B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3610/2010
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (…).
E-3610/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 28. November 2008 und gelangte per Flugzeug nach Istan-
bul, wo er sich während eines Jahres aufhielt. Am 24. Dezember 2009
begab er sich auf dem Seeweg nach Italien und reiste am 27. Dezember
2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Januar 2010 und der Anhö-
rung vom 12. April 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei kurdischer Ethnie und in Sulaymanyia geboren, wo er mit
seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt habe. Von (…) bis
(…) sei er Soldat bei der Militärpolizei gewesen und habe anschliessend
– bis zum Rückzug der irakischen Armee aus Kurdistan im Jahr 1991 –
als Militärpolizist gearbeitet. Nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit sei
er von (…) bis (…) in seiner Heimatstadt als Autohändler tätig gewesen.
Anfang Mai 2006 sei es zwischen ihm und mehreren Peshmergas der
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) auf offener Strasse zu einer vorerst
verbalen Auseinandersetzung gekommen, bei der ihm vorgeworfen wor-
den sei, die Peshmergas beschimpft zu haben, was er in Gesprächen mit
Freunden tatsächlich oft getan habe. Im Verlauf des Streits sei er ge-
schlagen und mit einem Messer in die Brust gestochen worden, so dass
er ohnmächtig geworden sei. Daraufhin hätten ihn unbeteiligte Anwesen-
de in ein Spital gebracht, von wo er nach ungefähr vier bis fünf Tagen, am
7. Mai 2006, von Mitgliedern des Geheimdienstes der PUK (Zaniary) ab-
geholt beziehungsweise entführt worden sei. Gleichentags sei er in einer
unterirdisch gelegenen Zelle des Geheimdienstes in Einzelhaft gesetzt
worden. Während der Haft sei er nie verhört, sondern immer nur be-
schimpft und beschuldigt worden, die Peshmergas beleidigt zu haben.
Seine Familie sei über seinen Aufenthaltsort im Ungewissen gelassen
worden; auch er selber habe erst nach einem Jahr erfahren, dass er sich
in einem Verliess unter dem Sitz der PUK in Sulaymanyia beziehungs-
weise im Gebiet B._______ ("C._______") befunden habe. Am 26. Au-
gust 2008 sei er zwecks Ausführung von Reinigungsarbeiten in den Aus-
senhof des Gebäudes gebracht worden, wo er die Absperrung habe
überwinden können. Er sei zu Fuss ins Dorf D._______ geflohen, wo er
sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt habe. Weil es auch dort
Mitglieder der PUK gegeben habe beziehungsweise weil er gesehen ha-
be, wie Peshmergas ins Dorf gekommen seien, sei er nach ungefähr
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Seite 3
zehn bis fünfzehn Tagen zurück nach Sulaymanyia gegangen, wo er sich
bei einer Tante aufgehalten habe. Deren (…) sei Offizier bei der Polizei
und arbeite auf dem Passamt. Dieser habe ihn vor der PUK beschützt
und ihm geraten, das Land zu verlassen. Dazu habe der (...) ihm in Bag-
dad einen Reisepass ausstellen lassen und ihn bei seiner Ausreise am
28. November 2008 bis zum Flugzeug begleitet. Er (Beschwerdeführer)
befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von der PUK umge-
bracht zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis-
mittel seinen am 10. November 2008 in Bagdad ausgestellten irakischen
Pass, seine irakische Identitätskarte aus dem Jahr 2004, einen Berufs-
ausweis (Militärpolizist), die Identitätskarte seines Sohnes, eine Kopie der
Identitätskarte seiner Ehefrau und den Eheschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 − eröffnet am 19. April 2010 − lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und subeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen mit
"Zusatzblatt Kurzbericht HWV" betitelten Bericht vom 12. April 2010 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss
E-3610/2010
Seite 4
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Das BFM hielt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 zur
Kenntnis gebracht.
E.
Am 26. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismit-
tel Fotografien der Narben von Verletzungen ein, welche ihm durch die
Peshmergas zugefügt worden seien, und legte einen Arztbericht von
med. pract. E._______, Assistenzarzt, und Dr. med. F._______, leitender
Arzt, Psychiatriezentrum G._______, vom 27. Dezember 2010 ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung aktueller Berichte
betreffend seine gesundheitliche Situation.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November
2012 einen Arztbericht von med. pract. H._______, Assistenzärztin, und
Dr. med. F._______, Psychiatriezentrum G._______, vom 20. November
2012 zu den Akten und machte weitere Wegweisungsvollzugshindernisse
geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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Seite 5
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3610/2010
Seite 6
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides insbesonde-
re aus, der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Vorfall von
Anfang Mai 2006 beim BFM in miteinander nicht vereinbare Sachzusam-
menhänge gestellt. So habe er anlässlich der Befragung zur Person an-
geführt, dass er mit einigen Peshmergas diskutiert habe, worauf es zu ei-
ner vorab verbalen und anschliessend gewalttätigen Auseinandersetzung
gekommen sei, während er bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht
habe, die Peshmergas seien gezielt auf ihn zugegangen und hätten ihn
beschuldigt, sie beziehungsweise die PUK kritisiert zu haben, weswegen
er davon ausgehe, von der PUK ausspioniert worden zu sein. Die Schil-
derung, wonach er während der mehr als zweijährigen Haft nie verhört
worden sei, sei in diesem Kontext als realitätsfremd zu qualifizieren, da er
erwartungsgemäss über seine politische Einstellung und etwaige konspi-
rative Tätigkeiten, wie die Bildung einer Gruppe mit seinen sich ebenfalls
negativ über die Peshmergas äussernden Kameraden, befragt worden
wäre. Weiter mangle es seinen Angaben zur Flucht aus der Haft an Diffe-
renziertheit und Realkennzeichen. Überdies hätte der verwandte Polizei-
major dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit nicht bei sich zu Hause
Unterkunft geboten und ihm nicht in der geltend gemachten Weise zur
Ausreise verholfen, da er (der Polizeimajor) das Risiko, vom Geheim-
dienst der PUK entdeckt zu werden, gescheut hätte und es risikoärmere
Möglichkeiten gegeben hätte, dem Beschwerdeführer zu helfen. Diesem
sei es somit nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft dar-
zutun. Die gezeigten Narben beziehungsweise Verletzungen müsse er
sich unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen zuge-
zogen haben.
4.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM im Wesentli-
chen entgegen, die Praxis der kurdischen Behörden, der Sicherheitskräf-
te und des Geheimdienstes Zaniary, Personen jahrelang ohne Zugang zu
einem Gerichtsverfahren zu inhaftieren, werde von internationalen Orga-
nisationen bestätigt. Dies ergebe sich beispielsweise aus Berichten des
US Department of State (Human Rights Report 2009, Iraq) und von Hu-
man Rights Watch (Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due
Process by the Kurdish Security, Juli 2007). Die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt offenkundig nicht vollständig festgestellt
und sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass seine Aussagen be-
züglich der Haftbedingungen realitätsfremd seien. Weiter seien in den
Anhörungen sehr wenige Fragen gestellt worden, was angesichts der Er-
heblichkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht nachvollziehbar sei.
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Seite 7
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätten zumindest klare
Nachfragen zu den Haftbedingungen und den Umständen seiner Flucht
gestellt werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Er habe auch im
Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin von sich aus nur sehr wenig er-
zählt und erst auf Nachfrage über seine Verfolgung berichtet, was auf
sein Trauma zurückzuführen sein dürfte. Festgehalten worden sei er in
der Zone von B._______ (beziehungsweise C._______), wo sich auch
der Hauptsitz der PUK befinde. Der genaue Ort des Gefängnisses sei
geheim, es handle sich um eine Einrichtung des Geheimdienstes, von
denen es eine weitere in der Region I._______ gebe und über die in der
Bevölkerung das Gerücht umgehe, dass 99 Prozent der Personen, die
dort inhaftiert seien, nicht überleben würden.
Er sei in einer Einzelzelle festgehalten worden und habe während seiner
Haft keinen anderen Gefangenen zu Gesicht bekommen. Die einzigen
Kontakte, die er gehabt habe, seien diejenigen mit den Wächtern gewe-
sen, die ihm das Essen in die Zelle geworfen und ihn immer beschimpft
hätten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Ausführungen zu
seiner Flucht aus dem Gefängnis seien realitätsfremd und substanzarm,
legt der Beschwerdeführer dar, die Haftanstalt sei durch einen mit einem
Bagger aufgeworfenen, unregelmässig hohen Erdwall umgeben gewe-
sen. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sich mehrere
Peshmergas auf dem Areal befunden. Diese hätten jedoch nicht weiter
auf ihn geachtet. Er sei geradeaus davon gelaufen und habe in Kauf ge-
nommen, erschossen zu werden, da er so nicht mehr habe leben wollen.
Zur Ansicht des BFM, der Polizeimajor hätte ihm mit Bestimmtheit keine
Unterstützung in der geschilderten Art und Weise geboten, hält der Be-
schwerdeführer fest, dass dieser ein (...) von ihm sei und seine Unterstüt-
zung aufgrund der herausragenden Bedeutung, die der Familie im Irak
zukomme, geboten gewesen sei. Im Übrigen gelange auch die Hilfswerk-
vertretung in ihrem Bericht zum Schluss, dass seine Vorbringen offen-
sichtlich glaubhaft seien. Schliesslich sei seine Familie nach seiner Flucht
bis zum Tod seines Vaters (…) oftmals von den Peshmergas behelligt und
nach seinem Verbleib gefragt worden. Er sei sicher, dass sein im Frühjahr
2010 verschiedener Vater nicht an einer Krankheit, sondern infolge der
Behelligungen und Beschimpfungen durch die Peshmergas gestorben
sei. Erst seit diese wüssten, dass er sich nicht mehr im Irak befinde, sei
seine Familie nicht mehr belästigt worden.
5.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorin-
E-3610/2010
Seite 8
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaub-
haft beurteilte und ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Rüge des Beschwerdefüh-
rers, ihm seien anlässlich der Anhörung zu wenige Fragen gestellt wor-
den, als unbehelflich erweist. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche
Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständi-
gen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
pflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Anlässlich der Befra-
gung zur Person erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine
Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A1 S. 6). Bereits bei dieser summarischen Sachverhaltserhebung
wurden ihm zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt, an welche die Befrage-
rin bei der einlässlichen Anhörung anknüpfte (vgl. A15 F15 ff. S. 3 ff.). Bei
beiden Befragungen wurde der Beschwerdeführer abschliessend gefragt,
ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise ob
es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, was er
verneinte (vgl. A2 S. 7; A15 F52 S. 7). Nachdem er den Inhalt und die
Vollständigkeit sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt
hat, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise auf einen unvollständig beziehungsweise
unrichtig erstellten Sachverhalt. Vielmehr versäumte es der Beschwerde-
führer, ein realistisches Bild der angeblich erlittenen Verfolgung zu zeich-
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Seite 9
nen. Zwar trifft es zu, dass die Befragerin bei der einlässlichen Anhörung
keine ergänzenden Fragen zu den Haftumständen stellte. Allein daraus
ergibt sich indes keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Erstel-
lung des Sachverhalts.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeeingabe eine Kopie
eines Telefaxes der Caritas ein. Dabei handelt es sich um einen Kurzbe-
richt der Hilfswerkvertretung vom 12. April 2010, welcher sich nicht in den
vorinstanzlichen Akten befindet. In diesem Bericht wird unter anderem der
durch den Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wiedergegeben
und unter Ziff. 4 zur Glaubhaftigkeit angemerkt, "der vorgebrachte Grund
[…] [sei] glaubhaft, substantiiert und plausibel". Offensichtlich handelt es
sich dabei um einen internen Report des mit der Beobachtung der Anhö-
rung beauftragten Hilfswerks. Auf ihrem bei der Vorinstanz abgegeben
Unterschriftenblatt machte die Hilfswerkvertretung hingegen keinerlei
Anmerkungen (vgl. A15 S. 10). Eine entsprechende Erklärung, wonach
die Hilfswerkvertretung die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaub-
haft einschätzt, wäre beziehungsweise ist indes für das BFM und das
Bundesverwaltungsgericht ohnehin unbeachtlich.
5.3.
5.3.1. Im Übrigen erscheinen die Einwände des Beschwerdeführers teil-
weise berechtigt. Insbesondere ist ihm darin Recht zu geben, dass die
durch ihn vorgebrachten Haftumstände (insb. mehrjährige Haft ohne Zu-
gang zu einem Gerichtsverfahren und ohne Benachrichtigung der Fami-
lie) im Nordirak existieren. Beide in diesem Zusammenhang durch den
Beschwerdeführer angeführten Berichte beziehen sich auf Inhaftierungen
durch die kurdischen Sicherheitskräfte Asaish, welche als Polizeikorps für
die (im Parlament und der Regierung als eine von zwei Mehrheitsparteien
beteiligte) PUK tätig sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 S. 41 und E. 6.4
S. 44). In BVGE 2008/4 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
kurdische Bevölkerung den Sicherheitskräften (Peschmerga, Asaish und
Geheimdienste) zwar mit einem gewissen Vertrauen begegnet, dass je-
doch auch Meldungen bekannt seien, wonach es zu menschenrechtswid-
rigen und gewalttätigen Übergriffen und willkürlichen Festnahmen und In-
haftierungen von Unruhestiftern, politisch Oppositionellen oder Sympathi-
santen islamistischer Gruppierungen gekommen sei beziehungsweise
kommen könne. Dies werde insbesondere aus den von den jeweiligen
Polizei- und Geheimdiensten geführten Haftanstalten berichtet, wo Per-
sonen ohne richterliche Genehmigung, ohne Zugang zu einem Anwalt
und ohne Anklage für längere Zeit festgehalten werden könnten. Diese
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Seite 10
Gefängnisse würden kaum einer politischen oder gerichtlichen Kontrolle,
sondern vielmehr jener der jeweils zuständigen Partei unterstehen (vgl.
dort E. 6.4 S. 44 f.). Somit erscheint die Beurteilung des BFM, wonach die
Schilderung betreffend die Nichtbefragung realitätsfremd sei, als nicht zu-
treffend. Eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts ist aus dieser
unangemessenen Würdigung durch die Vorinstanz indes nicht ersichtlich.
Aus der allgemeinen Feststellung, dass die geschilderten Haftumstände
existieren, lässt sich ausserdem noch nicht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers ableiten.
Trotz der nicht vollumfänglich stichhaltigen Begründung der Vorinstanz ist
deren Einschätzung, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien,
im Ergebnis zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägun-
gen des BFM zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung erweisen
sich über weite Teile als unsubstanziiert und realitätsfremd. So sind ins-
besondere die Schilderungen seiner Flucht, wonach er bei Reinigungsar-
beiten die Möglichkeit genutzt habe, die Absperrung zu überwinden und
zu Fuss zu fliehen (vgl. A1 S. 6; A15 F30 S. 5), sehr vage ausgefallen.
Obgleich die befragende Person den Beschwerdeführer bei der Anhörung
aufforderte, ganz detailliert zu schildern, wie er die Flucht konkret habe
ergreifen können, führte dieser nur aus, die Gefängnismitarbeiter hätten
ihn aufgrund seines bereits lange dauernden Aufenthalts gekannt, wes-
halb sie ihn an jenem Abend draussen Putzarbeiten hätten ausführen las-
sen. Dabei habe sich eine Gelegenheit zur Flucht geboten und er sei zwi-
schen Bäumen in Richtung des Dorfes C._______ gerannt (A15 F30
S. 5). Diese knappe Schilderung erweckt nicht den Eindruck einer tat-
sächlich erlebten Situation und erscheint zudem realitätsfremd. Einerseits
ist – selbst wenn es sich um ein Geheimgefängnis gehandelt haben soll –
von einer Absicherung der Haftanstalt auszugehen. Andererseits ist an-
zunehmen, dass ein Fluchtversuch den gemäss Beschwerdeschrift auf
dem Areal anwesenden Peshmergas (vgl. Beschwerde S. 6) aufgefallen
und es diesen keine grossen Schwierigkeiten bereitet hätte, dem nach ei-
genen Angaben entkräfteten Beschwerdeführer (vgl. A15 F30 S. 5) zu
folgen. In ebenso vager Form führte der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Festnahme vom 7. Mai 2006 aus, es seien einige Mitglieder der PUK
(ins Spital) gekommen, die ihn mitgenommen und weggebracht hätten,
wogegen sich weder er noch das Krankenhauspersonal gewehrt hätten,
weil man dagegen nichts tun könne (vgl. A1 S. 6 f., A15 F28 S. 4). Insge-
samt erscheinen seine Asylvorbringen damit mangels substanziierter,
nachvollziehbarer Ausführungen als unglaubhaft. Es ist davon auszuge-
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Seite 11
hen, dass sich der Beschwerdeführer die Narben am (…), über dem (…)
und dem (…) anderweitig als beim geschilderten Vorfall von Anfang Mai
2006 zugezogen hat.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer schliesslich keine
massgeblichen Ergänzungen vor, sondern macht einzig – und wiederum
in allgemeiner, unsubstanziierter Weise – einige Angaben zum ungefäh-
ren Standort des Gefängnisses, dessen Umgebung und zur Flucht. Zu-
dem äussert er Spekulationen hinsichtlich des Todes seines Vaters. In
diesem Zusammenhang erweist sich der (nachgeschobene) Einwand,
wonach er wegen seiner Traumatisierung (vgl. diesbezüglich E. 7.2 nach-
folgend) von sich aus nur wenig erzähle und sich erst auf Nachfrage zu
seiner Verfolgung äussere, als zu pauschal und oberflächlich, um die Un-
substanziiertheit seiner Vorbringen zu erklären.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Aus-
führungen des Beschwerdeführers im Ergebnis als unglaubhaft qualifi-
ziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch gestützt
auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage besteht kein An-
lass, die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuwei-
sen ist.
6.
6.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-3610/2010
Seite 12
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.1.
7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
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rers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen), was er indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. S. 42 ff. und
E. 6.6 S. 46 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2.1. In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya) herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt und die dorti-
ge politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betref-
fende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit
dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
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Der aus Sulaymaniya stammende und seit seiner Geburt dort wohnhafte
Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, in seiner
Heimatstadt würden seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn, seine El-
tern, Brüder und Schwestern sowie diverse Tanten und Onkel leben (vgl.
A1 S. 3). Auf Beschwerdeebene führte er aus, sein Vater sei in der Zwi-
schenzeit verstorben und seine Frau habe sich von ihm getrennt und sei
mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern zurückgekehrt; zu seiner
Kernfamilie bestehe kein Kontakt mehr. Auch sein (...) (der Polizeimajor)
habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, da dieser befürchte, durch seine
(Beschwerdeführer) Aussagen nicht mehr vor dem Zugriff durch die kurdi-
schen Sicherheitskräfte sicher zu sein. Mit den verbliebenen Verwandten
(insb. der Mutter und den Geschwistern) verfügt der Beschwerdeführer
indes nach Ansicht des Gerichts immer noch über ein ausreichendes so-
ziales Netz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte
der Kontakt zu Mutter und Geschwistern abgebrochen sein, so ist es ihm
zuzumuten, diesen nach seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Zudem
hat er gemäss eigenen Angaben langjährige Berufserfahrungen beim Mili-
tär sowie als Autohändler gesammelt, so dass ihm auch die berufliche
Wiedereingliederung gelingen dürfte.
7.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als
unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Um-
stand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwis-
sen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre
Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwä-
gen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen et-
wa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b
S. 157 f.).
Den eingereichten Arztberichten vom 27. Dezember 2010 und vom
20. November 2012 des Psychiatriezentrums G._______ ist zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2010 we-
gen einer (…) ([…], ICD-10 […]) beziehungsweise differentialdiagnostisch
einer (…) (ICD-10 […]) in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung
befindet. Den Berichten zufolge nimmt der Beschwerdeführer einmal täg-
lich ein Antidepressivum ([…]) und bei Bedarf ein Neuroleptikum ([…])
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sowie ein Schlafmittel ([…]) ein. Daneben werden ihm regelmässig ent-
lastende Gespräche im Beisein eines Dolmetschers angeboten, wodurch
gemäss dem aktuellen Bericht vom 20. November 2012 bei unveränder-
tem Beschwerdebild eine weitgehende Stabilisierung habe erreicht wer-
den können. Nach der Klärung des Aufenthaltsstatus sei eine traumaspe-
zifische Behandlung in Erwägung zu ziehen.
Die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Krankheiten im Nord-
irak ist nur rudimentär ausgebaut und beinhaltet keine Psychotherapien
(vgl. ALEXANDRA GEISER, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil – Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010, S. 3). Insbesondere fehlt es
an entsprechend ausgebildetem Personal: Gemäss Human Rights Watch
gab es im Irak im Februar 2011 100 Psychiater für eine rund 30 Millionen
Personen umfassende Bevölkerung (vgl. HRW, At a Crossroads – Human
Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion, S. 77) und in den
drei nordirakischen Provinzen standen im Jahr 2009 für 7.7 Millionen
Einwohner 17 allgemeine und zwei praktische Psychiater, vier Psycholo-
gen und zwei Psychotherapeuten zur Verfügung (vgl. ALEXANDRA GEISER,
a.a.O., S. 4 m.w.H.). Zudem sind die vorhandenen medizinischen Anstal-
ten in einem sehr schlechten Zustand und nur mit veralteten Geräten
ausgerüstet. Ferner herrscht auch in den städtischen Gebieten, in wel-
chen geringfügige gesundheitliche Beschwerden behandelt werden kön-
nen, ein permanenter Medikamentenmangel (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6
S. 71). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die Medikamentenversor-
gung im Nordirak zudem unregelmässig. Aus diesem Grund ist für Perso-
nen mit ernsthaften Krankheiten grosse Zurückhaltung bei der Feststel-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angebracht (vgl. a.a.O.
E. 7.5.8 in fine).
Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt indes nicht auf eine konkre-
te Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen. Bei ihm wurde eine (…) (ICD-10 […]) diagnostiziert, basie-
rend auf seinen Angaben, welche sich mit den Asylvorbringen decken
(vgl. den Arztbericht vom 27. Dezember 2010) und sowohl vom BFM als
auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt werden.
Die Symptome ([…], […], […] sowie […]) erscheinen nicht als so schwer,
dass er nach einer Rückkehr in den Irak existentiell gefährdet wäre. Er
wird zur Zeit medikamentös (in einer relativ niedrigen Dosierung) und mit
entlastenden Beratungsgesprächen behandelt, wobei aufgrund des neus-
ten Zeugnisses vom 20. November 2012 nicht davon auszugehen ist,
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dass es sich bei letzteren um eine (systematische und regelmässige)
Psychotherapie handelt.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit ei-
ner Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Hinsichtlich
des Zugriffs auf die ihm verschriebenen Medikamente ist er auf die Mög-
lichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut-
bar.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern notwen-
dig – bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom
7. Juni 2010 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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