B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3607/2010
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau, B._______, gebo-
ren (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren
(…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (….), und
F._______, geboren (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert
durch G._______, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (…).
E-3607/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen eigenen An-
gaben zufolge Sri Lanka am 4. September 2009 auf dem Luftweg und er-
reichten Malaysia. Sie gingen an Bord eines Trawlers, welcher sie nach
etwa einer Woche an einer unbekannten Stelle in Italien an Land brachte,
wo sie sich noch rund zehn Tage respektive eine Woche lang aufhielten.
Am 21. September reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein und stellten
gleichentags Asylgesuche.
A.b Am 24. September 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu
den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1 und A2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Freund habe ihn im Jahr 2009
darum ersucht, ab dem 5. Juni 2009 zwei Personen eine Woche lang zu
beherbergen. Nach fünf Tagen hätten die beide Beherbergten ihre Ab-
steige bei ihm nicht mehr benötigt. Zwei Tage später sei die Polizei bei
ihm zu Hause erschienen. Da er sich zu dieser Zeit in seinem Geschäft
aufgehalten habe, hätten die Polizisten lediglich die Beschwerdeführerin
angetroffen. Sie hätten ihr aufgetragen ihm auszurichten, sich auf dem
Posten zu melden, weil die von ihm beherbergten Personen den Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehörten und sich illegal in Colombo
aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn rund eine halbe
Stunde später, um 11:30 Uhr, per Mobiltelefon über den Vorfall orientiert.
Sie habe ihm berichtet, dass die Polizei sein Haus durchsucht habe. Er
sei deshalb kurze Zeit später – gegen Mittag – nach I._______ zu seinem
Freund S. gegangen. Am folgenden Tag seien die Polizisten erneut bei
der Ehefrau erschienen und hätten ihr aufgetragen, ihm zu sagen, er solle
sich innert zwei Tagen auf dem Posten melden, ansonsten sie Ehefrau
und Kinder an seiner Stelle mitnehmen würden. Am selben Abend habe
seine Ehefrau einen Kirchgang vorgetäuscht und sei mit den Kindern per
Bus zu ihm nach I._______ gekommen. Er und sein Freund hätten sie am
Busbahnhof abgeholt. Die ganze Familie sei von S. an einem Ort ver-
steckt worden. Vor diesem Hintergrund und da er nicht wie sein Nachbar
habe enden wollen – dieser sei von der Polizei mitgenommen worden,
nachdem zwei Monate vorher bereits sein Sohn von der Polizei entführt
worden sei – habe er mit seiner Familie am 4. September 2009 Sri Lanka
über den Flugplatz J._______ in Richtung Malaysia verlassen. Gleichen-
tags hätten sie sich in Malaysia eingeschifft und nach sieben Tagen Italien
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erreicht, wo sie sich vorerst rund 10 Tage lang erholt hätten, bevor sie
sich am 21. September 2009 auf den Weg in die Schweiz gemacht hät-
ten. Mit den sri-lankischen Behörden habe er schon früher negative Er-
fahrungen gemacht: 1988 seien er und sein Bruder C. von der Polizei von
K._______, die der Gruppe um seinen Bruder H. nicht habhaft habe wer-
den können, für zehn Tage festgenommen worden. 1989 habe ihn die Po-
lizei sieben Tage lang inhaftiert und ihm die Hand gebrochen; mit Hilfe ei-
nes Anwalts sei er damals freigekommen. 2005 sei der Schwager von
Unbekannten getötet worden. Anfang 2009 sei der Sohn des Nachbarn in
einem weissen Lieferwagen von der Polizei entführt worden und zwei
Monate später habe die Polizei diesen selbst mitgenommen; seither wis-
se man nichts mehr von ihnen.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, Armee und Polizei bedrohe
ihre Familie in Sri Lanka an Leib und Leben. Ursprünglich stamme sie
aus L._______, Distrikt Jaffna. Sie habe bis auf drei Ausnahmen stets
dort gelebt: Im 16. Altersjahr habe sie einen Monat lang die LTTE im
Raume M._______ unterstützt, 1984 und 1985 habe sie sich mit ihren El-
tern vorübergehend in N._______, Raum (…), aufgehalten und seit der
Heirat im Oktober 1993 (recte: 1995) wohne sie mit dem Beschwerdefüh-
rer in Colombo. Am 10. Mai 2009 sei er in Begleitung zweier Personen
namens A. und K. erschienen, damit diese eine Woche lang bei ihr zu
Hause bleiben könnten. Sie hätten beide Personen registrieren lassen.
Als die Beherbergten bereits nach fünf Tagen, mithin am 15. Mai 2009,
das Haus verlassen hätten, sei die Polizei am folgenden Tag in einem
weissen Van bei ihnen erschienen. Nach einer zweistündigen Hausdurch-
suchung hätten die Polizisten von ihr gefordert, ihnen die beiden Perso-
nen zu bringen, weil diese zur LTTE zu zählen seien. Zudem hätte sich
der Beschwerdeführer spätestens in zwei Tagen auf ihrem Posten melden
sollen. Sie sei von den Polizisten geohrfeigt worden. Sie habe ihren Mann
– mittags um 12:30 Uhr – umgehend orientiert. Am folgenden Morgen
seien die Polizisten erneut erschienen, hätten sie erneut geohrfeigt und
gedroht, sie zu erschiessen beziehungsweise sie und die Kinder zu ver-
haften, falls sich der Beschwerdeführer nicht füge und auf ihrem Posten
melde. S., ein Freund ihres Mannes, habe sie und ihre Kinder am vierten
Tag nach dem ersten polizeilichen Erscheinen, mithin am 20. Mai 2009,
mit einem Van nach I._______ gebracht. Ihr Mann sei bereits seit 18. Mai
2009 dort gewesen und habe sie in I._______ erwartet. Sie seien dann
am 4. September 2009 zum Flughafen (…) gefahren und nach Malaysia
ausgereist, wo sie nach einwöchigem Aufenthalt einen Trawler bestiegen
haben, der sie innerhalb einer weiteren Woche nach Italien gebracht ha-
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be. Von dort aus seien sie nach einem weiteren Aufenthalt von zirka einer
Woche in einer einstündigen Autofahrt in die Schweiz gefahren. Es habe
auch schon früher Probleme mit den sri-lankischen Behörden gegeben:
Vor vier Jahren sei ihr Schwager erschossen worden und am 15. Mai
2009 sei der Nachbar mit seinem Sohn in einem weissen Van mitgenom-
men worden, mithin in derjenigen Zeit, als die zwei polizeilich gesuchten
A. und K. bei ihr zu Hause gewesen seien. Sie selber sei nie in Haft oder
vor Gericht gewesen und es sei kein Strafverfahren gegen sie hängig.
A.c Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2009 zu
den Asylgründen an (Protokoll: A11 und A12).
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe A. und K. auf Empfehlung ei-
nes sehr guten Freundes, R., gegen 15'000 Rupien fünf Tage lang bei
sich beherbergt. Er habe nicht gewusst, dass die beiden verdächtigte und
gesuchte Personen seien. Er habe seine Besucher jeweils auf dem Poli-
zeiposten O._______ registrieren lassen. Nach Auskünften der Polizei
gehörten diese Männer zum Umfeld der LTTE. Er wisse, dass Leute in
der Nachbarschaft Personen bei sich hätten übernachten lassen und in
der Folge verschleppt worden seien. Es sei daher für jeden in der Region
Colombo ein grosses Risiko, Leute bei sich übernachten zu lassen. Er
glaube, dass die Polizei seine Ehefrau zwei Tage, nachdem die Beher-
bergten woanders hingegangen seien, erstmals besucht und darüber ori-
entiert habe. Er habe ihr nach dem zweiten Polizeibesuch geraten, einen
Kirchgang zur P._______ vorzutäuschen und nach I._______ zu kom-
men. Die Kommunikation sei via seine Mutter beziehungsweise seine
Nachbarin beziehungsweise direkt mit der Beschwerdeführerin erfolgt. S.
habe seine Familie dort abgeholt und nach I._______ gebracht bezie-
hungsweise am 17. Juni 2009 habe seine Ehefrau mit den Kindern den
Linienbus nach I._______ benutzt, wo er und S. sie am Busbahnhof ab-
geholt hätten. In der Folge habe er die Wohnung, 3 Millionen Rupien und
Schmuck an S. übergeben, um die Reisedokumente zu beschaffen und
die Ausreise zu organisieren. Falls irgendetwas in seinen Sachvorträgen
differiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, so sei darauf hinzu-
weisen, dass sie gesundheitliche Probleme und Erinnerungsprobleme
habe. Sie leide unter Gemütsschwankungen; manchmal zeige sie sich
freundlich, manchmal böse und nervös, manchmal etwas gestört, auch
wegen des verstorbenen Erstgeborenen. Zudem hätten sie gemeinsam
gegen den Willen ihrer Verwandtschaft geheiratet, weshalb sie keinen
Kontakt mehr zu ihrer Familie im Norden Sri Lankas gepflegt habe.
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Die Beschwerdeführerin schilderte die Vorfälle folgendermassen: Sie
habe seit dem 5. Juni 2009 A. und K. beherbergt. Die 15'000 Rupien
hätten A. und K. auf den Tisch gelegt, bevor sie das Haus endgültig ver-
lassen hätten, beziehungsweise das Geld sei vom Freund bezahlt wor-
den, kurz bevor sie zu dritt das Haus verlassen hätten. Sie sei beim ers-
ten Erscheinen der Polizei im Jahr 2009 vor den Augen ihrer Kinder
geohrfeigt und ins Gesicht geschlagen worden, als sie gegenüber der
Polizei versichert habe, als regelmässige Vermieterin von Zimmern an
Personen aus dem Norden Sri Lankas bei den zwei ihr unbekannten
Beherbergten keinen Verdacht auf eine Mitgliedschaft bei der LTTE ge-
habt zu haben. Die Kinder hätten geschrien. Wütend habe sie nach der
Polizeiaktion ihren Mann via Telefon zur Rede gestellt. Sie habe ihm
jedoch nicht erzählt, dass sie von der Polizei "gefoltert" (A12 F19 und
F26) worden sei, und ihren Kindern verboten, ihm darüber etwas zu be-
richten. Im Übrigen sei einer ihrer Brüder Bodyguard des LTTE-Führers
Prabhakaran gewesen, was ihr schon früher Probleme (…) beschert
habe. So habe sie heute noch Schmerzen im Schulterbereich, weil ihr ein
Soldat 1997 oder 1986 oder 1987 einen Schlag mit seiner Waffe versetzt
habe, als sie und ihre Geschwister in L._______ von einem Kopfnicker
als Geschwister des gesuchten Bruders identifiziert worden seien. Auch
beim zweiten Besuch hätten die Polizisten ihr Haus durchsucht und sie
geohrfeigt. Den Kindern hätten sie angedroht, die Eltern mitzunehmen,
wenn sich ihr Vater nicht melde. Sie habe sich mit Hilfe einer Nachbarin
mit den singhalesisch sprechenden Polizisten verständigt. Ihren Mann
habe sie in der Folge telefonisch über diese Polizeiaktion orientiert. Am
17. Juni 2009 habe er ihr über die Nachbarin mitteilen lassen, sie sollen
nach I._______ kommen. Sie sei mit den Kindern zwei Tage nach dem
zweiten Polizeibesuch beziehungsweise – auf Vorhalt der
anderslautenden Aussage des Beschwerdeführers – noch am Tag des
zweiten Polizeibesuchs nach I._______ gefahren, wo sie bei der (…) von
S. abgeholt worden seien.
Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin gab zu Protokoll,
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht. Sie
habe wiederholt geweint, mit den Händen gezittert und schwer geatmet.
Sie scheine die Vergangenheit (Verlust des ersten Kindes, keine Kontakte
zu ihrer Familie, Geschehnisse der letzten Monate) nicht zu verkraften.
Der Befrager des BFM hielt in einer Aktennotiz unter anderem fest, die
Beschwerdeführerin scheine ihm psychisch etwas angeschlagen, instabil,
zu sein. Der Beschwerdeführer wirke authentisch.
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A.d Am 14. Oktober 2009 wurden die Geburtsscheine der Beschwerde-
führenden und der Eheschein dem BFM nachgereicht. Identitätskarten
und ein Karateausweis befanden sich bereits bei den Vorakten.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 – eröffnet am 22. April 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 21. September 2009 ab, verfüg-
te die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
C.a Auf Anfrage vom 28. April 2010 gewährte das BFM dem damals
durch eine andere Person vertretenen Beschwerdeführer am 30. April
2010 Akteneinsicht.
C.b Am 13. Mai 2010 wurde vom rubrizierten Rechtsvertreter ein Akten-
einsichtsgesuch gestellt, unter Beilage der Fotokopie einer vom Be-
schwerdeführer unterzeichneten Vollmacht vom 11. Mai 2010, welches
vom BFM mit Schreiben vom 17. Mai 2010 behandelt wurde.
D.
D.a Die Beschwerdeführenden und der rubrizierte Substitutionsbevoll-
mächtigte – Letzterer gestützt auf eine vom 16. Mai 2010 datierte Substi-
tutionsvollmacht – reichten je am 19. Mai 2010 eine Beschwerdeschrift
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus der persönlichen Eingabe der
Beschwerdeführenden ging dabei hervor, dass allenfalls noch ein weite-
res Mandatsverhältnis existiert.
D.b Der Instruktionsrichter ersuchte mit Zwischenverfügung vom 26. Mai
2010 die Betroffenen um Klärung der Vertretungsverhältnisse und des
aus ihrer Sicht zu prüfenden Prozessgegenstandes. Namentlich forderte
er die Beantwortung der Frage, welche der eingereichten Beschwerde-
schriften in welchem Umfang Berücksichtigung im Verfahren finden soll
und wie mit Divergenzen umzugehen sei. Der Instruktionsrichter setzte
den Beschwerdeführenden und dem Substitutionsbevollmächtigten Frist
zur Stellungnahme, unter Androhung der Säumnisfolgen.
D.c Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 erklärte der Substitutionsbevollmäch-
tigte, er sei gemäss dem erklärten Willen der Beschwerdeführenden ihr
einziger Rechtsvertreter, und seine Beschwerdeschrift gelte als die im
Verfahren massgebende.
E-3607/2010
Seite 7
E.
Somit wird auf Beschwerdestufe beantragt, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässig-
keit oder zumindest wegen Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug
abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusi-
ve Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und gegebenen-
falls um amtliche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Be-
weismittel ersucht.
Mit den Rechtsschriften wurden Kopien des angefochtenen Entscheides,
zwei Vollmachten an den Rechtsvertreter vom 11. Mai 2010 und dessen
Substitutionsvollmacht vom 16. Mai 2010, Kopien fremdsprachiger Do-
kumente betreffend den Tod des Schwagers und vier Fotos eingereicht.
Den Beschwerdeführern sei seit April 2010 bekannt, dass S. von der Poli-
zei vorgeladen worden sei. Als sich dieser im Polizeiposten in I._______-
Stadt aufgehalten habe, habe er Fotos des Beschwerdeführers an der
Wand entdeckt mit der Bezeichnung "WANTED", welche er mit seinem
Mobiltelefon aufgenommen und am 30. Mai 2010 an einen Kollegen des
Beschwerdeführers per E-Mail in der Schweiz übermittelt habe.
F.
F.a Mit Begleitschreiben vom 21. Juni 2010 wurde ein Kurzbericht der
Aufenthaltsgemeinde vom 16. Juni 2010 nachgereicht, der sich zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert.
F.b Mit Schreiben vom 4. August 2010 wurde der in Aussicht gestellte
Arztbericht vom 29. Juli 2010 nachgereicht und ausgeführt, über die wei-
teren Entwicklungen werde das Gericht auf dem Laufenden gehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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Seite 8
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Aufgrund der
fristgerechten Erklärung vom 9. Juni 2010 (vgl. Zwischenverfügung vom
26. Mai 2010) ist im Folgenden einzig auf die Inhalte der Rechtsschrift,
der Stellungnahmen und der bezeichneten Beweismittel des Rechtsver-
treters respektive seines Substituten einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Vorab ist der Antrag der Beschwerdeführenden zu behandeln, wonach die
auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismittel (Eingabe vom 9. Juni
2010) zur Tötung des Schwagers von Amtes wegen zu übersetzen seien,
falls das Gericht zur Erkenntnis gelangen sollte, deren Übersetzung sei
wünschenswert und die fremdsprachigen Dokumente seien als rechtser-
heblich zu qualifizieren.
Im Rahmen ihres Rechts auf Mitwirkung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) können Asylsuchende Be-
weise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu
beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne einer antizipierten
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Seite 9
Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen, wenn sie der Über-
zeugung ist, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser-
hebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betref-
fende Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder von vornherein weiss, dass der angebotene Beweis
keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Es besteht keine Veranlassung, eine
amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente vorzunehmen,
die am 9. Juni 2010 eingereicht worden sind. Die Beweismittel liegen le-
diglich als schlecht leserliche Kopien vor, mithin in einer Form, die Mani-
pulationen am Original nicht ausschliesst. Auf den Fotos des angeblichen
polizeilichen Fahndungsaufrufs ist das Gesicht nicht identifizierbar und
der Name des Beschwerdeführers ist in übergrosser Handschrift derart
falsch geschrieben, dass die Manipulation offensichtlich ist. Darüber hin-
aus konnten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen
keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Tod "des Schwagers"
(also eines einzigen Mannes) und ihrem Fluchtentschluss plausibel auf-
zeigen. So behaupteten beide Beschwerdeführenden, dass ihr eigener
"Schwager" – mithin zwei Männer – vor vier Jahren, somit im Jahr 2005,
erschossen worden seien (A2 S. 6; A1 S. 6). Indessen soll gemäss den
eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln der Tod des H.A.A. im (…)
2004 ärztlich festgestellt worden sein; und die Fallregistrierungsnummer
des Spitals ist eine aus dem Jahr 2003. Gemäss Arztbericht vom 29. Juli
2010 soll jedoch die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden
Ärzten angegeben haben, sie habe die Tötung ihrer Schwester (mithin ei-
ner Schwägerin des Beschwerdeführers) – die Tötung soll sich vor 1995
ereignet haben – immer noch gesundheitlich zu verkraften. Darüber hin-
aus soll im Jahr 2004 der Cousin des Beschwerdeführers – wiederum
kein Schwager – getötet worden sein. Dieses widersprüchliche Aussage-
verhalten der Beschwerdeführenden findet in der Beschwerdeschrift kei-
ne Auflösung und lässt auf ein Konstrukt schliessen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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Seite 10
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ih-
re Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
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Seite 11
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner ein gegenüber dem strik-
ten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwän-
de und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.2 Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft. So
seien die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. Sie wi-
dersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns. Die Daten der Beherbergung der LTTE-Leute, der Zeitpunkt der
Bezahlung, die Daten der polizeilichen Handlungen, die Anzahl der er-
schienenen Polizisten, die Daten der Reisen nach I._______, die Daten
der Aktionen der Behörde im Norden Sri Lankas und die Aufenthaltsdauer
in Malaysia seien widersprüchlich dargelegt worden. Das Verhalten der
Beschwerdeführenden, unbekannten Personen Unterkunft zu gewähren,
sei nicht nachvollziehbar, da sie sich offenbar bewusst gewesen seien,
wie riskant es sei, im Raum Colombo Unbekannte zu beherbergen. Nicht
nachvollziehbar sei, warum die Sicherheitsbehörden die von ihnen ange-
setzte Frist nicht abgewartet hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zu
diesen Unstimmigkeiten keine plausiblen Erklärungen gegeben.
3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, zumal den von den sri-
lankischen Geheimdiensten Verfolgten keine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative offen stehe. In der Beschwerdeschrift und den späteren Er-
E-3607/2010
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gänzungen wird beanstandet, das BFM schätze die Angaben der Be-
schwerdeführenden zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft ein.
Diese seien detailreich, im Wesentlichen widerspruchsfrei und erlebnis-
nah erzählt. Die beiden Besucher seien auf dem Polizeiposten
O._______ zur Registrierung angemeldet worden und hätten sich bloss
fünf Tage lang bei den Beschwerdeführenden aufgehalten. Der Be-
schwerdeführer habe die 15'000 Rupien vom Vermittler R. erhalten, der
diese Summe kurz zuvor vom Beherbergten A. erhalten habe. Mithin sei
der vermeintliche Widerspruch geklärt. Am (…) 2009 seien erstmals Poli-
zisten bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen und habe nach
diesen mutmasslichen LTTE-Angehörigen gesucht. Sie habe ihren Mann
umgehend telefonisch über das Vorgefallene orientiert, und er habe sich
am selben Tag nach I._______ zu S. begeben. Am folgenden Tag seien
die Polizisten erneut bei der Beschwerdeführerin erschienen, hätten sie
geschlagen und ihr erneut mit Haft und schweren Nachteilen gedroht.
Darauf sei sie mit den Kindern zur Mutter des Beschwerdeführers gegan-
gen und habe von dort aus den Beschwerdeführer informiert. Schliesslich
sei sie mit ihren Kindern in einem Minibus nach I._______ geflohen, wo
sie von S. und dem Beschwerdeführer am Busbahnhof erwartet worden
seien. Nach einem Aufenthalt von rund zwei Monaten seien sie mit Hilfe
singhalesischer Schlepper nach Malaysia gereist. Unschärfen in den Da-
tenangaben seien menschlich und dem summarischen Charakter der
Erstaussagen sowie dem unterschiedlichen und mit der Zeit abnehmen-
den Erinnerungsvermögen der Aussagenden zuzuschreiben. Das anfäng-
lich angegebene Datum des Eintreffens der Gäste vom 10. Mai 2009 sei
in der späteren Befragung auf den 5. Juni 2009 korrigiert worden. Für die
Frage der Asylrelevanz der im Heimatstaat drohenden Verfolgung sei die-
ses Datum indessen nicht entscheidend. Schliesslich decke sich diese
Korrektur mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Datumsangabe
der Beschwerdeführerin zum Eintreffen der Polizisten ([…] 2009) sei ein
offensichtliches Versehen, habe sie doch an der gleichen Anhörung er-
wähnt, dass die beiden Besucher erstmals am 5. Juni 2009 erschienen
seien. Schliesslich sei ihr mentaler Zustand schlecht und sie nehme Me-
dikamente. Nicht entscheidend sei, dass sie über die Anzahl der Polizis-
ten keine verbindlichen Angaben habe machen können, weil inzwischen
viel Zeit verflossen sei. Beim zweiten Erscheinen der Polizisten habe sie
sogar die exakte Anzahl der Polizisten angeben können. Bezüglich des
Zeitpunkts der Reise nach I._______ liege kein Widerspruch vor; richtig
sei, dass sie mit den Kindern am 17. Juni 2009 in I._______ eingetroffen
sei, nachdem der Beschwerdeführer der Nachbarin aufgetragen habe, ihr
auszurichten, zu diesem Ort zu kommen. Die Datumsangabe der Behelli-
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gung im Jahr 1997 statt 1987 sei irrtümlich erfolgt. Unrichtig sei die Auf-
fassung des BFM, dass Unbekannten im Raum Colombo bloss deshalb
kein Obdach gewährt werde, weil dies risikoreich sei. In der Konsequenz
hiesse dies, dass das Hotelgewerbe in Colombo nicht funktionieren wür-
de. Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei
trotz einer zweitägigen Fristansetzung bereits am Folgetag wieder er-
schienen sei, spreche nicht gegen die Beschwerdeführerin, da es nicht ih-
re Sache sei, die Logik in den Handlungen der Polizei zu suchen.
Die persönliche Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Mai 2010
bekräftigen die Erörterungen des Rechtsvertreters. Zudem sei der Be-
schwerdeführer mittlerweile in Sri Lanka eine mit Fahndungsfoto gesuch-
te Person, der Ehemann der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Schwester sei LTTE-Mitglied (Decknamen "Q._______") und ein Schwa-
ger der Beschwerdeführerin sei vor einigen Jahren getötet worden (vgl.
dazu die eingereichten, nicht übersetzten Dokumente).
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde auf die Notiz
der Hilfswerkvertretung verwiesen. Entsprechend unverständlich sei es,
dass das BFM die Aussagen der labilen Beschwerdeführerin "ziseliere",
zumal diese Mühe bekunde, sich an Erlebtes exakt zu erinnern. Im Not-
fallformular vom 14. Mai 2010 (act. 2/21) diagnostiziere der behandelnde
Arzt eine Posttraumatische Psychose mit Halluzinationen, Ängsten,
Angstreaktion und Wahn. Weiter zeugten die Ausführungen der zuständi-
gen Person beim Kanton vom 16. Juni 2010, dass auch dort die gesund-
heitlichen Probleme bekannt geworden seien (Schreiben vom 16. Juni
2010). Schliesslich gehe aus dem Schreiben vom 4. August 2010 und
dem Bericht vom 29. Juli 2010 hervor, dass sie sich vom 17. Juni bis 9.
Juli 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die
behandelnden Ärzte diagnostizierten bei ihr eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10: F43.1), welche sie auf die folgenden möglichen
Ursachen zurückführen: ihre hohe Sensibilität für das Leiden anderer; ih-
re Anwesenheit bei der Tötung ihrer Schwester; der Tod ihres ersten Kin-
des kurz nach der Geburt (Sterbenlassen durch die Spitalärzte in […] we-
gen seiner tamilischen Ethnie); die Tötung ihres Cousins im Jahr 2004;
die Vorfälle des Jahres 2009. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der
integrierten psychiatrischen Behandlung und eine Kontaktaufnahme mit
dem Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in Zürich. Aktuell nehme
die Patientin die Medikamente Seroquel und Seralin.
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3.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
3.4.1 Glaubhaft gemacht beziehungsweise nachgewiesen sind die Anga-
ben der Beschwerdeführenden zu ihren Geburtsorten (…), ihrer Ethnie, ih-
rer Verheiratung und generell ihre Identitäten (vgl. Identitätskarten, Mit-
gliederausweis des Karateclubs, Eheschein, Geburtsscheine). Bei den
vorgetragenen Verfolgungs- und Fluchtgründen sind hingegen erhebliche
Unstimmigkeiten und Widersprüche festzustellen.
3.4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführenden zeigen im Vergleich deut-
lich auf, dass sie sich in erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten
verwickelt und auf jeweilige Vorhalte hin Erklärungen und Ausreden vor-
gebracht haben, um so die divergierenden Versionen besser aufeinander
abzustimmen. Die Diskrepanzen – es geht dabei offensichtlich nicht bloss
um einige in jeder Anhörung von Asylbewerbern vorkommende Verspre-
cher und Ungenauigkeiten, sondern um Unstimmigkeiten bei der Schilde-
rung ganzer Abläufe, Erlebnissen und damit verbundenen Ereignissen –
sind massiv. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Aussagefähigkeit der
Beschwerdeführerin wären solche Unterschiede nicht entstanden, wenn
die beiden von eigenen Erlebnissen berichtet hätten. Die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche konnten, mit Aus-
nahme der Anzahl Polizisten – vier beim ersten und sechs beim zweiten
Mal – von den Beschwerdeführenden nicht aufgelöst werden.
Die Probleme wegen eines Bruders (H.) des Beschwerdeführers in den
Jahren 1988 und 1989 (vgl. A1 S. 7) fallen vorliegend nicht ins Gewicht:
Zwischen den angeblichen Ereignissen und dem eigenen Ausreiseent-
schluss besteht kein kausaler Zusammenhang. Weiter können die Be-
hauptungen der Beschwerdeführerin, wegen ihres Bruders, der ein Leib-
wächter des Chefs der LTTE gewesen sei, in (…) Probleme gehabt zu
haben (A2 S. 6, A12 S. 10 f.), nicht überzeugen, zumal sie davon an der
EVZ-Befragung nicht einmal ansatzweise sprach. Dieser Bruder heisst
gemäss Beschwerdeführerin R._______ und trägt innerhalb der LTTE
den Decknamen "Q._______" (A12 S. 11). Demgegenüber behauptet der
Beschwerdeführer, der Ehemann der in der Schweiz lebenden Schwester
seiner Frau namens S._______ sei innerhalb der LTTE unter dem Deck-
nahmen "Q._______" bekannt (Schreiben vom 9. Juni 2010, S. 4). Somit
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sind die Aussagen der Beschwerdeführenden auch in diesen Bereichen
nicht glaubhaft.
Der Vorhalt des BFM nicht schlüssiger Sachvorträge ist zweifellos be-
rechtigt. Daran können die nachgewiesenen gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die in den Anhörungen und Stel-
lungnahmen gesetzten Widersprüche und Ungereimtheiten sind zahlreich
und massiv ausgefallen und können durch die Argumente in der Be-
schwerde nicht aufgelöst oder durch die eingereichten Beweismittel auf-
gewogen werden. Die Einreichung angeblicher Fahndungsfotos, die S.
heimlich in einer Polizeistation in I._______ aufgenommen haben will,
zeigt exemplarisch auf, wie plump und unbedarft die Beschwerdeführen-
den eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren versuchten: Wie soll der
zum Verhör vorgeladene S. mit seinem Mobiltelefon es gewagt und ge-
schafft haben, nicht nur das "Fahndungsplakat", sondern gleichzeitig ei-
nen Polizeibeamten von vorne und von der Seite zu fotografieren, ohne
dass es dieser gemerkt haben soll? Wieso soll in der betreffenden Poli-
zeistation ein notdürftig zusammengestückeltes, aus einer Foto und ei-
nem handschriftlichen Text auf separatem Papier bestehendes "Fahn-
dungsplakat" hängen, in welchem es zudem von Schreibfehlern ("…")
wimmelt, aber jegliche Beschreibung der Person fehlt? Dass nach den
Beschwerdeführenden aus den angegebenen Gründen in Sri Lanka ge-
fahndet wird, kann ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat die Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden die Vor-
aussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kommt der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, wie vom
BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur Anwendung.
5.2.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwen-
den. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den übri-
gen Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung
oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3
EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Daran ändert der ärztliche Bericht vom 29 Juli 2010 nichts.
5.2.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka erweist
sich demnach im Sinne der erwähnten asyl- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen als zulässig.
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Seite 17
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Besteht eine konkrete Gefährdung, wird – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme gewährt.
5.3.2 Das BFM bezeichnet den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die
aus (…) stammenden Beschwerdeführenden könnten dorthin zurückkeh-
ren, zumal die Situation in (…) trotz strenger Sicherheitskontrollen eini-
germassen sicher sei, sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz von
Verwandten und Bekannten verfügen, der Beschwerdeführer dort als (…)
gearbeitet habe und der singhalesischen Sprache mächtig sei. Mithin sei
eine wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert.
5.3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verkennt das BFM die
Situation völlig: Es herrsche in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Ge-
walt und sie würden von den Sicherheitskräften gesucht. Folterungen und
Misshandlungen seien ihnen als Tamilen gewiss. Insbesondere würden
sie der Sympathisantenschaft zu den LTTE verdächtigt. Ihre Befürchtun-
gen vor schweren Nachteilen seien subjektiv wie objektiv begründet. Zu-
dem sei die Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, nicht gesund
und eine Weiterführung der integrierten psychiatrischen Behandlung sei
indiziert. Eine Rückkehr sei nicht zu verantworten.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der im Mai 2009 erfolgten
Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs angesichts der veränderten
Lage eine erneute Beurteilung vorgenommen. In seinem publizierten Ur-
teil vom 27. Oktober 2011 stellte es fest, der Wegweisungsvollzug sei
grundsätzlich für Personen aus allen Provinzen des Landes zumutbar,
hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sogenannten
"Vanni-Gebiets" (BVGE 2011/24, E. 13).
5.3.5 Der Tamilisch und Singhalesisch sprechende Beschwerdeführer
stammt aus (…), wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
ist. Er ist (…)-jährig, verheiratet und hat vier Kinder. Er verfügt über eine
genügende Schulbildung und hat einschlägige langjährige Berufserfah-
rung als erfolgreicher Geschäftsführer und Unternehmer im (…). Das Ge-
schäft mit den (…) Mitarbeitern wird gegenwärtig offenbar von (…) ge-
führt, dem er das Geschäft allerdings nicht überschrieben hat (A11 S. 10).
Darüber hinaus soll er als (…) gewirkt haben. Nach seinen Angaben sei
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es seiner Familie in finanzieller Hinsicht ordentlich gegangen. Er besitzt
somit gute Voraussetzungen, um im Heimatland mit seiner gesundheitlich
erkrankten Frau wieder beruflich Fuss zu fassen. Weiter wird er mit sei-
nen zahlreichen in Sri Lanka wohnhaften Angehörigen, Verwandten (…)
und Bekannten auf ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz zählen
können, das ihm bei der Reintegration seiner sechsköpfigen Familie und
der Tamilisch sprechenden Beschwerdeführerin eine wertvolle Hilfe sein
wird. Auch die (…) der Beschwerdeführerin befinden sich noch in Sri Lan-
ka (…), allerdings würden keine Kontakte mehr gepflegt, da sie den Be-
schwerdeführer gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten und nicht in Zweifel gezoge-
nen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht von der Art, dass von
einem Wegweisungsvollzug im intakten Familienverbund abgesehen
werden müsste. Sri Lanka verfügt zudem über entsprechende gesund-
heitliche Einrichtungen und hat mit der Behandlung traumatisierter Per-
sonen grosse Erfahrungen. Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 4. August 2010 einerseits ein Arztbericht (Zusammenfas-
sung der ambulanten Behandlung vom 17. Juni - 9. Juli 2010) zugestellt
und anderseits zugesichert wurde, das Gericht werde über weitere Ent-
wicklungen auf dem Laufenden gehalten (act. 6), steht fest, dass sich die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zumindest nicht ver-
schlechtert hat. Das Kindeswohl (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) steht einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen; es entspricht vielmehr dem Wohl
der vier minderjährigen Kinder im Alter von (…) bis (…) Jahren, die den
grössten Teil ihres Lebens im Kulturraum (…) verbracht haben, zusam-
men mit ihren Eltern dorthin zurückzukehren und ihren dort begonnenen
Schulunterricht fortzusetzen beziehungsweise sich einschulen zu lassen.
5.3.6 Der Vollzug der Wegweisung ist mithin in genereller und individuel-
ler Hinsicht zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaf-
fung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG
und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Nachdem das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat, fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht.
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Seite 19
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint.
7.2 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai
2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass über ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt befunden wird.
Die Fürsorgeabhängigkeit wurde bloss behauptet, aber nicht nachgewie-
sen; ein Beleg hierfür wurde aber immerhin offeriert (Beschwerde S. 12).
Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist
der Beschwerdeführer bislang nicht erwerbstätig geworden, womit die
Bedürftigkeit erstellt ist. Die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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