Abtei lung V
E-3604/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3604/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde zufolge Nichteinhaltens der gesetzlichen
Beschwerdefrist mit Urteil vom 31. Dezember 2009 nicht eintrat (...),
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 durch seinen
Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 – eröffnet am 21. Ap-
ril 2010 – dieses Gesuch abwies, die Verfügung vom 18. November
2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.- erhob sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei herzustellen und es sei – im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – die unentgeltli-
che Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person
des Rechtsvertreters zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Mai 2010 das Gesuch um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigabe eines
Anwalts abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist aufforderte,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2010 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwal-
tungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, sich
indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt, wo-
nach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wieder-
erwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können,
welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wieder-
erwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 2 a.aa),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung einerseits dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist,
dass andererseits Wiedererwägung im spezifischen prozessualen
Kontext wie dem vorliegenden (die Asylverfügung des BFM vom
18. November 2009 erwuchs in Rechtskraft, ohne dass das mit ver-
späteter Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht sich in-
haltlich zur Aktenlage geäussert hätte) dann verlangt werden kann,
wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. zum
Ganzen EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f. mit weiteren Hinweisen),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen
geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischen-
zeit eine Vorladung beschaffen können, welche beweise, dass er in
seiner Heimat mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wor-
den sei, und das Dokument liege nur als Kopie vor, da die Beschaffung
des Originals zu gefährlich sei,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, ein Onkel lebe seit
etwa (...) Jahren als anerkannter Flüchtling (...) und seine Schwester
halte sich nun als Asylbewerberin (...) auf (in der Beschwerde wurde
geltend gemacht, die Schwester [...] am [...] als asylberechtigt an-
erkannt worden),
dass der Beschwerdeführer zudem gesundheitlich angeschlagen sei,
er namentlich an Magen- und Verdauungsproblemen leide,
dass bei der Beurteilung der wiedererwägungsrechtlichen Relevanz
der Vorbringen zunächst festzuhalten ist, dass die Asylvorbringen (Vor-
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fluchtgründe) des Beschwerdeführers in der rechtskräftigen Verfügung
des BFM vom 18. November 2009 als unglaubhaft qualifiziert werden
mussten,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass das Einreichen
von kopierten Dokumenten – angesichts der zusätzlichen Verfäl-
schungsmöglichkeiten – grundsätzlich eine Minderung der Beweiskraft
zur Folge hat,
dass überdies, wie bereits in der Zwischenverfügung des Instruktions-
richters vom 28. Mai 2010 ausgeführt, mit der Vorinstanz festzuhalten
ist, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Vorladung
verschiedene formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweist,
dass ausserdem festzustellen ist, dass gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers bei den mündlichen Befragungen diese Vorladung
zwischen Ende März und Mitte April 2009 zugestellt worden sein soll
(vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2010 S. 3),
dass die zu den Akten gereichte Vorladung demgegenüber als Zu-
stelldatum den 3. Februar 2009 nennt und damit in zeitlichem Wider-
spruch zu den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers steht,
dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ein Onkel vor (...)
Asyl erhalten habe, nichts Konkretes für seine persönliche Situation
ableiten kann, zumal er nicht geltend gemacht hat, es seien ihm im
Iran wegen des Onkels Probleme entstanden,
dass bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers festzustellen
ist, dass allein der Umstand, dass sie (...) ein Asylgesuch gestellt hat –
das offenbar mittlerweile gutgeheissen worden ist – kein direkter
Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
entnommen werden kann,
dass der Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen vielmehr
keine Probleme der Schwester im Heimatland erwähnt und ausgeführt
hatte, diese habe (...) beim Vater gelebt, zu welchem sie ein sehr
gutes Verhältnis gehabt habe,
dass mithin auch vor diesem Hintergrund keine in asylrechtlicher Hin-
sicht relevante, nachträglich entstandene oder sich erheblich ver-
schlechterte (Verfolgungs-)Situation festgestellt werden kann,
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dass im Übrigen ein Bruder des Beschwerdeführers am (...) in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das – unter Hinweis auf die
Unglaubhaftigkeit und die mangelnde Relevanz der Asylvorbringen –
am 28. Februar 2006 in erster Instanz (Verfahren N [...]) und am
26. November 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
[...]; der Bruder war damals ebenfalls durch den Anwalt des
Beschwerdeführers vertreten) abgewiesen worden war,
dass auch mit Bezug auf die in der Beschwerde (nicht aber im Wie-
dererwägungsgesuch vom 12. Februar 2010) angesprochenen Nach-
fluchtgründe keine neuen, erheblichen Tatsachen dargelegt werden,
dass es sich im Übrigen bei der Teilnahme an einer Grosskundgebung
im (...) (vgl. dazu auch Protokoll Anhörung vom 20. Juli 2009 S. 13, Be-
schwerde vom 24. Dezember 2009 S. 3) um ein Ereignis gehandelt
hat, dessen Relevanz im erstinstanzlichen Asylentscheid des ordentli-
chen Verfahrens bereits beurteilt und verneint worden ist,
dass auch mit den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers
offensichtlich keine Umstände dargetan werden, die flüchtlings- oder
wegweisungsrechtlich etwas an der BFM-Verfügung vom 18. Novem-
ber 2009 zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zur Stützung seiner
Vorbringen ein gefälschtes Beweismittel eingereicht und keine wieder-
erwägungsrechtlich (respektive revisionsrechtlich) relevanten Umstän-
de vorgebracht hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und nicht
unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vor-
instanz korrekt festgestellt worden ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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