B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3606/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
E-3606/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat
Tibet am (…) Mai 2014 und verblieb neun Monate lang in Nepal. Von dort
gelangte sie auf dem Luftweg am (…) Februar 2015 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2015 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt. Dabei gab sie als Ausreisegrund an, sie habe am
8. Mai 2014 in ihrem Dorf B._______ zusammen mit einem Mönch und ei-
ner Nonne DVDs verteilt, auf welchen eine Rede des Dalai Lama zu sehen
gewesen sei, weshalb die "Kovang dschü" am nächsten Tag den Mönch im
Kloster B._______ festgenommen hätten. Ihr Onkel habe ihr daraufhin ge-
raten, das Land zu verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Aus-
serdem habe sie bereits im Jahr 2012 Fotos des Dalai Lama verteilt, wes-
halb "sie" ins Kloster gekommen seien und heisses Wasser über ihr Ge-
säss geschüttet hätten, was schlimme Verbrennungen zur Folge gehabt
habe.
B.
Am 20. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe von einem Jungen
im Dorf eine DVD erhalten, auf welchen "Belehrungen" des Dalai Lama
enthalten gewesen seien, die sie sehr beeindruckt hätten. Sie habe des-
halb eines Nachts solche DVDs mit einer Freundin und einem Mönch aus
dem Kloster im Dorf verteilt, woraufhin der Mönch am folgenden Tag von
der Polizei festgenommen worden sei. Als ihr Onkel davon erfahren habe,
habe dieser für sie die Ausreise organisiert, zumal sie bereits zwei Jahre
vorher von Polizisten mit heissen Wasser misshandelt worden sei.
Auf Fragen zu ihrer Herkunft hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
im Alter von (…) Jahren Nonne geworden und habe deshalb ihr Herkunfts-
dorf kaum je verlassen. Eine Identitätskarte habe sie bisher noch nicht aus-
stellen lassen, da dies üblicherweise erst im Alter von 18 Jahren gemacht
werde. Sie wisse nichts darüber, dass dies in Tibet auch früher möglich sei.
Ihren Onkel habe sie bisher nicht telefonisch kontaktiert, weil dies für ihn
zu gefährlich gewesen wäre. Ihre Ausreise habe nur deshalb so kurzfristig
organisiert werden können, weil ihr Onkel als Händler von (…) über gute
Kontakte verfüge.
Abschliessend gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu ihren als vage und oberflächlich erachteten Aussagen.
E-3606/2015
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, alternativ die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei sie we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um vorsorgliche Anweisung an die Behör-
den, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und jegliche Daten-
weitergabe zu unterlassen, eventualiter sei über eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem zwei Länderberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
E.
Am 11. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
E-3606/2015
Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter liess der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
des SEM am 10. Juli 2015 zukommen und gewährte ihr Gelegenheit eine
Stellungnahme dazu einzureichen.
In ihrer Replik vom 21. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3606/2015
Seite 5
3.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend die Datenwei-
tergabe an den Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuwei-
sen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlin-
gen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre An-
gehörigen gefährdet würden und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaf-
fung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster In-
stanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend
besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne
individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben sei zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist
demnach abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfah-
rungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit
der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) geht keine solche
Datenbekanntgabe hervor. Bei weiterem Klärungsbedarf steht es der Be-
schwerdeführerin frei, sich an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale
Behörde oder das SEM zu wenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3606/2015
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachte Herkunftsregion nicht
glaubhaft machen können. Sie habe nur ungenügende geografische und
länderkundliche Kenntnisse vorweisen können und ihre lediglich rudimen-
tären Chinesischkenntnisse würden erste Zweifel an der behaupteten Her-
kunft aufkommen lassen. Dieser Eindruck sei durch die vertiefte Anhörung
zu den Asylgründen bestätigt worden. Zwar verfüge die Beschwerdeführe-
rin über gewisse Länderkenntnisse und Alltagswissen, doch vermöchten
diese die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht auszuräumen.
Sie habe auch keine Identitätspapiere eingereicht und keine klaren Anga-
ben zu ihrem Herkunftsbezirk C._______ machen sowie nur wenige Ort-
schaften und Eigenheiten betreffend die Umgebung von C._______ nen-
nen können. Zudem würden ihre vagen Ausführungen zur Stadt C._______
auf jede andere Stadt in der Welt zutreffen. Auch bei ihrer Schilderung des
Alltagslebens in Tibet hätten sich erhebliche Wissenslücken gezeigt. Es sei
deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Ti-
bet, weshalb auch nicht von der geltend gemachten chinesischen Staats-
angehörigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung werde schliesslich
durch die unsubstanziierten Aussagen zum Grenzübertritt bestätigt, zumal
sie weder ihren Reiseweg detailliert zu beschreiben noch den illegalen
Grenzübertritt lebhaft zu schildern vermocht habe. Zudem könnten auch
die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden, insbesondere
da die diesbezüglichen Vorbringen überaus stereotyp ausgefallen seien
und auch keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche bestehen
würden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise verletzt und so die Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmöglicht.
Dadurch sei den Asylbehörden auch eine sinnvolle Beurteilung etwaiger
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin
habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Es sei somit davon auszuge-
hen, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zughindernisse entgegenstünden.
5.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde-
anträge aus, es sei als Tibeterin sehr schwierig, Dokumente zu organisie-
ren, und sie wolle im aktuellen Zeitpunkt auch ihre Familie nicht gefährden.
E-3606/2015
Seite 7
Ihre Herkunftsregion habe sie bestmöglich nach ihrer Erinnerung geschil-
dert, habe aber aufgrund ihres sehr einfachen Lebens als Nonne nicht viel
von ihrer Umgebung gesehen. Auch ihre fehlenden Chinesischkenntnisse
erachte sie als nicht ungewöhnlich, lebe sie doch seit ihrem (…) Lebensjahr
als Nonne im Kloster. Dort habe sie wohl schreiben, nicht aber die chinesi-
sche Sprache erlernt. Ihre Angaben seien demnach zu Unrecht als un-
glaubhaft erachtet worden. Damit sie auch davon auszugehen, sie habe
die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen bevor sie in
die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach China drohe ihr Ver-
folgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn. Zumindest aber würden
subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb
die Vorinstanz zu Unrecht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint habe. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich in jedem Fall als nicht durchführbar,
da sie ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe. Aus diesem Grund sei ihr
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
5.3 Das SEM gab in der Vernehmlassung an, es sei davon auszugehen die
Beschwerdeführerin habe sich nach der BzP Wissen über den geltend ge-
machten Heimatstaat angeeignet. Diese Vermutung werde durch die Be-
schwerdebeilagen erhärtet.
5.4 In der Replik bekundete die Beschwerdeführerin wiederum, ihre Aus-
sagen seien wahrheitsgetreu und würden auf eigenen Erlebnissen beru-
hen. Bei einem weiteren Versuch, ihre Familie telefonisch zu erreichen,
habe sich herausgestellt, dass die Telefonleitungen gesperrt seien oder
das Telefon nicht funktioniere, weshalb sie sich grosse Sorgen um ihre Fa-
milie mache.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
E-3606/2015
Seite 8
dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend
gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin auf eine im Rahmen der An-
hörung – durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des
SEM – erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtet somit auf eine in solchen
Fällen üblicherweise durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsana-
lyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. zu
diesen Beweismitteln BVGE 2015/10 E. 5.1).
6.3
6.3.1 Im zitierten BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asyl-
suchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflich-
tet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. So-
mit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für
das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
6.3.2 Aus dem Dossier muss daher – im Sinn einer ersten Mindestanfor-
derung – nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asyl-
suchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und
weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichba-
ren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten
kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders
als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissenseva-
luation durch die Fachstelle Lingua – kein amtsexterner Sachverständiger
mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum
Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu
belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards,
die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu
orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien
für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April
E-3606/2015
Seite 9
2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informa-
tionen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
6.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
6.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-
ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausi-
bilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzuläng-
lich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgenannten Mindestanforderungen
betreffend die Untersuchungspflicht respektive die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.
6.4.1 Hinsichtlich der ersten Mindestanforderung ist festzuhalten, dass am
8. Mai 2015 die (auf diesen Tag datierte) Aktennotiz A20 zu den Vorakten
gekommen ist, die als Grundlage der Anhörung der Beschwerdeführerin
vom 20. April 2015 verwendet worden sein soll. Diesem Dokument ist zu
entnehmen, dass ein grosser Teil der Informationen über das Alltagswissen
Tibet von "SEM-Mitarbeitern tibetischer Ethnie" zusammengestellt wurden.
Aus der Dokumentation geht nicht hervor, ob diese SEM-Mitarbeitenden
über aktuelle Kenntnisse der konkreten Verhältnisse im Tibet verfügen. Al-
lein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft wären solche jedenfalls nicht anzu-
E-3606/2015
Seite 10
nehmen, und den Akten ist somit nicht zu entnehmen, dass sie über genü-
gend Fachkompetenz in Bezug auf das Alltagsleben in Tibet verfügen wür-
den, um die tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin mit genügend Be-
stimmtheit ausschliessen zu können. Ansonsten enthält das Dokument ne-
ben zwei ausgedruckten Karten der Herkunftsregion der Beschwerdefüh-
rerin gerade einmal vier (von 22) Seiten, die den COI-Standards vermutlich
entsprechen dürften (es soll sich im Wesentlichen um allgemeine Wikipe-
dia-Informationen handeln). Insgesamt vermögen die in diesem Dokument
enthaltenen Informationen betreffend Alltagswissen Tibet somit nicht den
vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Mindestanforderungen zu genü-
gen.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit
diese die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg sowie zu
ihren Asylgründen als stereotyp erachtet. Aus dem Anhörungsprotokoll wird
jedoch ersichtlich, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum
Alltagsleben nicht völlig haltlos erscheinen, vielmehr weisen sie in ver-
schiedener Hinsicht Realkennzeichen auf; immerhin anerkannte auch das
SEM die Richtigkeit gewisser Aussagen.
6.4.3 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung
hinterlässt den Eindruck, dass mit Bezug auf die verlangten Länderkennt-
nisse überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl. etwa SEM-Akten,
A10 F213 und F214: "[…] Sie kennen zwar ein Kloster im D._______ und
nennen noch zwei Ortschaften, einen Fluss sowie weitere Gemeinden, die
Sie aber nie besucht haben, weitere Kenntnisse fehlen ihnen."; "Ihre Anga-
ben zu den Lebensverhältnissen sind vage und oberflächlich, zwar nennen
Sie einen Tagesablauf im Kloster und die Saat und Ernte von Gerste und
die von Ihnen genannten Preisangaben liegen im Bereich des Möglichen,
jedoch ist es Ihnen nicht möglich weitere Aussagen zu machen die auf ei-
nen real erlebten Hintergrund schliessen lassen […]").
6.4.4 Das Gleiche gilt für die vergleichsweise aufwändige Begründung des
Asylentscheids. Dieser erwähnt zwar verschiedene Hinweise auf substan-
ziierte Äusserungen der Beschwerdeführerin; er enthält aber letztlich keine
nachvollziehbare respektive überzeugende Abwägung der Indizien, die für
und gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sprechen.
6.4.5 Angesichts der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin,
die auf nicht unerhebliche Länderkenntnisse schliessen lassen, dürfte in
E-3606/2015
Seite 11
vorliegendem Verfahren eine Abklärung durch die Fachstelle Lingua unum-
gänglich sein, sollte das SEM die Herkunft der Beschwerdeführerin weiter-
hin anzweifeln. Dies umso mehr als es dem Gericht auch mit grösserem
Aufwand in der zu den Akten gereichten Dokumentation kaum möglich ge-
wesen wäre, die angeblich richtigen Antworten auf alle der Beschwerde-
führerin gestellten Fragen zu ermitteln.
6.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz
verletzt und aufgrund einer unvollständig festgestellten Sachverhaltsgrund-
lage verfügt.
7.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich unter den ge-
gebenen Umständen nicht stellen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit
gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
6. Mai 2015 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung
des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind aus dem vorliegenden
Verfahren keine Kosten im Sinn der massgeblichen Bestimmungen ent-
standen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3606/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten wer-
den zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: