B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3607/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen An-
gaben zufolge zusammen mit (…) am (…) und gelangten am (…) über
(…) im Besitz eines Visums auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am
27. Oktober 2014 für sich und (…) um Asyl nachsuchten. Am 5. Novem-
ber 2014 (Beschwerdeführer) und am 12. November 2014 (Ehefrau) er-
folgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am 25. März 2015 die
Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er
sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
E._______. Bei der BzP antwortete er auf die Frage, warum er seinen
Heimatstaat verlassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch
seien, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Nachdem der
Beschwerdeführer bei der Frage, ob es ausser dem Krieg noch weitere
Gründe gebe, warum er sein Heimatland verlassen habe, unterbrochen
und ihm gesagt wurde, dass es sich um eine summarische Befragung
handle und er seine persönlichen Gründe für das Verlassen seines Hei-
matlandes nennen solle, führte er an, in Syrien herrsche Krieg und es ge-
be dort keine Sicherheit. Die Kurden seien auch früher unter Druck ge-
setzt worden. Sie hätten immer unter Repressalien gelitten. Sein Vater sei
seinerzeit verhaftet und gefoltert worden. Auf die Frage, ob er je konkrete
persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der
Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, antwor-
tete er, er habe persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt.
2004 sei es im Fussballstadion zu Konflikten zwischen Arabern und Kur-
den gekommen. In der Folge habe es oft Demonstrationen gegeben, an
denen auch er teilgenommen habe. Er habe sich verstecken müssen,
weil die Behörden von seiner Teilnahme erfahren und ihn gesucht hätten.
Kurz danach habe der Staatspräsident eine Amnestie erlassen, worauf er
nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Demonstrationsteilnahmen seien
ohne Folgen geblieben. Die Fragen, ob er je in Haft oder vor einem Ge-
richt gewesen sei, und ob er politisch oder religiös aktiv gewesen sei,
verneinte er.
Bei der Anhörung bestätigte er seine bei der BzP gemachten Aussagen
und führte an, er sei wegen des Krieges und wegen seiner Kinder ausge-
reist. Die Frage, ob er wegen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr
2004 später Probleme mit der Regierung gehabt habe, verneinte er und
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erklärte, sie hätten ihre Namen schon gehabt, aber sie seien auf der
Flucht gewesen und Präsident Assad habe dann eine Amnestie angekün-
digt. Des Weiteren führte er auf die Frage, ob das heisse, dass er von
den Behörden gar nie festgenommen oder wegen seinen Demonstrati-
onsteilnahmen befragt worden sei, aus, nach der Amnestie habe die Re-
gierung niemanden mehr verhaftet, weshalb sie auch nach Hause zu-
rückgekehrt seien.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zur Begründung ihres Asylge-
suches bei der BzP an, sie sei wegen des Bürgerkrieges ausgereist, die
allgemeine Lage sei sehr schlecht in Syrien. Alle Leute wüssten, dass es
dort Krieg gebe. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen, sie sei
auch nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt worden, und
sie habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt. Die
Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die sie noch nicht gesagt habe,
die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden,
verneinte sie. Bei der Anhörung führte sie an, die Lage sei nicht gut ge-
wesen, weshalb sie E._______ verlassen hätten und von F._______ aus
weiter in die Türkei gereist seien. Sie habe weder persönliche Probleme
noch Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierun-
gen, die in Syrien tätig gewesen seien, gehabt. Ein (…) habe sich der
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ange-
schlossen und seine Kinder seien jetzt bei (…) in der Türkei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im erstinstanzlichen
Verfahren verschiedene Dokumente (…) zu den Akten.
B.
Mit am 11. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2014 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte
es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Der Kanton G._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb auf allfällige Un-
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glaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. Auf die weitere Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2015 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hin-
sicht sinngemäss für sich und seine Familie unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als Flücht-
linge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und stellte hinsichtlich seiner prozessualen Bedürf-
tigkeit eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Gemeinde in
Aussicht.
Als Beilagen reichte er verschiedene Dokumente (Gesetz zur Zwangsrek-
rutierung samt deutscher Übersetzung, ACCORS-Bericht zur Zwangsrek-
rutierung von Minderjährigen, Bericht der „KURDWATCH“ betreffend
Zwangsrekrutierung eines vierzehnjährigen Mädchens durch die PYD
[Partei der Demokratischen Union], Bericht Human Rights Watch zu Men-
schenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 3 Schreiben des Lei-
ters des Rekrutierungsamtes in […] in Kopie samt deutschen Überset-
zungen, Internetausdruck eines Artikels der NZZ vom 6. März 2015 be-
treffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom
18. Februar 2015) zu den Akten. Hinsichtlich der 3 Schreiben in Kopie
stellte er das Nachreichen der Originale nach deren Eintreffen in Aussicht.
D.
Am 8. Juni 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Juli 2015 entweder eine Für-
sorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Zudem forderte sie ihn auf,
innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten 3
Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland einzureichen
und behielt sich bei ungenutzter Frist vor, aufgrund der Akten zu ent-
scheiden. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt.
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Seite 5
F.
F.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (recte: 5. Juli 2015) reichte der Be-
schwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 zu den Ak-
ten.
F.b Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die drei
Schreiben im Original samt Zustellcouvert aus dem Ausland ein.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragte das SEM
unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwer-
de.
G.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung sei-
ner Beschwerde. Als Beilagen reichte er Farbkopien von zwei syrischen
Dokumenten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus
heutiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
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der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
4.
4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau ab, weil ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachten Nachtei-
le (Bürgerkrieg, fehlende Sicherheit) seien unter dem Blickwinkel der all-
gemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu be-
trachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten
keine Probleme respektive Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden
oder mit Drittpersonen/-gruppierungen gehabt. Insbesondere könne ihren
Ausführungen nicht entnommen werden, dass sie seitens der YPG oder
der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, kurdisch: Partiya Karkerên Kur-
distanê) Nachteilen ausgesetzt worden seien. Die Demonstrationsteil-
nahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Unruhen von 2004 seien
für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil er selber ausgeführt habe,
nach dem Erlass der Amnestie keine Probleme mehr mit den Behörden
gehabt zu haben.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, wer
an Demonstrationen von Regimegegnern teilgenommen habe oder noch
teilnehmen werde, riskiere sein Leben. Bei den Demonstrationen seien
viele Menschen ums Leben gekommen, viele seien verhaftet worden und
seither verschwunden. Als Demonstrationsteilnehmer müsse man damit
rechnen, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In seinem Fall
sei zwar nichts passiert, aber er sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewe-
sen. Zudem habe er in ständiger Angst gelebt, weil er vieles befürchtet
habe. Er habe sich auch Sorgen um seine Angehörigen gemacht, weil die
Behörden Angehörige von Demonstrationsteilnehmern schikanieren und
bedrohen würden. Er habe sich oftmals nicht getraut, nach draussen zu
gehen, weil er Angst gehabt habe. Viele Teilnehmer, worunter auch Frau-
en und Kinder, seien bei Demonstrationen erschossen worden. Das Re-
gime habe versucht, die Proteste mit Waffengewalt niederzuschlagen und
einzudämmen. Dabei habe es viele Tote gegeben, und es sei zu Massa-
kern gekommen. Die Lage sei ausser Kontrolle geraten. Es hätte ihm
auch Schlimmes geschehen können. Wer einmal ins Visier der Behörden
geraten sei, bleibe eine unerwünschte Person und könne jederzeit grund-
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Seite 8
los verhaftet werden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei deshalb
durchaus asylrelevant.
Des Weiteren verweise er auf die als Beilagen 2, 3, 4 und 5 eingereichten
Dokumente, die aufzeigen würden, dass die PYD in Syrien Zwangsrekru-
tierungen vornehme und es in kurdischen Enklaven zu Menschenrechts-
verletzungen gekommen sei. Seine Vorbringen seien folglich realistisch,
plausibel, glaubhaft und asylrelevant.
Zudem nehme er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an poli-
tischen Veranstaltungen und an Benefizveranstaltungen teil. Er prangere
in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes
an. Er nehme aus innerer Überzeugung an den Demonstrationen teil und
er wirke mit seiner ganzen Kraft mit.
Hinzu komme als neues Element, dass er von den syrischen Militärbe-
hörden zum Reservistendienst aufgeboten worden sei. Auch von der
PYD/YPG sei er zum Verteidigungsdienst aufgeboten worden. Seine An-
gehörigen seien aufgesucht und gefragt worden, weshalb er der Einberu-
fung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe. Die Militärbehörden
hätten insgesamt drei Schreiben verfasst, weil er dem Reservistendienst
ferngeblieben sei. Er reiche sie als Kopien samt Übersetzung ein und
werde die sich auf dem Weg in die Schweiz befindlichen Originale nach
deren Eintreffen umgehend nachreichen. Weil er aufgrund seiner Flucht
dem Reservistendienst ferngeblieben sei, gelte er beim Regime und bei
der PYD/YPG als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, was harte und
unverhältnismässig hohe Strafen zur Folge habe. Er beziehe sich in die-
sem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2015, gemäss welchem ein Syrer Asyl erhalten habe, weil er in
Syrien unverhältnismässig hart bestraft würde. Die Reserve sei wegen
der vielen Verluste und Desertionen mobilisiert worden. Sogar Regie-
rungsgegner würden einberufen, aber sie würden den Dienst verweigern.
Ein Land, das sich im Krieg befinde, sei selbstverständlich auf die Mobili-
sierung der Reserve angewiesen.
Die syrische Regierung habe eine Generalmobilmachung angekündigt
und beabsichtige, zehntausende Reservisten bis zu einem Alter von 42
Jahren für den Kampf zu mobilisieren. Jeder Mann im dienstpflichtigen Al-
ter sei verpflichtet, beim Rekrutierungszentrum nachzufragen, ob sich
sein Name auf der Reservistenliste befinde und bei welcher Formation er
mobilisiert worden sei. Wer fern bleibe, gelte als Dienstverweigerer und
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politischer Gegner und werde unverhältnismässig schwer bestraft. Es
handle sich bei seiner Dienstverweigerung um einen wichtigen asylrele-
vanten Nachfluchtgrund, der berücksichtig werden müsse. Viele Reservis-
ten würden sich weigern, weil sie nicht in einer Armee dienen wollten, der
Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werde. Ein Offizier in (…)
schätze, dass sich rund die Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet
hätten. Männer würden nun bei den Kontrollposten darauf hin kontrolliert,
ob sie als Reservist einberufen worden seien und sich nicht etwa auf der
Flucht befinden würden. Viele Syrer hätten Angst, das Haus zu verlassen,
sie fürchteten, von den eigenen Nachbarn verraten zu werden.
Das SEM wäre im Hinblick auf eine Rekrutierung entweder durch die sy-
rische Armee oder durch die PYD/YPG verpflichtet gewesen, Abklärun-
gen zu seiner individuellen Situation als Reservist und zur Rückkehrsitua-
tion syrischer Staatsangehöriger zu treffen, die Reservisten oder im
wehrdienstpflichtigen Alter seien. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht
vor künftiger Verfolgung begründet. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass das syrische Regime und die PKK/PYD weiterhin ein Interesse
an seiner Person hätten. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er bestimmt
zum Reservistendienst aufgeboten oder zwangsrekrutiert worden. Die
Suche nach Dienstverweigerern und Männern im dienstpflichtigen Alter
laufe auf Hochtouren. Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Sy-
rien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet ge-
wesen sei. Es liege sowohl Verfolgung als auch begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz zur Asylrelevanz der
Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 an, die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten ihre Einschätzung
nicht zu revidieren, da sie im Wesentlichen bereits Gesagtes wiederholen
und lediglich die Gewaltbereitschaft des syrischen Regimes betonen wür-
den. Seinen Aussagen sei zudem entgegenzuhalten, dass keine Hinwei-
se darauf ersichtlich seien, er könnte aufgrund seiner Demonstrationsteil-
nahmen ins Visier der Behörden geraten sein, zumal er selber bereits bei
der BzP und der Anhörung ausgeführt habe, es sei eine Amnestie erlas-
sen worden und er habe anschliessend keine Probleme mit den Behör-
den gehabt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein Aufgebot für den
Verteidigungsdienst der PYD respektive der YPG erhalten und er fürchte
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sich vor einer Rekrutierung, sei festzuhalten, dass die Region in Nordost-
syrien hauptsächlich von der PYD kontrolliert werde. Zur Verteidigung ih-
res Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinhei-
ten YPG, aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein
Gesetz erlassen, das definiere, wer Dienst bei der YPG – beim soge-
nannten „Defence Service“ – zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe
in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren.
Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften
zielen, die von Art. 3 AsylG geschützt würden. Daher komme der Rekru-
tierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG in den von
den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylre-
levante Bedeutung zu, wie dem Urteil des BVGer D-7292/2014 vom
22. Mai 2015 entnommen werden könne. Im Übrigen würden keine Hin-
weise darauf bestehen, dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei
der YPG eine asylrelevante Verfolgung zur Folge gehabt hätte. Allgemein
zugänglichen Informationen zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck
bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Per-
sonen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Die
dazu eingereichten Berichte von ACCORD, Kurdwatch und Human Rights
Watch vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Be-
weismittel für ein politisches Profil eingereicht habe, das die Aufmerk-
samkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde mit der Folge,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien dort einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdeebene geltend, er sei nach
seiner Ausreise in Syrien mit Schreiben vom 15. März 2015 und vom
20. Mai 2015 zum Reservedienst einberufen worden. Er habe diesbezüg-
lich drei Schreiben des syrischen Militärs zu den Akten gereicht. Zu den
mit Eingabe vom 24. Juli 2015 eingereichten Aufgeboten zum Reserve-
dienst sei anzumerken, dass solche Dokumente heute in Syrien und den
umliegenden Ländern gekauft werden könnten, weshalb ihr Beweiswert
entsprechend gering sei. Dies sei auch im Urteil des BVGer D-149/2014
vom 18. Dezember 2015 so festgehalten worden. Somit vermöchten die
eingereichten Schreiben die geltend gemachten Rekrutierungsversuche
nicht zu belegen, und es erstaune, dass der Beschwerdeführer bis zum
Entscheid weder Rekrutierungsversuche durch die YPG noch durch die
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Seite 11
syrischen Militärbehörden erwähnt habe, aber kurz nach dem ablehnen-
den Entscheid vom 7. Mai 2014 (recte: 7. Mai 2015) rekrutiert worden
sein solle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer an, die Vergangenheit
gehe in Syrien nicht vergessen und werde endgültig nicht vergeben.
Selbst wenn Amnestien erlassen würden, würden diese nicht vollständig
umgesetzt. Es sei allen bekannt, dass die Regierung korrupt sei und Ge-
setze korrekt umgesetzt würden. Man könne jederzeit für seine Vergan-
genheit bestraft werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er
und seine Frau keiner Gefahr mehr ausgesetzt gewesen seien, aber bei
einem Verbleib in Syrien wäre ihnen sicher Schlimmes passiert.
Die PYD habe sich mit Gewalt und zahlreichen Menschenrechtsverlet-
zungen behauptet und durchgesetzt. Die YPG sei keine legitime Kraft, die
ein internes Reglement habe und Abkommen sowie Vereinbarungen ein-
halte. Viele junge Frauen und Männer würden mit Macht und Geld zum
Anschluss gelockt. Zudem habe die YPG viele Menschen mit Gewalt und
Drohungen zwangsrekrutiert. Wer sich weigere und nicht flüchten könne,
werde ohne Gerichtsprozess in Haft gesetzt, wo man gefoltert und miss-
handelt werde. Die Miliz wende Gewalt an und verletze Menschenrechte.
Zudem arbeite die PYD respektive YPG sehr eng mit dem syrischen Re-
gime zusammen, sie würden gemeinsam gegen gesuchte Personen und
Dienstverweigerer vorgehen. Tausende Frauen und Männer, die ihre Ge-
biete eigentlich verteidigen wollten, seien aus Angst vor einer Zwangsrek-
rutierung geflüchtet. Sie seien auch deshalb geflüchtet, weil sie die mit
dem syrischen Regime kollaborierende PYD als alleine herrschende Par-
tei nicht akzeptieren würden. Er sehe keinen grossen Unterschied zwi-
schen der PYD und dem syrischen Regime. Es sei daher seltsam, wenn
mögliche Gefahren durch die PYD respektive YPG pauschal als nicht
asylrelevant qualifiziert würden, ohne sich gründlich damit zu befassen.
Die Konsequenzen einer Dienstverweigerung seien gross.
Ende 2016 sei das (…). Korps für die Bekämpfung von Terrorismus ge-
gründet worden. Alle Regierungsämter seien darüber informiert worden,
dass sich Männer zwischen 18 und 50 Jahren dem (…). Korps innert 48
Stunden anschliessen müssten. Aus der Beilage 1 ergebe sich, dass wer
sich nicht anschliesse, suspendiert werde und mit Konsequenzen rech-
nen müsse. Aus der Beilage 2 werde ersichtlich, dass gemäss administra-
tivem Befehl vom 14. Dezember 2016 (Punkt 2) Dienstverweigerer und
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Seite 12
vom Dienst ferngebliebene Personen weiterhin gesucht und rechtlich be-
straft würden. Gemäss Punkt 3 des administrativen Befehls vom 14. De-
zember 2016 (Beilage 2) würden die betroffenen Personen ordnungsge-
mäss wieder für die Reserve mobilisiert und bei Bedarf einberufen.
Nicht jedes Dokument könne käuflich erworben respektive gefälscht wer-
den. Diese Vorstellung sei total falsch und unrealistisch. Die Armee sei
auf die Mobilisierung der Reserve angewiesen. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass keine Aufgebote zum Reservedienst erfolgen
würden. Weil ihm in Syrien unverhältnismässig hohe Strafen drohen wür-
den, sei ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt rich-
tig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Asylrelevanz der gesuchsbegründenen Aussagen schliessen lassen. Die
Rüge in der Beschwerde, es hätten im Hinblick auf eine Rekrutierung
entweder durch die syrische Armee oder durch die PYD/YPG zusätzliche
Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers als Re-
servist und zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, die Re-
servisten oder im wehrdienstpflichtigen Alter seien, getroffen werden
müssen, erweist sich als unbegründet. Die Ausführungen auf Beschwer-
deebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann an dieser Stelle vorab vollumfänglich auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik
geltend macht, er befürchte nach wie vor Nachstellungen durch die syri-
schen Behörden, weil er 2004 an Demonstrationen teilgenommen habe
und deshalb behördlich gesucht worden sei, kann mangels substanziier-
ter Entgegnungen in der Replik vollumfänglich auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwer-
deführer antwortete denn auch bei der Anhörung auf die Frage, ob er we-
gen seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 später Probleme mit
der Regierung gehabt habe, nein, sie hätten ihre Namen schon bei sich
gehabt, aber sie seien auf der Flucht gewesen. Später habe Präsident
Assad eine Amnestie angekündigt (Akten SEM A33/8 Frage 22 Seite 4).
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Seite 13
Zudem erklärte er auf die Anschlussfrage, ob das heisse, dass die Be-
hörden ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 gar nie
festgenommen oder befragt hätten, nach dieser Amnestie habe die Re-
gierung niemanden mehr verhaftet, darum seien sie auch nach Hause
gegangen (A33/8 Frage 23 Seite 4). Hinzu kommt, dass der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau noch rund weitere (…) Jahre in Syrien verblie-
ben sind und auch nicht geltend gemacht haben, während dieser Zeit bis
zu ihrer definitiven Ausreise in die Türkei im Jahr 2012 behördlichen
Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Angesichts dieser Sachlage
erweist sich die in der Beschwerde und in der Replik geltend gemachte
Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seiner (hypothetischen) Rück-
kehr wegen den Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 zur Verantwor-
tung gezogen zu werden, als in objektiver Hinsicht unbegründet.
5.3 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bishe-
rige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion – wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht
per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, sondern nur
dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die
betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen,
die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben,
in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzi-
elle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von
Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtli-
cher Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom
staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer
gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Ver-
gangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen er-
scheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
E-3607/2015
Seite 14
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehm-
lassung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit den zusammen
mit der Beschwerde als Kopien und mit Eingabe vom 24. Juli 2015 als
angebliche Originale eingereichten drei Schreiben offensichtlich nicht ge-
lingt, eine nachträgliche Zwangsrekrutierung zum Militärdienst als Reser-
vist darzutun. Dokumente dieser Art können in Syrien in der Tat auch
leicht käuflich erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering ein-
zustufen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Be-
schwerde erstmals geltend gemacht hat, als Reservist zum Militärdienst
aufgeboten worden zu sein. Ergänzend ist nach einer Durchsicht der
deutschen Übersetzungen festzustellen, dass es sich bei den fraglichen
drei Schriftstücken (…) allesamt um behördeninterne Dokumente handelt,
in denen die zuständigen Behörden aufgefordert werden, die nötigen
Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungs-
amt melde, respektive um ihn zu verhaften. Dass solche Schriftstücke
nicht an die involvierten Personen ausgehändigt werden, muss an dieser
Stelle nicht weiter erörtert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch
bezeichnenderweise weder in der Beschwerde noch in seiner Eingabe
vom 24. Juli 2015 Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz dieser mit
Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumente gelangt ist. Angesichts
dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen wurde. Seine erst
auf Beschwerdeebene geltend gemachte Befürchtung, deshalb nach sei-
ner Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Syrien
ausgesetzt zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als in objekti-
ver Hinsicht unbegründet.
Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, auch die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die
PYD respektive YPG erweise sich als in objektiver Hinsicht unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgeg-
nungen in der Replik kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Syrien eigenen
Angaben zufolge nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges am
22. Juli 2012. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Da-
bei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische,
religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen
E-3607/2015
Seite 15
Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden
Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien
ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen,
die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hän-
giger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu aus-
führlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E.
5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit
weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstan-
den sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde
vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich
unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.3
6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
E-3607/2015
Seite 16
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts
im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl
von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen
Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt.
6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage be-
fasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich
wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste
des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staa-
ten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern
und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sy-
rische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Per-
sonen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn
sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über
exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrecht-
lich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu
rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint,
müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asyl-
suchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
E-3607/2015
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konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiert-
heit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als
Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom
23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Men-
schen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbar-
ländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in europä-
ische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension
ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das
Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedin-
gungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, son-
dern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015
E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April
2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen,
welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer
Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich
in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
E-3607/2015
Seite 18
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen.
7.
7.1 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur An-
nahme, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wie-
dereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie für den Zeit-
punkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorlie-
gen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu vernei-
nen, zumal nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothe-
tischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 5 vorstehend ausgeführt
worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den
Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er auch nach dem
Amnestieerlass aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004
objektiv begründete Furcht vor Nachstellungen seitens der syrischen Be-
hörden hat. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe
vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde
Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer dro-
henden Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im asyl-
rechtlichen Sinne führen könnte.
7.2 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (regelmässige
Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltungen)
ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der
Vernehmlassung festzustellen, dass er diese lediglich behauptet und kei-
ne Angaben dazu macht, um was für Veranstaltungen es sich dabei konk-
ret handeln könnte. Er hat auch keine Beweismittel für ein politisches Pro-
fil eingereicht, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
ziehen könnte. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen liesse ohnehin
nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sin-
E-3607/2015
Seite 19
ne der in E. 6.3.2 erwähnten Praxis schliessen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
7.3 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund des Ein-
reichens von Asylgesuchen in der Schweiz, der längeren Landesabwe-
senheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund der lediglich be-
haupteten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver oder
objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu
ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung
erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie ihre Kinder verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
E-3607/2015
Seite 20
che Gefährdungslage in ihrem Falle ausschliesslich auf die allgemeine in
Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der
angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Auslän-
dergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen
worden ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich al-
lerdings im – diesbezüglich entscheidenden – Zeitpunkt der Einreichung
des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der
Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten
Sozialhilfebestätigung vom 1. Juli 2015 belegt. Weil sich aus den Akten
auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen
Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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