B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3603/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017.
E-3603/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), ein nepalesischer Staatsangehöriger, er-
suchte am 9. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl.
B.
B.a Am 19. Oktober 2010 befragte ihn das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM; nachfolgend: Vo-
rinstanz) summarisch und am 1. November 2011 wurde er vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört (Protokoll in SEM-Akte A11/22).
B.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 lehnte die Vorinstanz sein Asylge-
such ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.c Am 14. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
B.d Während des Beschwerdeverfahrens führte die Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung im Zeitraum vom März bis Juni 2012 Abklärungen bei
der Schweizerischen Botschaft in Nepal durch. Mit Schreiben vom 10. Juli
2012 und 21. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergeb-
nissen der Botschaftsabklärung Stellung und führte aus, diese seien nicht
haltbar und der Beweiswert der Abklärung sei sehr gering.
B.e Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte aus, die Be-
fragung zur Person sei in einer Sprache durchgeführt worden, die der Be-
schwerdeführer nicht genügend verstanden habe, weshalb sie mit einem
schweren Mangel behaftet sei, und Widersprüche zwischen der Erstbefra-
gung und der Anhörung nicht verwertet werden könnten. In der Anhörung
sei der Beschwerdeführer wiederholt unterbrochen worden, als er seine
Asylgründe detailliert habe schildern wollen. Zudem habe die Vorinstanz
relevante Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht er-
wähnt und entsprechend nicht angemessen gewürdigt. Deshalb habe die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt und den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abgeklärt.
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Seite 3
C.
Am 23. Februar 2017 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer er-
neut zu seinen Asylgründen (ergänzende Anhörung; Protokoll in SEM-Akte
A47/21).
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur
Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Am 26. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 22. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Er beantragt erstens die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventu-
aliter beantragt er erstens die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
zweitens die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, drittens die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und viertens die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
F.
Am 15. Juli 2017 bezahlte der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Juli 2017 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.–.
G.
Am 14. August 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in
der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 31. August
2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
H.
Am 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Beweis-
mittel ein.
E-3603/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG
[in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
Dieser bringt vor, die Vorinstanz habe gegen seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verstossen, indem sie die ergänzende Anhörung erst zwei
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Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt habe
und diese 5 Stunden und 30 Minuten gedauert habe, unterbrochen ledig-
lich von zwei Pausen von 10 respektive 15 Minuten. Dies widerspreche den
internen Weisungen der Vorinstanz. Zudem habe die Dolmetscherin nicht
über genügend Deutschkenntnisse verfügt, weshalb es zu Schwierigkeiten
bei der Übersetzung gekommen sei. Die Übersetzungen der Dolmetsche-
rin seien häufig kürzer gewesen als die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers. Diese Punkte bestätige auch der Hilfswerkvertreter. Schliesslich habe
die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht in rechtsgenüglicher
Weise gewürdigt, indem sie ihnen pauschal die Beweiskraft abgesprochen
habe.
3.2 Die Vorinstanz hält im Beschwerdeverfahren bezüglich der Rüge der
unzulänglichen Beweiswürdigung fest, Beweismittel seien grundsätzlich in
einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen, was sie vorliegend auch ge-
tan habe. Es verstehe sich von selbst, dass ein Beweismittel nicht alleine
mit der Begründung, das zu beweisende Vorbringen sei unglaubhaft, als
untauglich oder gefälscht abgetan werden dürfe. Dies sei vorliegend auch
nicht geschehen. Zu den weiteren Rügen äussert sich die Vorinstanz nicht.
3.3
3.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).
3.3.2 Weder die Durchführung der ergänzenden Anhörung zwei Jahre
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch die Dauer der Anhö-
rung stellen vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör dar. Unabhängig davon, ob die Dauer der Anhörung den internen Wei-
sungen der Vorinstanz entsprach oder nicht, liegen keine Hinweise dafür
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Seite 6
vor, dass die Dauer und die Pausen den Beschwerdeführer daran gehin-
dert hätten, seine Vorbringen vollständig und angemessen darzustellen,
dies zumal die Befragung selber, ohne Rückübersetzung, lediglich 2 Stun-
den und 20 Minuten dauerte (von 13.30 bis 16.50 Uhr), unterbrochen von
einer Pause von 10 Minuten. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Anhö-
rung zwei Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, zumal
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht ausführt, inwiefern
ihn dies daran gehindert hätte, die für ihn relevanten Tatsachen darzule-
gen.
3.3.3 Hingegen liegen mehrere Hinweise dafür vor, dass die Übersetzung
in der ergänzenden Anhörung Mängel aufwies. So wirkt die Übersetzung
teilweise holprig (beispielsweise SEM-Akte A47/21 F37, F53 und F90), und
sowohl der während der Anhörung anwesende Rechtsvertreter als auch
der Hilfswerkvertreter weisen darauf hin, dass die Übersetzungen manch-
mal kürzer gewesen seien als die Aussagen des Beschwerdeführers, was
zumindest an einer Stelle auch von der Befragerin der Vorinstanz vermerkt
wird (SEM-Akte A47/21 F61). Zudem machte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers diese Mängel bereits kurz nach der Anhörung bei der
Vorinstanz geltend (SEM-Akte A48/4). Jedoch nennt der Beschwerdefüh-
rer weder in seiner Eingabe an die Vorinstanz noch im Beschwerdeverfah-
ren relevante Tatsachen, die er in der Anhörung geltend gemacht habe, die
von der Vorinstanz jedoch aufgrund der mangelhaften Übersetzung nicht
aufgenommen worden seien. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Übersetzung seine Vorbrin-
gen nicht angemessen hätte zu Protokoll geben können. Deshalb hat die
Vorinstanz auch insoweit nicht gegen den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verstossen. Die Frage, ob die Mängel in der
Übersetzung einen Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen haben, ist im Rahmen der Beweiswürdigung (siehe E. 6) zu be-
urteilen.
3.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe
gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie die
Beweise nicht richtig gewürdigt habe. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
gehören unter anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Be-
rücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG)
sowie die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung, so zum
Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33
VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. BERN-
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HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 80 ff. sowie insbesondere Art. 32 und
33), ebenso wie die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Be-
schwerdeführers nicht abgenommen oder gegen die Begründungspflicht
verstossen habe, kann vorliegend, angesichts der Erwähnung der einge-
reichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung und der Darstellung
ihrer Überlegungen zu deren Beweiswert nicht behauptet werden. Nicht
berührt vom Anspruch des rechtlichen Gehörs wird demgegenüber die
Frage, wie die Beweise vom Gericht zu würdigen sind (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 32 Rz. 3 und PATRICK SUTTER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 32 Rz. 7), da die
Richterinnen und Richter die Beweise im Bundesverwaltungsverfahren
nach freier Überzeugung würdigen (Art. 40 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Beweiswürdi-
gung stellt einen Aspekt der richtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes dar (OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, Praxiskommentar
VwVG, Art. 49 Rz. 39), die Rüge einer falschen Beweiswürdigung ist des-
halb im Rahmen der Beurteilung, ob der rechtserhebliche Sachverhalt rich-
tig festgestellt wurde, zu behandeln (siehe E. 6.2).
3.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen hat.
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer vor,
er sei in einem Dorf namens B._______ im Distrikt C._______ in Nepal
aufgewachsen. Ab dem Jahr (…) habe er in einem Nachbardorf eine (…)
aufgebaut und geleitet. (…) sei die (…) von Maoisten um Geld erpresst
worden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Betrag zu
bezahlen, habe er die (…) schliessen müssen.
Danach sei er nach D._______ gegangen. (…) sei er der Rastriya
Prajatantra Party (RPP) beigetreten, später deren Vizesekretär für den Be-
zirk C._______ geworden. In dieser Funktion habe er insbesondere um
Mitglieder und Stimmen für seine Partei geworben. In den Jahren (…) habe
er von Mitgliedern der Youth Communist League (YCL), einer Jugendorga-
nisation der Maoistischen Partei Nepals, schriftliche Drohungen erhalten.
Die YCL habe verlangt, dass er sich nicht mehr für die Rückkehr des Kö-
nigs aussprechen und seine Partei verlassen solle. Einmal, wahrscheinlich
(…), sei auch seine Frau nach ihm gefragt worden. Am (…) 2010 habe er
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Seite 8
auf einer Versammlung seiner Partei mit hundert bis zweihundert Leuten
eine Rede gehalten, in der er sich für die Erneuerung der Monarchie aus-
gesprochen habe. Während der Rede sei er von drei Mitgliedern der YCL
angegriffen und geschlagen worden. Eine der drei Personen habe er ge-
kannt. Er sei ohnmächtig geworden und ins Spital gebracht worden, von
wo er nach 15 Tagen ohne bleibende körperliche Schäden entlassen wor-
den sei. Daraufhin habe er beschlossen, auszureisen, da er sich in Nepal
nicht mehr sicher gefühlt habe.
Seit er in der Schweiz sei, sei er nicht mehr politisch aktiv und habe keinen
Kontakt mehr zu seiner Partei, aus der er ausgetreten sei. Zudem sei er
vom Hinduismus zum Christentum konvertiert, am 11. September 2016
habe er sich taufen lassen. Seine Ehefrau, die immer noch mit ihren ge-
meinsamen Kindern in Nepal lebe, sei seit seiner Ausreise immer wieder
von jungen Maoisten belästigt worden. Sie sei auf der Strasse nach ihm
gefragt worden und erhalte anonyme Telefonanrufe.
Er habe Angst davor, dass die Maoisten ihn wieder angreifen würden, wenn
er nach Nepal zurückkehre. Auch seine eigene Partei sei nicht zufrieden
damit, dass er die Partei verlassen habe und werde sicher etwas unterneh-
men, wenn er zurückkehre, zum Beispiel ihn anklagen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel ein, insbesondere eine Zeitung namens «(…)» vom (…) 2010,
in der über den Angriff auf den Beschwerdeführer berichtet wird (Original
und englische Übersetzung), eine undatierte Bestätigung des Spitals, in
dem er sich gemäss seinen Aussagen behandeln liess (Original in engli-
scher Sprache) und ein Schreiben der Polizei in E._______, C._______,
vom (…) 2011, in dem festgehalten wird, die Polizei suche nach dem Be-
schwerdeführer, da seine Frau ihn als verschwunden gemeldet habe (Ko-
pie und englische Übersetzung). Zudem gab er einen Mitgliederausweis
seiner Partei, datiert vom 19. Mai (…) (Kopie), eine Bestätigung seiner Par-
tei vom 22. Oktober 2010 (Original und englische Übersetzung) sowie ein
Drohschreiben der YCL vom 28. Mai (…) (Kopie und englische Überset-
zung) zu den Akten. Schliesslich reichte er eine «License» für den Betrieb
seiner (…) vom 9. Februar 2008 (Kopie und englische Übersetzung) ein,
zwei Erpressungsschreiben der «Nepal Communist Party, Maoist» vom
25. Mai (…) respektive vom 30. Juli (…) (Kopien und englische Überset-
zungen) und ein Schreiben seiner (…) vom 3. August (…) (Kopie und eng-
lische Übersetzung), in dem er ankündigt, dass diese schliessen müsse.
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Seite 9
Zum Beleg seiner Konversion zum Christentum reichte er zudem eine Tauf-
bestätigung der F._______ ein.
4.2 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer aufgrund von Unge-
reimtheiten und Widersprüchen in seinen Aussagen nicht, dass er in Nepal
wegen seiner Tätigkeiten für die Partei RPP von Maoisten respektive von
deren Jugendbewegung YCL bedroht und angegriffen worden sei. Sie
führte aus, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf
ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. Zwischen der Schliessung der
(…) und der Ausreise aus Nepal bestehe kein zeitlich genügend enger Kau-
salzusammenhang, da die diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen mit
der damaligen Schliessung der (…) geendet hätten. Auch aufgrund seiner
Konversion zum Christentum drohe ihm bei einer Rückkehr nach Nepal
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Die Vorinstanz verweist unter anderem auf ihre Abklärungen bei der
Schweizerischen Botschaft in Nepal (vgl. Sacherhalt Bst. B; SEM-Akte
A28/2). Die Botschaft antwortete auf entsprechende Fragen der
Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitung nicht be-
kannt und nur sehr lokal erhältlich sei, dass in nationalen Medien von dem
Angriff auf den Beschwerdeführer nichts zu lesen gewesen sei, dass Zei-
tungsartikel in Nepal gekauft werden könnten, und dass das Spital in
G._______ und der Arzt, der die Bestätigung unterschrieben habe, exis-
tierten (SEM-Akten A29/2 und A31/4). Zudem sandte die Botschaft ver-
schiedene Aussagen von Personen aus dem C._______-Distrikt, lautend
darauf, dass sie keine Kenntnis vom angeblichen Vorfall vom (…) 2010
hätten (SEM-Akte A31/4).
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
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Seite 10
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht stellen den
Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes
wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Sie würdigen die
Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung;
vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2).
6.
6.1 Als Grundlage für die Asylbeurteilung sind die vorliegenden Beweismit-
tel zu würdigen und der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.
6.2 Zur Beweiswürdigung des SEM ist vorab festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer insofern Recht zu geben ist, als es nicht angeht, dass die
Vorinstanz – wie sie dies in der angefochtenen Verfügung zu tun scheint –
Beweismitteln zum Vornherein jeglichen Beweiswert abspricht, weil sie die
Vorbringen der asylsuchenden Person bereits als unglaubhaft eingestuft
hat. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der umfassenden
und pflichtgemässen Beweiswürdigung und verstösst gegen die Pflicht,
E-3603/2017
Seite 11
den Sachverhalt richtig festzustellen. Im Rahmen der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) sind einander widersprechende
Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Beweismaterials zu würdi-
gen (BERNHARD WALDMANN, Praxiskommentar VwVG, Art. 19 Rz. 14 und
24). Dabei sind alle erheblichen Beweise gemäss ihrem relativen Beweis-
wert zueinander in Beziehung zu setzen und gegeneinander abzuwägen.
Die Würdigung von eingereichten Urkunden hat dabei durchaus im Ver-
gleich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen zu erfolgen, wobei dabei auch all-
fällige Unsicherheiten bezüglich deren Echtheit berücksichtigt werden dür-
fen. Den Urkunden darf jedoch, wie bereits erwähnt, nicht bereits deshalb
jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil die Vorbringen der asyl-
suchenden Person bereits als unglaubhaft eingestuft wurden. Richtiger-
weise sind beide Arten von Beweisen – die Aussagen der asylsuchenden
Person und eingereichte Urkunden – im Gesamtkontext aller Beweismittel
zu würdigen und daraufhin zu prüfen, was sie zur Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen beitragen.
6.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass diese insbesondere zum behaupteten und für seine
Vorbringen zentralen Überfall vom (…) 2010 wenig substantiiert ausfallen
und kaum Realkennzeichen aufweisen (SEM-Akte A47/21 F36 ff. und
F88 ff.). Insbesondere lassen seine Ausführungen zu diesem Vorfall im
Vergleich zu denjenigen bezüglich der Schliessung seiner (…) (SEM-Akte
A47/21 F113 ff.) keine emotionale Beteiligung erkennen, und sie enthalten
keine Details oder raum-zeitliche Einbettungen. Andererseits scheint der
vom Beschwerdeführer im Original eingereichte Zeitungsartikel einer loka-
len Zeitung seine Vorbringen zu bestätigen. Die Vorinstanz macht diesbe-
züglich zwar geltend, solche Artikel könnten in Nepal gekauft werden, wes-
halb dessen Beweiswert gering sei. Im Gegensatz zu den weiteren vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, deren Beweiswert tat-
sächlich als gering einzustufen ist, da ihre Fälschung ohne Weiteres mög-
lich erscheint, ist dem Zeitungsartikel jedoch durchaus ein gewisser Be-
weiswert zuzuschreiben. Dies insbesondere deshalb, weil die Zeitung das
Datum vom (…) 2010 trägt, das heisst zwei Tage nach dem behaupteten
Vorfall erschienen ist. Als grundsätzliches Problem bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erweist sich zudem,
dass alle drei Befragungen des Beschwerdeführers mit – unterschiedlich
gravierenden – Mängeln behaftet sind. Die Befragung zur Person vom
19. Oktober 2010 wurde in einer Sprache durchgeführt, die der Beschwer-
deführer nicht genügend verstand, weshalb darauf nicht abgestellt werden
kann. Die erste Anhörung vom 1. November 2011 fand in einer äusserst
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konfrontativen Atmosphäre statt, die ausschliesslich auf das Verhalten des
Befragers der Vorinstanz zurückzuführen war, und die dem Beschwerde-
führer nicht ermöglichte, seine Vorbringen angemessen vorzutragen, wes-
halb auch darauf nur sehr beschränkt, insbesondere nicht zum Nachteil
des Beschwerdeführers, abgestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer
E-811/2012 vom 19. Februar 2015 E. 4.2.2 f.). Auf die zweite Anhörung des
Beschwerdeführers vom 23. Februar 2017 kann zwar grundsätzlich abge-
stellt werden, jedoch ist auch auf diese aufgrund der teilweise holprig er-
scheinenden deutschen Übersetzung nur mit Zurückhaltung zum Nachteil
des Beschwerdeführers abzustellen. Schliesslich kommt auch den Ergeb-
nissen der Botschaftsabklärung der Vorinstanz nur ein geringer Beweis-
wert zu, da es sich dabei mehrheitlich um Aussagen eines Botschaftsmit-
arbeiters ohne Quellenangaben handelt respektive um Aussagen von Per-
sonen aus dem Distrikt C._______, deren Entstehung und Zusammenhang
unbekannt sind.
6.4 Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner Tätigkeit als Parteifunktionär sowie bezüglich der
Drohungen durch die YCL und insbesondere des Angriffs vom (…) 2010
als glaubhaft gemacht angesehen werden können. Selbst unter der An-
nahme, dass sie glaubhaft sind, ist er nämlich – wie sogleich zu zeigen sein
wird – heute bei einer Rückkehr nach Nepal nicht (mehr) in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise bedroht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen muss unter diesen Umstän-
den nicht weiter eingegangen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt
kann in diesem Sinne als richtig abgeklärt angesehen werden. Der Be-
schwerdeführer hatte zudem im Laufe des Asylverfahrens genügend Zeit
und Gelegenheit, seiner Meinung nach relevante Sachverhaltselemente
vorzubringen, so dass der Sachverhalt auch als vollständig abgeklärt an-
gesehen werden kann.
7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
ist damit vom Sachverhalt, wie dieser ihn vortrug (vgl. E. 4.1), auszugehen.
Demnach war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Nepal 2010
Vizesekretär der RPP im Distrikt C._______. Aufgrund dieser Funktion in
einer Partei, die sich für die Monarchie einsetzte, bekam er (…) viermal
schriftliche Drohungen der maoistischen Jugendorganisation YCL und
wurde einmal, am (…) 2010, physisch angegriffen; dabei fiel er in Ohn-
macht und musste ins Spital gebracht werden, trug jedoch keine bleiben-
den körperlichen Schäden davon.
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7.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Nepal zumindest einer gewissen politischen Verfolgung aus-
gesetzt war. Es kann jedoch offenbleiben, ob diese Vorfälle eine Verfolgung
im Sinne von Art. 1A FK und Art. 3 AsylG darstellten, da für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides
massgeblich ist und Veränderungen der Situation auch zu Lasten des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen sind.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle fielen in eine Zeit,
in der die politische Unruhe in Nepal gross war. 2006 wurde der Bürger-
krieg, in dem die Maoisten für eine Neuverteilung der Macht weg von den
traditionellen Eliten kämpften, formell mit einem Friedensvertrag beendet.
Daraufhin erfolgten zwei Versuche, über eine gewählte «Verfassungsge-
bende Versammlung» eine neue Verfassung zu erarbeiten. In dieser Zeit
herrschte grosse Uneinigkeit zwischen den politischen Parteien, insbeson-
dere bezüglich der anzustrebenden Art des Föderalismus, der Integration
der maoistischen Kämpfer und des Einbezugs von Minderheiten und indi-
genen Bevölkerungsteilen, was insbesondere zu häufig wechselnden Re-
gierungen führte. Die erste Verfassungsgebende Versammlung wurde am
10. April 2008 gewählt, nachdem der Termin zweimal aufgrund der Gewalt
im Tiefland des Teraï und wegen Uneinigkeit über das Wahlrecht hatte ver-
schoben werden müssen. Im Wahlkampf kam es verbreitet zu Gewalt und
Kandidierende sowie Hilfspersonen wurden regelmässig angegriffen, wo-
bei die Maoisten für einen Grossteil der Gewalt verantwortlich gemacht
wurden. Nachdem ihr Premierminister 2009 zurückgetreten war, blockier-
ten die Maoisten ab der zweiten Hälfte von 2009 bis im Sommer 2010 die
Verfassungsgebende Versammlung, und es kam zu landesweiten Protes-
ten. Die Frist für die Erarbeitung einer neuen Verfassung wurde nach den
Wahlen 2008 mehrmals hinausgeschoben, das erste Mal im Mai 2010. Im
Juni 2010 trat der Premierminister der «Unified Marxist-Leninist Party»
(CPN-UML) zurück, und es dauerte bis Februar 2011, bis ein neuer Premi-
erminister gewählt werden konnte. 2012 endete die erste Verfassungsge-
bende Versammlung, ohne sich auf eine neue Verfassung geeinigt zu ha-
ben (Deepak Thapa/Alexander Ramsbotham [Hrsg.], Two Steps Forward,
One Step Back, The Nepal Peace Process, Accord, Ausgabe 26, März
2017, S. 7 ff. [nachfolgend: Accord], ;
Freedom House, Freedom in the World, Nepal, Ausgaben 2009, 2011 und
2012 ; alle
abgerufen am 05.12.2019; vgl. auch Urteil des BVGer E-7483/2007 vom
6. Februar 2012 E. 6.3).
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Seit 2013 die zweite Verfassungsgebende Versammlung gewählt wurde,
und noch verstärkt nach dem verheerenden Erdbeben von 2015, hat sich
die politische Lage in Nepal verbessert. Zwar kann das Land nach wie vor
nicht als politisch stabil bezeichnet werden, und es kommt immer noch ver-
einzelt zu politischer Gewalt. Trotzdem hat sich die politische Situation seit
2013 massgeblich beruhigt. 2015 wurde eine neue Verfassung verabschie-
det, aufgrund derer Nepal eine neue föderalistische Struktur erhielt. 2017
fanden auf allen drei Staatsebenen Wahlen statt, die trotz einigen gewalt-
tätigen Vorfällen grundsätzlich friedlich abliefen (Institute for Conflict Ma-
nagement, South Asia Terrorism Portal [SATP], Nepal: Assessment-2019,
; PETER GILL, 11 Years
on, Has Nepal’s Republic Succeeded?, in: The Diplomat, 14. Juni 2019,
ceeded/>; U.S. Department of State, 2018 Country Reports on Human
Rights Practices: Nepal,
ports-on-human-rights-practices/nepal/>; Freedom House, Freedom in the
World, Nepal, Ausgabe 2019,
world/2019/nepal>, alle abgerufen am 05.12.2019). Auf nationalstaatlicher
Ebene gewann das linke Bündnis der maoistischen Partei und der Com-
munist Party of Nepal-United Marxist-Leninist (UML) 2017 fast zwei Drittel
der Parlamentssitze und seither haben die beiden Parteien sich zur Nepal
Communist Party (NCP) vereinigt (PETER GILL, a.a.O.). Nachdem bis 2012
regelmässig Vorfälle registriert worden waren, bei denen Mitglieder der
YCL Mitglieder anderer Parteien angriffen, scheinen solche Übergriffe seit-
her stark zurückgegangen zu sein und nur noch vereinzelt vorzukommen
(SATP, Young Communist League,
ries/nepal/terroristoutfits/YCL.html>; vgl. auch: Informal Sector Service
Centre [INSEC], Nepal Human Rights Year Book 2018 [English Edition],
S. 258, 287, 336 und 408, , alle
abgerufen am 05.12.2019).
Der Beschwerdeführer bekleidete 2010 lediglich eine mittelhohe Funktion
in einem kleinen Distrikt Nepals. Auch wenn er dabei als Parteifunktionär
eine gewisse Bekanntheit erlangt haben mag (vgl. SEM-Akte A11/22 F74),
deutet nichts darauf hin, dass er sich darüber hinaus in einem besonderen
Mass politisch exponiert hätte oder bekannt gewesen wäre. Der Angriff
vom (…) 2010 scheint zudem nicht landesweit bekannt geworden zu sein,
wird er doch weder im Nepal Human Rights Yearbook noch in der Daten-
bank des SATP erwähnt (Informal Sector Service Centre [INSEC],
Nepal Human Rights Year Book 2011 [English Edition],
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/hr-yearbook>, abgerufen am 05.12.2019; SATP, Young Com-
munist League). Die schriftlichen Warnungen an den Beschwerdeführer er-
folgten noch vor oder kurz nach dem Friedensschluss mit den Maoisten
und seit dem Angriff der YCL-Mitglieder auf den Beschwerdeführer hat die
politische Gewalt in Nepal substantiell abgenommen. Entscheidend er-
scheint schliesslich, dass der Beschwerdeführer, seit er 2010 in die
Schweiz gelangte, das heisst seit nunmehr über neun Jahren, nicht mehr
politisch aktiv ist und aussagt, er sei aus seiner Partei ausgetreten
(SEM-Akte A47/21 F142 und 146). Zwar brachte er im November 2014
über seinen Rechtsvertreter vor, seine Frau sei seit seiner Ausreise mehr-
mals nach ihm gefragt worden (SEM-Akte A36/3). Jedoch erwähnte der
Beschwerdeführer selber diese Vorfälle in der ergänzenden Anhörung nicht
und konnte trotz mehrmaligen Nachfragen auch keine Details dazu nennen
(SEM-Akte A47/21 F118 ff. und F152 ff.). Zudem macht der Beschwerde-
führer im Beschwerdeverfahren keine neueren Vorfälle bezüglich seiner
Familie geltend, sondern wiederholt lediglich pauschal die bereits gemach-
ten Aussagen (Beschwerde Ziff. 33). Damit muss nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Aus-
reise aus Nepal 2010 in einem Ausmass Bedrohungen ausgesetzt war, die
auf eine Gefährdung für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr hinwei-
sen würden. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz zum Christentum konvertiert ist, seine (ehemalige) Partei jedoch
für einen hinduistischen Nationalstaat eintritt (Accord, S. 69; U.S. Depart-
ment of State, 2018 International Religious Freedom Report: Nepal,
dom/nepal/>, abgerufen am 05.12.2019), so dass auch insofern die Bezie-
hung zu seiner Partei abgebrochen zu sein scheint.
Schliesslich liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Nepal im Zusammenhang mit der Schliessung
seiner (…) einer Gefahr ausgesetzt wäre. Unabhängig davon, ob die
Schliessung der (…) der Grund für seinen Beitritt zur RPP war, wie er in
der Beschwerde behauptet, legt dieses Ereignis, das noch während des
Bürgerkrieges und damit unter gänzlich anderen Umständen stattfand,
keine Gefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Nepal nahe.
Es ist deshalb insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
heute, gut zehn Jahre nach den damaligen Vorfällen und unter veränderten
politischen Umständen, bei einer Rückkehr nach Nepal bedroht wäre. Zwar
soll nicht bestritten werden, dass er möglicherweise heute noch unter den
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Übergriffen leidet (SEM-Akte 47/21 F144). Auch wenn die Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar ist,
bleibt sie objektiv unbegründet.
7.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei bei einer Rückkehr
nach Nepal bedroht, da er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei.
Er setze sich für diese Religion ein und er rede mit anderen Nepali, damit
diese auch dem Christentum folgten. Er habe über Skype Predigten gehal-
ten, die online zu hören seien, und befürchte bei einer Rückkehr «negative
Konsequenzen» von Seiten seiner ehemaligen Partei, die für einen Hindu-
Staat eintrete.
Christen bilden in Nepal mit 1.4 % der Bevölkerung eine Minderheit, 81.3 %
der Bevölkerung sind Hindu. Die nepalesische Verfassung bezeichnet Ne-
pal als säkularen Staat, definiert Säkularismus jedoch als «religiöse und
kulturelle Freiheit, inklusive Schutz der althergebrachten Religion und Kul-
tur» (Art. 4). Die Verfassung garantiert in Art. 26 auch die Religionsfreiheit,
hält jedoch fest, dass religiöse Handlungen nicht gegen den öffentlichen
Frieden, die öffentliche Gesundheit, den Anstand oder die Moral verstos-
sen dürften. Der Artikel verbietet auch, andere Personen zu einer Religion
zu bekehren und alle weiteren Handlungen, welche die Religion anderer
gefährden könnten. Das nepalesische Strafrecht stellt die Bekehrung
anderer Personen unter Strafe, ebenso wie Handlungen, welche die Reli-
gion, den Glauben oder Überzeugungen anderer unterminieren. 2018
wurden zum ersten Mal seit der Verabschiedung der neuen Verfassung
2015 Ausländer aus dem Land gewiesen, weil ihnen vorgeworfen wurde,
Hindus zum Christentum bekehren zu wollen, und es gibt vereinzelte Mel-
dungen von Personen, die verhaftet wurden, weil sie missioniert hätten.
Zudem kommt es, wie auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel zeigen, teilweise zu Angriffen auf christliche Kirchen (2018 Inter-
national Religious Freedom Report: Nepal; Nepal Law Commission, Con-
stitution of Nepal,
gory/documents/prevailing-law/constitution/constitution-of-nepal>, abgeru-
fen am 05.12.2019).
Diese Ausführungen zeigen, dass die Religionsfreiheit in Nepal nicht voll-
umfänglich gewährleistet ist und die strafrechtlichen Bestimmungen zu
staatlichen Übergriffen auf Christen führen können. Gleichzeitig ist festzu-
halten, dass es sich dabei um vereinzelte Vorkommnisse handelt und keine
Verurteilungen von Christen aufgrund religiöser Handlungen bekannt sind.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte halten fest, dass
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keine Verurteilungen bekannt seien, sondern im Gegenteil das erste straf-
rechtliche Verfahren mit einem Freispruch geendet habe. Insgesamt
herrscht damit in Nepal keine Situation weit verbreiteter staatlicher oder
gesellschaftlicher Gewalt gegen Christen, auch wenn diese gewissen
staatlichen Einschränkungen unterworfen sind und es vereinzelt zu Gewalt
gegen christliche Einrichtungen kommt.
Der Beschwerdeführer ist zum Christentum konvertiert und hat sich 2016
taufen lassen. Er macht zwar geltend, er rede mit anderen Nepali, die nicht
Christen seien, über seinen Glauben, jedoch lassen seine diesbezügli-
chen, substanzlosen Aussagen nicht darauf schliessen, dass diese Tätig-
keit ein Ausmass angenommen hätte, aufgrund dessen er bei einer Rück-
kehr nach Nepal bedroht wäre. Auch die drei angeblich vom Beschwerde-
führer (…) über Skype gehaltenen Predigten, die online abrufbar sind, ver-
mögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Nepal zu belegen. Es liegen zudem keinerlei konkrete Hinweise dafür vor,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr irgendwelche Nachteile
von seiner ehemaligen Partei zu befürchten hätte.
Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal auch auf-
grund seiner Zugehörigkeit zum Christentum nicht flüchtlingsrechtlich rele-
vant bedroht.
7.4 Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Nepal einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt wäre. Entsprechend erfüllt er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb ihm auch kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings-
rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou-
lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub-
haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das
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flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal bereits festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Nepal weder aufgrund seiner früheren politischen
Tätigkeiten noch aufgrund seiner Konversion zum Christentum menschen-
rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. E. 7.3 und 7.4). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entspre-
chend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlings-
rechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Nepal herrscht keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage. Den Akten sind zu-
dem auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde. Zwar scheint er sich seit seiner Einreise 2010 in der
Schweiz wirtschaftlich integriert zu haben, jedoch führt dies und die lange
Dauer des Asylverfahrens, die er nicht zu verantworten hat, nicht ohne Wei-
teres dazu, dass die Rückkehr nach Nepal unzumutbar wäre. Der Be-
schwerdeführer verfügt in Nepal mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen
Eltern und seiner Schwester über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz,
auf das er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Zudem verfügt er über
Berufserfahrung im (…)bereich. Er macht zwar geltend, er habe psychi-
sche Probleme und sei gestresst, reichte jedoch keine ärztlichen Unterla-
gen ein. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer unter gesundheitlichen Problemen leidet, die bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nepal relevant sein könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.6 Soweit der Beschwerdeführer auf seine langjährige Aufenthaltsdauer
in der Schweiz und seine Integration verweist, ist darauf hinzuweisen, dass
Fragen der Integration in der Schweiz nicht im asylrechtlichen Wegwei-
sungsverfahren, sondern durch die kantonalen Behörden zu prüfen sind,
und der Kanton einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf ihr Ge-
such hin eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalles erteilen
kann (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf