B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3604/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Oktober
2013 oder im Jahr 2012. Am 19. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Juni 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 15. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte er geltend, er sei im Sudan in einem Flüchtlingslager zur Welt
gekommen und mit seiner Familie im Jahr 2002 nach Eritrea zurückge-
kehrt. Dort habe er 40 Tage in Haft verbracht, weil man ihm vorgeworfen
habe, als Schlepper tätig zu sein. Ebenfalls sei er für den Militärdienst auf-
geboten worden, jedoch nicht hingegangen. Schliesslich habe er Eritrea
illegal in den Sudan verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 – eröffnet am 4. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Zudem stellte sie fest, dass seine Staatsangehörigkeit im Zentralen
Migrationssystem als unbekannt erfasst werde.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen und seine Anhörung sei zu wiederholen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe so-
wohl die BzP als auch die Anhörung nicht in seiner Muttersprache machen
können, sondern auf Arabisch. Er habe die Fragen des marokkanischen
Dolmetschers in der Anhörung nur ungefähr verstanden. Er bitte deshalb
darum, die Anhörung mit einem anderen Dolmetscher wiederholen zu kön-
nen.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So geht aus der BzP, welche
in Arabisch gehalten wurde, hervor, dass er den dortigen Dolmetscher gut
verstehe (SEM-Akten, A3/13 S. 2 und 9). Bezüglich seiner Sprachkennt-
nisse gibt der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Saho, aber
sein Arabisch genüge für die Anhörung (SEM-Akten, A3/13 S. 4). Da er im
Sudan geboren wurde, dort bis zu seinem 16. Lebensjahr aufwuchs und
die Schule besuchte, ist zu erwarten, dass er die arabische Sprache be-
herrscht. Zu Beginn der Anhörung bringt er sodann vor, dass er den Dol-
metscher verstehe, jedoch nicht zu 100 Prozent, weil er einen anderen Di-
alekt spreche. Man einigt sich schliesslich darauf, die Anhörung fortzuset-
zen, um zu schauen, ob es Schwierigkeiten gebe (SEM-Akten, A19/23 F1
ff.). Noch vor der Anhörung zur Sache wird der Beschwerdeführer noch-
mals gefragt, ob die Übersetzung mit dem Dolmetscher sprachlich funktio-
niere. Er antwortet darauf, dass er den Dolmetscher verstehe, jedoch nicht
sicher sei, ob dieser auch ihn verstehe. Darauf erwidert der Dolmetscher,
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er verstehe jedes Wort (SEM-Akten, A19/23 F49 f.). Die Anhörung wird so-
dann fortgesetzt. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer am Schluss
der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorge-
lesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie
dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche
(SEM-Akten, A19/23 S. 22). Darauf muss er sich behaften lassen. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung der
Anhörung ist abzuweisen.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, man gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürgerschaft
nicht besitze. So habe er keine Identitätsdokumente abgegeben, mache zu
seinem Leben im Sudan und seiner Rückkehr nach Eritrea nur undetail-
lierte Angaben und seine Schilderungen zu seinem Wohnort seien dürftig
und detailarm. Ausserdem seien von jemandem, der mehrere Jahre in Erit-
rea gelebt und gearbeitet habe, ausführlichere Schilderungen zu grundle-
genden länderspezifischen Gegebenheiten zu erwarten. Da es ihm nicht
gelungen sei, seine Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, seien die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylrelevant, da sie sich
nicht in seinem Heimatstaat zugetragen hätten. Ausserdem würden auch
seine vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten.
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5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine be-
hauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander.
5.2.1 So stellt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass der Beschwer-
deführer keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente zu den Akten ge-
reicht hat. Die Aussage, er habe nie eine eritreische Identitätskarte bean-
tragt, kann ihm im eritreischen Kontext nicht geglaubt werden. Dies umso
mehr, weil er behauptet, einen eritreischen Führerausweis besessen zu
haben. So macht er widersprüchliche Angaben, wie er ohne Identitätskarte
einen Führerausweis habe erwerben können. In der BzP bringt er diesbe-
züglich vor, er habe eine Bestätigung des Dorfvorstehers bekommen und
diese vorgelegt (SEM-Akten, A3/13 S. 6). In der Anhörung hingegen gibt er
zu Protokoll, man müsse die Identitätsdokumente der Eltern beim Amt vor-
weisen, damit man einen Führerausweis erwerben könne (SEM-Akten,
A19/23 F12).
5.2.2 Weiter sind seine Aussagen zu seinem Leben im Flüchtlingslager im
Sudan und zur Rückkehr nach Eritrea äusserst oberflächlich und ohne jeg-
liche Realkennzeichen. So wird er gefragt, wie er die Rückkehr nach Eritrea
erlebt habe. Er führt dazu lediglich aus, er könne sich nicht an vieles erin-
nern. Sie seien viele Leute beziehungsweise eine grosse Gruppe gewesen
(SEM-Akten, A19/23 F20). Auch auf Nachfrage hin, ob er nicht noch irgend-
welche Bilder im Kopf habe, die ihm geblieben seien, sagt er nur, es habe
nichts Spezielles gegeben. Man habe Lebensmittel und Getränke erhalten
(SEM-Akten, A19/23 F21). Von einem damals immerhin 16-jährigen Ju-
gendlichen wären ausführlichere Schilderungen eines so einschneidenden
Erlebnisses zu erwarten gewesen.
5.2.3 Sodann führt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen sei, auszuführen, was am Nationalfeiertag gefeiert
werde und dass er keinerlei Angaben zu den Subzobas seiner Region ma-
chen könne (SEM-Akten, A3/13 S. 8). Ihr ist dabei zuzustimmen, dass von
jemandem, der angeblich eritreischer Staatsbürger ist und von seinem 16.
bis zu seinem 26. Lebensjahr dort gelebt hat, ausführlichere Auskünfte
über grundlegende länderspezifische Gegebenheiten zu erwarten gewe-
sen wären.
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5.2.4 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Person, seinen Aufenthaltsorten und seinen fehlenden grundlegen-
den Landeskenntnissen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Dies entzieht schliesslich auch
seinen vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage.
5.2.5 Schliesslich fügt die Vorinstanz an, dass, selbst wenn die vorgebrach-
ten Asylgründe des Beschwerdeführers für den vorliegenden Asylent-
scheid Beachtung finden würden, diese die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllen würden. Auch darin stimmt das Gericht der Vor-
instanz zu. Bezüglich der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten
ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
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keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genau-
ere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Ge-
richts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: