Abtei lung V
E-3616/2006/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula
Schenker Senn, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
Syrien,
beide vertreten durch Frau Edith Hofmann,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. De-
zember 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3616/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss ihren ersten Angaben verliessen die Beschwerdeführenden
Syrien am 10. Juli 2003 und seien danach via Istanbul mit dem Schiff
nach Italien gelangt. Am 17. Juli 2003 seien sie unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags in der
Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten.
Die Beschwerdeführenden gaben keine Identitätspapiere ab.
B.
Am 18. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen
befragt und am 15. August 2003 vom Migrationsamt des Kantons (...)
eingehend angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurden die
Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie dabei im Wesent-
lichen Folgendes geltend: Sie seien aramäische Christen aus (...). Im
Jahre 1998 sei eines Tages ein Regierungsvertreter beim
Beschwerdeführer aufgetaucht und habe diesen aufgefordert, mit
seinem Traktor – der Beschwerdeführer ist Landwirt und bearbeitet
eigene und fremde Ländereien – Holzkisten an den Tigris Fluss (an
die syrisch-irakische Grenze) zu transportieren. Da dem
Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit die Zeit gefehlt habe, habe
er sich geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Daraufhin habe ihn der
Regierungsvertreter geschlagen und ihn zur Ausführung dieses
Transportes gezwungen. In der Folge sei er wiederholt zur Ausführung
solcher Transporte aufgefordert worden. Habe er sich geweigert, sei er
gewaltsam dazu gezwungen worden. Bei einer dieser Aus-
einandersetzungen sei auch sein Sohn C._______ involviert gewesen,
wobei man seinem Sohn auf den Kopf geschlagen habe und dieser
danach habe hospitalisiert werden müssen. Wegen der Befürchtung,
eines Tages getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer
schliesslich entschieden, zusammen mit seiner Ehefrau und drei sei-
ner Kinder - dem Sohn C._______ und den Töchtern D._______ und
E._______ - Syrien zu verlassen; drei weitere Kinder seien in Syrien
bei Verwandten zurückgeblieben.
Seite 2
E-3616/2006
Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Land hauptsächlich wegen den
Problemen ihres Ehemannes verlassen zu haben. Zusätzlich sei sie
als Christin von den ansässigen Kurden unterdrückt und beim Basar
gelegentlich beschimpft und geschlagen worden.
C.
Am 15. August 2003 wurden die Beschwerdeführenden von der
(kantonale Behörde) bezüglich ihrer Widerhandlung gegen das damals
noch in Kraft gewesene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) befragt,
da sie illegal in die Schweiz eingereist waren.
D.
Am 25. September 2003 wurde aus einer Telefax-Mitteilung der
(ausländische Behörde) bekannt, dass die Beschwerdeführerin im
Jahre 2001 nach Deutschland gereist sei, wo sich bereits ihr Sohn
C._______ seit einigen Monaten aufgehalten habe. Sie hätten dort
zusammen bis zum 13. August 2003 in (...) gewohnt. Ihre einge-
reichten Asylgesuche seien am 17. April 2001 abgewiesen worden, je-
doch habe eine Abschiebung nach Syrien mangels rechtsgenüglich
vorhandener Dokumente nicht vollzogen werden können. In der Folge
seien die Dokumente jedoch aufgetaucht, woraufhin die Beschwerde-
führerin und ihr Sohn C._______ geflohen seien und in Deutschland
nun zur Verhaftung ausgeschrieben seien. Die gefundenen Dokumente
befänden sich zur Zeit beim Ausländeramt der Stadt (...).
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 reichte die Stadt (...) dem
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) Kopien des
Reisepasses der Beschwerdeführerin ein.
F.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2003 bat das BFF die kantonale Fremden-
polizei Basel, bei den deutschen Behörden abzuklären, ob eine Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden möglich sei.
G.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte das Bundesgrenzschutzamt
Weil am Rhein dem BFF mit, dass zum Beschwerdeführer keine poli-
zeilichen oder ausländerrechtlichen Erkenntnisse vorlägen und er in
Deutschland nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, womit einer
Rückübernahme nicht zugestimmt werden könne. Die Beschwerde-
Seite 3
E-3616/2006
führerin ihrerseits sei in Deutschland erfasst (Ersteinreise am 8. Mai
2001, Ablehnung des Asylantrags am 19. September 2002, Ausreise
nach unbekannt am 4. August 2003).
H.
Am 11. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführenden das recht-
liche Gehör zu den erwähnten Vorkommnissen gewährt, wobei die Be-
schwerdeführerin im Verlauf der Anhörung zugab, sich vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz zusammen mit ihrem Sohn C._______ in
Deutschland aufgehalten zu haben. Die Vorfälle, bei denen C._______
so sehr geschlagen worden sei, dass er später in Deutschland eine
Operation benötigt habe, hätten sich im Jahr 1999 ereignet. Der
Beschwerdeführer seinerseits hielt an seinen früheren Angaben,
gemeinsam mit der Ehefrau und dem Sohn C._______ erst im Jahr
2003 aus Syrien ausgereist zu sein, fest und bestritt, dass seine Frau
und sein Sohn vorher jemals in Deutschland gewesen seien.
Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis aus
Syrien und ein Foto des Beschwerdeführers, worauf er mit seinem
Traktor zu sehen ist, zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 – eröffnet am 29. Dezember
2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits tatsachen-
widrig, widersprüchlich und unglaubwürdig und andererseits nicht asyl-
relevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Syrien zu-
lässig, zumutbar und möglich.
J.
Mit separaten Verfügungen, alle ebenfalls vom 19. Dezember 2003,
lehnte das BFF auch die Asylgesuche des Sohnes C._______.) und
der Töchter D._______ und E._______ ab. Der Sohn und die Töchter
der Beschwerdeführenden erhoben je mit Eingaben vom 28. Januar
2004 Beschwerde gegen die Verfügungen.
K.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführenden
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember
Seite 4
E-3616/2006
2003 ein. Sie beantragten dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Asylgewährung oder zumindest die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, sowie die gleichzeitige Entscheidung in ihrem
Verfahren und in den Verfahren ihrer Kinder. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass des
Kostenvorschusses.
L.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 hielt die ARK fest, dass die Be-
schwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten können.
Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren der Beschwerde-
führenden und die Verfahren ihrer Kinder koordiniert behandelt wer-
den. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, jedoch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 hielt das BFM an seinem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Am 22. August 2005 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht
zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es sich zur Frage
einer allfälligen Gefährdung wegen der eventuellen illegalen Ausreise
der Beschwerdeführenden aus Syrien äussern möge.
O.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. November 2005 hielt das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nach
Deutschland im Besitze eines Reisepasses gewesen sei und Syrien le-
gal verlassen habe und sich vor diesem Hintergrund der Schluss auf-
dränge, dass auch der Beschwerdeführer Syrien legal mit seinem Rei-
sepass verlassen habe. Demnach halte das BFM an seinem bis-
herigen Standpunkt fest und beantrage weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 5
E-3616/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In Bezug auf die angestrebte Koordination in den Verfahren der Kinder
der Beschwerdeführenden ist folgender Verfahrensstand bekannt:
3.1 Das Beschwerdeverfahren von E._______, die in der Schweiz in-
folge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erhielt, wurde
mit Beschluss der ARK vom 14. Juni 2006 als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.
Seite 6
E-3616/2006
3.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend der Tochter D._______, die
einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat und in der Folge im
Januar 2007 nach Deutschland ausgereist ist, wurde mit Beschluss
der ARK vom 27. Dezember 2006 als durch Rückzug erledigt abge-
schrieben.
3.3. Das Beschwerdeverfahren des Sohnes C._______ wird mit Urteil
heutigen Datums abgeschlossen (E-3618/2006).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden be-
züglich ihrer angeblichen Ausreise im Juli 2003 und ihren vorange-
gangenen Schwierigkeiten in der Heimat als tatsachenwidrig, da spä-
tere Abklärungen ergeben hatten, dass sich die Beschwerdeführerin
seit 2001 und der Sohn C._______ seit dem Jahr 2000 in Deutschland
aufgehalten hatten. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge zu, dass
sie und ihr Sohn sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland
aufgehalten hätten, während der Beschwerdeführer weiterhin auf
seinen bisher gemachten Aussagen beharrte.
Seite 7
E-3616/2006
Aufgrund dieser Tatsachen ist die Feststellung der Vorinstanz zu be-
stätigen, wonach die von den Beschwerdeführenden angegebenen
Streitigkeiten mit den syrischen Behörden in den Jahren 2000 bis 2003
und die angebliche Kopfverletzung ihres Sohnes C._______ im Jahr
2002 offensichtlich tatsachenwidrig sind; in Wirklichkeit hielt sich der
Sohn C._______ damals in Deutschland auf.
Die Ausführungen in der Beschwerde – dass sich die geltend-
gemachten Ereignisse wie geschildert, aber Jahre früher, ereignet
hätten – vermögen nicht zu überzeugen (vgl. unten E. 5.4).
5.2 Weiter sind die vom BFM gemachten Feststellungen zu stützen,
wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden oftmals wider-
sprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft seien.
Der Beschwerdeführer machte in den jeweiligen Befragungen komplett
unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Vorfällen im Zeitraum
von 1998 bis 2003. Bei der Erstbefragung sagte er aus, dass er im Au-
gust 1998 den ersten Transport habe machen müssen und zirka drei
Monate später erneut zu einem weiteren Transport gezwungen worden
sei. Als er sich geweigert habe, sei ihm mit einem Gewehrkolben die
Nase gebrochen worden und er habe eine Woche im Spital verbringen
müssen. Einige Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er er-
neut aufgefordert worden, einen Transport durchzuführen und bei der
darauffolgenden Auseinandersetzung sei er geohrfeigt worden und sei-
nem Sohn C._______ habe man mit dem Gewehrkolben auf den Kopf
geschlagen, woraus nun dessen Gedächtnisschwäche resultiere (vgl.
A 1, S. 5). Weiter sagte der Beschwerdeführer zuerst aus, dass er zwi-
schen den erwähnten Vorfällen im Jahre 1998 bis im April 2003 zirka
alle drei Monate aufgesucht worden sei, sich jedoch nicht gezeigt
habe. Kurz darauf widersprach er sich jedoch bereits selber und gab
zu Protokoll, dass er im Jahre 1999 zwei und im Jahre 2000 noch ei-
nen Transport ausgeführt habe (vgl. A 1, S. 5). Später korrigierte der
Beschwerdeführer erneut eine seiner Aussagen und gab an, dass man
ihm im Jahre 2002 die Nase gebrochen habe und seinem Sohn die
Kopfverletzung zugefügt habe (vgl. A 1, S. 6). In der kantonalen An-
hörung gab der Beschwerdeführer neu an, dass er im August 1998
ans Ohr geschlagen worden sei und seitdem Hörprobleme habe (vgl. A
10, S. 9). Weiter gab er an, dass er im Jahre 2000 keine Transporte zu
erledigen gehabt habe, jedoch einen Teil seiner Ernte an F._______
Seite 8
E-3616/2006
und seine Leute habe abgeben müssen (vgl. A 10, S. 9). Weiter gab er
zu Protokoll, dass er im November 2002 einen Termin bei F._______
vergessen habe und dieser ihm danach mit einer Eisenstange die
Nase gebrochen habe und seinem Sohn auf den Kopf geschlagen
habe (vgl. A 10, S. 10), während er bei der Erstbefragung noch von
einem Gewehrkolben sprach. Bei der Anhörung vom 11. Dezember
2003 sagte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er in den Jahren
1998/1999/2000/2001 und 2002 entsprechende Transporte habe
ausführen müssen (vgl. A 24, S. 4). An der Glaubhaftigkeit derart
widersprüchlicher Angaben ist zu zweifeln.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum das Militär einen Landwirt
beauftragen sollte, mit seinem Traktor Kisten an den Tigris-Fluss zur
Grenze zu transportieren. Das Militär sollte für solche Transporte sel-
ber ausreichend geeignete Fahrzeuge und Personal besitzen. Die Aus-
sage des Beschwerdeführers, wonach nur ein Traktor bis zum Ufer
durchfahren könne (vgl. A 24, S. 2), vermag nicht zu überzeugen.
Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht im Stande, substanziierte
Angaben zu seinen angeblichen Transportfahrten zu machen.
Weiter erscheint es unglaubhaft, dass ihn die Männer um F._______
oftmals genau dann zu Hause aufgesucht hätten, wenn er abwesend
gewesen sei (vgl. A 1, S. 5; A 10, S. 10). Sollten sie ihn tatsächlich für
weitere Transporte gebraucht haben, hätten sie ihn sicherlich ausfindig
gemacht und wären nicht über mehrere Monate hinweg immer ver-
gebens bei ihm zu Hause erschienen.
Aufgrund all dieser Widersprüche und unlogischer Sachverhalts-
darstellungen erscheinen die angeblichen Transporte und die Gewalt-
anwendungen der syrischen Behörden als Konstrukt des Beschwerde-
führers.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis belegt zwar,
dass der Beschwerdeführer einen Nasenbeinbruch erlitten hatte. Eine
derartige Verletzung kann jedoch genauso gut von einem Arbeitsunfall
oder anderweitigen Ursachen herrühren. Das Arztzeugnis ist somit
nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft
zu untermauern.
5.3 Bezüglich der vorgetragenen Behelligung seitens der Kurden ge-
genüber der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin die angeblich gelegentlich vorgekommenen Behelligungen
Seite 9
E-3616/2006
auf dem Basar durch die Kurden bei der Erstbefragung mit keinem
Wort erwähnte und erst bei der kantonalen Anhörung zur Sprache
brachte. Bereits deswegen sind gewisse Zweifel an der
Glaubwürdigkeit dieser Vorbringen angebracht. Ausserdem ist es nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter zu
Hause lassen, obwohl angeblich alle weiblichen Personen Probleme
mit den Kurden gehabt hätten (vgl. A 11, S. 5). Zudem hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass gelegentliche Beschimpfungen
und leichte körperliche Gewalt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen und diesen Vorbringen somit keine
asylrelevante Bedeutung zukommt.
5.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde
vom 28. Januar 2004 sind nicht geeignet, zu einer anderen Sicht der
Dinge zu führen. Das nachträgliche Eingeständnis, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn C._______ tatsächlich in Deutschland
gewesen seien und die entsprechend angepasste Sachverhalts-
darstellung bezüglich des zeitlichen Ablaufs - die Vorfälle sollen sich
wie geschildert, aber Jahre früher ereignet haben - muss als Versuch
gewertet werden, die Vorkommnisse nun so darzustellen, dass sie
zeitlich mit dem Aufenthalt in Deutschland übereinstimmen. Diese
nachträgliche Sachverhaltsanpassung wirkt indessen unglaubwürdig.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Beschwerdeführer
den Asylbehörden die wahren Ausreisegründe seiner Ehefrau und
seines Sohnes verschwiegen hatte. Da er sich angeblich vorher nicht
in Deutschland aufgehalten habe und dort auch kein Asylverfahren
durchlaufen hat, hätte er bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die
syrischen Behörden keinen Anlass gehabt, hier in der Schweiz die
Wahrheit zu vertuschen, da er nicht befürchten musste, nach
Deutschland und von dort eventuell wieder nach Syrien ausgeschafft
zu werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vermutung, dass sie ihren
Reisepass und den ihres Sohnes absichtlich in Deutschland gelassen
habe, müssen als Schutzbehauptungen angesehen werden. Die Aus-
führungen, wonach sie bei ihrer Gastfamilie wie Sklaven gehalten wor-
den seien, erscheinen unglaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso die
Beschwerdeführerin in einem solchen Fall nicht in ihrer Asylunterkunft
geblieben wäre, sondern sich stets von dieser Familie hätte drang-
salieren lassen. Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die erwähnte
syrische Familie nach der Abreise der Beschwerdeführerin aus
Seite 10
E-3616/2006
Deutschland in die Asylunterkunft in (...) gegangen sei und dort die
Reisepässe im ehemaligen Zimmer der Beschwerdeführerin deponiert
hätte.
5.5 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht standhalten und teilweise zusätzlich auch nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 11
E-3616/2006
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Den Beschwerde-
führenden ist es aufgrund ihrer vielen widersprüchlichen und teilweise
tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechend kon-
krete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft dar-
zulegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und der
Sohn C._______ mit ihren Reisepässen nach Deutschland gereist
sind, darf davon ausgegangen werden, dass auch der
Seite 12
E-3616/2006
Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt und somit Syrien
legal verlassen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zur
angeblichen gemeinsamen illegalen Ausreise der Familie (vgl. A10 S. 7
f.; A 24 S. 3) sind jedenfalls tatsachenwidrig und, wie in der
Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2005 zutreffend
festgestellt, auch unsubstanziiert ausgefallen. Demzufolge müssen die
Beschwerdeführenden auch keine mögliche unverhältnismässige
Strafe bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten, da sie nicht illegal
ausgereist sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der musli-
mischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend fried-
lich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder
arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind
nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzu-
mutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office, Country
of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007, Ziff. 17.03).
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Bei den
Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches prak-
tisch das ganze Leben in Syrien verbracht hatte. Zudem verfügen die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein funktionierendes Be-
ziehungsnetz und drei ihrer Kinder sind noch bei Verwandten in (...).
Weiter verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein ei-
Seite 13
E-3616/2006
genes Haus und eigene Ländereien, welche er wieder bewirtschaften
kann (vgl. A 1, S. 2 und 3) und welche gemäss seinen eigenen Aus-
sagen ausreichten, um seine Familie gut ernähren zu können (vgl. A
32, S. 4). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Be-
schwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Re-
integration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Dem mit Beschwerde vom 28. Januar 2004 gestellten Rechtsbegehren
um gemeinsame Entscheidung mit den Beschwerden ihrer Kinder wur-
de Rechnung getragen. Die einzig noch hängige Beschwerde des
Sohnes C._______ (betreffend die Beschwerdeverfahren der beiden
Töchter vgl. oben E. 3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht zeit-
gleich mit der vorliegenden Beschwerde behandelt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2004 gestellte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch
Seite 14
E-3616/2006
mit Verfügung vom 4. Februar 2004 gutgeheissen. Da die Beschwerde-
führenden auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als bedürftig gelten,
werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 15
E-3616/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 16