Abtei lung V
E-3614/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Afghanistan,
wohnhaft ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3614/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein schiitischer Tadschike mit letztem Wohn-
sitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahre 2002 und reiste über den Iran und die Türkei am 10. Juli
2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am
27. Juli 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangszent-
rum) Basel befragt. Am 13. August 2003 folgte die ausführliche Befra-
gung durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus Kabul, wo er bis 13 Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Er
habe beabsichtigt, ein Mädchen zu heiraten. Dessen Vater, der Sunni-
te sei, sei gegen die Heirat seiner Tochter mit einem Schiiten gewesen.
Nachdem das Mädchen einem anderen Mann versprochen worden sei,
habe es der Beschwerdeführer mit dessen Einverständnis entführt und
sie seien nach B._______ geflüchtet, wo sie sich von einem
Geistlichen hätten trauen lassen. Sie hätten gehofft, dass die Familie
des Mädchens eines Tages doch in die Heirat einlenken würde. Sie
hätten in B._______ bei Verwandten des Beschwerdeführers gewohnt.
Eines Tages seien die Brüder seiner Ehefrau erschienen und hätten
diese zwangsweise geholt mit der Absicht, den Beschwerdeführer
wegen Verletzung der Ehre ihrer Familie zur Rechenschaft zu ziehen
und ihn umzubringen. Sie hätten ihn in einen Brunnen geworfen. Seine
Verwandten hätten ihn dort gefunden. Da er für seine Ehefrau ohnehin
nichts habe ausrichten können und er sein Leben in Gefahr gesehen
habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. September 2004 fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründe-
te ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
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E-3614/2006
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 14. Oktober 2004 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklä-
rung nachgereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das
Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wurde abge-
wiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November
2004 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 8. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung.
G.
Am 25. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zustän-
digkeit für das Verfahren mit.
H.
Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 6. Juni 2007,
welches (...) dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2007
übermittelt hat, wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen
Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig
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gesprochen, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Berufung vor dem
Obergericht angesichts des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hinsichtlich des
Strafmasses und der Strafart durchgedrungen ist. Die zuvor auferlegte
bedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wurde in eine bedingte
Geldstrafe von 170 Tagessätzen umgewandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl.Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
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deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
aufgrund der wenig differenzierten und unplausiblen Angaben des Be-
schwerdeführers seien seine Vorbringen nicht glaubhaft ausgefallen.
So seien seine Angaben bezüglich des Zeitpunkts des behaupteten
Angriffs der Brüder seiner Frau auf ihn vage und ungenau. Beim Da-
tum dieses Ereignisses handle es sich um ein wichtiges Detail seiner
Vorbringen, weshalb von ihm präzise Angaben hätten erwartet werden
können. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen,
das genaue Alter und den Familiennamen seiner angeblichen Ehefrau
zu nennen, obwohl sie in seiner Nachbarschaft gelebt habe. Ausser-
dem sei ihm nicht bekannt gewesen, ob die Familie ihn wegen Entfüh-
rung angezeigt habe, was er lediglich vermutet habe. Hätte der Be-
schwerdeführer die geltend gemachten Vorkommnisse erlebt, wäre er
in der Lage gewesen, darüber detailliert und überzeugend zu berich-
ten. Seine Angaben seien nicht substantiiert. Im Weiteren hielt die Vor-
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instanz fest, es erscheine wenig plausibel, dass sich der Beschwerde-
führer der Konsequenzen einer Entführung seiner Freundin nicht be-
wusst gewesen sei, zumal deren Vater sein Einverständnis für eine
Heirat verweigert habe und er mit der Entführung des Mädchens ge-
gen die Sippengesetze verstossen habe. Ferner sei seine Schilderung
betreffend den Überfall der Brüder seiner Freundin als konstruiert ein-
zustufen. Zudem sei wenig nachvollziehbar, dass er in einen Ziehbrun-
nen geworfen worden sei, durch einen Schlag das Bewusstsein
verloren habe und es ihm trotz grossem Blutverlust gelungen sei, sich
festzuhalten und um Hilfe zu rufen. Schliesslich sei nicht einzusehen,
weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Jirga gewandt und
dort um eine Schlichtung der Angelegenheit mit der Familie seiner
Freundin nachgesucht hätte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen eingewendet,
für den Beschwerdeführer würden Daten keine grosse Rolle spielen,
weshalb die ungenaue Datumsangabe bezüglich des Übergriffs durch
die Brüder seiner Ehefrau kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner
Vorbringen sei. Immerhin habe er Angaben zum Zeitraum - zweiein-
halb Monate nach seiner Flucht nach B._______ - machen können. Im
Übrigen sei er ungebildet und könne kaum lesen und schreiben. Des-
halb habe er auch das genaue Alter sowie den Familiennamen seiner
Ehefrau nicht angeben können. Er habe sie nicht danach gefragt. Er
habe sich nach seiner starken Verletzung aus Angst vor Rache der Fa-
milie seiner Ehefrau zur Ausreise entschlossen. Weiter hätten er und
seine Ehefrau bei ihrer Flucht nach B._______ nicht an die Folgen
ihres Verhaltens gedacht. Im Übrigen müsse er sich wegen der
Entführung auch vor Gericht verantworten, wobei ihm eine langjährige
Strafe oder das Todesurteil drohe. Dieser Strafe könne er sich nicht
durch den Wegzug in eine andere Region des Heimatlandes
entziehen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Ferner wies sie bezüglich der geltend gemachten unsicheren Si-
tuation in Afghanistan und in Kabul darauf hin, die internationale Ge-
meinschaft sei mit Hilfeleistungen vor Ort präsent. Es könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausge-
gangen werden. Ausserdem sollte es dem Beschwerdeführer möglich
sein, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Lebensgrundla-
ge aufzubauen. Aufgrund der nicht glaubhaften Verfolgungssituation
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sei es ihm auch zumutbar, mit seiner in Kabul lebenden Familie in
Kontakt zu treten.
4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, eine Rückkehr
nach Kabul oder ein anderes Gebiet in Afghanistan sei zur Zeit nicht
zumutbar. Dies sei gemäss einem Grundsatzurteil der ARK nur unter
strengsten Voraussetzungen möglich.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Abklä-
rung des Sachverhalts vorgenommen und in ihrem Entscheid in
schlüssiger Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen las-
sen.
5.1 Insbesondere hat die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwer-
deführers zum Übergriff der Brüder seiner Frau auf ihn zutreffender-
weise als unsubstantiiert bezeichnet. So hätte von ihm erwartet wer-
den dürfen, dass er auf die Frage nach dem Datum des Überfalls mehr
als bloss einen Wochentag angeben konnte. Dasselbe gilt für die feh-
lenden Angaben zum Alter und zum Familiennamen seiner angebli-
chen Ehefrau. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, Daten hätten in
Afghanistan keine wichtige Bedeutung, muss als Schutzbehauptung
bezeichnet werden. Zudem erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass
er sich nicht für den Familiennamen seiner Frau interessiert und sie
daher nicht danach gefragt haben will. Immerhin soll sie in seiner
Nachbarschaft aufgewachsen sein und er will sie aus Liebe entführt
und geheiratet haben. Ferner sind entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers die Schilderungen der Vorfälle, die ihn zur Ausrei-
se bewogen haben sollen, keineswegs detailliert ausgefallen, be-
schränkte er sich doch auf eine äusserst kurze Wiedergabe des Über-
falls der Brüder seiner Ehefrau (vgl. Akte A9, S. 7). Ausserdem hinter-
lassen die Ausführungen zu diesem Überfall den Eindruck, der Be-
schwerdeführer hätte diese gar nicht erlebt. Seine Aussagen zu die-
sem Ereignis, bei dem er wegen Schlägen auf den Kopf das Bewusst-
sein verloren und sich nach Aufwachen in einem Ziehbrunnen wieder
gefunden habe, wo es ihm gelungen sei, sich an eine Kette zu klam-
mern, um den Kopf aus dem Wasser zu halten und um Hilfe zu rufen,
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erscheinen sehr unrealistisch. Schliesslich war der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, weitergehende Angaben dazu zu machen.
5.2 Die hievor festgestellten fehlenden und unsubstantiierten Angaben
des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht mit dessen geringer
Schulbildung erklären, zumal es sich dabei um Ereignisse gehandelt
haben soll, die er am eigenen Leib erlebt haben will, womit von ihm
hätte erwartet werden können, dass er diese in ausführlicher Art und
Weise vorträgt. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit den entspre-
chenden vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund des in Afghanistan
herrschenden streng islamischen Ehrenkodexes zu bezweifeln, der
Beschwerdeführer sei sich der Konsequenzen einer Entführung seiner
Freundin, die einem anderen Mann versprochen worden sei, nicht be-
wusst gewesen. Es ist daher auch zu bezweifeln, dass er bei Verwand-
ten, die sicher von seinem Verstoss gegen die Sippengesetze gewusst
hätten, ohne weiteres Unterschlupf gefunden hat. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er und seine Freundin hätten bei ihrer gemeinsa-
men Flucht nach B._______ nicht soweit gedacht, muss als unbehelfli-
che Schutzbehauptung gewertet werden.
5.3 Aufgrund der hievor festgestellten Ungereimtheiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur Entführung seiner Freundin respektive
Ehefrau sowie zum Übergriff durch deren Brüder auf ihn kann die gel-
tend gemachte, ihm drohende Rache seitens der Verwandten seiner
Ehefrau nicht geglaubt werden.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich
drohenden Verfolgungssituation in Afghanistan wenig substanziiert
und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft sind. Die vom Beschwer-
deführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland er-
weist sich aus den oben genannten Gründen als nicht begründet im
Sinne des Asylgesetzes, da ihm dort keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung droht. Dies wird im übrigen durch die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 11. Oktober 2007 bestätigt, gemäss welcher er beab-
sichtigt, seine Mutter zu besuchen. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde zur Flüchtlingseigenschaft im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
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de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung sowie auf Vernehm-
lassungsebene zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
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Afghanistan aus, die internationale Gemeinschaft sei in Afghanistan
vor Ort präsent. Insbesondere in Kabul hätten sich die ISAF-Truppen
bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung bewährt. Zudem sei in
Kabul am 15. Januar 2004 mit der Entmilitarisierung begonnen und die
Kommandanten lokaler Milizen seien entwaffnet worden. Weiter spre-
che der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ar-
beitslos gewesen sei, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Er habe längere Zeit als (...) gearbeitet und damit
Berufserfahrungen erworben, was ihm ermögliche, sich bei einer
Rückkehr wieder neue wirtschaftliche Lebensgrundlagen aufzubauen.
Da die geltend gemachte Verfolgung durch die Verwandten seiner Ehe-
frau nicht geglaubt werden könne, verfüge er mit seiner in Kabul le-
benden Familie über ein Beziehungsnetz, weshalb er sich wieder in
die afghanische Gesellschaft integrieren könne.
7.4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, Berichten des
SFH von 2003 und 2004 zufolge liessen die instabile Sicherheitslage,
die schlechte Menschenrechtssituation und die katastrophale sozio-
ökonomische Situation in Afghanistan eine Rückkehr nicht zu. Dies
gelte auch für Kabul, wohin eine Rückkehr gemäss einem Grundsatz-
urteil der ARK nur unter strengsten Voraussetzungen zumutbar sei.
Aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und in Anbetracht der ho-
hen Arbeitslosigkeit würde er keine Arbeit finden und damit keine Exis-
tenz aufbauen können.
7.4.3 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Gross-
raum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge
der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungs-
vollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, ins-
besondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass
bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine diffe-
renzierte Beurteilung angezeigt ist. In einem weiteren Urteil vom 25.
Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktuali-
sierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich
zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen
im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Akti-
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vitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, wes-
halb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine
Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
7.4.4 Der Dari sprechende Beschwerdeführer stammt eigenen Anga-
ben zufolge aus Kabul und hat dort seit seiner Geburt bis kurz vor sei-
ner Ausreise gelebt. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass
mehrere nahe Verwandte (Eltern, fünf Geschwister, zwei Tanten und
zwei Onkel) weiterhin in Kabul wohnen und sein Vater dort ein Haus
besitzt (vgl. Akte A1, S. 2 und 6; A9, S. 5; Beschwede S. 7), womit er
auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegenheit zurück-
greifen kann, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen soll-
ten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Schul-
bildung sowie mehrjährige Berufserfahrung (...) (vgl. Akte A1, S. 2 und
5; A9, S. 5 f.). Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch in der
Schweiz zusätzlich Berufserfahrung erwerben können (vgl. das Ar-
beitszeugnis vom 6. September 2007). Sein Vater soll seine Ausreise
teilweise mit dem Verkauf seines zweiten Hauses organisiert und fi-
nanziert haben (A1, S. 5 f.). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde in eine
existenzbedrohende Lage geraten. Er gehört im Übrigen keiner der in
verschiedenen Quellen erwähnten "vulnerable groups" an. Sonstige
spezifische Schutzbedürfnisse liegen gemäss Aktenlage nicht vor. Es
steht ihm folglich offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln, wo
er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt. Diese beiden Zumutbarkeitsfaktoren sind
gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informatio-
nen entscheidend, um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage
aufzubauen respektive sichern zu können (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK in EMARK 2003 Nr. 10, S. 66 ff.). Zudem ist
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2007 zu entneh-
men, dass er offenbar beabsichtigt, seine Mutter zu besuchen, woraus
zu folgern ist, dass er keine konkrete Gefährdung bei der Rückkehr be-
fürchtet.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zu-
mutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht als bedürf-
tig zu betrachten ist. Wie dem Urteil des Obergerichtes (...) vom 6. Juli
2007 und dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnis zu
entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit Januar 2006 erwerbstätig
(vgl. Urteil S. 14).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind ihm demnach die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (...)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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