B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3604/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
E-3604/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 25. März 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. März 2015 erklärte er, sich von
2004 bis 18. März 2015 – mit Ausnahme zweier Aufenthalte in Schweden
[2007] und im Heimatland [vom April 2009 bis März 2010, wobei die Ein-
reise nach Italien am (…) April 2010 erfolgt sei]) stets legal in Italien aufge-
halten zu haben. Sein erster Aufenthalt in Italien (bis April 2009) sei von
der heimatlichen Behörde in Eritrea bewilligt gewesen, der zweite indessen
nicht. Er habe ein Visum für den Aufenthalt in Italien besessen, wo (…ein
Verwandter….) lebe. Er besitze zudem einen italienischen Aufenthaltstitel,
der nicht abgelaufen sei. Die Aufenthalte in Italien seien massgeblich aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt. Nach seiner Rückkehr nach Eritrea (Ap-
ril 2009) sei er zum Staatsdienst eingezogen worden. Da er in Eritrea nicht
die nötige medizinische Behandlung und die entsprechenden Medika-
mente erhalten habe und ihm die zuständige Behörde einen weiteren Auf-
enthalt im Ausland verweigert habe, habe er Eritrea illegal verlassen. In der
Schweiz hielten sich seine Ehefrau B._______ und (…) Kinder auf. Er wün-
sche, fortan bei seinen Familienangehörigen leben zu können. Er habe
keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 trafen beim SEM Kopien eines fremd-
sprachigen Heiratsscheins ein.
Das von der Vorinstanz am 28. April 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers wurde von die-
sen am 5. Mai 2015 zustimmend beantwortet.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015
– auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ita-
lien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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Seite 3
C.
Am 2. Juni 2015 (Eingang SEM: 4. Juni 2015 ersuchte B._______ das SEM
um Einbezug des Beschwerdeführers in ihren Flüchtlingsstatus. Der Be-
schwerdeführer unterzeichnete das Gesuch mit. Begründet wurde das Ge-
such mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ihr Ehemann und Va-
ter ihrer Kinder sei. In der Beilage wurde eine originale Heiratsurkunde vom
(…) 2009 eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorliegende
Asylgesuch materiell einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen
und das SEM und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zum Entscheid
über die vorliegende Angelegenheit von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Ein-
gabe lagen drei Fotos, die Kopie des angefochtenen Entscheids mit Cou-
vert und ein Track&Trace-Auszug der Post bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 (per Telefax vorab an den Mig-
rationsdienst des Kantons Bern und an das SEM, Abteilung Dublin) setzte
die geschäftsführende Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung
per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 8. Juni 2015, Kopien des Gesuchs um Einbezug
seiner Person in den Flüchtlingsstatus der Ehefrau, Kopien der Heiratsbe-
stätigungen vom (…) 1987 (Ausstellerin: eritreische Volksbefreiungsfront)
und (…) 2011 (Ausstellerin: zivile Behörde in C._______) samt deutschen
Übersetzungen ein.
G.
Sämtliche Vorakten sind bis am 12. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingetroffen.
E-3604/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–
16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszuge-
hen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum – wie
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Seite 5
vorliegend – Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neu-
erliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet,
sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitglied-
staates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitglied-
staat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensent-
scheides aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer sich zwi-
schen 2004 bis April 2009 und vom 2. April 2010 bis zu seiner Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten habe, weder seine Ausreise aus Italien
vom April 2009 ins Heimatland noch seine Rückreise nach Italien (März/Ap-
ril 2010) habe glaubhaft darlegen können, sei auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten, weil nicht von einem zwischenzeitlichen Erlöschen der Zustän-
digkeit Italiens auszugehen sei. Er könne demzufolge nach Italien ausrei-
sen, welches nicht nur für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern auch der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers in Kenntnis der Aktenlage am 5. Mai 2015 ausdrücklich
zugestimmt habe. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
werde.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Hauptargumente entgegen:
(1) Das SEM habe zu Unrecht seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt; es hätte sich auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
stützen müssen.
E-3604/2015
Seite 6
(2) Vorliegend seien Art. 7 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO anwendbar: Da
er im Schengenraum ein einziges Mal – und dies lediglich in der Schweiz
– um Asyl ersucht habe, und seine Ehefrau zu jenem Zeitpunkt bereits von
der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen sei (folglich über ein ent-
sprechendes Aufenthaltsrecht für die Schweiz verfüge), sei ihnen ein ge-
meinsames Zusammenleben in der Schweiz und ihm somit der weitere
Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Am 3. Juni 2015 habe die Ehefrau
ein Gesuch um Einbezug seiner Person in ihre Flüchtlingseigenschaft ge-
stellt, dies unter Beilage der originalen Heiratsurkunde vom (…) 2009, was
auch ihren Wunsch auf ein gemeinsames Zusammenleben dokumentiere.
(3) Die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK wäre bei seiner Trennung
von den Familienangehörigen nicht mehr gewährt. Gemäss BVGE 2013/24
habe demnach die Schweiz die Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwen-
den und auf sein Asylgesuch materiell einzutreten. Sein Eheschluss mit
B._______ vom (…) 1987 sei nachgewiesen (durch zwei eingereichte Hei-
ratsurkunden vom (…) 1987 [Kopie eingereicht mit Schreiben vom 17. April
2015] und vom (…) 2009 [Original durch Ehefrau dem SEM eingereicht im
Rahmen ihres Gesuchs um Einbezug seiner Person in ihren Flüchtlings-
status]). Dies sei dem SEM bekannt. Ausserdem sei anzumerken, dass
beide Ehepartner bei Ausstellung dieser Heiratsurkunden ortsanwesend
gewesen seien. Weiter habe er mit vier Fotos den Tag ihrer Heirat und die
ersten drei Jahre des gemeinsamen Ehelebens dokumentiert. Er und seine
Frau hätten sich als Freiheitskämpfer kennengelernt und geheiratet, hätten
später (…) Kinder gehabt und könnten bald auf dreissig Ehejahre zurück-
blicken. Von 2004 bis 2009 habe er sich aus gesundheitlichen Gründen
(…Behandlung einer bestimmten Krankheit…) in Italien behandeln lassen
müssen. Sie seien dabei nur räumlich getrennt gewesen, denn er habe bis
April 2009 ein- bis zweimal pro Monat mit der Ehefrau telefonisch Kontakt
gepflegt. Nachdem er 2009 nach Eritrea zurückgekehrt sei, weil er es in
Italien ohne die Familie nicht mehr ausgehalten habe, hätten ihn die eritre-
ischen Behörden in einem Militärspital eingesetzt, obschon er arbeitsunfä-
hig gewesen sei. Seine Gesuche um die Erlaubnis einer weiteren Ausreise
aus medizinischen Gründen (ihm hätten auch die nötigen Medikamente in
Eritrea gefehlt) seien von den zuständigen Gremien abgelehnt worden. Da-
her habe er sich im März 2009 unerlaubterweise aus Eritrea nach Italien
abgesetzt. Deshalb sei seine Ehefrau danach in Schwierigkeiten geraten.
Sie und (…) seiner Kinder seien in der Folge in die Schweiz gelangt. Sie
hätten sich wegen dieser Widrigkeiten in diesen letzten fünf Jahren aus
den Augen verloren. Seine Frau habe immer schon vermutet, er könnte
E-3604/2015
Seite 7
sich in Italien aufhalten. Sie habe ihn von der Schweiz aus über eine Dritt-
person in Italien ausfindig gemacht und ihre Telefonnummer ihm zustellen
können. Er sei sogleich in die Schweiz gekommen. Folglich seien sie als
intakte Familiengemeinschaft zu betrachten und er demzufolge nicht von
dieser zu trennen. Er und die Kinder seien bereit, mit einem Gentest ihre
Verwandtschaft nachzuweisen.
Bei dieser Sachlage gehe das Argument des SEM fehl, wonach die eheli-
che Beziehung zweifelhaft sei. Es treffe nicht zu, dass er nicht unter die
Definition eines Familienangehörigen falle und es ihm und seinen Angehö-
rigen an einer dauerhaften, tatsächlich gelebten, gefestigten Beziehung
fehlen würde. Seine Familie hätte sich in der Vergangenheit noch nie frei-
willig getrennt. Krankheit, Interessen des eritreischen Staates, Militär-
dienste ohne bewilligten Urlaub, unterschiedliche Aktionen und widrige
Fluchtumstände hätten sie zuweilen räumlich getrennt, ihren Willen nach
einem gemeinsamen Zusammenleben massiv erschwert, aber nie erlö-
schen lassen. Sie hätten ein unauflösliches Eheversprechen einzuhalten
und seien auch in schweren Zeiten ihrer Beziehung einander treu geblie-
ben. Vorliegend sei deshalb von einer schützenswerten familiären Bezie-
hung gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Sie seien mithin vom SEM als
Ehepaar und als intakte Familie zu respektieren.
3.
Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
3.1 Ein Wiederaufnahmegesuch stützt sich im Regelfall – wie vorliegend –
auf die Angaben aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2, 2. Satz
Dublin-III-VO). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
Italien am (…) 2007 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbe-
weises des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das
SEM auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen.
3.2 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz
dem Entscheid eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zugrunde gelegt habe
(vgl. Ziff. 2.3.2 (1)), ist festzustellen, dass ein Dublin-Verfahren keine An-
wendung finden kann, wenn feststeht, dass in einem vom Bundesrat als
verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat bereits Asyl oder ein vergleich-
barer effektiver Schutz gewährt wurde (vgl. dazu BVGE 2010/56 E. 5.5;
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Seite 8
Urteil des BVGer E-5548/2011 vom 4. Juni 2014). Der vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Besitz eines bloss vorübergehenden (und in casu
noch nicht abgelaufenen) Aufenthaltstitels für Italien genügt dieser Anfor-
derung jedoch offenkundig nicht, weil mit diesem kein effektiver Schutz vor
Verfolgung gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat demnach ihren Nichtein-
tretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechts-
grundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass sich die zu-
ständigen italienischen Behörden im Rahmen der fristgerechten Anfrage
(vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S. Übernahme des Beschwer-
deführers (take-back-Verfahren) nicht gegen die Anwendbarkeit des Dub-
lin-III-Verfahrens ausgesprochen haben. Sie haben ihre Zuständigkeit im
Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) vorbehaltlos bejaht. Folglich
ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge bereits im Jahr 2004
mit einem gültigen Visum nach Italien gereist und hat sich dort fortan auf-
gehalten. Er beruft sich nun auf Art. 7 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO. Im
Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um die erstmalige Be-
stimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufenen Bestimmungen
nicht anwendbar sind.
3.4 Weiter sind die Anwesenheiten des Beschwerdeführers in Italien nur
insoweit glaubhaft, als er sich dort seinen Angaben zufolge seit 2004 auf-
gehalten habe und von Italien herkommend 2015 in die Schweiz gelangt
sei. Für die angebliche Ausreise aus Italien im Jahr 2009 ins Heimatland
und die angebliche Einreise im Jahr 2010, mithin ein zwischenzeitliches
über drei Monate dauerndes Verlassen des Schengenraumes, bestehen
indessen keine glaubhaften Indizien. Er hat diese Reisen weder durch die
Vorlage entsprechender Einträge in Personalausweisen noch durch Flug-
belege oder andere Beweismittel glaubhaft gemacht. Mithin bestehen
keine konkreten Gründe anzunehmen, die Zuständigkeit Italiens sei mitt-
lerweile erloschen (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), was wiederum
durch die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden zur Über-
nahme des Beschwerdeführers implizite bestätigt wird.
3.5 Mithin bestehen keine konkreten Gründe, die gegen einen Wegwei-
sungsvollzug nach Italien sprechen könnten, weshalb die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch zu bejahen ist.
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Seite 9
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz füh-
ren würde. Er machte hierzu die in E. 2.3.2 erwähnten Gründe geltend.
Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate-
riell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Krite-
rien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45
E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flücht-
lingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Pak-
tes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung,
die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mithin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung
nach Italien dort Gefahr laufen würde, wegen des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten respek-
tive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihm,
dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzuneh-
men sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen
Schutz verweigern.
4.2 Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts gegen eine
Überstellung nach Italien eingewendet hat, ausser dass er als Ehepartner
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Seite 10
und Familienvater von seiner Ehefrau und den Kindern in der Schweiz ge-
trennt würde, mithin die durch Art. 8 EMRK geschützte Familieneinheit und
sein intaktes Familienleben durch eine Ausschaffung nach Italien verletzt
würden.
4.3 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ und den
Kindern angeht, ist den Vorakten auch nicht ansatzweise zu entnehmen,
dem Beschwerdeführer liege viel am Umgang mit ihnen. Seine Rückreise
nach Eritrea im Jahr 2009 wegen angeblich fehlender Nähe zur Familie ist
– wie vorstehend ausgeführt in Ziff. 3.4 – unglaubhaft. Eine genügend
enge, gelebte Beziehung zur Familie dürfte trotz (…) gezeugter gemeinsa-
mer Kinder nie Realität gewesen sein. Dass sich an diesem Verhältnis zwi-
schenzeitlich etwas Grundlegendes verändert hätte, ist den Akten nicht zu
entnehmen, ist doch die aktuelle Zusammenführung des Beschwerdefüh-
rers mit der Familie auf Initiative von B._______ zustande gekommen (vgl.
BzP S. 10), nachdem er sich ihren Angaben zufolge während rund fünf
Jahren bei ihr nie gemeldet habe. Nachdem er angeblich im März 2010 aus
Eritrea geflüchtet und spätestens am (…) April 2010 in Italien eingetroffen
sein soll (vgl. SEM-Akten N 636 151, BzP S. 9f.), hat er es offenbar nicht
für nötig gehalten, innert Monatsfrist Ehefrau und Kinder (diese seien erst
Ende Juni 2010 von Sicherheitskräften behelligt worden, vgl. SEM-Akten
N 543 217, A1 S. 5) über die geglückte Flucht und seine Erreichbarkeit zu
orientieren, was die mangelnde Qualität seiner Bindung zur Familie unter-
streicht. Dass es ihm unmöglich gewesen sei, in der Vergangenheit (bei-
spielsweise via das (…) gemeinsame Kind oder seine genügend grosse
Verwandtschaft) Kontakt mit der Ehefrau aufzunehmen, hat er nicht glaub-
haft gemacht. So steht für das Gericht fest, dass er mindestens während
der letzten fünf Jahre bewusst auf Kontaktaufnahmen zur Familie verzich-
tet hat. Die von ihm ins Feld geführten Gegenbehauptungen, er habe kaum
Möglichkeiten zu Kontakte gesehen, verdienen angesichts der existieren-
den verwandtschaftlichen Beziehungsnetze der Ehepartner in Italien,
Schweden und Eritrea kein Vertrauen (vgl. SEM-Akten N […] S. 3; SEM-
Akten N […], BzP S. 4 und S. 7ff.). Den früheren Akten von B._______ ist
zu entnehmen, dass sie – wie auch ihre Kinder – über den Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers nichts wussten oder vermuteten. Sie hat weder ei-
nen früheren Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers in Italien geltend
gemacht noch über sporadische telefonische Kontakte zu ihm seit dem
Jahr 2004 berichtet. Sie hat über dessen Verwandtschaft und Kontaktper-
sonen in Italien nicht Bescheid gewusst. Sie hat auch nicht mitgeteilt, dass
er für Italien eine Aufenthaltsbewilligung besessen, dort Logis und Arbeit
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Seite 11
gefunden habe. Folglich können die geltend gemachten telefonischen Kon-
takte zur Ehefrau nicht zutreffen. Ebenfalls ist kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis ersichtlich, da B._______ andere Unterstützer und Geldge-
ber angegeben hat, die ihr im Heimatland geholfen hätten. Ausserdem be-
kundet der Beschwerdeführer Mühe, Vorname und Geburtsdatum des
jüngsten Kindes korrekt anzugeben (BzP S. 4), was auf eine bereits früher
erfolgte Ausreise und einen Beziehungsabbruch hindeuten könnte. An die-
ser Situation ändert der aktuelle Zuzug des Beschwerdeführers in die Woh-
nung seiner Familie nichts.
Nach dem Ausgeführten kommt das Gericht wie zuvor schon das Staats-
sekretariat zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Gattin bis anhin keine tatsächlich gelebte und enge Beziehung vorliegt und
dass diese Feststellung insbesondere auch für die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen (…) Kindern gilt. Aus Art. 44 AsylG und
Art. 8 EMRK lässt sich damit nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst
wenn er mit B._______ verheiratet und der leibliche Vater ihrer Kinder
wäre.
4.4 Ferner ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach das in
der Schweiz am 25. März 2015 anhängig gemachte Asylverfahren, das in
die Zuständigkeit Italiens fällt, nicht dazu dienen darf, die ausländerrechtli-
chen Bestimmungen über den Familiennachzug zu unterlaufen.
5.
5.1 Weiter genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem
Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK, den Minimalstandards des
internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen
in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in exis-
tenzielle Schwierigkeiten geraten. Er hat dies denn auch nicht bestritten.
5.2 Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersicht-
lich, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in existenzielle Notlagen
geraten könnte. Er besitzt seinen Angaben zufolge eine Aufenthaltsbewilli-
gung für Italien. Ausserdem befindet sich dort (…ein Verwandter…), bei der
er sich schon aufgehalten habe. Er hat in Italien schon gearbeitet. Bezüg-
lich der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auf-
grund der Vorakten auf keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers
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Seite 12
zu schliessen. Sie stellen offensichtlich keine erheblichen Vollzugshinder-
nisse in Bezug auf eine Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt
– wie er bereits selber mehrfach erfahren hat – über ein funktionierendes
Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal.
Weiter liegen keine Hinweise auf andere Beeinträchtigungen physischer
und psychischer Art vor, welche weitere besondere Verletzlichkeiten oder
Bedürfnisse an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen
begründen könnten. Es spricht somit nichts gegen seine Überstellung nach
Italien (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2).
5.3 Zusammenfassend besteht kein konkretes oder ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen
würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
Italien ist für die Übernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligun-
gen ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse
gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen, die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen
und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegen-
standslos erwiesen.
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8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: