B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3609/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
E-3609/2019
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) 2015 auf dem Luftweg und reiste am 16. Februar 2016 in die Schweiz
ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar 2016 fand
im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2017 vertieft zu seinen
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Dorf B._______, wo er zusammen mit seinem Vater gelebt habe.
Seine Mutter sei im Jahre (…) verstorben. Im Dorf B._______ würden auch
seine vier Brüder leben. Ausserdem habe er in Sri Lanka eine Tante sowie
vier Onkel. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und verfüge
über einen O-Level-Abschluss. Später sei er als (…) tätig gewesen. Da er,
wenn er mit den Ziegen im Wald gewesen sei, die dort stationierten Kämp-
fer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Verpflegung versorgt
habe, habe er Probleme mit den sri–lankischen Sicherheitskräften bekom-
men. Zudem sei ein (…) Mitglied der LTTE gewesen und die Behörden
hätten fälschlicherweise den Verdacht gehegt, auch seine Brüder seien
Mitglieder der Bewegung. Letztere hätten jedoch nie Probleme mit den Be-
hörden gehabt. In den Jahren (…) habe man ihn fünf bis sechs Mal in
Camps mitgenommen und wieder freigelassen, er sei aber nicht geschla-
gen worden. Die Misshandlungen hätten erst im Jahre (…) begonnen, weil
man Namen von anderen LTTE-Mitgliedern von ihm habe erhalten wollen.
Er sei in den Jahren (…) etwa fünf bis sechs Mal in Haft genommen wor-
den. Bei seiner letzten Festnahme am (…) 2015 sei ihm mitgeteilt worden,
man wolle ihn nach C._______ überstellen. Nachdem jedoch sein Vater die
Behörden angefleht habe, ihn selber dorthin bringen zu dürfen, habe man
ihn freigelassen. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen habe er heute
gesundheitliche Probleme, insbesondere (…)beschwerden. Während sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz habe er an einem Märtyrertag teilgenom-
men.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte inklusive einer
Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
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Seite 3
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Juni
2019 mit, dass er rechtlich vertreten sei und um Akteneinsicht ersuche.
D.
Mit Schreiben des SEM vom 2. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht gewährt.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juli 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019.
Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei we-
gen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei vollstän-
dige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, unter Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen,
ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven
Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt wor-
den seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis
über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene
Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klar-
heit bestehe. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt
werde, wird beantragt, dass der Beschwerdeführer erneut anzuhören sei,
wobei die Befragung seinem eingeschränkten Aussageverhalten ange-
passt und durch eine unvoreingenommene Person durchzuführen sei. Der
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Seite 4
Beschwerdeführer sei insbesondere hinsichtlich der aktuellen Gefähr-
dungslage in Sri Lanka anzuhören. Schliesslich sei sein Gesundheitszu-
stand vom Amtes wegen abzuklären.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den
Akten welche die Beweismittel Nr. 2 – Nr. 139 enthält. Des Weiteren wur-
den Abbildungen von Körperstellen des Beschwerdeführers und von Ver-
anstaltungsteilnahmen sowie ein ärztliches Kontrollbuch in physischer
Form eingereicht. Der auf der CD-ROM enthaltene Unterordner "CD-ROM,
Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Be-
weismittel Nr. 1 – Nr. 409 zu einer vom Rechtsvertreter verfassten Abhand-
lung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer – soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits bekannt
war – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und trat auf den An-
trag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht
ein. Sodann lehnte sie den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und forderte
den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
G.
Am 12. August 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvorschuss
ein.
H.
Der Beschwerdeführer lies dem Gericht in einer auf den 12. August 2019
datierten Eingabe eine CD–ROM mit den Beweismitteln Nr. 140 – Nr. 149
zukommen. Ferner enthält die Eingabe ergänzende Ausführungen zur
Lage in Sri Lanka.
I.
Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
16. August 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und wies sie
an, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A12/1 zu gewähren.
J.
Mit Schreiben vom 30. August 2019 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A12/1 sowie in den beigezoge-
nen Arztbericht der D._______ vom 14. April 2016.
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Seite 5
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie
sich insbesondere zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zu
seinen geltend gemachten Körpernarben sowie zu seinem Gesundheitszu-
stand.
L.
Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 25. September 2019 seine Replik zukom-
men.
Zusammen mit der Eingabe reichte er eine CD–ROM mit den Beweismit-
teln Nr. 5 sowie Nr. 141 – Nr. 154 ein. Zudem reichte er einen Fachartikel
als Beweismittel Nr. 140 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3609/2019
Seite 6
1.4 Bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 wurde auf den Antrag
betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein-
getreten, und es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe aufgrund
seiner Tätigkeit in einem Flüchtlingslager Probleme mit den sri-lankischen
Autoritäten bekommen. An der Anhörung habe er demgegenüber erklärt,
die Probleme mit den Behörden seien darauf zurückzuführen, dass er an-
lässlich seiner Tätigkeit (…) LTTE-Mitglieder in den Wäldern mit Essen ver-
sorgt habe und ein (…) seines Vaters LTTE-Mitglied gewesen sei. Unter
anderem würden sich auch in Bezug auf seine letzte Festnahme vor der
Ausreise seine Äusserungen anlässlich der BzP mit seinen Angaben an
der Anhörung nicht decken. Im Übrigen sei seine Erklärung anlässlich der
Anhörung, man habe ihn vor dem Gefängnistransfer nach C._______ frei-
gelassen, weil sein Vater darum gebeten habe, ihn selber in das dortige
Gefängnis bringen zu dürfen, völlig unplausibel. Sodann sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass seine älteren Brüder, welche gemäss seinen Erklärungen
fälschlicherweise verdächtigt würden, der LTTE-Bewegung angehört zu
haben, im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Vater, welcher
sich angeblich verstecken müsse, nie Probleme mit den Behörden gehabt
hätten.
Weiter wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die anlässlich der
Anhörung gemachten Ausführungen zu seinen Verhaftungen seien durch-
wegs ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Selbst auf mehrfache
Nachfrage hin habe er zum Beispiel den Zeitpunkt der ersten Verhaftung
nicht korrekt angeben können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er bei
seinen fünf bis sechs Verhaftungen von (…) erst im Jahre (…) misshandelt
und zu allfälligen LTTE-Verbindungen befragt worden sein solle.
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Die Vorinstanz gelangte aufgrund des Ausgeführten zum Ergebnis, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden.
Bezüglich dem Vorliegen allfälliger Risikofaktoren wurde in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen
können und allfällige Risikofaktoren im Zeitpunkt der Ausreise hätten kein
Verfolgungsinteresse bei den Behörden auszulösen vermocht. Sein exilpo-
litisches Engagement in der Schweiz, die einmalige Teilnahme am "Märty-
rertag", sei als niederschwellig zu qualifizieren. Im Ergebnis bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, aufgrund seines Profils sei er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge-
fährdet.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, infolge Nichtbeachtung
der zumindest eingeschränkten Einvernahmefähigkeit des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung, aufgrund des dem Protokoll zu entneh-
menden unprofessionellen, herablassenden und voreingenommenen Be-
fragungsstils der einvernehmenden Person sowie angesichts des zeitli-
chen Abstands zwischen BzP und Anhörung von 21 Monaten habe die Vo-
rinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Weiter wird insbesondere unter Hinweis auf neue Beweismittel be-
treffend seine exilpolitische Tätigkeit, betreffend der Zufügung von Folter-
narben sowie unter Hinweis auf seine physische und psychische Gesund-
heit (sinngemäss) eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Sodann sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gefährdung von Personen mit
vergangener, aktueller oder vermeintlicher Verbindung zu den LTTE oder
zum tamilischen Separatismus seit den Anschlägen im April 2019 massiv
zugenommen habe. Aufgrund der jüngsten Ereignisse herrsche in Sri
Lanka das Primat der Sicherheit und die Informationslage zur menschen-
rechtlichen Situation im Zuge der Anschläge sei unvollständig. Minderhei-
ten seien aufgrund des repressiven politischen Klimas besonders gefähr-
det, Opfer von Folter und Übergriffen zu werden. Vor diesem Hintergrund
bestehe insbesondere angesichts der ehemaligen Tätigkeit des Beschwer-
deführers für die LTTE sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete
Furcht, Opfer von verpönten Verfolgungsmassnahmen zu werden.
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Seite 8
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, das SEM stütze sich
bei seiner Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf den fehlerhaften Lage-
bericht vom 16. August 2016, welcher in zentralen Punkten als manipuliert
anzusehen sei und sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende Quel-
len stütze.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sowie die abgelichtete Körpern-
arbe des Beschwerdeführers vermöchten im Ergebnis keine begründete
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu begründen. Insbesondere handle es sich bei der Narbe auf sei-
nem (…) um ein kleines Wundmal, wie es viele Personen am Körper hät-
ten. Des Weiteren sei die Ursache für die Narbe nicht zweifelsfrei festzu-
stellen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Narben um einen
schwachen Risikofaktor handle, welcher ohne hinzutretende Verdachtsele-
mente nicht per se zu einer Verhaftung oder gar Folter führe.
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei ferner festzuhalten, dass den
Unterlagen keine Dokumente entnommen werden könnten, welche darauf
hinweisen würden, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund allfälliger
(…)probleme in ärztlicher Behandlung. Zudem habe der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland genügenden Zugang zu der für ihn notwendigen me-
dizinischen Behandlung. Sodann seien ihm im Zusammenhang mit seinem
am 14. April 2016 erlittenen Kollaps inzwischen sämtliche Arztberichte –
auch das Aktenstück A12/1 – zur Einsicht zugestellt worden. Dem Arztbe-
richt vom 14. April 2016 könne entnommen werden, dass wegen des Vor-
falls nicht auf schwerwiegende Beschwerden oder Krankheiten zu schlies-
sen sei.
Sodann sei im Zusammenhang mit den vorgebrachten psychischen Be-
schwerden festzuhalten, dass diese die anlässlich der Befragungen fest-
gestellten Widersprüche nicht zu erklären vermöchten. Ferner habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen, bei der BzP sogar auf ex-
plizite Frage hin, seinen angeschlagenen psychischen Gesundheitszu-
stand mit keinem Wort erwähnt. Darüber hinaus seien weder im erstin-
stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Belege für eine psychi-
sche Beeinträchtigung vorgelegt worden. Es bestehe für das SEM keinen
Anlass, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in die Wege zu leiten. Im Übrigen habe er in seiner Hei-
mat die Möglichkeit, allfällige psychische Leiden behandeln zu lassen, wes-
halb diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden.
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3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz handle es sich bei der abgelichteten Narbe nicht um
kleines Wundmal, sondern um eine (…) Narbe. Sodann treffe es nicht zu,
dass viele Personen solche Wundmale am Körper tragen würden. Ferner
könne auch ein schwacher Risikofaktor für sich alleine genommen zu Ver-
haftung und Verfolgung führen. In Bezug auf seine Gesundheit sei festzu-
halten, dass die Vorinstanz den Arztbericht vom 14. April 2016 fehlerhaft
interpretiere. Gemäss Bericht sei der Beschwerdeführer aufgrund unklarer
Ursache ohnmächtig geworden. Weiter seien Fussschmerzen und erhöhte
Leberwerte diagnostiziert worden, deren Ursachen ebenfalls unklar seien.
Die auf den Arztbericht gestützte Einschätzung der Vorinstanz, er sei phy-
sisch und psychisch grundsätzlich gesund, sei falsch. Des Weiteren zitiere
die Vorinstanz bei ihrer Aussage, seine psychischen Probleme vermöchten
das widersprüchliche Aussageverhalten nicht zu erklären, den in diesem
Zusammenhang beigezogenen wissenschaftlichen Fachartikel nicht kor-
rekt.
Schliesslich sei zur aktuellen Lage in Sri Lanka festzuhalten, dass auch
das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, diese habe sich seit 2013 mas-
siv verschlechtert. Angesichts der im August 2019 erfolgten Ernennung ei-
nes ehemaligen Kriegsverbrechers zum Armeechef und dessen Ausstat-
tung mit umfangreichen Kompetenzen durch die sri-lankische Regierung
sei mit einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage zu rech-
nen. Diese Ernennung sei darüber hinaus als Zeichen für den stetigen
Machtzuwachs der repressiven und reformfeindlichen politischen Kräfte im
Land zu werten.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
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Seite 10
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.3
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das widersprüchliche,
ungezielte und teilweise wirre Aussageverhalten des Beschwerdeführers
sei darauf zurückzuführen, dass seine Einvernahmefähigkeit aufgrund sei-
ner Traumatisierung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung sei-
ner kognitiven Fähigkeiten massiv eingeschränkt gewesen sei. Auch wenn
er von sich aus angegeben habe, keine grösseren gesundheitlichen Prob-
leme zu haben, hätten die Mitarbeitenden des SEM dies von sich aus be-
merken und entsprechend eine fachärztliche Abklärung einleiten müssen.
Dies nicht zuletzt aufgrund seiner Aussage, Opfer von massiver Folter ge-
worden zu sein. Sein auffälliges Verhalten habe auch der Hilfswerkvertre-
tung Anlass zu entsprechenden Bemerkungen gegeben. Indem eine ärztli-
che Abklärung unterblieben und der eingeschränkten Einvernahmefähig-
keit im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht Rechnung getragen wor-
den sei, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung keine Vorbehalte äusserte, welche auf eine einge-
schränkte Befragungsfähigkeit hingedeutet hätten. Aufgrund der Unterla-
gen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe wäh-
rend der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. In-
sofern sind keine Umstände ersichtlich, welche bei der Vorinstanz begrün-
dete Zweifel an der Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten
wecken müssen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK} 1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006
Nr. 28 E. 8.4). Die geltend gemachte und medizinisch nicht nachgewiesene
Traumatisierung kann nicht zur Annahme führen, der Beschwerdeführer sei
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Seite 11
im Zeitpunkt der Anhörung per se nicht befragungsfähig gewesen, zumal
erfahrungsgemäss Anhörungen bei Personen mit solchen Diagnosen nicht
von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017
vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Unter Berücksichtigung des Protokollinhalts
sowie der Anmerkungen der Hilfswerkvertretung ist zwar davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung unter einer Drucksitu-
ation gestanden ist und er teilweise Mühe mit der zeitlichen Einordnung
von Ereignissen hatte (vgl. SEM-Akten A18/19 F54 f., sowie Unterschrif-
tenblatt der Hilfswerkvertretung). In Ermangelung weiterer Indizien ist je-
doch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei anlässlich der
Befragungen nicht einvernahmefähig gewesen. Insofern bestand für die
Vorinstanz auch keine Veranlassung zur ärztlichen Abklärungen seines
Gesundheitszustandes. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute
keine medizinischen Berichte vorgelegt hat, welche ihm eine Traumatisie-
rung beziehungsweise eine generelle Einschränkung seiner kognitiven Fä-
higkeiten attestieren würden.
Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung
der Vorinstanz unter diesem Punkt nicht zu beanstanden ist und sie das
Anhörungsprotokoll ihrem Entscheid zugrunde legen durfte. Die geltend
gemachte Nervosität und Verwirrung anlässlich der Anhörung ist nachfol-
gend in angemessener Weise bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu berücksichtigen.
4.3.2 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die einvernehmende Person
habe sich bei der Befragung eines unangebrachten, süffisanten und teil-
weise beleidigenden Tons bedient. Der Fragestil sei angesichts des offen-
sichtlich verwirrten Zustandes des Beschwerdeführers nicht angemessen
gewesen und an der Unvoreingenommenheit der befragenden Person be-
stünden Zweifel.
Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass die befragende
Person mitunter ihre Verwunderung, ihren Unmut, aber auch ihr Misstrauen
zu gewissen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht
haben soll. Es ist festzustellen, dass sich die befragende Person phasen-
weise eines umgangssprachlichen beziehungsweise deutschschweizeri-
schen Sprachgebrauchs bediente ("es nähme mich schon wunder", "da
habe ich mich schon gefragt", vgl. SEM-Akten A18/19 F109 f.); tatsächlich
können diesen Äusserungen vereinzelt verschiedene Bedeutungsebenen
zukommen und im Rahmen der Befragung ist grundsätzlich ein klarer,
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Seite 12
sachlicher und zielgerichteter Befragungsstil zu bevorzugen (vgl. dazu
auch die entsprechenden internen Richtlinien des SEM). Allerdings kann
ein weniger formeller Befragungston dort angebracht sein, wo ein gewisses
Vertrauen oder eine gewisse Verbindung zum Gesuchsteller aufgebaut
werden soll. Im vorliegenden Fall wurde der umgangssprachliche Ton teil-
weise dafür verwendet, eine gewisse Ungläubigkeit zum Ausdruck zu brin-
gen. Auch wenn ein sachlicherer Ton teilweise wünschenswert gewesen
wäre, kann nicht geschlossen werden, dass der angewandte Befragungs-
stil einen massgeblichen Einfluss auf das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers hatte; solches wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht
konkret dargelegt. Aus dem Umstand, dass die befragende Person ihre
Ungläubigkeit, ein gewisses Unverständnis oder teilweise gar ihren Miss-
mut bezüglich spezifischer Vorbringen des Gesuchstellers kundtat (zum
Beispiel in Fällen, wo der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Nachfragen
hin die konkrete Frage nicht beantwortete, vgl. SEM-Akten A18/19 F74 f.,
F80-84), ist nicht bereits auf deren Voreingenommenheit zu schliessen, zu-
mal dem Gesuchsteller dadurch unter Umständen auch Anlass und Mög-
lichkeit gegeben wurde, seine Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige
Missverständnisse auszuräumen. Dass der Befragungsstil bisweilen res-
pektlos oder beleidigend gewesen sei, kann das Gericht nicht feststellen.
Auch wenn aufgrund des Ausgeführten anlässlich der Befragung stellen-
weise ein sachlicherer Ton angebracht gewesen wäre, ist eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufgrund der Art und
Weise der Befragung durch die Vorinstanz im Ergebnis zu verneinen.
4.3.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass zwischen
BzP und Anhörung ein Zeitraum von 21 Monaten liege. Dies sei umso prob-
lematischer, als ihm die Vorinstanz vorhalte, Aussagen anlässlich der BzP
würden zu Vorbringen im Rahmen der Anhörung in Widerspruch stehen.
Eine zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter
Rechtsprechung ist daraus jedoch nicht auf eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable
Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April
2018 E. 4.3). Die zwischen den Befragungen verstrichene Zeit stellt keine
Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dar, ist jedoch bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angemessen zu be-
rücksichtigen.
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Seite 13
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter Ver-
weis auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-
Mitgliedern, seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE, seine Festnahmen,
sein exilpolitisches Engagement, seine Folternarben, seinen Gesundheits-
zustand sowie unter Verweis auf neue Beweismittel eine unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die
Vorinstanz rügt, vermengt er hier die Frage der Feststellung des Sachver-
halts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Diese Vorbringen
sind im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz der Asylvorbringen sowie allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse zu behandeln (vgl. E. 9 ff.).
Es ist hier jedoch festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer darin über-
einzugehen ist, dass das SEM in seiner Verfügung vom 11. Juni 2019 in
seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug in unkorrekter Weise fest-
hielt, es handle sich bei ihm um einen gesunden Mann. Die Vorinstanz un-
terliess es insbesondere, die geltend gemachten (…)probleme – auf Be-
schwerdeebene aktenkundig – sowie seinen am 14. April 2016 erlittenen
Kollaps in ihren Erwägungen zu erwähnen. Jedoch liess sich das SEM zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zum Wegweisungs-
vollzug in ihrer Stellungnahme ergänzend und ausführlich vernehmen. Da-
bei kam sie im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer befinde
sich aktuell nicht in Behandlung und eine akute vollzugsrelevante gesund-
heitliche Beeinträchtigung liege nicht vor. Zudem habe er in seinem Heim-
tatland Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der Beschwer-
deführer erhielt Gelegenheit, sich im Rahmen seiner Replik zu diesen Ein-
schätzungen zu äussern.
Bei der durch die Vorinstanz ursprünglich unvollständigen Begründung im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug, welche sich auf das Ergeb-
nis schlussendlich nicht auswirkte, handelt es sich um einen Mangel, wel-
cher der Heilung grundsätzlich zugänglich ist. Da die Vorinstanz im Rah-
men ihrer Vernehmlassung das Versäumte nachholte, der Beschwerdefüh-
rer zudem Gelegenheit erhielt sich dazu zu äussern, das Bundesverwal-
tungsgericht in Bezug auf den Wegweisungsvollzug über volle Kognition
verfügt (vgl. E. 2) und sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen auf-
drängen, ist die ursprünglich mangelhafte Begründung als geheilt zu be-
trachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
4.3.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lage-
bericht des SEM vom 16. August 2016 (sinngemäss) eine unvollständige
E-3609/2019
Seite 14
und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM
zu Sri Lanka aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht
öffentlich zugängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht kor-
rekt wieder, weshalb dessen Fehlerhaftigkeit festzustellen sei.
Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf
nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung,
der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende
Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusam-
menhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Vorbringen – ins-
besondere mit Blick auf dessen Begründung – sinngemäss um den vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öf-
ters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist – wie bis anhin –
abzuweisen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November
2018 E. 6.1).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe fälschlicher-
weise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich in der jüngsten Vergan-
genheit für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie nicht verschlechtert,
sind als Sachverhaltswürdigungen unter E. 6.2 f. zu beurteilen.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag
ist abzuweisen.
4.5 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf
Durchführung einer erneuten Anhörung, insbesondere zur veränderten
Lage in Sri Lanka. Weiter sei der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers von Amtes wegen abzuklären.
Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und sich die Sache mithin als
spruchreif erweist, erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer er-
neuten Anhörung oder ärztlichen Untersuchung. Die Anträge sind demge-
mäss abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3609/2019
Seite 15
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss
nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; dies-
bezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz eingehend dar, aus
welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für unplausi-
bel, substanzarm und widersprüchlich und damit insgesamt für nicht glaub-
haft hält. Diese Einschätzung bezieht sich unter anderem auf die Flucht-
gründe, die beschriebene Haft, die Verhöre sowie die Verfolgungssituation
seiner Verwandten. Dabei handelt es sich um zentrale Aspekte seiner Asyl-
vorbringen. Die festgestellten Wiedersprüche und Ungereimtheiten konnte
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Seite 16
der Beschwerdeführer weder anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens
noch in seiner Rechtsmitteleingabe ausräumen, in welcher er die Inkonsis-
tenz seiner Vorbringen im Wesentlichen mit seinem psychischen Zustand
zu erklären versucht. Seine teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführun-
gen (unter anderem im Zusammenhang mit seinen angeblich verdächtig-
ten, aber behördlich nicht behelligten Brüdern, seiner Freilassung vor dem
geplanten Gefängnistransport nach C._______ sowie der im Rahmen der
Anhörung gemachten Erklärung, er habe sein Heimatland legal und unbe-
helligt verlassen können) können im Ergebnis weder durch den zeitlichen
Abstand zwischen BzP und Anhörung noch durch die geltend gemachte
belastende Situation anlässlich der Befragung erklärt werden. Die Vorbrin-
gen vermögen an der Beweisfolgenlast von Art. 7 AsylG vorliegend nichts
zu ändern.
Insgesamt ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft
machen konnte.
6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, ge-
nau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass
insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften
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Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
In Bezug auf das Vorliegen solcher möglichen Risikofaktoren ist festzuhal-
ten, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement – der Be-
schwerdeführer nahm gemäss eigenen Angaben während seines (…)-jäh-
rigen Aufenthaltes in der Schweiz an 4 Veranstaltungen teil – als nieder-
schwellig zu qualifizieren ist. Zu den vorgebrachten Körpernarben ist fest-
zuhalten, dass die eingereichten Abbildungen ein relativ leichtes Wundmal
auf dem (…) zeigen, welches einerseits im Alltag nicht als besonders auf-
fällig zu bezeichnen und von seiner Beschaffenheit her nicht zwingend auf
Handlungen Dritter zurückzuführen ist. Somit sind diesbezüglich keine Ri-
sikofaktoren im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne gegeben. Bei dieser
Ausgangslage – das Vorliegen von Vorfluchtgründen und die Glaubhaf-
tigkeit eines behördlichen Interesses an seiner Person wurde bereits ver-
neint – kann auch ein allfälliges Fehlen von notwendigen Reisepapieren
nicht zu Annahme führen, der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
Aufgrund des Ausgeführten ist das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich re-
levanten Risikoprofils oder von subjektiven Nachfluchtgründen zu vernei-
nen.
6.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung
der unter E. 6.2 beschriebenen Gefährdungssituation von nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Ok-
tober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und
Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Der in der Rechtsmitte-
leingabe geäusserten Befürchtung, Übergriffe gegenüber Risikogruppen
würden sich aufgrund der nach den Terroranschlägen angespannten Si-
cherheitslage mit Sicherheit häufen, ist in dieser pauschalen Form nicht zu
folgen. Eine durch die Anschläge bedingte Erhöhung des Sicherheitsdis-
positivs betrifft im Übrigen sämtliche Bevölkerungsgruppen. Die Lage in Sri
Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Durch den Hinweis
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auf die Neubesetzung des Postens des Armeechefs im August 2019 sowie
seinen weiteren – teilweise weitschweifigen – Ausführungen zur Situation
in Sri Lanka, vermag der Beschwerdeführer im Übrigen keine auf seine
Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen.
Aufgrund des Ausgeführten ist auch das Vorliegen von objektiven Nach-
fluchtgründen zu verneinen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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Seite 19
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten
politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Be-
schwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka war das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
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Seite 20
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht
von islamistischem Terror,
spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019;
New York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu än-
dern.
Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, der Beschwerde-
führer könne in seiner Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behand-
lung zurückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Sodann hat auch die Vorinstanz
konkrete Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat aufgezeigt (vgl.
Vernehmlassung vom 30. August 2019 S. 3 ff.). Die Transportfähigkeit wird
durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das
heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch
die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der
Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus
medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde.
Da der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die weiteren individuellen Zumut-
barkeitskriterien keine Vorbringen zu entnehmen sind, kann diesbezüglich
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7) verwiesen
werden.
Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-3609/2019
Seite 21
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der am 12. August 2019 geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird diesem Betrag angerechnet.
Der offene Restbetrag beläuft sich demgemäss auf Fr. 650.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'400.– auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag
angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 650.– ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Olivier Gloor