Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3614/2011
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
15. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im August 2008 verliess und nach einem Aufenthalt in Libyen am
24. Februar 2011 von Italien her kommend illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am 25. Februar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 4. März 2011 im EVZ B._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates
respektive Italiens befragte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei tunesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er auf dem Seeweg im August 2005 illegal in Italien (D._______)
eingereist sei und bei seiner Ankunft von den italienischen
Grenzbehörden daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er nach acht Tagen von D._______ nach E._______ überführt
worden sei, von wo aus er mit dem Zug nach F._______ gelangt sei und
sich dort ungefähr vier Monate aufgehalten habe,
dass er in F._______ von der Polizei festgenommen und dort zwei
Monate inhaftiert worden sei,
dass er ferner vier Monate in G._______, acht Monate in H._______, fünf
Monate in I._______ und zuletzt in J._______ im Gefängnis verbracht
habe,
dass er sodann bis zu seiner Freilassung im November 2010 auch in
K._______ inhaftiert und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass er vor diesem Hintergrund Italien verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 4. März 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
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dass er dazu geltend machte, aufgrund seines illegalen Status in Italien
und weil er keine Papiere besitze, würde ihn eine Gefängnisstrafe von ein
bis vier Jahren erwarten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 8. April 2011 die italienischen Behörden um eine
Aufnahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10
Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 9.
Juni 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 20. Juni
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es ausführte, eigenen Aussagen gemäss, sei der Beschwerdeführer
im August 2005 in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates (Italien)
eingereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten
habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA,
SR 0.142.392.68,], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert
Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
durchzuführen, am 9. Juni 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 9. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe,
er wolle nicht nach in Italien zurückkehren, da ihm wegen fehlender
Papiere die Inhaftnahme drohe,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass Italien ein
Rechtsstaat sei, der Personen nur nach einem ordentlichen Verfahren
verurteile,
dass somit keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass die
italienische Justiz nicht ein korrektes Verfahren durchgeführt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege,
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dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter Eingabe vom
24. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Entscheid erhob und in materieller Hinsicht beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese
Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits
erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der
Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren,
dass er seiner Beschwerde zwei Mitteilungen des Gefängnisses von
J._______ vom 17. November 2010 respektive vom 21. November 2010
in Kopie sowie eine Kopie eines Ausweisungsbeschlusses vom
21. November 2010 der Migrationsbehörde von L._______ beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass demgegenüber die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen
Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss im August 2005 eingereist
ist und dort im August 2005 gemäss der Datenbank Eurodac
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3,
DAA sowie Dublin-II-VO und der DVO-Dublin [vgl. insbesondere Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO]) als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend geltend
macht, mangels Papiere würde er in Italien erneut inhaftiert,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) ist und als solches die
Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten) befolgt,
dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowie die zu
den Akten gereichten Fotokopien (zwei Mitteilungen des Gefängnisses
von J._______ vom 17. November 2010 respektive vom 21. November
2010 sowie ein Ausweisungsbeschluss vom 21. November 2010 der
Migrationsbehörde von L._______) nichts an dieser Einschätzung zu
ändern vermögen,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zulässig
ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern
ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
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zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit
vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der
aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige
Instruktion gegenstandslos geworden sind,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offenzulegen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: