B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3605/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern am 10. Mai 2012 und der
Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in die Schweiz einreisten und je glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
23. Mai 2012 ausführten, sie seien über Teheran und Istanbul nach Athen
gelangt, wo sie sich während drei Monaten aufgehalten hätten, bevor die
Beschwerdeführerin mit den Kindern weiter in die Niederlanden gereist
sei,
dass sie dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches zweitinstanzlich ab-
gewiesen worden sei, woraufhin sie ein zweites Mal um Asyl nachgesucht
habe, jedoch wiederum abgewiesen worden sei,
dass sie die Niederlanden deshalb gemeinsam mit den Kindern am
10. Mai 2012 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im (…) 2011 ebenfalls versucht habe, von
Athen aus auf dem Luftweg in die Niederlanden zu gelangen, bei einer
Kontrolle am Flughafen in Griechenland jedoch angehalten und inhaftiert
worden sei,
dass er Athen schliesslich – ohne in Griechenland ein Asylgesuch gestellt
zu haben – am 9. Mai 2012 per Lastwagen verlassen habe und auf einer
ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt sei,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Niederlanden gemäss
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung)
sowie zur Überstellung in die Niederlanden gewährt wurde,
dass die niederländischen Behörden das vom BFM am 4. Juni 2012 ge-
stellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin und der Kinder
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 15. Juni 2012
guthiessen,
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dass sie indes das gleichentags gestellte Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Dublin-II-Verordnung e contrario
ablehnten,
dass das BFM die Niederlanden mit Schreiben vom 15. Juni 2012 ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (sog. humanitäre Klausel)
erneut um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die niederländischen Behörden diesem Ersuchen mit Schreiben
vom 26. Juni 2012 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlanden sowie den Vollzug an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen seien die Niederlanden für die Durchführung der Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig und hätten dem Übernahmeersuchen
zugestimmt,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden nicht in die
Niederlanden zurückkehren wollen, weil die Beschwerdeführerin einen
abweisenden Entscheid erhalten habe und weil sie befürchten würden,
nach Afghanistan zurückgewiesen zu werden, unbehelflich sei,
dass keine Umstände vorliegen würden, die die Schweiz berechtigen
würden, sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-
führenden zuständig zu erklären,
dass die Überstellung an die Niederlanden – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember
2012 zu erfolgen habe,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesu-
che in der Schweiz fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersuchen,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer habe in der Schweiz (erstmals) um Asyl nachge-
sucht, weshalb das Gesuch auch in der Schweiz zu behandeln sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Juli 2012 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss
vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete,
dass es überdies die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
aufforderte,
dass das BFM am 19. Juli 2012 Stellung nahm und die Beschwerdefüh-
renden am 2. August 2012 eine Replik einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass das BFM die Niederlanden gestützt auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung
(humanitäre Klausel) um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte
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(vgl. die vorinstanzliche Akte A22/2) und die niederländischen Behörden
dem Gesuch auf derselben Grundlage zustimmten (vgl. A25/1),
dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitglied-
staat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiä-
ren oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere ab-
hängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht zuständig ist und dass
in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitglieds-
staates den Asylantrag der betroffenen Person prüft, wobei die betroffe-
nen Personen dem zustimmen müssen,
dass die Zustimmung der betroffenen Personen – das heisst der zusam-
menzuführenden Familienangehörigen in beiden Mitgliedstaaten – vor der
Stellung des Übernahmeersuchens zu erfolgen hat (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K6 zu Artikel 15) und
gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 (Dublin-Durchführungsverordnung; DVO) in
schriftlicher Form vorliegen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Voraussetzung der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers zur
Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass das BFM vernehmlassend insbesondere ausführt, es habe die Zu-
stimmung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht eingeholt,
dass dieser Mangel indes im Beschwerdeverfahren durch ein Schreiben
an den Beschwerdeführer (zur Einräumung der Möglichkeit einer nach-
träglichen Zustimmung) geheilt werden könne, wobei dieser darin darauf
aufmerksam zu machen sei, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder
im Falle seiner Zustimmungsverweigerung alleine in die Niederlanden zu-
rückkehren müssten,
dass die Beschwerdeführenden replikweise auf ihrer Beschwerde behar-
ren und die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch
das BFM sowie den Verbleib der gesamten Familie in der Schweiz bis
zum Abschluss de Asylverfahren fordern,
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dass offen bleiben kann, ob eine Heilung des Verfahrensmangels allen-
falls möglich wäre, da der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Über-
stellung in die Niederlanden explizit verneint,
dass die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Art. 15 Dublin-II-
Verordnung somit – unbesehen der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen
durch die Niederlanden – nicht erfüllt sind und eine Überstellung des Be-
schwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung ausgeschlossen ist,
dass infolgedessen die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuhe-
ben und die Sache zur weiteren Behandlung (insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie) an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwer-
de einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Honorarnote
vom 2. August 2012 einen Vertretungsaufwand in der Höhe von
Fr. 1135.– (inkl. Auslagen) geltend machte,
dass die Vertretungskosten als leicht überhöht erscheinen und das BFM
anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
gesamthaft Fr. 1000.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben und das
Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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