B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3604/2009
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am
27. Dezember 2003 und gelangte am 21. Januar 2004 in die Schweiz, wo
er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 21. Juli
2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte
der Beschwerdeführer, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese mit Urteil
vom 5. März 2009 abwies.
B.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. April 2009 durch sei-
ne Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin
beantragte er, die Verfügung vom 21. Juli 2006 sei in Wiedererwägung zu
ziehen und als Folge davon sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2009 zu einer stationären
Behandlung in die B._______ eingewiesen worden. Es sei eine psycho-
soziale Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht zumut-
bar.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such ab und stellte fest, die Verfügung vom 21. Juli 2006 sei rechtskräftig
und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte
fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Aus-
land abzuwarten. Sodann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.–.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht
mit, der Beschwerdeführer sei zu einer stationären Behandlung eingewie-
sen worden. Vor diesem Hintergrund beantragte sie, es sei wiedererwä-
gungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
G.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Ein-
weisungsschreiben von Dr. med. C._______ vom 29. Juni 2009 an das
D._______ ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
wiedererwägungsweise aus und verzichtete auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses.
I.
Am 18. August 2009 gab der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des
D._______ vom 12. August 2009, die Kopie eines Terminplans für Thera-
piegespräche bei Dr. med. C._______ und die Kopie einer Verordnung
zur Physiotherapie zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 3. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Ar-
beitszeugnis von E._______, F._______, vom 1. März 2010, ein Refe-
renzschreiben der G._______ vom 8. März 2010 und eine Verordnung
zur Physiotherapie ein. Am 19. Mai 2011 gab er einen ärztlichen Zwi-
schenbericht von Dr. med. C._______ vom 5. April 2011 sowie einen
Terminplan für die Physiotherapie vom 28. März bis 8. Juni 2011 zu den
Akten.
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K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 17. August 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Am 19. August 2011 wurde dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zuge-
stellt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 ersuchte der inzwischen neu
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um einen aktuellen
ärztlichen Bericht. Am 26. April 2011 reichte dieser den einverlangten
Arztbericht gleichen Datums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
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mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat, und es ist gutzuheissen, wenn die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder nicht ange-
fochten oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessur-
teil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3676/2011 vom 16. April 2012).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es
würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 21. Juli 2006 beseitigen könnten.
Zur Begründung führt sie aus, die Übergriffe auf den Beschwerdeführer
aufgrund seiner sexuellen Neigungen seien im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. März 2009 als nicht glaubhaft erachtet worden. Die
neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychosoziale Be-
lastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung) seinen in erster
Linie als Ausdruck der nach dem ablehnenden Asylentscheid bevorste-
henden Rückkehr nach Afghanistan zu verstehen. Dies komme auch aus
den Arztberichten zum Ausdruck und sei nichts Ungewöhnliches. Diese
Ängste könnten mit Medikamenten gedämpft werden, wie dies bereits
geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei aus der stationären Behand-
lung in stabilem Zustand und gegenseitigem Einvernehmen entlassen
worden. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei daher nicht mit einer
lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zu rechnen. Er könne einen Medikamentenvorrat mit-
nehmen und Antidepressiva sowie Schmerzmittel seien nach den Er-
kenntnissen des BFM in Herat, woher der Beschwerdeführer stamme, er-
hältlich.
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5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst unter Hinweis auf das Posi-
tionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Michael Kirsch-
ner, Stefan Piller, Afghanistan: Homosexualität, Gesetze, Rechts- und All-
tagspraxis, vom 26. Februar 2009, ausgeführt, Homosexuelle seien in Af-
ghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, so auch der Be-
schwerdeführer. Dazu ist festzustellen, dass das Positionspapier der SFH
kein neues Beweismittel darstellt, welches in Bezug auf den Asylpunkt
unbewiesen gebliebene Tatsachen belegt. Zudem wird damit auch keine
veränderte Sachlage im Verhältnis zur ursprünglichen Verfügung geltend
gemacht. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer damit blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juli 2006 vor, welche einzig auf eine
andere Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts abzielt. Insoweit
ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.
5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der eingereich-
ten ärztlichen Berichte sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesonde-
re Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
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rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.2.2 Mit Urteil vom 5. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Am 23. März 2009 wurde der
Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in die B._______ einge-
wiesen. Gemäss dem Austrittsbericht vom 7. April 2009 wurde bei ihm ei-
ne Psychosoziale Belastungsreaktion (Ablehnung des Asylgesuchs recte:
Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht; ICD:
Z73.3), eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD: F43.1) sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD: F45.4) diagnostiziert. Am
6. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in stabilem Zustand und ge-
genseitigem Einvernehmen entlassen.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen reichte er am 3. Juni
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenver-
fügung vom 12. Juni 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer habe den Entscheid im Ausland abzuwarten. Am 29. Juni
2009 wurde der Beschwerdeführers wegen zunehmender Ängste und Su-
izidimpulsen bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation zur stati-
onären Behandlung ins D._______ eingewiesen. Gemäss dem ärztlichen
Austrittsbericht vom 12. August 2009 wurde bei ihm eine Anpassungsstö-
rung nach negativem Asylbescheid, eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (ICD: F43.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerstörung
(ICD: F 45.4) diagnostiziert. Zum Psychostatus wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar. Im formalen Denken sei
er etwas verlangsamt, grübelnd und sehr auf die schwierige Lebenssitua-
tion eingeengt. Inhaltlich würden keine Anhaltspunkte für einen Wahn vor-
liegen. Die Stimmung sei hoffnungslos, bedrückt. Am 28. Juli 2009 sei der
Beschwerdeführer an seine bisherigen Aufenthaltsort entlassen worden.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. April 2011 bestätigt Dr. med.
C._______ die bisherigen Diagnosen und führt zusätzlich eine rezidivie-
renden depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Epi-
sode (ICD: F33.2), an. Dazu führt er aus, der psychische Zustand des
Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verbessert. Er benötige
eine auf lange Frist angelegte psychotherapeutische und psychiatrische
Behandlung unterstützt mit Psychopharmaka. Gegenwärtig würden die
Therapiestunden zweiwöchentlich durchgeführt. Im letzten Arztbericht
vom 26. April 2012 wiederholt der Arzt die gestellten Diagnosen und führt
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zusätzlich eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe-
lastung (ICD: F 62.0) an. Ebenfalls wiederholt er, dass der Beschwerde-
führer auf eine langfristige therapeutische Behandlung angewiesen sei.
5.2.3 Die stationären Einweisungen in die Psychiatrie erfolgten beide Ma-
le, nachdem der Beschwerdeführer negative Entscheide im Zusammen-
hang mit dem Asylverfahren erhalten hatte. Beide Male wurde der Be-
schwerdeführer nach zwei beziehungsweise vier Wochen in stabilem Zu-
stand entlassen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen
dem 10. August 2009 und 28. September 2009 wöchentliche Therapiege-
spräche bei Dr. med. C._______ besuchte sowie gemäss einer ärztlichen
Verordnung neun physiotherapeutische Behandlungen. Sodann besuchte
er zwischen dem 28. März 2011 und 8. Juni 2011 wöchentlich eine physi-
otherapeutische Behandlung. Weitergehend sind den Akten keine Hin-
weise für eine fachärztliche oder therapeutische Behandlung des Be-
schwerdeführers zu entnehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
ausdrücklich aufgefordert, detailliert Auskunft über Art, Häufigkeit, Verlauf
und Erfolg der bisherigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung zu
geben. Dem ärztlichen Antwortschreiben sind indes keine konkreten Aus-
führungen zur vergangenen Behandlung des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den vorstehend ange-
führten vergangenen psychotherapeutischen und physiotherapeutischen
Sitzungen bis heute nicht in regelmässiger fachärztlicher und / oder the-
rapeutischer Behandlung war, somit nicht auf eine regelmässige fachärzt-
liche Behandlung angewiesen ist. Damit liegt offensichtlich keine im Sinne
der Wiedererwägung seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung we-
sentlich veränderte Sachlage bezüglich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers vor. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, sich in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit Dr. med. C._______
– allenfalls auch engmaschig – gezielt auf den Vollzug der Wegweisung
und auf eine Rückkehr nach Afghanistan vorzubereiten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrecht-
licher Sicht keine Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erscheinen liessen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: