Abtei lung V
E-3605/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Monica Capelli,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom15. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3605/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, aus (...) (Region Dohuk) stammend und
der kurdischen Ethnie angehörend, am 2. Juni 2002 ein erstes Mal in
der Schweiz um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz mit Verfügung vom
12. Oktober 2004 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer per 11. Oktober 2004 als unbekannten Aufenthaltes
gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich des am 26. Juli 2006 ge-
währten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vorbrachte, in der Zwi-
schenzeit in Norwegen ein Asylgesuch gestellt zu haben, das zweitin-
stanzlich abgelehnt worden sei,
dass er im Weiteren einräumte, er habe seit seinem ersten Asylgesuch
in der Schweiz keine neuen Asylgründe geltend zu machen,
dass auf Veranlassung der Vorinstanz am 15. Januar 2007 eine Mel-
dung der norwegischen Behörden einging, wonach der Beschwerde-
führer am 20. Oktober 2004 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe,
das am 18. März 2005 erstinstanzlich und am 3. Mai 2006 zweitin-
stanzlich abgelehnt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das in der
Schweiz am 2. Juni 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
20. November 2004 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asyl-
gesuchs in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen bereits Gegen-
stand des vorangegangen Asylverfahrens gewesen sei, was anlässlich
der Anhörung vom Beschwerdeführer und auch von seiner Rechtsver-
tretung bestätigt worden sei,
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dass sich somit aus den Akten keine Gründe ergeben würden, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und
keine Anhaltspunkte bestehen würden, wonach der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig wäre,
dass der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich zumutbar sei, da der
Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymanyia stamme, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche,
dass zudem keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen, da es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen Mann handle, der in der Region Dohuk über ein ver-
wandtschaftliches Netz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde
sei wieder herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten, aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen, dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm allenfalls eine
Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2007
festhielt, der Beschwerdeführer habe in der Rechtsmitteleingabe
fälschlicherweise vorgebracht, die Vorinstanz habe in Anwendung von
Art. 45 Abs. 2 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung angeord-
net,
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dass der vorliegenden Beschwerde vielmehr von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde auch nicht entzogen habe,
dass demnach der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ge-
genstandslos sei und auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wieder herzustellen und die kantonalen Vollzugsbe-
hörden unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen
abzusehen, nicht einzutreten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der allgemeinen politi-
schen und sicherheitsrelevanten Situation im Nordirak nicht davon
ausgehe, das Begehren auf vorläufige Aufnahme sei im Rahmen der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum damaligen
aktuellen Zeitpunkt offensichtlich unbegründet oder gar zum vornher-
ein aussichtslos,
dass aktuell von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen sei und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gutzuheissen sei (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesse-
rung anzusetzen sei, da die Beschwerde in formeller Hinsicht den An-
forderungen entspreche (Art. 52 und 53 VwVG),
dass die Beschwerdesache der Vorinstanz verbunden mit der Gele-
genheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend im heutigen
Zeitpunkt, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
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dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass der Antrag und die Begründung des Beschwerdeführers, wonach
die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, weil
sie mit der Entscheidfällung erst zehn Monate nach der Einreise des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und
somit Sinn und Zweck eines Nichteintretensentscheides verletzt habe,
offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. die weiterhin geltende Praxis
in EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d),
dass das Rechtsbegehren auf Eintreten auf das Asylgesuch auch in
materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet erscheint und zu-
dem der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Begründung vermissen
lässt,
dass vom Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren unbestrittener-
massen die gleichen Asylgründe geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
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dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung entgegen-
hält, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei unzumutbar und
zur Begründung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom April 2007 und einen Bericht des UNHCR vom 18. Dezember
2006 verweist,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Berichten keine auf seine Per-
son konkret zu beziehende Unzumutbarkeitsaspekte abzuleiten ver-
mag, zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe angehört
und offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zurückgrei-
fen könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt, wo er eigenen Anga-
ben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat,
dass er in Dohuk über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt und angesichts seines Alters davon auszugehen ist, er werde sich
in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können,
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dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Dohuk)
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwer-
deführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu tragen
hätte,
dass sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht
als geradezu aussichtslos erwies, mit Zwischenverfügung vom 5. Juni
2007 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung erteilt
worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozess-
bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______(in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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