B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3609/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Sohn B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigriny-
scher Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…)
und reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 13. Mai 2015 in
die Schweiz ein, wo sie am 15. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 (SEM-Akten A4/13)
sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Mai 2017 (SEM-Akten A12/14)
machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Eines Tages auf dem Heimweg von der Schule habe sie einer Frau mit drei
Kindern geholfen, die Taschen zu tragen. Am folgenden Tag sei deswegen
ihr Vater (in ihrer Abwesenheit) von Soldaten an ihrer statt mitgenommen
und inhaftiert worden. Wie sie später erfahren habe, sei die erwähnte Frau
beim Versuch der illegalen Ausreise aus Eritrea festgenommen worden
und habe in der Haft den Namen der Beschwerdeführerin preisgegeben.
Die Soldaten hätten ihrer Mutter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin
sich unverzüglich bei ihnen melden solle. Aus Furcht vor einer bevorste-
henden Festnahme habe sie Eritrea am nächsten Tag sofort verlassen,
ohne ihre Mutter darüber zu informieren. Sechs Monate später sei ihr Vater
aus der Haft entlassen worden, da sie sich nicht bei den Behörden gemel-
det habe, und diese deshalb davon ausgehen würden, dass sie geflüchtet
sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zwei Schulzeugnisse in
Kopie sowie einen Schülerausweis zu den Akten.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, in der Schweiz sei sie eine
Beziehung eingegangen mit C._______ (seit 24. März 2015 in der Schweiz
vorläufig aufgenommener Flüchtling; N […]), den sie bereits in Eritrea ge-
kannt habe, weil er dieselbe Klasse wie sie besucht habe. Dieser sei der
Vater des am (…) geborenen Sohnes – B._______ – der Beschwerdefüh-
rerin.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 – am 29. Mai 2017 eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv-
Ziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
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infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern
4 - 7).
C.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 23. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1 bis 3
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Am 28. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche
handelt es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Verfolgungsmassnah-
men wegen Fluchthilfe und die Ausreise nicht substantiiert geschildert. Es
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sei deshalb davon auszugehen, bei den Schilderungen betreffend die be-
hördliche Suche und die illegale Ausreise handle es sich um erfundene
Konstrukte. Die Vorbringen könnten nicht geglaubt werden und würden so-
mit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
5.2 So habe die Beschwerdeführerin öfter wortkarg geantwortet und sei
nicht in der Lage gewesen, das Vorgebrachte detailreich zu schildern. Ins-
besondere seien die Schilderungen bezüglich der ersten Begegnung mit
der Mutter nach der Festnahme ihres Vaters sehr dürftig gewesen. Man
hätte erwarten können, dass die Mutter sehr genau geschildert hätte, wie
ihr Vater festgenommen worden sei, und was alles die Soldaten bei dieser
Gelegenheit gesagt hätten. Zudem hätte man von der Beschwerdeführerin
ein schlechtes Gewissen gegenüber ihrem Vater erwarten können, sei er
doch ihretwegen festgenommen worden. Auch hätte man erwarten kön-
nen, dass sie mit der Mutter intensiv darüber gesprochen hätte, was genau
vorgefallen sei. Sie habe dagegen vorgebracht, nicht einmal nach der
Flucht in die Schweiz am Telefon mit ihrem Vater darüber gesprochen zu
haben. Sie habe die „Nicht-Thematisierung“ des Fluchtgrundes aus Eritrea
damit begründet, dass es zu gefährlich sei, darüber am Telefon zu spre-
chen. Allerdings habe sie zugleich eingestanden, dass die eritreischen Be-
hörden Kenntnis davon hätten, dass sie geflüchtet sei. Es gäbe somit keine
nachvollziehbaren Gründe, warum sie am Telefon nicht über ihre Flucht
hätte sprechen sollen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Vater
wieder frei gekommen sei, obwohl sie sich nicht bei den Behörden gemel-
det habe.
Im Weiteren seien auch die Schilderungen bezüglich ihrer Ausreise, trotz
Aufforderung zur detailreichen Schilderung und entsprechenden Nachfra-
gen, substanzlos geblieben. Sie habe die Ausreise in einigen wenigen Sät-
zen, stereotyp und mit kaum individualisierenden Momenten beschrieben.
Angeblich sei ihr bezüglich der Ausreise, obwohl hochgefährlich, auch
nichts speziell in Erinnerung geblieben. Sie habe bloss ausgesagt, sie habe
Angst gehabt und sei weggerannt. Es sei sodann nicht nachvollziehbar,
dass sie ohne weiteres eine so gut bewachte Grenze, wie jene zwischen
Eritrea und Äthiopien, habe überschreiten können und offenbar weder erit-
reische Soldaten noch andere Sicherheitskräfte dies bemerkt hätten.
Sowohl betreffend die Verfolgung durch die eritreischen Behörden als auch
hinsichtlich die illegale Ausreise habe eine emotionale Anteilnahme wäh-
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rend den Schilderungen weitestgehend gefehlt, obwohl man mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer hohen emotionalen Anteil-
nahme hätte rechnen können. Sie habe diese Ereignisse hingegen gröss-
tenteils sehr nüchtern geschildert. Es sei somit kaum einmal der Eindruck
entstanden, sie habe das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt.
6.
Dem vom SEM als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgrund wird in der Be-
schwerdeschrift vorab entgegengehalten, die Anhörung sei äusserst kurz
ausgefallen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Fragen und Rückfragen
zu relevanten Belangen zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe zudem,
entgegen der Ansicht der Vorinstanz, keine wortkargen, sondern präzise
und lebensnahe Antworten gegeben. Zudem habe sie das Gespräch mit
der Mutter sehr wohl präzise geschildert.
Dem Vorhalt der Vorinstanz, welches Verhalten von der Mutter und der Be-
schwerdeführerin hätte erwarten werden dürfen, wird entgegengehalten,
die Vorinstanz nehme eine rein westliche Sichtweise ein, ohne die unter-
schiedlichen kulturellen Begebenheiten zu beachten. In Eritrea seien die
Eltern Autoritätspersonen, die ihren Kindern ihr Vorgehen nicht zu erklären
bräuchten. So empfehle das United Nations High Commissioner for Refu-
gees (UNHCR), darauf zu verzichten, die Plausibilität eines Vorbringens
lediglich aufgrund einer Non-Konformität mit dem westlichen Logikver-
ständnis in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin habe zudem die Umstände der Flucht und die In-
haftierung ihres Vaters am Telefon aus Furcht vor weiterer Verfolgung ihres
Vaters – und nicht ihrer eigenen – nicht ausführlich besprochen. Die eritre-
ischen Behörden hätten zudem angenommen, dass die Beschwerdeführe-
rin das Land verlassen habe, weil sie sich nach sechs Monaten noch nicht
bei ihnen gemeldet habe. Deshalb sei eine weitere Haft des Vaters kein
effektives Druckmittel mehr gewesen. Es sei folglich plausibel, dass der
Vater aus der Haft entlassen worden sei, obwohl sie sich nicht bei den Be-
hörden gemeldet habe.
Auch bei der Schilderung der illegalen Ausreise habe die Beschwerdefüh-
rerin lebensnahe Details erwähnt und diese sei ohnehin plausibel.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Anhörung immer
wieder Emotionen gezeigt, insbesondere wenn Fragen zu ihrem Vater ge-
stellt worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in Libyen inhaf-
tiert und misshandelt worden sei. Dieses Ereignis, zu welchem sie nicht
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befragt worden sei, sei traumatisierender als die illegale Ausreise gewe-
sen.
Sollte das Gericht ebenfalls an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln,
sei die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsabklärung im Sinne einer er-
neuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Beschwer-
deführerin Gelegenheit erhalte, ausführlicher über die von ihr persönlich
erlebten Geschehnisse zu berichten.
Insgesamt sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
in Eritrea wegen ihrer politischen Anschauung – Beihilfe zur illegalen Aus-
reise, erfolglose Suche nach der Beschwerdeführerin durch die eritrei-
schen Behörden – an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei.
Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe – eigene illegale Ausreise, vorgängige Beihilfe zur illegalen
Ausreise und Inhaftierung des Vaters – anzuerkennen.
7.
7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Be-
schwerdeführerin habe die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft
gemacht, wenn auch gewisse Einwände in der Beschwerdeschrift berech-
tigt sind.
7.1.1 Zwar fallen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht überall
detailarm aus, was etwa für die Schilderung ihrer Begegnung und Beglei-
tung der Frau mit ihren Kindern zutrifft (u.a. A12/5 F47ff.). Demgegenüber
fällt das vage und oberflächliche Aussageverhalten der Beschwerdeführe-
rin in einem der zentralsten Punkte, nämlich betreffend das Gespräch mit
der Mutter, worauf das SEM zu Recht hinweist, auf (u.a. A12/6f. F64-F66).
Nichts anderes als dieses Gespräch soll schliesslich die überstürzte Aus-
reise der Beschwerdeführerin ausgelöst haben. Entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachten Argumentation, kann diese Oberflächlich-
keit nicht auf eine unzureichend durchgeführte Anhörung zurückgeführt
werden. Bezeichnenderweise wird auch von der Hilfswerksvertretung kei-
nerlei entsprechende Bemerkung angebracht. Zu erinnern ist daran, dass
um Asyl nachsuchende Personen gestützt auf Art. 8 AsylG die Pflicht ha-
ben, an der Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken,
und sie müssen ihre Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG glaubhaft ma-
chen. Mit anderen Worten wird für die Glaubhaftigkeitsprüfung, bei welcher
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente geht (Übereinstimmung be-
züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität
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der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die
Asyl suchende Person sprechen, vorausgesetzt, dass die Betroffenen von
sich aus und in ihrem eigenen Interesse ihre Asylgründe stimmig, substan-
tiiert und plausibel vortragen. Dass die Anhörung in der Tat eher kurz aus-
gefallen ist, lässt sich vorliegend nicht mit einer mangelhaft durchgeführten
Befragung erklären. Vielmehr ist dieser Umstand als Folge des Aussage-
verhaltens der Beschwerdeführerin zu werten, welches nach Einschätzung
des Gerichts betreffend die fluchtauslösenden Umstände – entgegen des
Hinweises in der Beschwerdeschrift auf „präzise und lebensnahe Antwor-
ten“ – an entscheidenden Stellen (zu denen nebst dem genannten Ge-
spräch mit der Mutter auch die angeblich unmittelbar danach folgende
Flucht bzw. geltend gemachte illegale Ausreise gehört [vgl. u.a. A12/9 F96])
substanzarm bleibt. Der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an
die Vorinstanz zwecks erneuter Sachverhaltsabklärung im Sinne einer er-
neuten Anhörung ist deshalb offensichtlich unbegründet.
7.1.2 Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, das SEM
habe bei den aufgestellten Vermutungen, welche Verhaltensweisen in spe-
zifischen Situationen zu erwarten gewesen wären kulturelle Faktoren nicht
miteinbezogen. Ganz generell sind unnötige Spekulationen möglichst zu
vermeiden. So ist der Vorhalt des SEM, es hätte von der Beschwerdefüh-
rerin ein schlechtes Gewissen erwartet werden dürfen gegenüber ihrem
Vater gleich in zweifacher Hinsicht fehl am Platz. Zum einen ist es sogar
für entsprechende Fachpersonen eine hohe Herausforderung, aus Verhal-
tensweisen Rückschlüsse auf Emotionen zu ziehen, zum anderen ist die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gerade dort, wo es um ihren
Vater ging, emotional geworden, was verschiedene Gründe haben kann,
aber jedenfalls ein schlechtes Gewissen gerade nicht ausschliesst. Aller-
dings führen diese berechtigten Einwände noch nicht zu einer Änderung in
der Gesamteinschätzung.
7.1.3 Denn zu der oberflächlichen Schilderung des Gespräches mit der
Mutter in Bezug auf den Besuch der Behörden und die Festnahme des
Vaters kommt hinzu, dass – selbst und gerade bei Berücksichtigung der
kulturellen Begebenheiten – nicht einleuchten kann, weshalb auch in Be-
zug auf den weiteren Umgang mit der angeblichen behördlichen Suche
nach der Beschwerdeführerin keine Absprache mit der Mutter hinsichtlich
der für den folgenden Tag geplanten Flucht erfolgt ist. Die diesbezüglichen
Einwände, insbesondere die Beschwerdeführerin habe die Mutter nicht be-
unruhigen wollen, überzeugen offensichtlich nicht. Das Vorbringen, die Be-
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schwerdeführerin habe im Verlaufe der Anhörung sehr wohl Emotionen ge-
zeigt, sobald ihr Vater erwähnt worden sei und sie habe in Libyen Trauma-
tisierungen geltend gemacht, zu welchen sie nicht befragt worden sei,
stimmt zwar, wie oben teils schon erwähnt, tatsächlich. Das Gericht ver-
kennt denn auch nicht, dass die Trennung von der Familie und die be-
schwerliche Reise (inklusive eines möglicherweise traumatisierenden Auf-
enthaltes in Libyen) ihre Spuren bei der jungen Beschwerdeführerin hinter-
lassen haben können. So erscheint es plausibel, dass sie gerade bei der
Erwähnung der Familie Emotionen zeigt; indes wird dadurch die substanz-
arme und auch ansonsten emotionslose Erzählweise zu den fluchtauslö-
senden Umständen eher noch akzentuiert. Zudem widersprechen die in
der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, weshalb die Beschwer-
deführerin die fluchtauslösenden Umstände nach ihrer Flucht am Telefon
nicht ausführlicher mit ihrem Vater besprochen habe, denjenigen zum Ent-
lassungsgrund für den Vater. Ersteres wird nämlich mit der Furcht vor einer
erneuten Verfolgung des Vaters begründet. Als Grund für die Entlassung
des Vaters aus der Haft wird sodann angeführt, die eritreischen Behörden
seien davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr
Vorgeworfenen – Beihilfe zur illegalen Ausreise – selbst illegal ausgereist
sei, weshalb die weitere Haft des Vaters kein effektives Druckmittel mehr
gewesen sei. Diese Argumentationslogik überzeugt das Gericht nicht: Da
die eigene illegale Ausreise als gravierenderer Verfolgungsgrund (auch im
Sinne einer Reflexverfolgung des Vaters) betrachtet werden kann als die
Beihilfe zur illegalen Ausreise einer Fremden, hätte eine solche Annahme
logischerweise nicht zur Haftentlassung sondern zur weiteren Haft des Va-
ters führen müssen. In einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Sach-
verhaltselemente ist somit festzustellen, dass die gegen die geschilderten
Sachverhaltsdarstellung sprechenden überwiegen.
7.2 Zusammenfassend ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt
auszugehen und die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die fluchtauslö-
senden Umstände nicht glaubhaft gemacht worden sind. Es ist sowohl von
der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin
als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor asylbeacht-
licher Verfolgung auszugehen.
8.
8.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
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Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs
im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird,
wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten
muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
8.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Erit-
reerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswe-
gen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen
Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlings-
rechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (vgl. ebd. E. 5).
8.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten konnte die Beschwerdefüh-
rerin nicht glaubhaft machen, sie habe vor ihrer Ausreise in irgendeiner
Weise Behördenkontakt gehabt. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die ille-
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Seite 11
gale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der il-
legalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer
solchen Ausreise offenbleiben.
8.4 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel
von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat
ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist abzuweisen, weil die Begehren –
wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG (und entsprechend auch von Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses erweist
sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3609/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: