B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3607/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014
und der Anhörung vom 23. Februar 2015 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus
der Region Tigray. Dort sei er bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen.
Ab dem Jahr 2000 habe er in Gonder gelebt und 2002 habe er in Metema
geheiratet. Er habe in der Region von Gonder und Metema Kleinhandel
betrieben, was hauptsächlich der Tarnung seiner politischen Aktivitäten ge-
dient habe. Seit 2005 sei er vorwiegend für die Partei Kinijit (auch: Coalition
for Unity and Democracy Parties [C.U.D.]) tätig gewesen. Ferner sei er
2010 der Partei Demhit (auch Tigray People’s Democratic Movement
[TPDM]) beigetreten und habe für diese zusammen mit zwei Kollegen Per-
sonen rekrutiert und nach Eritrea geschleust. Weil er in Gonder von der
Regierung belästigt worden sei, sei er regelmässig nach Metema (an der
Grenze zum Sudan) gegangen, um sich dort zu verstecken. Manchmal sei
er auch für zwei bis drei Monate in den Sudan gereist und zurückgekehrt,
wenn sich die Situation wieder beruhigt habe. Nach Hause sei er jeweils
nur noch nachts gegangen. Im (…) 2013 sei er während vier Tagen in Haft
gewesen, weil er die Demhit unterstützt habe. Er sei mit der Auflage frei-
gelassen worden, sich bei Bedarf den Behörden zur Verfügung zu halten.
Während der Haft sei er mit einer Eisenfessel am Fuss verletzt worden.
Nach seiner Inhaftierung habe er seine Tätigkeit für die Demhit fortgesetzt
und sich jeweils nur in Metema und Gedarif aufgehalten. Seine beiden Kol-
legen seien Ende 2013 festgenommen worden und seither verschwunden.
Seine Ehefrau habe ihn informiert, dass die Behörden zu Hause nach ihm
suchen würden. Da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe zustossen
könnte wie seinen Kollegen, habe er am 26. Mai 2014 Äthiopien verlassen
und sei am 20. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Ungefähr zwei Monate
nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau verhaftet worden. Er wisse nicht,
ob sie nach wie vor in Haft und am Leben sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 29. Mai 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
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sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnung
vom April 2017 und seinen Arbeitsstundennachweis vom selben Monat ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
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mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuch-
stellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügend, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Er habe anlässlich der BzP unerwähnt gelassen, dass
er für die Partei Demhit Personen rekrutiert und über die Grenze nach Erit-
rea geschleust habe. Seine Erklärung, er habe sich gefürchtet, offen über
seine politischen Aktivitäten zu sprechen, sei unbegründet, sei ihm doch
bereits anlässlich der BzP die Vertraulichkeit seiner Aussagen zugesichert
worden. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Funktion in-
nerhalb der Partei Kinijit, den Gründen seiner und der Inhaftierung seiner
Ehefrau sowie zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Äthiopien
gemacht. Überdies habe er stets nur ausweichend, vage und unsubstanzi-
iert geantwortet. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, was er
nach dem Verschwinden seiner Mitstreiter noch fünf Monate in Äthiopien
gemacht habe, und seine Angaben zu parteipolitischen Vorgängen in Äthi-
opien seien oberflächlich geblieben. Schliesslich würde die einfache Mit-
gliedschaft bei einer legalen Oppositionspartei wie der Kinijit nicht ausrei-
chen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Der physisch gesunde Beschwerdeführer verfüge über
ein breites Beziehungsnetz in Äthiopien, habe eine schulische Bildung ge-
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nossen und habe Berufserfahrung als Händler. Es bestünden keine Hin-
weise, die dagegen sprechen würden, dass er sich rasch wieder in seinem
Heimatland integrieren und ein Auskommen finden könnte. Entsprechend
sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner getätigten Aussagen und führt aus, die von der Vor-
instanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So habe er
seine illegalen Aktivitäten für die Demhit anlässlich der BzP nicht erwähnt,
da er sich vor Repressalien und vor einem Durchsickern seiner Aussagen
zu regierungstreuen Informanten gefürchtet habe. Deshalb habe er seine
politischen Aktivitäten erst bekannt gegeben, nachdem ihm versichert wor-
den sei, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Obwohl die
Tätigkeit für eine grundsätzlich legale Oppositionspartei wie die Kinijit nicht
Grund genug sei, um eine Verfolgung zu begründen, habe er anlässlich der
BzP dennoch darauf beharrt, verfolgt worden zu sein. Die Konkretisierung
seiner politischen Aktivitäten im Rahmen der Anhörung habe die in der BzP
geltend gemachte Verfolgung und Inhaftierung bekräftigt. Die BzP habe
drei Tage nach Stellung des Asylgesuchs stattgefunden. Er sei von der
Flucht aufgewühlt gewesen und habe zum ersten Mal die Möglichkeit ge-
habt, diese zu verarbeiten. Seine Ausführungen zur Inhaftierung anlässlich
der Anhörung würden auf seiner Tätigkeit als Aktivist aufbauen, welche er
während der BzP aus Angst nicht habe preisgeben können. In Bezug auf
seine Aussagen zur Verhaftung seiner Ehefrau handle es sich um ein Miss-
verständnis beziehungsweise um einen Versprecher. Seine Ausführungen
zum Kontakt mit seinen Familienangehörigen würden keinen Widerspruch
darstellen, es handle sich lediglich um mangelnde Kommunikation zwi-
schen ihm und seiner Familie. Auch habe er erklären können, weshalb er
einige Monate nach dem Verschwinden seiner Mitstreiter ausgereist sei.
Erst im Laufe der Monate habe sich sein Verdacht, diesen sei etwas zuge-
stossen, vor dem Hintergrund von „Besuchen“ seitens verdächtiger Perso-
nen, gefestigt. Er habe versucht, seinen Aktivitäten vorsichtig nachzugehen
und zu ungewohnten Zeiten zu Hause zu sein. Zu seinen parteipolitischen
Kenntnissen führt er aus, er habe die Frage des Befragers, aus welchen
Gruppierungen sich die Kinijit zusammengesetzt habe, nicht verstanden
beziehungsweise hätte dieser seine Frage konkretisieren müssen, um sein
(Beschwerdeführer) Wissen in diesem Gebiet eindeutig einschätzen zu
können. Insgesamt habe die Vorinstanz der BzP zu grossen Wert beige-
messen. Diese sei mit einer Dauer von knapp 40 Minuten kurz ausgefallen.
Auch habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen von
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Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe glaubhaft ma-
chen können, aufgrund seiner Tätigkeit für die Demhit in seinem Heimat-
land in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein.
Zur Frage des Vollzugs der Wegweisung führt der Beschwerdeführer aus,
eine Wegweisung sei mit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG nicht ver-
einbar, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner bestehe eine reale
Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr
in sein Heimatland.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivi-
täten und den damit verbundenen Repressalien seitens der äthiopischen
Behörden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vor-
instanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in
E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der
Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Be-
schwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme
auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag
diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Ihm kann
zwar zugestimmt werden, dass gewisse von der Vorinstanz angesproche-
nen Widersprüche vermeintlicher Art sind beziehungsweise aufgelöst wer-
den konnten. Dies trifft jedoch nur auf nicht asylrelevante Elemente zu, wie
beispielsweise die Frage des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen
in Äthiopien. Auch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine An-
hörung keine abschliessende Beurteilung seiner Kenntnisse parteipoliti-
scher Vorgänge in Äthiopien zulässt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
seine Kernaussagen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind
und Realitätsmerkmale (vgl. E. 4.3 oben) vermissen lassen. So vermag die
Erklärung, er habe seine Aktivitäten für die Demhit anlässlich der BzP nicht
offengelegt, weil er um seine Sicherheit besorgt gewesen sei, nicht zu
überzeugen. Er wurde bereits in der Einleitung zur BzP über die Verschwie-
genheitspflicht der anwesenden Personen unterrichtet. Seine Erklärung
hierzu – es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht gut gegangen, er sei verletzt
gewesen, habe eine Brille gehabt und hätte es nicht verstanden (vgl. vorin-
stanzliche Akten A13 F104) – überzeugt nicht. Auch hat er nicht darlegen
können, welche Art von Nachteilen ihm bei einem Verbleib in der Heimat
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konkret gedroht hätte und lediglich allgemeine Ausführungen hierzu ge-
macht (vgl. A13 F70). Die Frage, ob er nach dem Verschwinden seiner Mit-
streiter von den Behörden gesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer
bejaht und ausgeführt, die Behörden hätten das nicht offensichtlich, son-
dern sehr subtil gemacht und hätten versucht, ihm nachzuspionieren (vgl.
A13 F88). In der direkt folgenden Antwort hat er sich widersprochen und
erklärt, seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass die Behörden bei ihm zu
Hause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten (vgl. A13 F89 f.), was
kaum als subtile Form der Spionage bezeichnet werden kann. Seine Schil-
derungen zu den geltend gemachten Repressalien seitens der äthiopi-
schen Behörden nach seiner Haftentlassung beschränken sich im Wesent-
lichen auf die soeben erwähnten „Besuche“ zu Hause. Die Frage, wie oft
diese stattgefunden haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht präzise
beantworten können und erwidert: „Welche Zahl soll ich Ihnen denn sa-
gen? Ständig sind sie gekommen. Man hat mir ja nur gesagt, dass sie da
waren. Wie oft kann ich nicht sagen“ (vgl. A13 F110). Angesichts der Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach diese Belästigungen zu den
fluchtauslösenden Ereignissen gehört haben sollen, vermag es zu erstau-
nen, dass er keine präzisen Angaben zur Frequenz eben dieser Nachstel-
lungen hat machen können. Auch die Ausführungen zu seiner Haft sind
widersprüchlich und wenig substantiiert ausgefallen. Während der BzP hat
er zu Protokoll gegeben, vom (…) 2013 bis zum (…) 2013, also während
drei Nächten, in Haft gewesen zu sein (vgl. A4 F7.02). Anlässlich der An-
hörung hat er dagegen von vier Nächten gesprochen und ist der Frage
nach dem genauen Datum ausgewichen, indem er geantwortet hat, es sei
im Jahr 2013 gewesen (vgl. A13 F105 f.). Bei einem derart einschneiden-
den Ereignis wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer
an das Datum wie auch an die genaue Dauer erinnert. Zur Aufforderung
genau zu beschreiben, wie er seine Tage in Haft verbracht habe, hat der
Beschwerdeführer ausweichend entgegnet: „Oh, es war schrecklich, es
war schrecklich wenn ich mich jetzt daran erinnere. Es ist schwer mich da-
ran zu erinnern. […]“ (vgl. A13 F111). Seine Aussagen erscheinen ferner
gesteigert und dramatisiert. So hat er zu Protokoll gegeben: „Und die
Weyane haben mich ständig belästigt und Haft, Entlassung, Haft, Entlas-
sung“ (vgl. A13 F4). Die Frage, ob er denn mehrmals inhaftiert worden sei,
hat er jedoch verneint (vgl. 13 F109). Schliesslich sind seine Aussagen be-
züglich der Inhaftierung seiner Ehefrau äusserst lückenhaft ausgefallen.
Auch wenn ihm zugestimmt werden kann, dass es sich bei seiner Aussage,
seine Ehefrau sei von ihrer Schwester nach Gonda zurückgebracht wor-
den, um ein Missverständnis gehandelt haben mag(vgl. A4 F7.01), erstaunt
es, dass er keinerlei Angaben zur Situation seiner Ehefrau hat machen
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können. So ist er, trotz Kontakt zu seinen Schwiegereltern (vgl. A13 F41),
nicht im Stande gewesen zu beantworten, wann genau seine Ehefrau ver-
haftet worden sei und ob sie sich nach wie vor in Haft befinde (vgl. A13 F96
f.). Die Lückenhaftigkeit der Informationen des Beschwerdeführers über-
rascht, führt er doch als Grund für die Verhaftung seiner Ehefrau seine po-
litischen Aktivitäten an (vgl. A4 F.7.02). Der Umstand, dass die BzP eher
kurz ausgefallen ist, vermag weder die Widersprüche noch das Fehlen von
Realitätskennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklä-
ren.
Insgesamt können die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem politi-
schen Engagement für die Partei Demhit sowie zum Ausmass seiner poli-
tischen Aktivität für die Partei Kinijit und der Intensität der daraus resultie-
renden Konsequenzen seitens der äthiopischen Behörden nicht als glaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden.
6.2 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Be-
schwerdeführer für die Partei Kinijit betätigte, hat er keine sich daraus er-
gebenden asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen können. Die fehlende Asylrelevanz der Tätigkeit für die Kinijit –
eine legale Oppositionspartei – wird von ihm nicht bestritten. Es kann an
dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Ak-
ten keine Anhaltspunkte für die Gefahr von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung bei einer Rückkehr ins Heimatland zu entnehmen. Somit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Dieser ist in alle Regionen
Äthiopiens nach konstanter Praxis grundsätzlich auch zumutbar (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass
sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ ent-
wickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach
Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional
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State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das
ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regie-
rungsangaben mindestens 24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise
gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende
aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert
hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1
m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den
Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana
Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for
additional four months, 30.03.2017 dex.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additio-
nal-four-months >, abgerufen am 04.08.2017). Die Lage zeigt sich zudem
auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstands-
abkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch
immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung
der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staa-
ten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streit-
hähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, nal/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 04.08.2017). Dem-
entsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg
noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis
sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend fi-
nanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat Berufserfah-
rung als Händler und konnte weitere Erfahrungen im Rahmen seiner Be-
rufstätigkeit in der Schweiz sammeln, welche ihm eine Reintegration in den
äthiopischen Arbeitsmarkt erleichtern werden. Auch verfügt er über ein in-
taktes soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, da seine Familie
sowie ein Grossteil der Familie seiner Ehefrau nach wie vor in Äthiopien
leben. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheit-
lichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegenstehen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entneh-
men. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
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8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss seiner Lohnabrechnung vom
April 2017 erwirtschaftet er einen monatlichen Nettolohn von rund
Fr. 2‘524.-, wobei die Krankenkassenprämien und die Quellensteuer be-
reits vom Bruttolohn abgezogen worden sind. Dem stehen Auslagen in der
Höhe von Fr. 667.50 (Zimmermiete, Haftpflichtversicherung und Sonder-
abgabe) gegenüber. Auch bei einem erweiterten monatlichen Grundbedarf
von Fr. 1‘440.- (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober-
gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungs-
ämter vom 16. September 2009) bleibt ihm damit ein Überschuss in der
Höhe von rund Fr. 416.50. Somit verfügt der Beschwerdeführer über die
erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Folglich fehlt es
an der Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das entsprechende Gesuch ab-
zuweisen ist. Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen (Art. 110a AsylG).
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-3607/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten
von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende