Abtei lung V
E-361/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Herr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 11. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-361/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
20. Oktober 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 14. Oktober 2001 wurde mit Beschluss der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. De-
zember 2001 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ein Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 25. Januar 2003 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens wurde mit Urteil der ARK vom 13. Februar 2003
abgewiesen.
B.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 30. Mai 2006 ersuchte der
Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hob das Bundesamt in
Gutheissung dieses Gesuchs die Ziffern 4 bis 6 seiner Verfügung vom
3. Oktober 2001 auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich
als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsich-
tigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbun-
den Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2007 nahm
der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Stützung seiner Aus-
führungen reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) vom 25. Juni 2007 und 10. Juli 2007 zur Lage im Nordirak
ein.
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E.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 hob das Bundesamt die mit
Verfügung vom 7. Juni 2006 gewährte vorläufige Aufnahme auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2008 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
in materieller Hinsicht, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme zu verlängern. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und
der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufge-
fordert.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 machte der Beschwerdeführer von der
ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an
seinen Beschwedebegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlosse-
nen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenom-
men sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit
Verfügung vom 25. August 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4
ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
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möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herr-
sche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situati-
on allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar
zu erachten sei. Insbesondere könne auch aus der türkischen Militär-
präsenz an der Grenze zum Nordirak nicht auf eine Gefährdung
geschlossen werden.
Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die von ihm
vorgebrachte Gefährdung aufgrund der früheren Inhaftierung im Hei-
matstaat brauche nicht berücksichtigt zu werden, da seine diesbezügli-
chen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erach-
tet worden seien und insbesondere ein Kausalzusammenhang zwi-
schen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten für die
A._______ und seiner Ausreise zu verneinen sei. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Provinz
B._______ verbracht und sei demnach mit den dortigen Verhältnissen
vertraut. Er verfüge ferner über berufliche Erfahrung, und es seien
keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass er in der Lage sei, seine Existenz selber zu sichern.
Zudem verfüge er in der Provinz B._______ über er ein soziales
Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Das Ange-
bot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Hei-
matland zusätzlich erleichtern.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen vor, die Einschätzung der Sicherheitslage im Nordirak
durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend. Die Situation sei weiterhin
sehr angespannt und das Risiko einer Eskalation hoch. Insbesondere
hätten die türkischen Streitkräfte Ziele in der Grenzregion beschossen,
und es sei mit weiteren Angriffen gegen kurdische Rebellen im Nordi-
rak zu rechnen. Es seien auch Wirtschaftssanktionen zu erwarten, wel-
che den wirtschaftlichen Aufbau empfindlich treffen würden. Ein Ein-
marsch türkischer Truppen würde zu einer Destabilisierung mit weitrei-
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chenden Folgen führen. Die sozio-ökonomische Situation sei weiterhin
sehr schlecht und die familiären Netzwerke würden durch die Rück-
kehrer häufig überlastet. Seine Familie sei nicht vermögend und wäre
kaum in der Lage, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Bezüglich seiner
individuellen Situation sei ferner zu berücksichtigen, dass er vor der
Ausreise im Heimatstaat die meiste Zeit bei den C._______ oder in
Haft gewesen und daher nur kurze Zeit einer Arbeitstätigkeit nachge-
gangen sei. Schliesslich bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der
wegen seiner Aktivitäten für die A._______ gegen ihn ausgespro-
chenen lebenslänglichen Haftstrafe im Falle der Rückkehr wieder
inhaftiert würde. Ein Zusammenhang zwischen seiner nachgewiese-
nen Inhaftierung und seinen Aktivitäten für die A._______ sei durch-
aus plausibel.
5.3 In der Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 wies das BFM dar-
auf hin, dass seine Einschätzung der Situation im Nordirak von mehre-
ren europäischen Staaten geteilt werde und auch das UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) sich nicht grundsätzlich
gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Eine nach-
haltige Verschlechterung der Lage im Nordirak sei nicht zu erwarten.
5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replikeingabe namentlich
daran fest, dass bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine indivi-
duellen Fluchtgründe geprüft werden sollten, da eine Beurteilung
durch die Beschwerdeinstanz im ordentlichen Beschwerdeverfahren
aufgrund unglücklicher Umstände nicht erfolgt sei und die seinerzeitige
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich unter Würdigung
aller Umstände erfolgt sei. Zudem wies er auf seine gute Integration
hin.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 3. Oktober 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem das
Bundesamt in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2001 im ordentlichen
Verfahren rechtskräftig eine Gefährdung des Beschwerdeführers
wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die A._______ als un-
glaubhaft erachtet hat, besteht kein Anlass diese Einschätzung vorlie-
gend zu überprüfen. Auch die belegte Inhaftierung des Beschwerde-
führers in den Jahren (...) lässt per se nicht den Schluss zu, dass dem
Beschwerdeführer eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
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Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbes.
E. 7.5.8 S. 65 ff.).
6.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz
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B._______, wo er den grössten Teil seines Leben bis zur Ausreise im
Jahre (...) verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situ-
ation. Gemäss eigenen Angaben hat er in B._______ während neun
Jahren die Schule besucht und danach – zumindest in den Jahren (...)
bis (...) – als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM. A8, S. 4). In der Schweiz
hat er zudem berufliche Erfahrungen in der (...) sowie als (...)
gesammelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er
auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Hei-
mat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Be-
schwerdeführer verfügt ausserdem gemäss seinen Angaben anlässlich
der Befragungen im ordentlichen Verfahren in B._______ mit seiner
Mutter und mehreren Geschwistern (vgl. A1, S. 2) über ein Bezie-
hungsnetz. Den Verweis in der angefochtenen Verfügung auf diesen
Umstand hat der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwer-
deebene nicht bestritten. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass er auf Unterstützung seiner Angehörigen bei der Reintegration
zählen kann.
Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärprä-
senz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf
insgesamt Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
10.
Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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