B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3616/2011
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
E-3616/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus
B._______ im Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 12. September 2008 über den Flughafen von Colombo und gelangte
am 15. September 2008 in die Schweiz; am gleichen Tag suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Die
summarische Befragung durch das BFM fand am 22. September 2008
statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 5. Dezember 2008.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er
habe während des Waffenstillstandes den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) geholfen. Neben seiner (…) habe es ein LTTE-Camp ge-
geben, wo er gearbeitet habe. Er sei aufgefordert worden, nach Vanni zu
kommen und den LTTE dort zu helfen. Er wolle jedoch nicht hingehen
und nach seiner Heirat ein ruhiges Leben führen. Mit der sri-lankischen
Armee habe er kein konkretes Problem, allerdings habe er Angst, dass
diese irgendwann merken würde, dass er Kontakt mit den LTTE gehabt
habe, weshalb es wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen und er
von den Sicherheitskräften misshandelt worden sei. Er sei mehrmals kurz
verhaftet worden, weil er in Colombo nicht registriert gewesen sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt im
Vollzugspunkt aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keinerlei
Hinweise dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
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Seite 3
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka
– unter anderem mittels einer Dienstreise im Herbst 2010 – sei das BFM
zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit
Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass
eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich
wieder zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise immer im Distrikt Jaffna
wohnhaft gewesen. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachte das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als
zumutbar. Auch seine Familie lebe in diesem Gebiet. Zudem sei er meh-
rere Jahre selbständiger (…) mit (…) gewesen. Er verfüge damit sowohl
über eine gesicherte Wohnsituation in Jaffna als auch über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz. Gesundheitliche Beschwerden seien keine bekannt.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2011 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung
der Dispositivziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz), 4 (Ausreisefrist)
und 5 (Vollzugsauftrag an den Kanton C._______) dieser Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit der
Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die
angefochtene Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen,
und eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er im Hinblick auf eine Gutheissung
der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vor-
instanz, sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
An Beweismitteln wurden mehrere Bestätigungsschreiben zu den Akten
gegeben.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E-3616/2011
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses vorderhand verzichtet und festgestellt, dass weitere Verfügun-
gen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würden.
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienst-
reise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren
E-3408/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert Frist eine Ergänzung
und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsge-
richts zu den Akten zu reichen, wovon dieser in der Folge keinen
Gebrauch machte. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde ver-
zichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
E-3616/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
20. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen –
lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Her-
kunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht of-
fengelegt habe. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zu
ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen
Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem
Masse nachgekommen, weil sie in der angefochtenen Verfügung ohne
ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung
in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Sache an das Bundesamt zurückzuweisen.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen,
S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
E-3616/2011
Seite 6
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermögli-
chen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollie-
ren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen
(vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien
grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf
nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen ins-
besondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezo-
genen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl.
dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, BGE
119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden
Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begrün-
dung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist festzuhalten, dass das aus dem verfassungsmässigen An-
spruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers
auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vor-
liegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das BFM wäre un-
ter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem
Beschwerdeführer die Erkenntnisse über die in der angefochtenen Verfü-
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Seite 7
gung aufgeführte Dienstreise vom Herbst 2010 mit angemessener Trans-
parenz offenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten
Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informati-
onsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Folglich wäre sein An-
trag, das BFM sei nach Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (rec-
te: 4 und 5) der Verfügung vom 20. Mai 2011 anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels
Quellenangaben offenzulegen, diesbezüglich gutzuheissen. Angesichts
der Tatsache, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 6. November 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkennt-
nisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember
2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom
21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 würden zu den Akten ge-
nommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine
Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Gerichts zu
den Akten zu reichen, wovon dieser keinen Gebrauch machte, ist dieser
Antrag jedoch hinfällig geworden. Festzustellen ist zudem, dass die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist, dem Ge-
richt bezüglich des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt, der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidungs-
reife gegeben ist, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu
betrachten ist.
4.4 Hinsichtlich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM
ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum
Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
E-3616/2011
Seite 8
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vor-
instanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
sie ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden
Praxis abzuweichen, wenn sie diese als anpassungsbedürftig erachtet
(vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend übereinstimmt (vgl. E. 5.4.2 nachstehend). In Anbetracht der ins-
gesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen ist ohnehin nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt ha-
ben sollte.
4.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 20. Mai 2011 sei in den
Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich die angefochte-
ne Verfügung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, abzuweisen
ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7 nachstehend).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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Seite 9
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
E-3616/2011
Seite 10
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Ge-
richt eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Si-
cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in
BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert.
Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der
Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht
in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz un-
ter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumut-
barkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl
etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tra-
gen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
E-3616/2011
Seite 11
ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausrei-
se geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht.
Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz in-
dessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine
massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgeb-
liche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
5.4.3 Der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka im Jahre 2008 lebte. Mit seinen Eltern und (…) Brüdern, welche
gemäss seinen eigenen Angaben ebenfalls in besagtem Distrikt leben,
verfügt er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und aus-
serdem über Berufserfahrung als (…) mit (…) (vgl. Akten BFM A1/10
S. 3), welche Umstände es ihm ermöglichen sollten, eine neue Existenz-
grundlage aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er
die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Ent-
gegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist somit nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz-
lich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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Seite 12
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der
durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher
gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässi-
gen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212,
Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint
angemessen.
7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachse-
nen notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann jedoch verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung,
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 400.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
E-3616/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: