Abtei lung V
E-3610/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, geboren (...), Georgien,
vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Ok-
tober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3610/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______, reiste gemäss eigenen
Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter (E-3609/2006) am 27. Juni 2003
illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 4. Juli
2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 22. August 2003 machte sie
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie
habe mit ihrem Ehemann zusammen ein Restaurant in B.______
geführt. Die Polizei habe ständig in diesem Restaurant ohne
Bezahlung gegessen und gedroht das Restaurant zu schliessen. Sie
hätten zudem dem Polizeichef monatliche Geldsummen bezahlen
müssen. Am 26. Mai 1998 seien sie von sechs maskierten Männern
überfallen worden. Diese Männer hätten die gesamten Einnahmen
verlangt, sie bedroht und ihren Hund getötet. Ihrem Ehemann sei es
gelungen, einem der Männer die Maske vom Kopf zu reissen, worauf
sie ihn als Polizisten erkannt hätten. Sie hätten den Vorfall der Polizei
gemeldet und seien einige Male auf den Polizeiposten vorgeladen und
dort befragt worden. Die Polizei habe sie und ihren Mann gewarnt,
niemandem zu erzählen, dass beim Überfall ein Polizist dabei
gewesen sei. Der am Überfall beteiligte Polizist sei zusammen mit
anderen Männern immer wieder bei ihr und ihrem Mann erschienen,
um sie zum Rückzug der Anzeige zu bewegen. Ende September 1998
sei ihr Ehemann alleine auf den Polizeiposten vorgeladen worden und
seither sei er verschwunden. Sie fühle sich zudem als kurdische
Jezidin in Georgien heimatlos und ohne Rechte. Aus diesen Gründen
habe sie zusammen mit ihrer Tochter im September 1998 Georgien
verlassen und sei über Russland und Polen nach Deutschland gereist,
wo sie einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei.
Sie sei deshalb am 27. Juni 2003 mit ihrer Tochter zusammen illegal in
die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht.
B.
Am 9. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) das Bundesgrenzschutzamt Weil am
Rhein um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom
10. Juli 2003 lehnte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein eine
Rückübernahme ab mit der Begründung, der Reiseweg erscheine
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vage. Am 15. Juli 2003 erfolgte eine Zusatzbefragung durch das BFM
betreffend die Einreise in die Schweiz.
C.
Am 1. März 2004 hat sich die Beschwerdeführerin beim Schweizeri-
schen Roten Kreuz in Zürich zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien
angemeldet. Am 8. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem
Schweizerischen Roten Kreuz in Zürich mit, in ihr Haus in Georgien
sei eingebrochen und der ganze Hausrat gestohlen worden, weshalb
eine Rückkehr nach Georgien fraglich sei.
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (eröffnet am 7. Oktober 2004)
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin voll-
ständig für ihre Tochter verantwortlich sei und die Beschwerden seien
im Zusammenhang zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 bestätigte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin ihre Anwe-
senheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
rens, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2005 brachte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die vorinstanzli-
che Vernehmlassung zur Kenntnis und bot unter Fristansetzung die
Gelegenheit zur Stellungnahme.
I.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten und er-
suchte um raschen Abschluss des hängigen Rechtsmittelverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist antragsgemäss mit demjeni-
gen der Tochter der Beschwerdeführerin (E-3609/2006) koordiniert zu
führen.
4.
Mit der Beschwerde vom 5. November 2004 wurde explizit lediglich der
Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die angefochtene Verfü-
gung, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtge-
währung von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge kei-
ne asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend,
die Vorinstanz habe ihre wirtschaftliche Situation völlig falsch einge-
schätzt. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre sie ohne Einkommen
und ohne Möglichkeit überhaupt Arbeit zu suchen, da sie ihre betreu-
ungsbedürftige Tochter nicht alleine lassen könne. Das von der Vorins-
tanz erwähnte familiäre Beziehungsnetz bestehe aus ihrer betagten
Schwiegermutter, welche selbst unterstützungs- und pflegebedürftig
sei. Das mit ihrem Mann gemeinsam geführte Restaurant existiere
nicht mehr, ihr Mann sei verschwunden und in der Familienwohnung
wohne die Schwiegermutter, so dass sie diese Wohnung nicht verkau-
fen könne um zu finanziellen Mitteln zu gelangen. Die Beschwerdefüh-
rerin macht zudem gesundheitliche Probleme geltend, so habe sie sich
in der Schweiz einer Gallenoperation unterziehen müssen und leide
ausserdem an infektallergischem Asthma. Die medizinische Versor-
gung in Georgien funktioniere nicht so selbstverständlich wie von der
Vorinstanz angenommen. Die Zugehörigkeit zur ohnehin diskriminier-
ten Minderheit der kurdischen Jeziden erschwere die Situation zusätz-
lich.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte den grössten Teil ihres Le-
bens in B.______, besuchte dort die Schule und führte mit ihrem Mann
zusammen ein Restaurant. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie
dort über ein breites Beziehungsnetz verfügt. Sie besitzt in B.______
eine Wohnung, welche zwar gemäss eigenen Angaben von der
Schwiegermutter bewohnt wird und deshalb nicht verkauft werden
kann, welche ihr aber zumindes vorübergehend als Wohnsitz dienen
kann. Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin mittlerweile einer Teilzeitbeschäftigung in einem
Programm der Asylorganisation nachgeht (vgl. Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 1. September 2009), somit offensichtlich nicht
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auf die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen ist.
Es ist zudem davon auszugehen, dass die Schwiegermutter der
Beschwerdeführerin, wenn auch in einem eingeschränkten Ausmass,
bei der Betreuung ihrer Enkelin mithelfen kann. Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und
mehrere Jahre Arbeitserfahrung im zusammen mit ihrem Ehemann
geführten Restaurant, was ihr beim Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz helfen sollte. Gemäss eigenen Aussagen lebt eine Tochter
der Beschwerdeführerin in Deutschland, bei welcher die
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Deutschland ge-
wohnt hat, so dass davon ausgegangen werden kann, diese Tochter
könne ihre Mutter bei der Rückkehr nach Georgien finanziell unterstüt-
zen. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit Rückkehrhilfe
zu beantragen, was ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu-
sätzlich erleichtern wird. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme können gemäss den gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien behandelt
werden. Bei den finanziell am meisten benachteiligten Personen über-
nimmt der Staat die Kosten für die Behandlung, zudem erhalten diese
Personen auch Sozialhilfe. Im Februar 2009 hat die georgische Regie-
rung das Programm „GEL 5 Health Insurance Plan“ ins Leben gerufen,
welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht in die Kategorie
der finanziell am meisten benachteiligten Personen – deren Kranken-
versicherung vom Staat ganz übernommen wird – fallen. Dieses Pro-
gramm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe zu sprechen,
welche bedürftigen Personen ermöglicht, sich privat zu versichern (vgl.
Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan is now in effect,
as of last week, 6. März 2009). Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
kurdischen Jeziden spricht gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgericht nicht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, auch wenn gewisse Benachteiligungen nicht völlig aus-
geschlossen werden können.
5.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.
Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden
Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren.
Angesichts der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird ihr
mit der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2004 gestelltes Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Adrian Brand
Versand:
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