B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3611/2017
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
E-3611/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge im März 2017 und seien während dreier Tage illegal im La-
deraum eines Lastwagens mitgereist. Am 11. April 2017 erreichten sie die
Schweiz und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen noch gleichentags ihr Asylgesuch. Am 26. April 2017 führte das SEM
eine Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden durch. Am
16. Mai 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Dabei machten sie folgende gemeinsamen Angaben:
Sie würden aus dem Dorf F._______ (Provinz Mardin) stammen und seien
ethnische Kurden jezidischen Glaubens. Aufgrund ihrer kurdischen Her-
kunft, ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer Sympathie für die kurdische
Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) seien sie in der Heimat
regelmässig Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ihr gemeinsamer Onkel
(Anmerkung: die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind
Cousins), G._______, sei wegen seiner politischen Aktivitäten zu einer
vierjährigen Gefängnishaft verurteilt worden.
A.c Der Beschwerdeführer trug konkret folgenden Sachverhalt vor:
Er habe in seiner Heimat Wahlpropaganda für die pro-kurdische Halkların
Demokratik Partisi (HDP) betrieben; er selber sei aber nicht Mitglied gewe-
sen. Er habe deswegen keine persönlichen Probleme mit den Behörden
oder anderen Organisationen gehabt (BzP A9/12 S. 8 unten). Als kurdi-
scher Jezide sei er sowohl Schikanen von Seiten der Behörden als auch
von Seiten religiöser Moslems ausgesetzt gewesen. Aufgrund seiner Sym-
pathien für die PKK habe er Probleme bekommen. Er selber sei kein offizi-
elles Mitglied der Partei gewesen, sein Onkel (Cousin seines Vaters) da-
gegen schon. Dieser sei verhaftet und zu vier Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Ausserdem sei sein Onkel in weitere Gerichtsverfahren involviert
(A14/13 F29, F32). Einer seiner Cousins (Bruder der Beschwerdeführerin)
sei bei einem Bombenanschlag in den 90er-Jahren ums Leben gekommen,
ein anderer sei umgebracht worden und weitere entfernte Cousins seien
verletzt oder getötet worden. Die Behörden hätten auch ihn, den Beschwer-
deführer, töten wollen. Das Militär sei stets präsent gewesen und man habe
ihn ständig belästigt. Gepanzerte Fahrzeuge seien vor seinem Haus ge-
standen (A14/13 F29 ff.). Im Sommer 2015 sei schliesslich eine Bombe vor
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Seite 3
seinem Haus explodiert. Danach sei er weiterhin behördlich schikaniert
worden, indem man Gasgeschosse in seinen Garten geworfen habe. Er
sei auch beschattet worden. An einer Newroz-Feier habe man ihn zudem
angegriffen. Diese Situation habe die Beschwerdeführenden schliesslich
dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen (A14/13 F45-52).
A.d Die Beschwerdeführerin schilderte ihrerseits folgenden Sachverhalt:
Sie stamme aus einer Familie, die mit der PKK sympathisiere. Ein Onkel
namens G._______ (ein Cousin ihres Vaters) sei politisch aktiv gewesen.
Ihr Mann, der Beschwerdeführer, sei oft mit diesem Onkel unterwegs ge-
wesen. Der Onkel sei heute in Gefängnishaft. Der Bruder der Beschwer-
deführerin sei 1995 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen,
weil er die PKK unterstützt habe (A15/13 F36, F57). Sie selber habe nie
Probleme mit den Behörden gehabt. Ihr sei auch nie etwas zugestossen.
Aber sie hätten aufgrund der allgemein unsicheren Lage stets in Angst ge-
lebt (BzP A10/11 S. 7, A15/13 F38). Aufgrund der unsicheren Lage sei die
Beschwerdeführerin oft zu ihren Geschwistern oder zu ihrer Schwägerin
gegangen (A15/13 F39 f.). Grund der Ausreise sei schliesslich die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Protesten zusam-
men mit dem Onkel gewesen. Der Onkel sei danach verhaftet worden und
noch heute in Gefängnishaft. Dem Beschwerdeführer habe dasselbe
Schicksal gedroht (A15/13 F42-50).
A.e Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Nü-
fus (türkische Personalausweise) sowie ein internationales Familienbüch-
lein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung hielt
es für zulässig, zumutbar und möglich.
E-3611/2017
Seite 4
C.
Diesen Entscheid focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 26. Juni 2017 an und beantragte, es sei die Verfügung des
SEM aufzuheben, es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hielt die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung hiess sie ebenfalls gut. Dem Rechtsvertreter wurde zudem
Gelegenheit geboten, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 erklärte sich der Rechtsvertreter mit den ge-
nannten Bedingungen einverstanden. Zudem reichte er zwei türkische, auf
den Onkel G._______ lautende Gerichtsdokumente samt Übersetzungen
als Beweismittel zu den Akten (ein begründetes Urteil gegen G._______
und 18 weitere Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Ter-
rorvereinigung vom (…) 2016, die dazugehörige Rechtskraftbescheinigung
vom (…) 2017 im Doppel, jeweils im Original). Diese Dokumente wurden
samt deutschsprachiger Übersetzung eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden
Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vo-
rinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem bishe-
rigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hin-
sichtlich der nachgereichten Gerichtsurkunden hielt sie fest, dass die Be-
schwerdeführenden darin keine Erwähnung fänden; die Beweismittel seien
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Seite 5
deshalb nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen.
H.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehm-
lassung Stellung und reichte seine Honorarnote für das vorliegende Ver-
fahren zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Rechtsvertreter eine
Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei
der HDP der Provinz Mardin ein.
J.
Am 21. März wurde das Kind E._______ geboren. Es wird ins Beschwer-
deverfahren seiner Eltern einbezogen.
K.
Mit Email-Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2018 und
vom 19. Juli 2018 wandte sich das Amt H._______ mit der Bitte um Ver-
fahrensbeschleunigung an das Gericht und machte in diesem Zusammen-
hang auf Schwierigkeiten mit der Schulzuteilung der beiden älteren Kinder
und auf die Behinderung des (…) geborenen Kindes ([…]) aufmerksam.
Das Gericht beantwortete die Anfragen mit Emails vom 18. Juli 2018 und
vom 24. Juli 2018.
L.
Mit Email vom 15. April 2019 ersuchte das Amt H._______ erneut um be-
schleunigte Behandlung der Beschwerde und verwies wiederum auf Fra-
gen der Beschulung der Kinder, namentlich des (…)behinderten Kindes.
Mit Email-Antwort vom 17. April 2019 teilte die zuständige Gerichtsschrei-
berin mit, das Gericht sei um eine beförderliche Behandlung der Beschwer-
desache bemüht, könne indes keine verbindlichen Angaben über die vo-
raussichtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens machen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass
der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin durch einen Bombenan-
schlag in den 90er-Jahren und der Schuss auf einen Cousin im Jahr 2002
oder 2003 sowie der Tod zweier Angehöriger der Mutter des Beschwerde-
führers allesamt nicht asylrelevant seien, da diese Ereignisse in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang zur Flucht der Be-
schwerdeführenden aufweisen würden. Weiter beträfen die Vorbringen –
Steinwürfe durch muslimische Kinder gegen den Beschwerdeführer, der
damals noch ein Kind war, Verunstaltung des Hauses durch einen Farban-
schlag mit "FB" (habe für den Fussballverein Fenerbahçe gestanden), was
das Militär veranlasst habe, nach der Bedeutung dieser Buchstaben zu fra-
gen, Panzerfahrten am Haus vorbei, wobei Hülsen von Geschossen in den
Garten gefallen seien – nicht Massnahmen, die aufgrund ihrer Art und In-
tensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen wür-
den, so dass sich die Beschwerdeführenden dieser Situation nur durch
Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Die fraglichen Vorbringen
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Seite 8
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
4.2 Weiter hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, als Jeziden in
der Türkei verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil E-6028/2011 vom 15. April 2013 (BVGE
2013/11) festgehalten, dass Jeziden in der Türkei keiner Kollektivverfol-
gung unterliegen. Dennoch sei eine asylrelevante Verfolgung von Jeziden
im Einzelfall möglich, weshalb eine solche vorliegend zu überprüfen sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Ereignisse, welche
sich direkt vor ihrer Ausreise aufgrund ihres jezidischen Glaubens zugetra-
gen hätten, würden aber keinerlei Realkennzeichen (wie detaillierte Schil-
derung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dia-
loge sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen. Ihre vagen Ausführun-
gen hätten nicht den Eindruck erweckt, dass von selbst Erlebtem berichtet
werde. Kein einziges Vorbringen hätten sie detailliert schildern, ge-
schweige denn zeitlich einordnen können. Sie hätten wiederholt vorge-
bracht, sie seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden,
hätten dies aber nicht konkretisieren können. Es habe ihren Schilderungen
an jeglicher Substanziiertheit gemangelt. Sie hätten immer wieder pau-
schal wiederholt, dass die Jeziden in der Türkei verfolgt würden. Der Be-
schwerdeführer habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Be-
hörden ausgerechnet ihn hätten töten wollen. Hinzu komme, dass er dies
während der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. An der Anhörung sei erst-
mals die Rede von einer Festnahme gewesen, welche er aber nur vage
habe schildern können. Die Ereignisse rund um die Bombenexplosion im
Jahr 2015, die Beschattung und die Übergriffe anlässlich einer Newroz
Feier im 2015 – wobei die Ausreise erst im Jahr 2017 erfolgt sei – habe der
Beschwerdeführer bloss oberflächlich, bruchstückhaft respektive ohne jeg-
liche Realkennzeichen zu erzählen vermocht. Schliesslich erstaune, dass
die Beschwerdeführerin einen anderen ausschlaggebenden Grund der
Ausreise angegeben habe als der Beschwerdeführer; sie habe vorge-
bracht, ihr Mann habe mit dem Onkel G._______ an Demonstrationen teil-
genommen, was der Beschwerdeführer seinerseits nicht geltend gemacht
habe.
4.3 Ferner ändere die Tatsache, dass ihr Onkel I._______ (N […]) im Jahr
2008 aufgrund seines jezidischen Glaubens einen positiven Asylentscheid
erhalten habe, nichts an der Verfügung. Von einer Kollektivverfolgung der
Yeziden sei gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht mehr auszugehen;
E-3611/2017
Seite 9
eine auf den Onkel zu beziehende Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft ge-
worden. Ebenso ändere die Konsultation des Dossiers des anderen in der
Schweiz wohnhaften Onkels (K._______, N […]; dieser Onkel ist im Jahr
2001 in die Schweiz eingereist und wurde im Jahr 2003 als Flüchtling an-
erkannt und vorläufig aufgenommen; die vorläufige Aufnahme erlosch nach
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) nichts an der Einschätzung des SEM.
5.
5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die vom SEM in seiner Verfügung
angewendete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2013/11), wonach eine Kollektivverfolgung von aus der Osttürkei stammen-
den yezidischen Kurden verneint wurde, bedürfe aufgrund erheblicher po-
litischer Veränderungen in den letzten Jahren einer Anpassung. Damals
habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) noch einen Kurs
der Versöhnung mit der kurdischen Minderheit verfolgt. Im Zuge der Wahl-
erfolge der kurdischen Oppositionspartei HDP und der Entwicklungen im
kurdischen Teil Syriens sei das kurdische Autonomiestreben aber erneut
zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Unter der Regierung Erdogans
entferne sich die Türkei seit Mitte der 2010er-Jahre zunehmend von demo-
kratischen und rechtsstaatlichen Standards. Das von ihm gestaltete Sys-
tem ziele auf den Ausbau seiner eigenen Macht. Die Menschenrechtslage
werde zusehends schlimmer. Die Verfolgungssituation der Yeziden in der
Türkei sei vor dem Hintergrund dieser massiv geänderten Menschen-
rechtslage einzuschätzen und zu beurteilen. Es liege auf der Hand, dass
die heutige politische Mehrheit in der Türkei einem konservativen Islam an-
hänge. Die Yeziden müssten deshalb mit einem deutlich erhöhten Risiko
rechnen, wegen ihrer Religion verfolgt zu werden.
5.2 Überdies sei der Vorwurf des SEM, es würden in den Vorbringen der
Beschwerdeführenden Realkennzeichen fehlen, unbegründet. So seien
die Beschwerdeführenden in einer kulturell abgeschotteten Glaubensge-
meinschaft auf dem Land als Bauern sozialisiert worden. Gegenüber staat-
lichen Behörden seien sie deshalb misstrauisch eingestellt. Es fehle ihnen
an Ausbildung und damit an der Fähigkeit, konkrete Vorfälle auf einer et-
was abstrakteren Ebene auszudrücken und einzuordnen. Ihre Schilderun-
gen seien aber durchaus lebendig und nachvollziehbar ausgefallen.
5.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit wäre zu berücksichtigen gewesen,
dass schon mehrere Verwandte, insbesondere die Onkel K._______ und
I._______, von den türkischen Behörden verfolgt worden seien. Eine er-
hebliche Zahl von Angehörigen ihrer Grossfamilie seien seit den 1990er-
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Seite 10
Jahren verfolgt worden beziehungsweise ums Leben gekommen. Die Er-
fahrung und das Wissen dieser Verfolgungen, das Risiko des Landraubs,
zusammen mit dem Erleben des ständigen und dauerhaften Belagerungs-
zustands im Dorf, die behördliche Niederschlagung der Newroz-Feierlich-
keiten von 2015 sowie die Bombenexplosion vom Sommer 2016 (bezie-
hungsweise 2015, vgl. A14/13 F45 f.) in L._______, würden den Ent-
schluss zur Flucht nachvollziehbar erscheinen lassen. Schliesslich sei auf-
grund der Aktenlage auch kein widersprüchliches Aussageverhalten zu er-
kennen. Zusammenfassend sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Gesamtheit
asylrelevante Behelligungen in ihrem Heimatstaat erlitten und hätten vor
dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands in der Türkei, der
veränderten Menschenrechtslage und der anhaltenden massiven Verfol-
gung jeglicher kurdischen Aktivisten begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung.
6.
6.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht die Akten der beiden in der Schweiz lebenden
Onkel, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nicht beigezogen, ob-
wohl sie sich bei der Prüfung einer Reflexverfolgung ausdrücklich auf sie
berufe; die Verfügung beruhe mithin auf einer ungenügenden Aktenlage.
Es wird beantragt, die Akten der beiden Onkel im Beschwerdeverfahren,
unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, beizuziehen (Be-
schwerde S. 4, 6 f., 14).
6.2 Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS geht betref-
fend die Onkel des Beschwerdeführers Folgendes hervor:
I._______ (N […]) reiste im April 2004 in die Schweiz ein; sein Asylgesuch
wurde vom SEM zunächst abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht
hob diese Verfügung, namentlich gestützt auf Überlegungen betreffend
Kollektivverfolgung der Yeziden, mit Urteil vom 11. August 2008 auf (D-
3833/2006), und I._______ wurde in der Folge Asyl gewährt.
K._______ (N […]) reiste bereits im Januar 2001 in die Schweiz ein und
wurde hier im Mai 2003 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenom-
men. Im Mai 2010 wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung festgestellt; im März 2013 endete die
Flüchtlingseigenschaft nach Verzicht.
E-3611/2017
Seite 11
6.3 Der Beizug der Verfahrensakten dieser beiden Onkel des Beschwerde-
führers erweist sich für das Verfahren der Beschwerdeführenden als nicht
erforderlich.
Zum einen wird die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minder-
heit der Yeziden – welche sich aus den Akten der Onkel bestätigen würde
– nicht bezweifelt. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, dass aufgrund der damaligen Rechtsprechung dem
Onkel I._______ aufgrund seines jezidischen Glaubens Asyl gewährt wor-
den war, dass sich indessen heute die Rechtsprechung anders darstellt,
nachdem seit dem Entscheid BVGE 2013/11 eine Kollektivverfolgung der
Yeziden nicht mehr anerkannt wird und demnach die individuell vorge-
brachten Asylgründe ausschlaggebend bleiben. Nachdem beide Onkel die
Türkei Jahre vor den Beschwerdeführenden verlassen haben, ohne dass
diese in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätten, bestehen
keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung dieser Onkel wegen; die
Beschwerdeführenden machten in ihren Befragungen keine konkreten Er-
eignisse geltend, die sich auf die Onkel I._______ oder K._______ bezo-
gen hätten. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidfindung
der angefochtenen Verfügung die Akten der beiden Onkel nicht beigezogen
wurden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz bei
der Prüfung der Verfolgungsvorbringen den familiären Umständen keine
Rechnung getragen hat. Vielmehr hat sie aufgrund der Aktenlage das Vor-
liegen einer Reflexverfolgung zu Recht von vornherein ausgeschlossen.
Eine Kassation aufgrund mangelhafter Abklärungspflicht durch die Vo-
rinstanz drängt sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf. Der Antrag, im
Beschwerdeverfahren seien die Verfahrensakten der Onkel beizuziehen,
ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. In den
nachstehenden Erwägungen werden die einzelnen Vorbringen auf ihre
Asylrelevanz respektive auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann ergänzend auf die zutreffenden
Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E-3611/2017
Seite 12
7.2
7.2.1 Zunächst ist zur Situation im Südosten der Türkei festzuhalten, dass
diese seit Jahren geprägt ist von politischen Spannungen zwischen der
Regierung und der PKK. Bewaffnete Zusammenstösse und gewaltsame
Zwischenfälle können regelmässig vorkommen (vgl. BVGE 2013/2). Vor
diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführenden
betreffend eine Bombenexplosion beziehungsweise Gasgeschosse in
ihrem Garten oder das Vorbeifahren gepanzerter Patrouillen glaubhaft; sie
werden auch in der Verfügung des SEM nicht in Frage gestellt. Ereignisse
dieser Art waren zweifelsohne belastend für die Beschwerdeführenden;
indes sind sie nicht geeignet, um als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG
zu gelten; nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um
Geschehnisse, die sich im Rahmen der allgemein unruhigen politischen
Situation im Südosten der Türkei ereigneten, und denen die
Zielgerichtetheit (teilweise auch die genügende Intensität) fehlte.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden als Yeziden
diskriminiert beziehungsweise verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 mit der Situation der Yeziden in der
Türkei auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die
Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung mehr unterliegen (BVGE 2013/11 E. 5.4.4 – 5.4.7); damit
wurde die frühere Praxis (gemäss einem Urteil aus dem Jahr 1995)
geändert. Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell (vgl. zum Beispiel
Entscheid E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.6). Den vorliegenden
Berichten zur Situation in der Türkei lässt sich nicht eine speziell gegen
Yeziden gerichtete Gefährdungssituiation entnehmen; als Risikogruppen
für drohende Verfolgung seit dem Putschversuch von Juli 2016 werden
vielmehr politisch exponierte Kurden, namentlich in der PKK oder der HDP,
und Personen mit mutmasslichen Verbindungen zur Gülenbewegung
genannt (vgl. beispielsweise Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei:
Gefährdungsprofile – Update, Bern 19. Mai 2017; U.S. Department of
State, 2018 Country Report on Human Rights Practices – Turkey; 13. März
2019; Human Rights Watch, World Report 2019, Turkey Events of 2018).
Alleine gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
yezidischen Glaubens sind, lässt sich die Flüchtlingseigenschaft demnach
nicht bejahen. Die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
sind deshalb nicht stichhaltig.
7.2.3 Sodann hat das SEM die allgemeinen Behelligungen durch Muslime
(wie zum Beispiel die Verunstaltung des Hauses durch das Anbringen
E-3611/2017
Seite 13
eines Schriftzugs durch muslimische Kinder, was ein behördliches
Nachfragen zur Folge gehabt habe), welchen sie in ihrem Lebensalltag als
Kurden yezidischen Glaubens ausgesetzt gewesen seien, zutreffend als
nicht asylrelevant qualifiziert, weil sie das Mass an Intensität, welches für
eine asylrelevante Verfolgung erforderlich wäre, nicht erreichen. Zudem
lassen Ereignisse während der Kindheit des Beschwerdeführers (gegen
ihn gerichtete Steinwürfe) nebst der Intensität auch die zeitliche Kausalität
für eine asylrelevante Verfolgung vermissen.
7.2.4 Auch die verschiedenen Verfolgungen von Angehörigen (so die
Tötung des Bruders der Beschwerdeführerin in einem Bombenanschlag im
Jahr 1995, der Angriff auf einen Cousin der Beschwerdeführenden mit
einer Schusswaffe im Jahr 2002 oder 2003, die Tötung eines Cousins des
Vaters des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde S. 5) weisen, wie das
SEM zutreffend erwogen hat, keinen zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zur im Jahr 2017 erfolgten Ausreise der
Beschwerdeführenden auf. Diese Ereignisse wurden denn auch nicht als
die unmittelbar ausreiseauslösenden Vorfälle geschildert.
7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, angesichts der eindrückli-
chen Zahl an Verfolgungshandlungen gegen ihre Angehörigen in der Ver-
gangenheit hätten sie jederzeit befürchten müssen, dass auch ihnen Ver-
folgung drohe. Der Beschwerdeführer sei ferner mit seinem Onkel
G._______ politisch für die PKK aktiv gewesen; nach der Verhaftung des
Onkels habe er seinerseits ebenfalls eine Festnahme befürchten müssen.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Anlässlich der BzP hatten die Beschwerdeführenden noch erklärt,
keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit den Behörden
oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben (A9/12 S. 8, A10/11
S. 7). Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob ihr Mann wegen der
Nähe zum Onkel G._______ jemals Probleme gehabt habe, und fügte
hinzu, sie hätten aber Angst gehabt, dass er eines Tages verhaftet werden
könnte (A10/11 S. 7). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, wegen sei-
ner Propagandatätigkeit für die HDP habe er keine Probleme gehabt
(A9/12 S. 8).
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer dagegen erstmals
vor, die Behörden hätten ihn im Visier gehabt und hätten ihn sogar töten
E-3611/2017
Seite 14
wollen, weil er mit der PKK sympathisiert habe und mit seinen Onkel
G._______, einem PKK-Mitglied, unterwegs gewesen sei (A14/13 F32 f.,
40 ff.) Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer an der Anhörung erst-
mals, er sei auch schon kurzzeitig festgenommen worden beziehungs-
weise auf dem Polizeiposten festgehalten worden; die Aussage in der BzP,
er sei nie festgenommen worden, sei zu relativieren, es habe vielmehr
Festnahmen, aber keine Inhaftierungen gegeben (A14/13 F42 f.). Auch die
Beschwerdeführerin machte erst anlässlich der Anhörung eine drohende
Verfolgung im Zusammenhang mit dem Onkel G._______ geltend (A15/13
F37 f., F43 ff.). Damit wurden in der zweiten Befragung zentrale Vorbringen
erstmals thematisiert, von denen in der BzP noch nicht die Rede war.
7.3.2 Auf genaueres Nachfragen hin, weshalb die Behörden ihn denn töten
wollten, vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben
zu machen. Er antwortete vielmehr bloss oberflächlich, dass er oft mit sei-
nem Onkel unterwegs gewesen sei, deshalb sei auch der Bruder seiner
Ehefrau getötet worden; sein Onkel sei oft festgenommen worden und die
Behörden hätten ihn immer mit dem Onkel gesehen (A14/13 F41). Die Be-
schwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann habe zusammen mit
G._______ an Protesten und Demonstrationen teilgenommen (A15/13 F46
ff., 82 ff.); in den Aussagen des Beschwerdeführers war davon nie die
Rede; er führte lediglich aus, er sei mit seinem Onkel unterwegs gewesen.
Er vermochte somit keine konkreten einschneidenden Erlebnisse mit sei-
nem Onkel zu nennen; seine Schilderungen blieben in weiten Teilen vage.
Auch die Angaben zu seiner angeblichen Beschattung durch die Behörden
und zum Angriff an der Newroz-Feier 2015 zwischen der Bombenexplosion
und der Ausreise fielen äusserst knapp und unpersönlich aus (A14/13 F48
ff.).
Was schliesslich die Bombenexplosion vor dem Haus der Beschwerdefüh-
renden betrifft, die einen der ausreiseauslösenden Vorfälle darstellen soll,
wird dieser Vorfall unterschiedlich auf das Jahr 2015 oder 2016 datiert. Der
Beschwerdeführer sprach vom Jahr 2016 (A14/13 F45) und stellte das Er-
eignis in einen zeitlichen Zusammenhang zur Newroz-Feier 2015 (A14/13
F 47 ff.). Andererseits deuten die Aussagen auf das Jahr 2016 hin (A9/12
S. 4 Ziff. 1.17.05; vgl. auch Beschwerde S. 12). Nach der Bombenexplosion
habe man sich die Pässe ausstellen lassen; die Datierung der Passaus-
stellung ist wiederum unklar (vgl. A9/12 S. 6, A10/11 S. 5).
E-3611/2017
Seite 15
7.3.3 Der in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Widerspruch, der
Beschwerdeführer habe die Bombenexplosion als Auslöser für den Ausrei-
seentschluss genannt, während die Beschwerdeführerin die Teilnahme ih-
res Mannes an Demonstrationen und Protesten mit dem Onkel und eine
drohende Verfolgung, nachdem der Onkel verhaftet wurde, als Grund der
Ausreise angeführt habe, bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen (vgl. A15/13 F42-46 vs. A14/13 F44-48). Diesen Widerspruch
vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht
plausibel aufzulösen; sie wenden dagegen im Wesentlichen einzig ein, ein
widersprüchliches Aussageverhalten sei gemäss Aktenlage nicht zu erken-
nen; auch der Beschwerdeführer habe von der Verhaftung von G._______
gesprochen (Beschwerde S. 12 f.).
7.3.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seiner behördlichen Verfolgung in weiten Teilen als un-
substantiiert erweisen und sich in vagen Äusserungen erschöpfen. Das
SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen Realkennzeichen
wie etwa Detailliertheit, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilde-
rungen sowie inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Das diesbe-
zügliche Argument in der Beschwerde, das Fehlen von Realkennzeichen
in der Erzählweise habe kulturelle und soziale Gründe (Beschwerde S. 11),
überzeugt angesichts des Ausmasses an Ungereimtheiten in den Aussa-
gen nicht. Dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Tür-
kei in begründeter Weise eine zukünftige relevante Verfolgung hätten be-
fürchten müssen, wurde insgesamt nicht glaubhaft aufgezeigt.
7.3.5 Schliesslich ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweisunterlagen an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführer
belegen, dass der Onkel G._______, zusammen mit 18 weiteren Angeklag-
ten, in einem Gerichtsverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten
Terrorvereinigung" belangt worden ist. Den Unterlagen zufolge (Urteil des
2. Schwurgerichts [Agir Ceza Mahkemesi] Mardin vom […] 2016; Rechts-
kraftbestätigung vom […] 2017) zufolge war G._______ vom (…) bis (…)
2015 in Untersuchungshaft und wurde am (…) 2016 zu einer Gefängnis-
strafe von 4 Jahren (…) verurteilt, weil er sich im September 2015 zusam-
men mit anderen als "menschliches Schutzschild" den Sicherheitskräften
in den Weg gestellt habe, um so eine Operation gegen PKK-Mitglieder zu
verhindern. Eine Mitgliedschaft bei der "Terrorvereinigung" sei nicht erstellt;
die Aktion sei aber als Unterstützungshandlung zu werten.
E-3611/2017
Seite 16
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Anhörung auf eine solche Aktion, wo
sich G._______ als "lebendiger Schutzschild" zur Verfügung gestellt habe,
Bezug (vgl. A15/13 F 54 ff.); weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber ein Zu-
sammenhang zu den Beschwerdeführenden selber.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer, als nahen Ver-
wandten eines bereits bestraften HDP-Aktivisten, würde bei einer Rück-
kehr in die Türkei Festnahme und Folter drohen. Der gescheiterte Militär-
putsch habe in der Türkei das Einreissen zahlreicher rechtsstaatlicher
Dämme nach sich gezogen; die Menschenrechtslage habe sich massiv
verschlechtert. Allein schon die Herkunft aus Mardin stelle für die Be-
schwerdeführenden einen Gefährdungsfaktor bei einer Rückkehr in die
Türkei dar; die Verwandtschaft zum verurteilten Onkel erhöhe dieses Risiko
noch (vgl. Beschwerde S. 15). Das Gericht vermag diese Einschätzung ei-
ner drohenden Reflexverfolgung wegen G._______ nicht zu teilen. Zum
einen ist eine angebliche enge politische Zusammenarbeit des Beschwer-
deführers mit G._______ vor der Ausreise letztlich nicht glaubhaft gewor-
den; die Beschwerdeführenden haben denn auch keine konkreten gegen
sie gerichteten Massnahmen vorgetragen, die sich nach G._______´s Ver-
urteilung im Oktober 2016 bis zu ihrer eigenen Ausreise im März 2017 er-
eignet hätten. Eine Reflexverfolgung ergibt sich auch nicht daraus, dass
dieser Onkel heute in Haft ist. Insbesondere entfällt die Gefahr einer Re-
flexverfolgung, dass man bei Angehörigen eines flüchtigen Gesuchten
nach dessen Aufenthalt nachforschen würde (vgl. EMARK 1994 Nr. 5),
nachdem der Onkel vielmehr in Gewahrsam der Behörden ist.
8.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die geltend gemachten Vor-
bringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG dar-
stellen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu
verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch entsprechend zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-3611/2017
Seite 17
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternati-
ver Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
etwa BVGE 2011/7 E.8).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
E-3611/2017
Seite 18
11.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat wäre
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3 Es ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde,
auch weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine
konkrete Gefahr ("real risk") drohender Folter oder unmenschlicher Be-
handlung aufgezeigt werden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
12.
Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführenden als unzumutbar:
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges Folgendes fest: Auch nach der Niederschlagung
des Militärputschversuchs von Juli 2016 herrsche in der Türkei nicht eine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt. In der Provinz Mardin, aus der
E-3611/2017
Seite 19
die Beschwerdeführenden stammen, wie auch in andern Provinzen des
Südostens sei zwar ein Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Kon-
fliktes und namentlich seit Juli 2015 eine deutliche Zunahme gewaltsamer
Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräf-
ten zu verzeichnen. Es könne aber nach wie vor nicht von einer flächende-
ckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Weg-
weisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen
lassen würde. Ausgenommen seien davon lediglich die beiden südöstli-
chen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegwei-
sungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Im Lichte der in der Türkei be-
stehenden Niederlassungsfreiheit sei jedoch vorsorglich das Bestehen ei-
ner individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus-
serhalb der Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe das Gymna-
sium absolviert und Arbeitserfahrung in einem (…)geschäft sowie bei Ge-
legenheitsjobs gesammelt; er spreche auch ausgezeichnet türkisch. Auch
die Beschwerdeführerin habe gute Türkischkenntnisse; sie habe früher in
der Landwirtschaft gearbeitet und sei heute Hausfrau und Mutter. Beide
Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Angehörige in der Westtürkei
([…]); es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich dort
niederlassen könnten.
12.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, seit dem
gescheiterten Militärputsch werde auch die Wohnsitzbegründung heutzu-
tage mit strengeren Vorschriften kontrolliert. Sie könnten bei ihrer Rückkehr
an einen anderen Ort als in der Provinz Mardin ihre Herkunft aus dem Os-
ten nicht verschweigen und müssten deshalb von Anfang an mit einem Ver-
dacht der lokalen Polizei und deshalb mit erheblichen Erschwernissen bei
der Niederlassung und bei der Arbeitssuche rechnen. Ihre Religionsaus-
übung müssten sie noch mehr als im Osten geheim halten. Die beiden
Mädchen seien noch recht jung, hätten oft gesundheitliche Probleme und
seien auf medizinische Betreuung angewiesen. Ausserdem seien die Be-
schwerdeführenden aufgrund der jahrelangen Behelligungen und unsiche-
ren Lebenssituation gesundheitlich angeschlagen. Wie weit die im Westen
lebenden Verwandten bei einer Wiedereingliederung helfen könnten, sei
fraglich und vom SEM in keiner Weise überprüft worden (vgl. Beschwerde
S. 16).
13.
Aufgrund der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren ist die
Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie ihre individuelle
E-3611/2017
Seite 20
Situation der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt genauer zu untersuchen:
13.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräf-
ten im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen
Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Provinzen
Hakkari und Sirnak – bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit länge-
rer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – weitere Gebiete im Südosten der
Türkei, darunter auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Mar-
din. Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allge-
meiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ge-
samten Staatsgebiet auszugehen (vgl. auch hierzu das Referenzurteil
E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3).
13.2 Zu beachten ist sodann die gesundheitliche Situation der Töchter
C._______ ([…]) und D._______ ([…]). Aus den Akten geht hervor, dass
das ältere Mädchen [eine gesundheitliche Beeingrächtigung] aufweist und
das jüngere Mädchen (…)behindert (…) ist (A10/11 S. 8; vgl. auch oben
Sachverhalt Bst. J und K).
Gemäss aktuellen Berichten stellt sich die Situation von Personen mit Be-
hinderungen in der Türkei schwierig dar. In einem Artikel auf der Website
der Delegation of the European Union to Turkey wird auf eine Studie des
Public Administration Institute for Turkey and the Middle East (TODAİE)
verwiesen, wonach in der Türkei rund 12 Prozent der Bevölkerung an einer
Form von Beeinträchtigung leiden. Obwohl gesetzliche Anpassungen zu
ihrem Schutz angenommen wurden, kommt es weiterhin zu verschiedenen
Formen von Diskriminierung und Marginalisierung (
/en/fighting-disability-discrimination-190, abgerufen am 30.10.2019).
Laut Hürriyet kommt es weiterhin zur Diskriminierung von behinderten Kin-
dern beim Zugang zu Schulen und Bildung. Laut Aussagen von betroffenen
Eltern sei es sehr schwierig, eine Schule zu finden, die Kinder mit Behin-
derungen aufnehme (Hürriyet Daily News, Turkey marks Int’l Day of Disab-
led Persons amid limited opportunities, 03.12.2017,
/turkey-marks-intl-day-of-disabled-persons-amid-limited-oppor-
tunities-123448, abgerufen am 30.10.2019).
13.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Mardin. Aus den
Akten ergibt sich, dass einige Verwandte im Ausland, namentlich in
E-3611/2017
Seite 21
Deutschland und in der Schweiz, leben. Viele Angehörige leben jedoch
noch in den Dörfern F._______ respektive L._______, in der Heimatprovinz
der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister, vgl. A9/12 S. 5, A10/11 S.
5, A14/13 F19, A15/13 F27 ff.). Die Beschwerdeführenden machten aber
geltend, dass sie aufgrund der prekären Sicherheitslage bereits früh ihren
ursprünglichen Wohnort in F._______ verlassen und nach L._______ zie-
hen mussten (A14/13 F7-F15, A15/13 F12 ff.). Ihr Alltag sei von Angst ge-
prägt gewesen; aufgrund der politisch angespannten Situation, sei es zu
gewaltsamen Ereignissen gekommen. Die Beschwerdeführenden schilder-
ten im Rahmen ihrer Befragungen die allgemeine Gefahrenlage in ihrer
Heimat und die daraus resultierende Angst, es könnte ihnen etwas zustos-
sen, mit grosser persönlicher Betroffenheit und auf eine lebensnahe Weise.
Zudem seien sie als Kurden und Yeziden ständig Schikanen und Behelli-
gungen ausgesetzt gewesen. Diese Ereignisse sind zwar für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend; namentlich bejaht das
Gericht weiterhin eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht
(vgl. oben E. 7). Die angespannte und von Diskriminierungen geprägte Si-
tuation, wie sie für die Yeziden in der Türkei besteht, kann aber im Zusam-
menhang mit der Prüfung einer konkreten Gefährdung als Indiz für eine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG, Berücksichtigung finden (vgl., bezogen auf die Situation für Hazara in
Quetta, BVGE 2014/32 E. 6, 7.2 und 9.4).
13.4 Was die Situation in der Provinz Mardin – an der Grenze zum kurdi-
schen Nordsyrien gelegen – betrifft, ist sodann die derzeit sehr volatile
Lage im Norden Syriens zu berücksichtigen (vgl. Türkische Offensive in
Nordsyrien: eine zwiespältige Zwischenbilanz für Erdogan, NZZ vom 30.
Oktober 2019; "C'est la fin des Kurdes de Syrie" : peur et désespoir des
réfugiés chassés par la Turquie; Le Monde, 23. Oktober 2019); die zukünf-
tigen Entwicklungen nach dem Rückzug der US-Truppen und den Vorstös-
sen des türkischen Militärs in nordsyrische Gebiete werden aufmerksam
zu beobachten sein.
13.5 Aufgrund der vorliegenden konkreten individuellen Umstände – Zuge-
hörigkeit zur Minderheit der Yeziden, Situation verbreiteter Gewalt im Süd-
osten der Türkei; Situation der Kinder, die unter einer Behinderung leiden
–, ist der Wegweisungsvollzug in die Provinz Mardin für die Beschwerde-
führenden als nicht zumutbar zu beurteilen.
E-3611/2017
Seite 22
13.6 Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft
werden.
Zwar leben Angehörige der Beschwerdeführenden in der Westtürkei ([…],
A14/13 F19-24, A15/13 F30). Bei einer Niederlassung im Westen der Tür-
kei würde den Beschwerdeführenden aber eine allfällig erhältliche ver-
wandtschaftliche Unterstützung nicht genügen, um sich namentlich beruf-
lich erfolgreich an einem neuen Ort zu integrieren.
In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass in der
Westtürkei die Diskriminierungen und Behelligungen wegen der Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Yeziden – wie sie sie
in ihrer Heimatprovinz bereits erlebt haben – fraglos ebenfalls bestehen
würden; es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
ausserhalb ihrer Heimatregion in dieser Hinsicht besser behandelt würden.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer
– welcher seinen Lebensunterhalt zuletzt eigenen Angaben zufolge ledig-
lich mit Gelegenheitsjobs verdient habe – eine für sich und seine (teilweise
betreuungsbedürftige) Familie existenzsichernde Stelle finden wird. Auf-
grund dieser Umstände ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative ausserhalb der Provinz Mardin zu verneinen. Sowohl die
Situation als Minderheitenangehörige als auch die Situation der behinder-
ten Kinder würde sich auch anderswo in der Türkei erschwerend auswir-
ken.
Vor dem Hintergrund der von Unsicherheit geprägten politischen Lage im
Allgemeinen sowie aufgrund der individuellen Situation der Beschwerde-
führenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Westen
der Türkei eine soziale und wirtschaftliche Integration gelingen würde, die
auch dem Kindswohl der drei Kinder gerecht werden könnte. Vielmehr wä-
ren sie konkret gefährdet, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
Angesichts dieser Sachlage erweist sich der Wegweisungsvollzug in die
Türkei als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
13.7 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwer-
deführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden.
14.
E-3611/2017
Seite 23
Die Beschwerde ist demnach im Vollzugspunkt gutzuheissen, die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 1. Juni 2017 sind aufzuheben und das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Üb-
rigen ist die Beschwerde abzuweisen.
15.
15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl-
gewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
15.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres
bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert
hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
15.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2017 wurde ausserdem das Ge-
such der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand zugeordnet. Soweit die Beschwerdeführenden im Verfah-
ren unterlegen sind, ist demnach das Honorar ihres Vertreters durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG;
Art. 8–14 VGKE).
15.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche
E-3611/2017
Seite 24
Aufwand (10.83 Stunden) erscheint angemessen; für die nach Einreichung
der Kostennote eingereichte Eingabe vom 14. September 2017 ist der zeit-
liche Aufwand zusätzlich zu berücksichtigen; das Gericht geht insgesamt
von einem zeitlichen Aufwand von 11,5 Stunden aus. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 240.- ist für die Festsetzung der Parteientschädi-
gung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für die Festsetzung
des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz praxis-
gemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen (vgl. Instruktionsverfügung vom
29. Juni 2019 und Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Juli 2019, oben
Bst. D und E). Nachdem der Aufwand des Rechtsvertreters im Jahr 2017
angefallen ist, ist ein Mehrwertsteuersatz von 8% anzuwenden.
Soweit die Beschwerdeführenden obsiegt haben, ist die zu Lasten des
SEM gehende Parteientschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 1553.-
(inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Soweit sie
unterlegen sind, ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten
der Gerichtkasse auf Fr. 1429.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3611/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von
Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 6-7 (recte: 4‒5) der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilmässige Parteientschädi-
gung von Fr. 1553.- auszurichten.
5.
Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 1429.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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