Abtei lung V
E-3609/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, geboren (...), Georgien,
vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Ok-
tober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3609/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen
Angaben am 27. Juni 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 4. Juli 2003 sowie
der kantonalen Anhörung vom 22. August 2003 machte sie zur
Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei
Zeugin Jehovas, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Geor-
gien dort verfolgt würde. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter im Sep-
tember 1998 über Russland und Polen nach Deutschland gereist wo
sie einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei.
Während ihres Aufenthalts in Deutschland sei sie in Kontakt mit den
Zeugen Jehovas gekommen und diesen im April 1999 beigetreten.
Ferner habe sie als Kurdin keine Heimat. Zudem leide sie seit ihrer
Kindheit an Epilepsie und habe sich deswegen in Georgien in medizi-
nischer Behandlung befunden. Am 27. Juni 2003 sei sie mit ihrer Mut-
ter illegal in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht.
B.
Am 9. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein um Rückübernahme
der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 lehnte das
Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein eine Rückübernahme ab mit
der Begründung, der Reiseweg sei zu vage. Am 15. Juli 2003 erfolgte
eine Zusatzbefragung durch das BFF betreffend die Einreise in die
Schweiz.
C.
Am 29. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristan-
setzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. Dieser
Aufforderung kam sie mit dem Einreichen des ärztlichen Berichts von
Dr. med. D._______; Allgemeinpraktiker, vom 2. Oktober 2003 und des
ärztlichen Berichts von Dr. med. E._______; Allgemeine Medizin, vom
3. Dezember 2003 nach.
D.
Am 1. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Schwei-
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zerischen Roten Kreuz in Zürich zur freiwilligen Rückkehr nach Geor-
gien an. Am 8. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Schwei-
zerischen Roten Kreuz in Zürich mit, in ihr Haus in Georgien sei einge-
brochen und der ganze Hausrat gestohlen worden, weshalb eine
Rückkehr nach Georgien fraglich sei.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (eröffnet am 7. Oktober 2004)
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. Gleichzeitig beantragte sie, es sei abzuklären, ob die
Beschwerdeführerin im rechtlichen Sinne handlungsfähig sei oder
durch ihre Mutter vormundschaftlich zu vertreten sei. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 bestätigte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin ihre Anwe-
senheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
rens, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2005 brachte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die vorinstanzli-
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che Vernehmlassung zur Kenntnis und bot unter Fristansetzung die
Gelegenheit zur Stellungnahme.
J.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eine Replik sowie weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.
K.
Mit Eingabe vom 5.März 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 2. März 2006, einen (unsignierten) ärztlichen Be-
richt von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______, Klinik für In-
fektionskrankheiten, Innere Medizin, UniversitätsSpital Zürich, vom
12. Januar 2006 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______,
Assistenzärztin, vom 21. Februar 2006 zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten und er-
suchte um raschen Abschluss des hängigen Rechtsmittelverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Mutter der Beschwerde-
führerin (E-3610/2006) koordiniert behandelt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
es sei nie abgeklärt worden, ob sie im rechtlichen Sinne handlungsfä-
hig sei. Unter dem Einfluss der Medikamente, vor allem Luminal, sei
keine verwertbare Befragung möglich. Im Arztbericht von Dr. med.
D._______ werde aber ausgeführt, dass eine Dauerbehandlung mit
Antiepileptika notwendig sei, dass sie unselbständig sei und von ihrer
Mutter umsorgt werde.
4.1
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss der Notiz der
kantonalen Befragerin habe die kantonale Anhörung vom 22. August
2003 ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden können und
die Beschwerdeführerin habe den Eindruck einer gesunden und nor-
malen jungen Frau gemacht. Auch die Hilfswerksvertreterin habe keine
Bemerkungen zur Durchführung der Anhörung festgehalten. Ange-
sichts dieser Tatsache sei von der Handlungsfähigkeit und damit auch
der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb ein
umfangreiches Verfahren bezüglich einer allfälligen Bevormundung
nicht notwendig sei.
4.2
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 28. Februar 2005 im
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Wesentlichen aus, es könne nicht Aufgabe der Asylbefragerin sein, ab-
zuschätzen, ob eine befragte Person geistig behindert oder unter Me-
dikamenteneinfluss (Luminal) urteilsfähig sei. Auch eine unvorbereitete
Hilfswerksvertreterin dürfte diesbezüglich überfordert sein. Es erstau-
ne auch, dass keine Bemerkung zu dieser Bemerkung ins Protokoll
gekommen sei, immerhin sei zu diesem Zeitpunkt bereits die Kopie ei-
nes ärztlichen Gutachtens vorgelegen.
4.3
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein
eigenes Asylverfahren zu Recht als urteilsfähig erachtet hat. Im Asyl-
verfahren geht es im Wesentlichen darum, selbst Erlebtes zu schil-
dern. Den Protokollen der Kurzbefragung sowie der kantonalen Anhö-
rung sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, bezüglich ihrer erforder-
lichen Mitwirkung im Asylverfahren vernunftgemäss zu handeln und
namentlich ihre Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar zu schildern
(vgl. A1/8 und A14/19 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a - d S. 26 ff.). Das Gesuch, es sei abzu-
klären, ob die Beschwerdeführerin im rechtlichen Sinne Handlungsfä-
hig sei oder durch ihre Mutter zu bevormunden sei ist deshalb abzu-
weisen.
5.
Mit der Beschwerde vom 5. November 2004 wurde explizit lediglich der
Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die angefochtene Verfü-
gung, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtge-
währung von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge kei-
ne asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend,
die medizinische Versorgung in Georgien sei katastrophal und die ad-
äquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme deshalb nicht ge-
währleistet. Die Unterstützung von staatlicher Seite könne nicht vor-
ausgesetzt werden, dies umso mehr, als sie (die Beschwerdeführerin)
der ohnehin diskriminierten Minderheit der kurdischen Jeziden ange-
höre. Zudem sei die Unterstützung durch die Gemeinschaft der Zeu-
gen Jehovas, wie sie in der Schweiz gewährleistet werde, in Georgien
bestimmt nicht mehr zu erwarten, sei doch dort die Akzeptanz dieser
religiösen Gemeinschaft immer noch eine Streitfrage. Sie sei zudem
wirtschaftlich vollständig von ihrer Mutter abhängig, welche bei einer
Rückkehr nach Georgien wegen ihrer Betreuungspflicht selbst keine
Existenzgrundlage aufbauen könnte.
6.4.3 Dem letzten zu den Akten gereichten Arztbericht vom 12. Januar
2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem zwölf-
ten Lebensjahr an einer partiellen Elpilepsie mit komplex-partiellen
und seltenen interkurrenten Gran-mal-Anfällen leide. 1993 sei in Russ-
land am Schädel eine Operation durchgeführt worden (wahrscheinlich
Tumorsektion); danach sei es zu einer Reduktion der Anfallsfrequenz
gekommen, wobei die Patientin nie anfallsfrei gewesen sei. Unter der
aktuellen (Medikamenten-)Kombination mit Carbamazepin und Pheno-
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barbital habe sie „seit langem“ keine Anfälle mehr. Unter angepasster
Dosis sei die Patientin auch im Verlauf weiterhin anfallsfrei gewesen.
6.4.4 Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Diagnose und Behandlung von Epilepsie in Georgien
möglich, insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin be-
nötigten Medikamente mit den Inhaltsstoffen Carbamazepin und
Phenobarbital in Georgien erhältlich. Bei den finanziell am meisten be-
nachteiligten Personen übernimmt der Staat die Kosten für die Be-
handlung, zudem erhalten diese Personen auch Sozialhilfe (vgl. US
Social Security Administration, Georgia: Social Securiy Programs
throughout the world 2008. März 2009). Im Februar 2009 hat die geor-
gische Regierung das Programm „GEL 5 Health Insurance Plan“ ins
Leben gerufen, welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht
in die Kategorie der finanziell am meisten benachteiligten Personen –
deren Krankenversicherung vom Staat ganz übernommen wird – fal-
len. Dieses Programm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe
zu sprechen, welche bedürftigen Personen ermöglicht, sich privat zu
versichern (vgl. Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan
is now in effect, as of last week, 6. März 2009). Die Beschwerdeführe-
rin ist bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht auf sich alleine gestellt,
da sie zusammen mit ihrer Mutter, deren Beschwerde mit gleichem
Datum wie das vorliegende Urteil abgewiesen wurde, zurückkehren
kann. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit Rückkehrhil-
fe zu beantragen, was ihr bei einer Rückkehr nach Georgien den Zu-
gang zu medizinischer Versorgung zusätzlich erleichtern wird.
6.4.5 Weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der kurdischen Jezi-
den noch zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sprechen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgericht generell ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdefüh-
rerin hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene konkrete, aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer religiösen
Überzeugung erlittene Nachteile geltend gemacht, sondern pauschal
erklärt, die Zeugen Jehovas würden in Georgien verfolgt und brutal ge-
schlagen. Somit liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
6.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
Seite 9
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6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden
Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren.
Angesichts der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird ihr
mit der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2004 gestelltes Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Abklärung der Handlungsfähigkeit wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das H._______ ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Adrian Brand
Versand:
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