B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3613/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Patrizia Carù,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Januar
2009 seinen Heimatstaat per Flugzeug verliess und nach einem Aufent-
halt von ungefähr sieben oder acht Tagen in Italien am 26. Januar 2009 il-
legal in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Januar 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
B._______ vom 4. Februar 2009 sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 6. März 2009, anlässlich welcher er aufgrund seiner damali-
gen Minderjährigkeit von einer Vertrauensperson begleitet wurde, und der
Anhörung vom 26. März 2009, welcher nebst der Vertrauensperson eine
Hilfswerksvertreterin beiwohnte, geltend machte, er sei srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, wo er zusammen
mit seinen Eltern und seiner Schwester aufgewachsen sei,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, wegen der zuneh-
menden Unruhen und wegen einer benötigten ärztlichen Behandlung in-
folge einer (…) sei er mit seiner Familie im Jahre 2008 nach D._______
gezogen,
dass er anstelle seines Vaters von Angehörigen der Karuna-Gruppe ent-
führt und mehrere Tage gefangen gehalten worden sei,
dass er in dieser Zeit geschlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert
worden sei, wozu er sich unter Schlägen schlussendlich bereit erklärt ha-
be,
dass es seiner Mutter gelungen sei, ihn ausfindig zu machen und ihn ge-
gen 10'000 oder 15'000 Rupien freizukaufen, woraufhin seine Eltern und
er nach Colombo zu (…) geflüchtet seien,
dass er und sein Vater in Colombo von der Polizei kontrolliert und er-
mahnt worden sei, Colombo zu verlassen,
dass er schliesslich bei (…) habe bleiben können, während dieser mit
seiner Mutter nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass sein Vater in D._______ von einem Nachbar erfahren habe, dass er
(der Beschwerdeführer) und seine Familie weiterhin von Mitgliedern der
Karuna-Gruppe gesucht würden,
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dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 18. Januar 2009 mit
einem gefälschten Pass und mit Hilfe einer Schlepperin verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 20. April
2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch vom 28. Januar 2009 ablehnte, die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme seien in chronologi-
scher und zeitlicher Hinsicht undifferenziert ausgefallen,
dass auch seine Angaben zu der Anzahl der Karuna-Mitglieder, die ihn zu
Hause festgenommen und ihn nach seiner Ausreise nach Colombo er-
neut gesucht hätten, sowie zur Lösegeldsumme, wenig substanziiert aus-
gefallen seien,
dass diesbezüglich von einer Person erwartet werden dürfe, dass sie die
Ereignisse, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst hät-
ten, konkreter darstelle,
dass seine Aussagen zum vorgebrachten Aufenthalt in Colombo unstim-
mig seien, weil er beispielsweise nicht habe angeben können, wie lange
sein Vater bei ihm in Colombo geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben zu seiner
Aufenthaltsdauer in Colombo gemacht habe, indem er anlässlich der Be-
fragung zu Protokoll gegeben habe, er habe sich vor seiner Ausreise rund
eineinhalb Monate in Colombo aufgehalten (vgl. Akten BFM A11/11 S. 1),
um im Rahmen der Anhörung auszusagen, er habe sich dort vier Monate
aufgehalten (vgl. A26/15 S. 5),
dass auch seine Erzählung zu der angeblichen Polizeikontrolle nicht
glaubhaft ausgefallen sei, weil er im Rahmen der Befragung ausgesagt
habe, er sei während seines Aufenthalts in Colombo in der ersten Lodge
polizeilich kontrolliert worden (vgl. A1/14 S. 7), wogegen er anlässlich der
Anhörung vorgebracht habe, er sei auch in einer zweiten Lodge polizei-
lich kontrolliert worden (vgl. A26/15 S. 12),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sein Asyl-
gesuch abzuweisen sei, und die Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2010 – Datum
Poststempel: 18. Mai 2010 – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Zif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
vollständige Akteneinsicht zu gewähren, hinsichtlich der erstmalig eröffne-
ten Akten sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräu-
men,
dass er seiner Beschwerde eine Urkunde über die Ernennung einer Bei-
standsperson vom 7. Juli 2009 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung beilegte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, das
Gesuch um Einsichtnahme in die Aktenstücke A12/2, A13/2 und A14/16
guthiess und das BFM anwies, dieselben dem Beschwerdeführer – allen-
falls unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen –
zur Kenntnis zu bringen, den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung abwies, den Beschwerdeführer aufforderte, die Aktenstücke zu
bezeichnen, auf die sich sein Akteneinsichtsgesuch im Weiteren beziehe,
und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem
Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass vorab die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73), welche als
verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit nach den einschlä-
gigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 E. 2b S. 19),
dass die Prozessfähigkeit grundsätzlich die Mündigkeit, die Urteilsfähig-
keit sowie das Fehlen einer Entmündigung voraussetzt (Art. 13, 16 und
17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]),
dass sich urteilsfähige Unmündige grundsätzlich zwar nur mit der Zu-
stimmung ihres gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflich-
ten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung indessen Rech-
te auszuüben vermögen, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu-
stehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB),
dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines
Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt
(vgl. EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für
eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen
Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5),
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dass urteilsfähig ist, wem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge
anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
(Art. 16 ZGB),
dass aufgrund der Akten vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf
das Einreichen des Asylgesuchs oder auf das Vortragen seiner Asylvor-
bringen Anlass geben würden, womit von dessen Urteilsfähigkeit auszu-
gehen ist,
dass dem Beschwerdeführer sodann eine Vertrauensperson ernannt
wurde, welche ihn zu den Befragungen vom 6. März 2009 und vom 26.
März 2009 begleitete,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Beschwerdegegenstand vorliegend die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche sind, nachdem das
BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat,
dass vorab die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung
zu behandeln ist,
dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wur-
de, das BFM stütze sich für seine Entscheidfindung auf Akten, in welche
dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme verweigert worden sei,
dass das BFM die Einsicht in die Aktenstücke A12/2 (Formular Beschaf-
fung von Visumsunterlagen), A13/2 (Rückmeldung EDA zu A12/2) und
A14/16 (Visumsunterlagen) gemäss Charakterisierung im Aktenverzeich-
nis mit der Begründung verweigert habe, es bestünden überwiegende öf-
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fentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung im Sinne von
Art. 27 VwVG,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2010
Einsicht in die vorerwähnten Aktenstücke gewährt wurde, nachdem fest-
gehalten worden war, das BFM habe diese zu Unrecht als Art. 27 VwVG
unterliegend nicht offengelegt, wobei aber diese Aktenstücke von ihrem
Inhalt her keine massgebliche Bedeutung hätten,
dass mit der Offenlegung der Aktenstücke eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren
Hinweisen),
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dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Chronologie und die
Dauer der Festnahme sowie die Umstände, die zu dieser führten, undiffe-
renziert und nicht präzise ausgefallen sind,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei weder in
der Lage gewesen, die Anzahl der Angehörigen der Karuna-Gruppe, wel-
che ihn festgenommen hätten, zu nennen noch jene zu beziffern, die ihn
nach seiner Ausreise nach Colombo angeblich zu Hause gesucht hätten,
dass er dazu auch keine konkrete Angaben gemacht habe,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in Colombo sowie
zu den dort erfolgten Polizeikontrollen gemacht hat,
dass vom Beschwerdeführer – unbesehen seines jungen Alters – durch-
aus hätte erwartet werden dürfen, dass er zumindest über die zentralen
Beweggründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen ha-
ben, konkrete und ausführlichere Angaben hätte zu Protokoll geben kön-
nen,
dass daran sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Empfangsstellenbefra-
gung anfangs 2009 erst (…)-jährig gewesen, weswegen seine Aussagen
zu den Asylgründen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien und
nicht vorschnell auf einzelne Widersprüche abgestellt werden dürfe,
nichts zu ändern vermag,
dass diesbezüglich weder die Vertrauensperson, welche an der Befra-
gung vom 6. März 2009 und der Anhörung vom 26. März 2009 teilge-
nommen hat, noch die Hilfswerksvertreterin, die der Anhörung vom
26. März 2009 beigewohnt hat, Vorbehalte angebracht haben, die Zweifel
an der Aussagefähigkeit des zu dieser Zeit (…)-jährigen Beschwerdefüh-
rers aufkommen liessen,
dass die vorliegenden Befragungsprotokolle vielmehr zum Schluss füh-
ren, er sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Kla-
ren gewesen, zumal er insgesamt sachbezogen darauf geantwortet hat
und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und
familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten
lassen,
dass die von ihm in seiner Eingabe zitierte Rechtsprechung und die Lite-
raturhinweise nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern,
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dass auch sein Vorbringen, in Berücksichtigung der Kinderrechtskonven-
tion (Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) sei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung besondere Aufmerksamkeit zu
schenken, nicht stichhaltig ist, zumal der KRK nichts über das Beweis-
mass und die Aussagefähigkeit minderjähriger Asylsuchender entnom-
men werden kann,
dass den Protokollen auch kein Hinweis für die Behauptung entnommen
werden kann, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht
ernst genommen worden und sei zusätzlich verwirrt gewesen, weshalb es
zu verschiedenen Missverständnissen gekommen sei,
dass sich ebenso wenig konkrete Hinweise in den Akten finden, welche
auf ein Trauma schliessen liessen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er kein ärztliches Attest einge-
reicht hat, welches die Behauptung in der Beschwerde, seine psychische
Verfassung habe ihn daran gehindert, substanziiert und widerspruchsfrei
auszusagen, belegen würde,
dass sein Einwand, die Vorinstanz habe lediglich wegen seiner vagen
und wenig konkreten Zeitangaben auf Unglaubhaftigkeit geschlossen,
was willkürlich sei, nicht stichhaltig und damit nicht geeignet ist, um zu ei-
nem anderen Schluss zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorbringen zu wenig
konkret und substanziiert sowie widersprüchlich sind,
dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass auch bei Wahrun-
terstellung der Vorbringen die Entführung und Übergriffe im Herbst 2008
vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen
wären, sich die Karuna-Gruppierung mittlerweile als politische Partei
etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, so dass zum
heutigen Zeitpunkt nicht von einer aktuellen Gefährdungslage für den Be-
schwerdeführer auszugehen wäre,
dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer
kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Er-
pressungsversuchen unter Druck setzen, der Beschwerdeführer sich aber
gegen allfällige Behelligungen von Seiten Dritter an den Staat wenden
könnte, der als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Übrigen nichts vor-
bringt, was diese Einschätzung umstossen würde, zumal sich die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift im Weiteren in der Wiedergabe des
Sachverhalts und in der Wiederholung seiner Vorbringen erschöpfen,
weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737),
dass sich Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs er-
übrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
19. April 2010 vorläufig aufgenommen wurde,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb keine Veranlassung auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht, und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen wären (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das
Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist
und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer