Abtei lung V
E-3605/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
alias X._______, geboren (...),
alias Y._______, geboren (...)
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3605/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Ende März 2009 verliess und am 15. April 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
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dass er im A._______ am 6. Mai 2009 summarisch befragt und am
27. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass am 7. Mai 2009 beim Beschwerdeführer eine radiologische Kno-
chenaltersanalyse durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens
eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme
aus B._______, wo er nach dem Tod seiner Eltern mit seinem Gross-
vater zusammengelebt habe,
dass er nach Angaben seines Grossvaters im Sommer dieses Jahres
siebzehn Jahre alt werde,
dass sein Grossvater unter dem Verdacht der Hexerei am 24. Februar
2009 festgenommen und eine Woche festgehalten worden sei,
dass er wenige Tage nach der Freilassung verstorben sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge zweimal von unbekannten
Personen, welche mutmasslich Leute der Regierung seien, gesucht
worden sei,
dass er ferner keine Angehörigen oder Verwandten mehr habe, welche
für ihn hätten sorgen können,
dass zwei Bekannte seines Grossvaters, C._______ und D._______,
ihn aus Furcht vor Repressalien nicht hätten aufnehmen wollen und
ihm geraten hätten, das Land zu verlassen,
dass er C._______ vier Kühe übereignet habe, welche seiner Mutter
gehört hätten, und dieser dafür seine Ausreise organisiert habe,
dass ihn der Sohn von C._______ am (...) per Auto nach E._______
gebracht habe, von wo er in der Folge innert vier oder fünf Tagen in
einem Auto nach Libyen gereist sei,
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dass er nach einigen Tagen auf ein grosses Schiff gebracht worden
sei, mit welchem er nach Italien gelangt und von dort per Zug in die
Schweiz eingereist sei,
dass er im Übrigen in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere
besessen habe, ohne Reisepapiere gereist sei und auf seiner Reise
nirgends kontrolliert worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren sowie
den Umständen seiner Ausreise seien oberflächlich und realitätsfremd
und damit unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er verheimli-
che seinen wahren Reiseweg und den Verbleib seiner Reisepapiere,
dass es nach konstanter Rechtsprechung dem Beschwerdeführer
obliege, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände die Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine, weshalb von
seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
dass sich im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Begründung seines Asylgesuchs keine Hinweise dafür entnehmen lies-
sen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
mit Verfolgung zu rechnen habe, beziehungsweise sich eine Verfolgung
verwirklicht habe,
dass er überdies widersprüchliche Angaben zu den Ereignissen nach
dem Tode seines Grossvaters gemacht habe,
dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG und die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung sowie die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001
Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben
bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung gilt,
dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 7. Mai 2009
wonach ein Knochenalter von etwa 19 Jahren vorliegt (vgl. act. A6),
lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen ist, weil keine wissen-
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schaftlich zulässigen Aussagen über das Erreichen des 18. Altersjah-
res möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, der
vagen Altersangaben des Beschwerdeführers sowie des Umstandes
dass sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – sowohl seine Aus-
führungen zu den Umständen seiner Ausreise als auch seine Asylvor-
bringen als substanzlos erweisen, die Einschätzung der Vorinstanz, er
vermöge seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu
machen, zu teilen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der
Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten
Angaben zu seinem Alter wiederholt, ohne diese aber durch nähere
Angaben oder Beweismittel zu untermauern, einen anderen Schluss
nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
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cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung
des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerde-
führers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei
auf der Ausreise nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist,
er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere ver-
wendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen vollumfänglich zu schüt-
zen sind,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens wiederholt, ohne in überzeugender Weise auf
die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der überwiegenden Zweifel an der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu Recht
auf eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter dem Aspekt des Kindeswohls verzichtet hat,
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dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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