B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3603/2014
E-4864/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung / Gesuch um Wiederherstellung der
Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit am 28. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Mai
2014 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch vom 5. November 2013 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und diese zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zugunsten einer vorläufige Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 27. Juni 2014 die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Juli 2014 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und sie gleichzeitig aufforderte, bis zum 22. August
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen,
dass sie diese Aufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt wur-
de,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. August 2014 anführte, lei-
der habe seine Mandantin die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 (rec-
te: 7. Juli 2014) verlegt und sei erst später darauf aufmerksam geworden,
dass ihr Ehemann den Kostenvorschuss nun einbezahlt habe und darum
ersucht werde, den verspätet einbezahlten Kostenvorschuss zu akzeptie-
ren und das Beschwerdeverfahren fortzuführen,
dass er damit sinngemäss gestützt auf Art. 24 VwVG um Wiederherstel-
lung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht,
dass der Kostenvorschuss am 29. August 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass über das mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. August 2014
anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Be-
zahlung des Kostenvorschusses in einem Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf
die Beschwerde zufolge verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses
durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre,
dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt,
beide Verfahren zu vereinigen und in Dreierbesetzung zu behandeln,
dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu
handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und die Voraussetzungen für
das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des
behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt
sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses
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einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist den Kostenvorschuss nicht
leistete,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nach-
lässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass die Gesuchstellerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist
wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-
BONNORAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und
Praxis),
dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristver-
säumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Er-
krankung aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu
einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann,
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung kei-
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ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis
beispielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte
Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und
13 zu Art. 24 VwVG),
dass im Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. August 2014 nicht kon-
kret dargelegt wird, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich
gewesen sein sollte, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen,
dass sich die nicht weiter substantiierte Behauptung, sie habe das
Schreiben ihres Rechtsvertreters, mit dem er ihr die Zwischenverfügung
vom 7. Juli 2014 weitergeleitet haben dürfte, verlegt und sie sei erst spä-
ter darauf aufmerksam geworden, als wenig stichhaltig erweist,
dass nämlich davon ausgegangen werden kann, dass auch der Be-
schwerdeführerin die Wichtigkeit eines solchen Schreibens bewusst ge-
wesen sein muss,
dass es ihr bei Unklarheiten über den Inhalt der Zwischenverfügung vom
7. Juli 2014 ausserdem möglich und auch zumutbar gewesen wäre, bei
ihrem Rechtsvertreter nachzufragen,
dass angesichts dieser Sachlage der für die Begründung des Gesuches
(im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführte Grund für eine Fristwiederher-
stellung nach Lehre und Praxis nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August
2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April
2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersicht-
lich sind, und die Nichteinhaltung der Frist für die Bezahlung des Kosten-
vorschusse auf Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen
ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung gegenü-
berstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt,
dass sich die Beschwerdeführerin ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen
muss, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezah-
lung des Kostenvorschusses abzuweisen und auf die Beschwerde zufol-
ge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss
nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
sind. Sie sind durch den am 29. August 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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