiv betreffend den
Beschwerdeführer im Urteil des DGM Istanbul vom [...]). Die Frage, ob,
und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine allfällige
Verurteilung durch das DGM Istanbul wegen einer verwerflichen
Handlung zur Begründung einer Asylunwürdigkeit durch die Schweizer
Asylbehörden übernommen werden könnte, kann folglich offen
bleiben.
5.5.3 Wie in der Beschwerde weiter zu Recht ausgeführt, kann es
auch nicht angehen, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Hun-
gerstreiks während seiner Haft (A27 S. 8) als Indiz für eine Asylun-
würdigkeit anzuführen. Wenn auch die Vorinstanz die Teilnahme des
Beschwerdeführers an Hungerstreiks nicht per se als verwerfliche
Handlung taxiert, so führt sie dennoch aus, dass diese ein starkes
Indiz für die Verbundenheit mit der Terrororganisation darstellen würde,
wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer aufbringen würden.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der ARK, welche durch
das Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist anzumerken,
dass die blosse Beteiligung an Todesfasten, welche von
extremistischen Organisationen initiiert wurden, nicht zur Annahme
einer Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b
S. 144). Gleiches hat umso mehr für die Beteiligung an "einfachen"
Hungerstreiks zu gelten, welche in ihrer Symbolträchtigkeit und
Absolutheit nicht mit einem Todesfasten verglichen werden können.
5.6 Laut Auskunft des DAP vom 7. September 2005 (BVGer act. 10),
bestehen über den Beschwerdeführer schliesslich auch keine
nachteiligen Informationen in der Schweiz, weshalb nicht von einer
Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit durch den
Beschwerdeführer auszugehen ist. Dies hatte im Übrigen der DAP
bereits in der Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage der
Vorinstanz festgehalten (vgl. Akten BFM A30).
Die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts an den DAP und dessen
Auskünfte (vgl. vorstehend Bst. G; BVGer act. 8, 9 und 10) wurden
dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht und zur
Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des positiven Verfahrensaus-
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gangs erübrigt sich die entsprechende Gewährung des rechtlichen
Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
6.
6.1 Zusammenfassend gibt es demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer eine verwerfliche Handlung begangen ha-
ben könnte. Ebensowenig gefährdet er die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz. Eine Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG besteht
demnach nicht.
6.2 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann die Frage offen
gelassen werden, ob die von der Vorinstanz angeführte Verhältnismä-
ssigkeitsprüfung ausreichend ist. Jedenfalls kann sich eine Verhältnis-
mässigkeitsprüfung nicht in einer Wiederholung der angeblichen
Gründe, welche zur Annahme einer Asylunwürdigkeit führen sollen,
erschöpfen.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen
Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdeführer,
der die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostenno-
te vom 22. Juli 2009 einen Gesamtaufwand von 7,75 Stunden zu
Fr. 240.- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrens-
umfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Par-
teientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2090.- (in-
klusive Auslagen in der Höhe von Fr. 82.50 und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt; das Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreters ist damit vollumfänglich abgegolten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffern 2 - 7 der Verfügung vom 22. März 2004 werden aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 2090.- (inkl. MWSt) auszurichten. Der Anspruch
auf das amtliche Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (kantonale Behörde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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